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Die «neue» Generikaabgabe!

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SV E N B R A D K E

Die APA setzt sich seit Jahren für eine vermehrte Abgabe von Nachahmerprä- paraten ein. Insofern steht sie der neus- ten, kostendämpfenden Massnahme des Bundesrates eines erhöhten Selbstbe- halts bei der Ablehnung von Generika auch grundsätzlich positiv gegenüber.

Zumal die Abgabe von Originalpräpara- ten für die Patienten aus medizinischen Gründen ohne Zusatzkosten weiterhin möglich ist. Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte haben in den letzten Jahren ohne- hin schon freiwillig – und ohne Substitu- tionspauschale wie bei den Apothekern – günstige Generikapräparate abgegeben oder verschrieben.

Nachfrage nach Generika steigt

Was uns in diesem Zusammenhang aber etwas befremdet, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung.

Selbstverständlich soll eine beschlossene Änderung schnellstmöglich in Kraft tre- ten. Die Zeit sollte aber so bemessen sein, dass die nötigen Vorbereitungen allseits zeitgerecht getroffen werden können respektive dass das in die bis- herige Regelung gesetzte Vertrauen der Akteure geschützt wird. Es kann erwar- tet werden, dass sich im Falle eines höheren Selbstbehalts von 20 statt 10

Prozent das Patientenverhalten relativ schnell ändert. Nun scheint beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) aber vergessen gegangen zu sein, dass selbst- dispensierende Ärzte (und Apotheken) im Sinne einer geeigneten Versorgung der Bevölkerung jeweils bewusst ge- wisse Reserven an Originalpräparaten anlegen.

Angemessene Übergangsfrist

Infolgedessen hat die APA jüngst beim BAG vorgesprochen und die für die Kran- kenkassen gewährte Übergangszeit bis

1. April 2006 auch für die selbstdispen- sierenden Ärzte respektive für die Pa- tienten gefordert. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war die entspre- chende Antwort noch ausstehend. Den- noch hoffen wir, dass unserem Wunsch im Sinne aller entsprochen wird. Es darf doch nicht sein, dass – mit einer kurz- fristigen Praxisänderung – in gutem Glauben und zum Wohle der Patienten geschaffene Werte von heute auf morgen in Frage gestellt werden und einzig die Krankenkassen eine angemessene Über- gangsfrist erhalten.

Die «neue» Generikaabgabe!

Mitte Dezember wurde den ärztlichen Organisationen der Entscheid bezüglich der Änderung des Artikels 38a Kranken- pflege-Leistungsverordnung zugestellt. Der neue Artikel beabsichtigt, den Patienten einen höheren Selbstbehalt auf- zuerlegen, sofern sie Generikapräparate ablehnen. Für die Ärzteschaft bedeutet dies, einer besonderen Informations- pflicht nachzukommen sowie die nötigen logistischen Voraus- setzungen für eine solche Abgabe zu schaffen.

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Für den Alltag in der Praxis gilt es nun Folgendes zu beachten:

1. Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten über die Fälligkeit eines höheren Selbstbehalts, wenn es mindestens ein mit dem Originalprä-

parat austauschbares Generikum auf der Spezialitätenliste gibt. Diese Informationspflicht ist nötig, damit die Patienten wissen, dass sie einen höheren Selbstbehalt zu bezahlen haben, sollten sie auf der Abgabe eines Originalpräparats bestehen.

2. Geben Sie weiterhin Originalpräpa- rate ab, wenn Sie dies aus medizini- schen Gründen für richtig ansehen.

Vermerken Sie diesen Entscheid aber auf der Rechnung und/oder dem Re- zept mit dem neuen, offiziellen Hin- weis «aus medizinischen Gründen nicht substituieren». Nur dieser Wortlaut ist rechtsverbindlich, das berühmte «sic» ist nicht ausreichend!

3. Achten Sie bitte darauf, dass Sie die für Ihr Fachgebiet relevanten Gene- rika kennen, die auf der Speziali- tätenliste verzeichnet sind. Die offi- zielle Adresse lautet:

www.bag.admin.ch/kv/gesetze/sl/d/

index.htm. Weitere interessante Web-

sites zu diesem Thema sind:

www.pro-generika.ch www.generica.ch www.okgenerika.ch.

4. Rüsten Sie Ihre Praxisapotheke bitte schnellstmöglich so aus, dass Sie der neuen Nachfrage nach Generika so- wie dem sinkenden Bedarf an Origi- nalpräparaten nachkommen können.

Trotz aller Änderungen in der Praxis wünschen wir Ihnen für 2006 einen

guten Start! ■

Dr. Sven Bradke Geschäftsführer der Ärzte mit Patientenapotheke (APA)

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1Der Selbstbehalt beträgt 20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten bei:

a. Originalpräparaten, wenn in der Spezialitätenliste damit austauschbare Generika geführt sind, deren Höchstpreise (Art. 67 Abs. 1bis KVV) mindestens 20 Prozent tiefer sind als derjenige des entsprechenden Originalpräparates;

b. Co-Marketing-Präparaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln (VAZV), die einem Originalpräparat gemäss Buchstabe a entsprechen.

2Verschreibt der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung.

3Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin informiert den Patienten oder die Patientin, wenn in der Spezialitätenliste mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2005: Die Versicherer setzen die in Art. 38a vorgesehene Selbst- behaltsregelung bis spätestens zum 1. April 2006 um.

Art. 38a KLV (Selbstbehalt bei Arzneimitteln)

APA im Internet: www.apa-dma.ch APA – unermüdlicher Einsatz für die Medikamentenabgabe

ARS MEDICI 25/26.2005

Datenbankrecherche: gezielte Suche mit «Single Citation Matcher»

ARS MEDICI 24.2005

Schneller Zugriff auf medizinische Informationen

ARS MEDICI 23.2005

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