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Fleet360 * Total Plant Service Solutions

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215 Aktueller Sachstand zur Revision des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung

Aktueller Sachstand zur Revision des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung

Markus Gleis

1. Aktueller Stand der Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung nach Vorlage des Ersten Überarbeitungsentwurfs (First Draft) ...216 2. Bezug auf Daten von am BVT-Prozess beteiligten Anlagen ...224 3. Nationale Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen

für Abfallverbrennungsanlagen ...224 4. Zusammenfassung ...225 5. Quellen ...225 In Erwartung der finalen Version (Final Draft) zur Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung ab Mitte Februar 2018 nähern sich die fast vierjährigen Arbeiten auf europäischer Ebene ihrem vorläufigen Höhepunkt.

Auch bei dem BVT-Merkblatt Abfallverbrennung sind die nachfolgend beschriebenen formalen Mechanismen zur Anwendung gekommen, wonach zur Erstellung, Über- prüfung und Aktualisierung der BVT-Merkblätter und ihrer BVT-Schlussfolgerungen die Kommission einen Informationsaustausch über BVT, angewandte Techniken, Leistungsfähigkeit der Anlagen und zugehörige Überwachung zwischen den Mitglied- staaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission sowie dem Sevilla-Büro als deren technische Einrichtung zur Anwendung organisiert. Im Zuge dieses Infor- mationsaustausches über BVT werden für die wichtigsten Industriebranchen, und in manchen Fällen auch branchenübergreifend, verbindlich umzusetzende BVT-Schluss- folgerungen erarbeitet. Durch den sogenannten BREF-Guidance (2012/119/EU) vom 02.03.2012 ist die Organisation dieses Prozesses auf europäischer Ebene formalisiert.

Dort ist z.B. festgelegt, dass die Kommission für die Ausarbeitung oder Überprüfung eines jeden BVT-Merkblatts eine technische Arbeitsgruppe (TWG) bildet, an denen Umweltverbände zu beteiligen sind. Zu den Aufgaben der benannten TWG-Mitglieder (Behörden, Umweltverbände, Industrie) gehört es, Kontakte zu bzw. Netzwerke mit Nicht-TWG-Mitgliedern (z.B. Schattenexpertengruppen, zuständigen Behörden, Be- treibern oder Gruppen von Betreibern, nationalen Gruppen) aufzubauen, um Daten zu sammeln, die mit der gesamten europäischen TWG geteilt werden können. Der BREF-Guidance enthält keine Hinweise, wie die national durchzuführende Informa- tionssammlung für den Sevilla-Prozess – der Prozess des Informationsaustauschs wird häufig als Sevilla-Prozess bezeichnet, weil er von dem in Sevilla, Spanien, ansässigen

Optimierung und Betrieb

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Markus Gleis

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Optimierung und Betrieb

EIPPCB koordiniert wird – zu organisieren ist. Die aktiven Mitgliedsstaaten habe jeweils nationale Experten- oder Spiegelgruppen eingerichtet; die meisten von ihnen ohne Beteiligung der Umweltverbände.

Auf nationaler Ebene wurde die fachliche Begleitung des Sevilla-Prozesses mit einem UMK-Beschluss (2012) zur Nationalen Organisation der Zu- und Mitarbeit bei der Erarbeitung von BVT-Merkblättern unter der Richtlinie 2010/75/EU über Industrie- emissionen (IED) formalisiert. Die Leitung der nationalen Expertengruppe wird durch das Umweltbundesamt (UBA) wahrgenommen. Wichtig für den Erfolg der Arbeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern. Zu diesem Zweck werden über die Bund- Länder-Gremien Länderfachvertreter benannt. Alle für ein BVT-Merkblatt benann- ten Länderfachvertreter bilden zusammen mit dem oder der für das BVT-Merkblatt zuständigen Fachexperten oder -expertin des Umweltbundesamtes die nationale Ex- pertengruppe. Bei Bedarf beraten sich die medienbezogenen Länderfachvertretungen separat unter Leitung des UBA. Die nationale Expertengruppe kann für bestimmte Ar- beitsschritte weiteren Sachverstand einholen, indem sie sich z.B. für die Datenerhebung und die sachgerechte Beschreibung bestimmter Anlagen oder Umweltmaßnahmen mit Vertretern oder Vertreterinnen der Industrie, der Umweltverbände und Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Forschungseinrichtungen und Normung austauscht.

Dies geschieht regelmäßig über Treffen und Kommunikation mit der sogenannten erweiterten nationalen Expertengruppe. Grundsätzlich obliegt es der nationalen Exper- tengruppe (ausschließlich Behördenvertreter) zu entscheiden, welche weiteren Akteure in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt in die Expertengruppe eingebunden werden. In Deutschland ist die Beteiligung der betroffenen Kreise gute Praxis.

Letztendlich sind es aber meist die in den jeweiligen Arbeitsgruppen handelnden Personen, die wesentlich die Qualität der Arbeiten bestimmen.

1. Aktueller Stand der Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung nach Vorlage des Ersten Überarbeitungsentwurfs (First Draft)

Mit Schreiben vom 24.05.17 hat das für die BVT-Merkblätter zuständige Büro in Sevilla den ersten Entwurf zur Neufassung (Revision) des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung an die Mitgliedstaaten und die Mitglieder der technischen Arbeitsgruppe versandt.

Der angeschriebene Personenkreis hat damit die Möglichkeit bis zum 8. September 2017 kritische Anmerkungen und Änderungswünsche in einem vorgegebenen elek- tronischen Tool an das Büro in Sevilla zu übersenden.

Neben den betroffenen Verbänden, die die öffentlichen und privaten Betreiber von Abfall-, Klärschlamm- und Sonderabfallverbrennungsanlagen vertreten, haben auch Vertreter der Zulieferindustrie, der Messgerätehersteller oder die der Verbrennungs- asche/Schlacke aufbereitenden Unternehmen weiterhin die Möglichkeit sich aktiv an dem Diskussionsprozess zu beteiligen. Dies gilt auch für Umweltverbände als Nichtre- gierungsorganisationen und natürlich in besonderem Maße für die Bundesbehörden und die Vertreter der Bundesländer.

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217 Aktueller Sachstand zur Revision des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung

Die Aktivitäten auf Bundesebene werden vom Umweltbundesamt als nationale Koordi- nierungsstelle betreut, dass darüber hinaus im Rahmen seiner fachlichen Vorbereitung zusätzlich noch eine nationale Fachgruppe zum BVT-Merkblatt Abfallverbrennung betreut, deren Mitglieder zum Teil auch direkt in der Europäischen Arbeitsgruppe vertreten sind.

Die nachfolgenden Ausführungen werden sich daher vorrangig auf das Kapitel 5 des vorgelegten Entwurfs zur Revision des bestehenden BVT-Merkblattes beziehen und eine erste Einschätzung abgeben, die zwar schon inhaltlich diskutiert aber noch nicht abschließend abgestimmt wurde.

In Tabelle 1 ist der Verlauf der bisherigen Arbeiten chronologisch dargestellt, wobei die Angaben über den 6. Januar 2018 hinaus nur auf vorläufigen Annahmen beruhen.

Neben der Übersendung von Anlagendaten hat das EIPPCB auch einige Anlagenbe- suche durchgeführt. So wurden im Jahr 2016 Verbrennungsanlagen in Österreich und Schweden besucht und Ende Juni sowie Anfang Juli des Jahres 2017 erfolgten Anlagen- besichtigungen in Frankreich im Großraum Paris und in Deutschland in Hamburg.

Das zentrale Element des BVT-Prozesses ist die Datenerhebung und die Auswertung der erhoben Daten, die dann zur Ableitung der assoziierten Emissionswerte bei der Anwendung der Besten Verfügbaren Technik – BAT-AEL – dienen und die auch wesent- liche Teile des Kapitels 5 ausmachen. Hierfür ergab sich nicht nur der größte zeitliche Aufwand, sondern es bleiben weiterhin noch unbeantwortete Fragen hinsichtlich der Auswertung, die nach Meinung vieler Akteure innerhalb der TWG nur im Rahmen eines eigenständigen Workshops geklärt werden können.

Ein zentraler Punkt bei dem Umgang und der Auswertung der erhobenen Emissions- daten sind die zu Grunde gelegten Betriebszustände der Abfallverbrennungsanlagen, da hier die Normalen Betriebsbedingungen – Normal Operating Conditions (NOC) und Nicht normalen Betriebsbedingungen – Other Than Normal Operating Conditions (OTNOC) insbesondere von der EU Kommission nicht an die abfallspezifischen Ein- satzbedingungen bei den Abfallverbrennungsanlagen angepasst werden sollen.

Als Kompromiss wurde die Kennzeichnung besonderer Betriebszustände im Rahmen der Datensammlung akzeptiert. Dies kann allerdings nur ein erster Schritt sein, da folgerichtig auch festgelegt werden muss, wer dies dann bewertet und wie diese Werte einschließlich ihrer Bewertung im weiteren BVT-Prozess berücksichtigt werden, an dessen Ende die Festlegung der assoziierten Emissionswerte bei der Anwendung der Besten Verfügbaren Technik – BAT-AEL – steht.

Nach deutscher Einschätzung gelten die BVT-assoziierten Werte nur für die normalen Betriebszustände (NOC) ohne erkennbare Beeinflussungen durch Schwankungen in der Abfallzusammensetzung. Für andere Betriebszeiten (EOT) mit möglicherweise auftretenden Rohgasschwankungen, die durch unkontrollierte und illegale Einträge (z.B. Quecksilber) auftreten können, gilt dann die IED in der Funktion als Saftey-Net.

An- und Abfahrvorgänge der Verbrennungsanlagen würden dann als Nicht normalen Betriebsbedingungen – Other Than Normal Operating Conditions (OTNOC) klassifiziert.

Optimierung und Betrieb

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Markus Gleis

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Optimierung und Betrieb

Tabelle 1: Zeitplan für die Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung Vorgesehene Meilensteine der Revision Termine für Revision BVT

Schritte Abfallverbrennung

1 Reaktivierung der technischen Arbeitsgruppe 12. Mai 2014 (Technical Working Group – TWG)

2 Benennung der Mitglieder Meldeschluss war der 9. Juni 2014 der Technischen Arbeitsgruppe und bis zu diesem Datum wurden

185 Mitglieder benannt

(Nachmeldungen sind aber möglich) 3 Aufforderung zur Darstellung der eigenen 20. Juni 2014 Vorlage des Hintergrund-

(nationalen) Position zu zentralen Inhalten papiers des Sevilla-Büros;

des BVT-Merkblattes Übersendung der eigenen (nationalen)

Position bis 12. September 2014;

14 Mitgliedsstaaten, eine nicht regierungs- gebundene Umweltschutzorganisation und 10 Industrieverbände haben ihre Positionen abgegeben

4 Kick-off meeting in Sevilla 19. bis 22. Januar 2015

5 Die Mitglieder der technischen Arbeitsgruppe (TWG) bis September 2015 ( auf eine gesonderte übermitteln dem Sevillabüro (EIPPCB) eine Liste von Vorauswahl wurde zu Gunsten einer mög- besonders gut funktionierenden Beispielanlagen, lichst großen Anzahl von Anlagen aus dem die an einer Datenerfassung teilnehmen gesamten Anwendungsbereich verzichtet) 6 Treffen der Unterarbeitsgruppe zur Entsorgung der 15. bis 16. Juli 2015

Aschen und Schlacken und Erarbeitung des Entwurfs eines spezifischen Fragebogens in Berlin

7 Treffen der Unterarbeitsgruppe zur Datenerhebung 23. bis 24. September 2015 und Erarbeitung des Entwurfs eines anlage-

spezifischen Fragebogens in Sevilla

8 Veröffentlichung des Fragebogens für die Oktober/November 2015 Datenerfassung und Testphase der Fragebögen

9 Auswertung der Testphase Mitte Dezember 2015

10 Sammlung von Daten und Informationen Januar bis März 2016 (Bereitstellung der (3 monatige Frist) zusammengefassten Datenbögen bis

Ende April 2016 auf BATIS) 11 Diskussion der der vorgelegten Fragebögen Bis Ende August 2016

und Datennacherhebungen

12 Diskussion vorläufigen Datenauswertung 24. und 25. November 2016 zwischen dem EIPPCB und der TWG

im Rahmen eines Webinar

13 Kommentierung der im Webinar vorgestellten Ende Dezember 2016 Folien durch die TWG

14 Vorlage des Ersten Entwurfs zur Revision des 24. Mai 2017 BVT-Merkblattes Abfallverbrennung

durch das EIPPCB

15 Ad-hoc-Treffen der nationalen Arbeitsgruppe in Berlin 22. und 23. August 2017 16 Kommentierung des Ersten Entwurfs (1. Draft) Bis 8. September 2017

zur Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung durch die TWG

17 Informelles Treffen der TWG zum Draft 1 in Sevilla 4. und 5. Dezember 2017

18 Vorlage Final Draft Ende Februar 2018

19 Abschlusstreffen der TWG (Final Meeting) zur Ende April 2018 (vorläufig) Beratung des Abschlussdokuments zur Revision

des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung

20 Übergabe der abgestimmten Entwurfsfassung an September/Oktober 2018 (vorläufig) das IED Artikel 13 Forum

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221 Aktueller Sachstand zur Revision des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung

Knapp zusammengefasst ergeben sich folgende Aspekte hinsichtlich des Kapitel 5 und der vorgeschlagenen BVT-Schlussfolgerungen.

Anwendungsbereich des BVT-Merkblattes:

• Abfallverbrennung, Abfallmitverbrennung (ohne Mitverbrennung von Anlagen, die Materialien produzieren – also Zementwerke/Kalkwerke – IED-Regelung, Kraftwerke muss noch geprüft werden.); einschließlich der Aufbereitung der Aschen/Schlacken aus der Verbrennung.

• sonstige Aufbereitung von weiteren festen Rückständen/Abfällen wie beispielswei- se Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung ist nicht erwähnt.

Die Aufbereitung von Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen, in denen Kesselasche und/oder Rostdurchfall enthalten sein kann, ist einschließlich der damit verbundenen Wasser- bzw. Abwasseraufbereitung und unabhängig vom Verwer- tungsweg der aufbereiteten Reststoffe und Abfälle Gegenstand des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung.

Etwas unübersichtlich ist der gewählte Ansatz in diesem Teil der emissionsmindernden Anforderungen und der damit verbundenen Emissionswerte (Abwasser) in die Tabellen für die Abfallverbrennungsanlagen eingegliedert wurden und sich damit auch Fehler hinsichtlich der Mess- und Überwachungszeiträume eingeschlichen haben.

Alle Luftemissionen werden als Key Environmental Issues (KEI) eingestuft und somit auch in den BVT-Schlussfolgerungen mit Emissionsbandbreiten aufgenommen.

Hinsichtlich der aufgeführten BAT-Schlussfolgerungen ergibt sich folgende Auflistung:

• BAT 1: Einführung eines Umweltmanagementsystems (EMS)

• BAT 2: Teil des EMS ist ein Unfallmanagementplan allerdings mit deutlichen Aus- richtungen hinsichtlich des Brandschutzes

• BAT 5: kontinuierliche Hg-Überwachung; jährliche Kontrolle des N2O-Emissions- wertes für Wirbelschicht-Verbrennungsanlagen und SNCR mit Harnstoff; kontinu- ierliche Dioxin/(Dioxin like) dlPCB-Probenahme für Abfallverbrennungsanlagen mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle verbren- nen und die konstant niedrige Emissionswerte aufweisen

• BAT 9: Die Zerstörungseffizienz für POP-Verbindungen im Abfall ist mindestens jährlich nachzuweisen, wenn POP-haltige Abfälle angenommen werden (Verweis auf die Konzentrationsgrenzwerte von Anhang IV der POP-Verordnung)

• BAT 12: Radioaktivitätskontrolle im Abfallinput bei allen Verbrennungsanlagen mit Ausnahme von Klärschlammverbrennungsanlagen

• BAT 20: Hinsichtlich der Energieeffizienz wurden folgende Performance-Band- breiten (BAT-AEELs) vorgeschlagen, die für die Abfallverbrennungsanlagen in Tabelle 2 zusammengefasst sind.

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Markus Gleis

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Optimierung und Betrieb

• BAT 26-31: Vorschlag für neue Emissionsbandbreiten (Emissionen in die Luft), die mit der besten verfügbaren Technik erreicht werden können (BAT-AELs) Tabelle 2: Performance-Bandbreiten für die Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen

Abfallinput elektrische Effizienz (brutto) nur thermische Effizienz (brutto) nur bzw. größtenteils Stromproduktion bzw. größtenteils Wärmeproduktion %

Neuanlage Bestandsanlage Neu- und Bestandsanlage Siedlungsabfall-/

25 bis 35 30 bis 35 72 bis 91

Gewerbeabfallverbrennung

Klärschlamm 15 bis 21 12 bis 21 60 bis 70

gefährliche Abfälle 16 bis 32 14 bis 32 65 bis 89

Tabelle 3: Bandbreiten der Emissionswerte der Abfallverbrennungsanlagen im Vergleich Parameter Wert Einheit BATAELS Grenzwert IED Grenzwerte Vorschlag Vorschlag

(2006) (+CI) 17. BImSchV BAT-AELs BAT-AELs

neue Anlage Bestandsanlagen

Staub TMW mg/Nm3 1–5 10(±3) 5 2–5

TOC TMW mg/Nm3 1–10 10(±3) 10 3–10

HCl TMW mg/Nm3 1–8 10(±4) 10 2–6 2–8

HF TMW mg/Nm3 1 1(±0,4) 1 <1 <1

SO2 TMW mg/Nm3 1–40 50(±10) 50 10–30 10–40

NOx SCR TMW mg/Nm3 40–100 200(±40) 150 50–120 50–150

NOx SNCR TMW mg/Nm3 120–180 (200 für Bestands-

50–180

anlagen bis 2019)

NH3 (SNCR) TMW mg/Nm3 1–10 10 3–10 3–10 (15)

Hg TMW ng/Nm3 0,001–0,02 50 30 5–20 5–25

Hg (indika-

tive Werte) HMW ng/Nm3 50 15–35 15–40

CO TMW mg/Nm3 5–30 50(±5) 50 10–50

PCCD/F

monatlich

ng/Nm3 0,01–0,1 0,1 < 0,01–0,04 < 0,01–0,06 (Langzeit-

probenahme) bzw. über den

PCCD/F Probenahme- ng/Nm3 0,1 <0,01–0,06 <0,01–0,08 + dlPCB zeitraum

Cd+Tl Probenahme-über den mg/Nm3 0,005–0,05 0,05 0,05 0,01–0,02 zeitraum

Sb+As+Pb über den +Cr+Co

Probenahme- +Cu+Mn zeitraum +Ni+V

mg/Nm3 0,005–0,5 0,5 0,5 0,05–0,3

Zu beachten ist dabei, dass es zu den jeweiligen tabellarischen Darstellungen noch Fußnoten gibt, die bestimmte zu erreichende Emissionsbandbreiten oder den jeweils unteren Wert mit spezifischen Techniken versehen, wie dies beispielsweise bei dem

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223 Aktueller Sachstand zur Revision des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung

NOx-Wert von 50 mg/m³ den Bezug zur katalytischen Entstickung (SCR) oder beim HCl mit dem Bezug zur Nasswäsche der Fall ist. Hier muss noch systematisch nach- gearbeitet werden, da im Grundsatz zu prüfen, ist inwieweit der niedrige NOx-Wert mit einem niedrigen Ammoniakschlupf korrespondiert und tatsächlich als Datensatz aus einer Verbrennungsanlage stammt.

Mit Blick auf die Anlagen zur Aufbereitung von Aschen und Schlacken aus der Abfall- verbrennung ist noch speziell folgendes zu berücksichtigen:

• BAT 4: kontinuierliches Monitoring des Abwassers aus der Aschen/Schlackenauf- bereitung (Parameter: Durchfluss, pH-Wert, Leitfähigkeit)

• BAT 5: jährliche Kontrolle des Staub-Emissionswertes für Aschen/Schlackenauf- bereitungsanlagen

• BAT 7: monatliches Monitoring im Abwasser von Aschen/Schlackenaufbereitungs- anlagen (Parameter: TOC, Feststoffgehalt, Blei, NH4-N, Chlorid, Sulfat, PCCD/F)

• BAT 8: Feststellung von TOC und/oder Glühverlust in der (Roh)-Schlacke min- destens alle drei Monate

• BAT 11: Einführung von Qualitätsmanagementsystemen für Aschen/Schlacken- aufbereitungsanlagen

• BAT 12: Radioaktivitätskontrolle im Abfallinput (Other non hazardous waste input)

• BAT 27: Forderung von Gewebefiltern für Schlackenaufbereitungsanlagen (ver- pflichtend) – Emissionsbandbreite (Luftemissionen für Staub von 2 bis 5 mg/Nm3 (über den Probenahmezeitraum)

• BAT 34: Emissionsbandbreiten für Abwasser aus der Schlackenaufbereitung (gelis- tet als Tagesmittelwerte – Widerspruch zu BAT 7 und dem Probenahmezeitraum – Chlorid fehlt):

Tabelle 4: Emissionsbandbreiten für Abwas- ser aus Behandlungsanlagen für Aschen/Schlacken aus der Abfall- verbrennung

Feststoffgehalt 10 – 30 mg/l

TOC 15 – 40 mg/l

Blei 0,02 – 0,08 mg/l

NH4-N 10 – 30 mg/l

Sulfat 400 – 1.000 mg/l

PCDD/F 0,01 – 0,1 ng I-TEQ/l

Einige BVT/BAT-Schlussfolgerungen bedürfen in der weiteren Diskussion sicher noch einer Anpassung an die abfallwirtschaftlichen oder technischen Realitäten (BAT 27 funktioniert nicht für die klassische Aufbereitung von Aschen und Schlacken sondern setzt eine Tro- ckenentaschung nach Schweizer Vorbild voraus, die als Emerging Technique gilt) oder sollten ganz gestrichen werden (z.B.

BAT 9 mit der Zerstörungseffizienz für POP-Verbindungen), insgesamt erscheint aber vieles in einem vertretbaren technischen Rahmen umsetzbar.

Das Treffen Anfang Dezember 2017 hat allerdings gezeigt, dass das Sevilla-Büro ein hohes Beharrungsvermögen bei einzelnen Positionen hat, was allerdings auch dadurch erleichtert wird, dass sowohl die in der Sitzung vertretenen Mitgliedstaaten als auch

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Optimierung und Betrieb

die Industrieverbände sich bei vielen der strittigen Punkte sehr heterogen positioniert haben. So ist letztendlich die Diskussion zu NOC und OTNOC in einer Arbeitsgruppe zum BAT 19 und der weiteren Diskussion eines OTNOC-Managementplans geendet.

Als Arbeitserleichterung für die nationale Umsetzung der zukünftigen BAT-Anforde- rungen dürfte sich die ziemlich deutliche Absage des Sevilla-Büros hinsichtlich der Festlegung von BATAELs für Halbstundenmittelwerte erweisen.

2. Bezug auf Daten von am BVT-Prozess beteiligten Anlagen

Viele bezeichnen den dem BVT-Prozess zugrundeliegende Informationsaustausch in der derzeit praktizierten Form eher als konservativ. So führt in der Regel der Ansatz der BVT-Referenzanlagen dazu, dass vorwiegend nur für solche Luftschadstoffe eine befriedigende Datengrundlage zur Herleitung von BVT-Schlussfolgerungen und den damit verbundenen Emissionsbandbreiten bereit gestellt werden kann, die bereits euro- parechtlich geregelt sind. Quecksilberemissionen aus Abfallverbrennungsanlagen sind beispielsweise bisher nicht europarechtlich geregelt. Da viele europäische Staaten bisher auch auf nationaler Ebene keine Quecksilbergrenzwerte verankert haben, haben diese Staaten in der Regel auch keine Quecksilberbetriebswerte melden können. Deutschland hat nur deswegen für seine BVT-Anlagen vergleichsweise viele und vergleichsweise hochwertige Hg-Daten berichten können, weil in den nationalen Vorschriften, hier die 17. BImSchV, seit vielen Jahren Hg-Emissionsgrenzwerte verankert sind, deren Überwachung im Regelfall durch kontinuierliche Messung erfolgen soll. Das BVT- Referenzanlagen-Konzept funktioniert also nur, wenn es einzelne nationale Vorreiter gibt, die über das bestehende EU-Recht hinausgehen oder anders ausgedrückt; wenn alle EU-Staaten eine bloße 1:1 Umsetzung des europäischen Rechts vornehmen würden, gäbe es heute vermutlich keine BVT-Schlussfolgerung für Quecksilber. Insofern fehlt ein europarechtlicher Mechanismus, der die Bestimmung von betrieblichen Emissions- daten von solchen Schadstoffen regelt und sicherstellt, deren Emissionsrelevanz zwar bekannt ist, deren Emissionen aber europarechtlich nicht geregelt sind.

3. Nationale Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennungsanlagen

Im Mittelpunkt der nationalen Umsetzung steht die 17. BImSchV. Hier sind die meisten BVT-Schlussfolgerungen zu verorten, die nach Art. 15 (3) der IE-RL verbindlich sind.

Auf der Abwasserseite ist es der Anhang 33 der Abwasserverordnung.

Die Änderung bzw. Neufassung der genannten nationalen Regelwerke soll so erfol- gen, dass das bestehende nationale Niveau der umweltbezogenen Anforderungen mindestens erhalten bleibt. Schwache BVT-Schlussfolgerungen sollen also nicht zu einer Aufweichung des bestehenden nationalen Niveaus führen. Gleichwohl wird in der Mehrzahl der Fälle, in denen die BVT-Schlussfolgerungen eine Verschärfung der nationalen Vorschriften unumgänglich machen, der obere Spannenwert der BVT- Emissionsbandbreite zum Maßstab für die nationale Umsetzung. Dies gilt insbe-

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225 Aktueller Sachstand zur Revision des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung

sondere in all jenen Fällen, in denen zur Einhaltung der bisher geltenden nationalen Emissionsgrenzwerte bereits eine hochwertige Abgasreinigungseinrichtung eingesetzt wird. Die Wahl des oberen Spannenwertes als künftiger Grenzwert soll helfen, dass die betroffene Anlage EU-rechtskonform weiter betrieben werden kann, ohne dass der Betreiber unverhältnismäßigen Aufwand betreiben muss; dieses Vorgehen kann aus Umweltsicht stets dann befürwortet werden, wenn der zu erwartende zusätzliche Umweltnutzen einer weitergehenden Anforderung als marginal zu bewerten ist. Dies trifft in vielen Fällen auf Anlagen mit hochwertiger Abgasreinigung zur Begrenzung der Staub-, HCl- oder der SOx-Emissionen zu.

4. Zusammenfassung

Aufgrund des aktuellen Bearbeitungsstandes des angesprochenen BVT-Merkblattes ist es schwierig eine Zusammenfassung oder gar ein Resümee zu erstellen. Allerdings gilt die Erkenntnis, dass nur eine ausreichende Datenbasis und deren valide Überprüfung einen transparenten BVT-Prozess ermöglichen. Bei der sachlich richtigen Beurteilung der Daten und der Ableitung von BVT-Schlussfolgerung hat das EIPPCB sicher noch Luft nach oben. Ein zusätzlicher Informationsaustausch, wie er mit dem Treffen der TWG am 4. und 5. Dezember 2017 in Sevilla stattgefunden hat, ist grundsätzlich zu begrüßen, allerdings sollten auch hierbei verbindliche Ergebnisse erzielt und doku- mentiert werden, so dass nicht nur ein eher unverbindlich und wenig strukturierter Meinungsaustausch zu vom Sevilla-Büro vorgeschlagener Themen erfolgt, der dem Büro dann dazu dienen kann, die jeweils gefälligen Positionen zur Bestätigung des vorliegenden Entwurfs heranzuziehen.

Trotz berechtigter Kritik bei der Datenauswertung sollte dies nicht dazu führen diesen zentralen Teil des BVT-Prozesses auf nationaler und europäischerer Ebene zu vernach- lässigen, sondern es sollte weiterhin im Interesse aller am Prozess Beteiligten sein, BVT-Schlussfolgerungen ausschließlich auf der Basis valider Daten zu treffen und auf Fehlinterpretation gewissenhaft und nachdrücklich hinzuweisen.

5. Quellen

[1] AbwV (2004) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) – Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1150 – 1151)

[2] Best Available Techniques (BAT) Reference Document on Waste Incineration; Draft May 2017;

URL: http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/BREF/WI/WI_5_24-05-2017_web.pdf

[3] Richtlinie 2010/75/EU (Berichtigungen vom 17. Dezember 2010) über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Industrieemissions- richtlinie – IED) vom 24.11.2010

[4] Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754))

[5] TA Luft – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft; Erste Allgemeine Verwaltungsvor- schrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, ber. S. 202)

Optimierung und Betrieb

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Durch den konsequenten Einsatz der neuesten Schweißtechnologien und der stetigen Weiterentwicklung und Optimierung der Schweißparameter werden bei der Werkstattplattierung von Einzelrohren und Mem- branwänden homogene Beschichtungen geschaffen, die resistent gegen einen korrosiven Angriff von Ver- brennungsgasen in Müllverbrennungsanlagen sind. Durch den Einsatz der CMT-Technologie und der Ver- wendung des speziellen Schweißzusatzwerkstoffes Martinel 625 ist es uns möglich, geringste Eisenauf- mischungen bei ausgezeichneter Anbindung an den Grundwerkstoff zu garantieren.

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Vorwort

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar

Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, Peter Quicker, Alexander Gosten (Hrsg.):

Energie aus Abfall, Band 15

ISBN 978-3-944310-39-8 Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH

Copyright: Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Dr.-Ing. Stephanie Thiel Alle Rechte vorbehalten

Verlag: Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH • Neuruppin 2018

Redaktion und Lektorat: Dr.-Ing. Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Dr.-Ing. Olaf Holm

Erfassung und Layout: Ginette Teske, Sandra Peters, Janin Burbott-Seidel,

Claudia Naumann-Deppe, Cordula Müller, Anne Kuhlo, Gabi Spiegel Druck: Universal Medien GmbH, München

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funk- sendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig.

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Abbildung

Tabelle 1:  Zeitplan für die Revision des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung Vorgesehene   Meilensteine der Revision  Termine für Revision BVT
Tabelle 3:  Bandbreiten der Emissionswerte der Abfallverbrennungsanlagen im Vergleich Parameter   Wert  Einheit   BATAELS  Grenzwert IED Grenzwerte  Vorschlag  Vorschlag

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