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B- GmbH iGr im Stadium einer Vor-GmbH

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Academic year: 2021

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Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Fernuni Hagen

1. Klausur vom 12. Januar 2009 Lösungsschema

A. Anspruch des K gegen die A-B-C-GmbH iGR aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB 10 I. Zustandekommen eines Kaufvertrages (Einigung A-B-C-GmbH iGr und K)

a) Willenserklärung des K -liegt vor) b) Willenserklärungder A&B-GmbH iGr

aa) die GmbH iGr kann nur Vertragspartner werden, wenn Rechtsfähigkeit vorliegt Da ein notarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde,befindet sichdie A & B- GmbH iGr im Stadium einer Vor-GmbH. Die Vor-GmbH selbst ist zumindest teilrechtsfähig

5

bb) Stellvertretung (=Voraussetzungen de § 146 BGB bzw. § 36 GmbHG) 5 (1) in fremdem Namen

=> (+), im fremden Namen liegt vor, obwohl A für die GmbH handelt wird der wahre Unternehmensträger zudem Zeitpunkt nach den Grundsätzen des

unternehmensbezogenen Geschäfts verpflichtet, also hier die Vor-GmbH

5

(2) mit Vertretungsmacht

(+), A tritt als Geschäftsführer für die A-B-C GmbH iGr auf, daher kann § 35 GmbHG analog angewendet werden

5

II. Sachmangel => (+), folgt aus § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB 5 III. Gefahrübergang => (+), nach § 446 BGB, da herstellungsbedingter Defekt 5 IV. Fristsetzung zur Nacherfüllung (§323 BGB)

Fristsetzung ist nicht erfüllt. Aber A hat die Nacherfüllung abgelehnt. Daher ist die Fristsetzung nach § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich

10

V. Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 V BGB) => (+), da Getriebeschaden 5 VI. Verlust des Gewährleistungsrechts nach §377 HGB

Es liegt kein Handelskauf iSd § 343 HGB vor, da K als Architekt kein Gewerbe ausübt 5 VII. Ausschluss des Gewährleistungsrechts durch AGB's

1. Vorliegen von AGB (§305 I BGB) => (+) lt. SV der Fall 5 2. Einbeziehung der AGB (§ 305 II BGB)

K ist Unternehmer nach § 14 BGB. Folglicht gilt nach § 310 BGB eine vereinfachte Einbeziehung. AGB sind daher Vertragsbestandteil geworden.

10

3. Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB)

Wegen § 310 BGB ist nur eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB möglich:

a) Wirksamkeit der Klausel des §6: § 309 Nr. 8 b aa) gilt über § 310 BGB auch zwischen Unternehmern. Daher liegt eine Unwirksamkeit dieser Klausel vor.

b) Wirksamkeit der Klausel des §7: § 309 Nr. 8 b bb) gilt über § 310 BGB auch zwischen Unternehmern. Daher liegt eine Unwirksamkeit dieser Klausel vor. (a.A.

vertretbar)

10

10

(2)

c) Wirksamkeit der Klausel des §8: An sich ein Fall des § 309 Nr. 13. Dieser ist nach der h.M. nicht auch analog zwischen Unternehmern anwendbar. (a.A. vertretbar)

10

„4. Folgen der Unwirksamkeit § 306 BGB Fortbestehen des Vertrags“

10?

„VIII. Rücktrittserklärung § 346 BGB Diese ist laut SV durch“

5?

„Ergebnis: (+)“

Punkte A 120

B. Anspruch des K gegen A aus § 11 II GmbHG 10

I. Handeln im Namen der GmbH vor deren Eintragung => (+) liegt vor 5 II. Handlender i.S.d. § 11 I GmbHG

Handelnder ist, wer als Geschäftsführer bestellt ist oder wie ein solcher auftritt. A tritt zumindest wie ein Geschäftsführer der Gesellschaft auf und ist damit Handelnder i.S.d.

§ 11 I GmbHG

5

III. Ergebnis: A haftet aus § 11 II GmbHG

C. Anspruch des K gegen B und C aus § 11 I GmbHG

Ergebnis: Weder B noch C sind Handelnde iSd § 11 GmbHG 5 D. Anspruch des K gegen die Gesellschafter der A-B-C-GmbH iGR.

I. Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH Abgrenzung: echte/unechte Vor-GmbH

Die Haftungsfrage richtet sich zunächst danach, ob eine echte oder eine unechte Vor- GmbH vorliegt. Bei letzterer würde eine Haftung nach § 128 HBG analog

eingreifen,denn die unechte Vor-GmbH wird als Personengesellschaft (BGB- Gesellschaft oder OHG) behandelt. Da die Gesellschafter wegen

Kompetenzstreitigkeiten ihre Eintragungsabsicht aufgegeben haben, gleichwohl aber danach noch den Pkw an K veräußert haben, befand sich die A-B-C-GmbH iGr im Stadium der unechten Vor-GmbH. Der Sachverhalt spricht dafür, dass hier nach Art und Umfang ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist (§ 1 HGB), so dass eine OHG vorliegt. Folglich haften die Gesellschafter nach § 128 HGB

(Fußnote: Je nach Ausführlichkeit kann die volle Punktzahl vergeben werden)

30

II. Ergebnis: Anspruch des K gegen die Gesellschafter der A-B-C-GmbH iGr aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB, § 128 HGB (+)

5

Gesamt-Punkte: 180

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