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Veröffentlichung eines Genehmigungsbescheides für eine Anlage entsprechend der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL)

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Veröffentlichung eines Genehmigungsbescheides für eine Anlage entsprechend der

Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL)

Stadt Landshut Landshut, den 24.02.2015 3.3280-824-2

Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zum Schlachten von Tieren durch die Kapazitätserweiterung auf eine Leistung von max. 590 Tonnen Lebendgewicht pro Tag der

VION SBL Landshut GmbH.

Die Stadt Landshut hat der Firma VION SBL Landshut GmbH mit Bescheid vom 24.02.2015 die Genehmigung gemäß §§ 6, 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der Anlage zum Schlachten von Tieren am Standort Am Banngraben 24, 84030 Landshut erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG ist der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet öffentlich bekannt zu machen.

BVT-Merkblatt: Tierschlachtanlagen / Anlagen zur Verwertung von tierischen Nebenprodukten

Link zu den BVT-Merkblättern:

http://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare- techniken/sevilla-prozess/bvt-download-bereich

Im Auftrag

gez.

Kerschbaumer, Oberrechtsrätin

(2)

Postanschrift: Stadt Landshut, 84026 Landshut, Gz.: 3.3280

__

Ihre Nachricht vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Ansprechpartner Durchwahl Fax Seite Datum

08 71 – 88 08 71 – 88

25.09.2014 Pf/Le 3.3280-824-2 Hr. Jahn 1622 17 82 1 von 51 24.02.2015

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S.

1740), der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.d.F. vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) und des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) i.d.F. vom 08.04.2013 (GVBl S. 174);

Antrag nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren durch die Firma VION SBL Landshut GmbH, Am Banngraben 24, 84030 Landshut, auf dem Betriebsgrundstück Am Banngraben 24, 84030 Landshut, Fl.-Nr. 3264, 3265, 3266 der Gemarkung Ergolding

Anlagen:

5 Ordner mit genehmigten Planunterlagen und Beschreibungen 1 Kostenrechnung

Die Stadt Landshut erlässt folgenden

B e s c h e i d :

I.

Tenor

1. Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG

Die VION SBL Landshut GmbH, Am Banngraben 24, 84030 Landshut erhält nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer II die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zum Schlachten von Tieren auf dem Grundstück Am Banngraben 24, 84030 Landshut, Fl.-Nr. 3264, 3265, 3266 der Gemarkung Ergolding.

Die Schlachtanlage ist auf das Schlachten von Schweinen beschränkt.

Gegen Zustellungsurkunde VION SBL Landshut GmbH z. Hd. des Geschäftsführers Am Banngraben 24

84030 Landshut

Referat 3

Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt Umweltschutz

Luitpoldstraße 29a Zi.Nr. 417 84034 Landshut stefan.jahn@landshut.de www.landshut.de

(3)

Aufgrund der Änderung werden für die Schlachtanlage folgende maximale Schlachtleistungszahlen festgelegt, die jeweils nicht überschritten werden dürfen:

maximale Schlachttage pro Woche

maximal geschlachtete Schweine pro Woche im

Jahresdurchschnitt

maximal geschlachtete Schweine pro Woche

maximal geschlachtete Schweine pro

Tag

maximale Schlachtleistung in Tonnen

Lebendgewicht pro Tag

6 20.000 21.000 4.800 590

Die Anlagenerweiterung bezieht sich auf folgende Anlagenteile und Nebenanlagen:

- Erweiterung der Aufstallungs-, Warte-/Zutriebshalle - Erneuerung Betäubungsanlage

- Neubau Schweinezerlegung

- Erweiterung der Kühlkapazitäten durch den Neubau von Kühlräumen (Kühlräume für Schweinehälften und Kistenware, Knochenlager)

- Erweiterung der Kommissionier-, Verpackungs- und Versandbereiche - Erweiterung und Umbau Kistenwäsche und Kistenlagerung

- Umbau von Sozialräumen - Erweiterung der Heizzentrale

- Errichtung einer zweiten Kältezentrale (Zentrale 2) zur Kälteversorgung der neuen Räume (hier: Ausgleichskühlräume (UG), Zerlegung (EG), Bereitstellungskühlräume (EG), Versand (EG)). Darüber hinaus sollen auch umgebaute Bestandsbereiche an die Kältezentrale 2 angeschlossen werden, um die vorhandene Zentrale zu entlasten. Hierzu wird die Kältetechnik in den umzubauenden Bereichen entlastet. Eine Verbindung zwischen der Bestandsanlage und der Zentrale 2 erfolgt nicht.

2. Eingeschlossene Entscheidungen

Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung auch andere den Gegenstand der vorliegenden Genehmigung betreffende behördliche Entscheidungen ein. Im vorliegenden Fall sind von der Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG eingeschlossen:

2.1. Die Baugenehmigung für alle baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen gemäß Bayerischer Bauordnung.

2.2. Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 04-77 „Zwischen Bayerwaldsiedlung – Altdorfer Straße – LA 26 – B 299 Neu“ Deckblatt Nr. 11

a. Eine Befreiung von der in Punkt 2.2.2.1. der Satzung festgesetzten Dachdeckung Gründach für die beantragten Erweiterungsbauten wird erteilt.

b. Eine Befreiung von der in Punkt 4.2 der Satzung festgesetzten Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm auf den benachbarten Grundstücken im Gewerbegebiet, konkret für die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm im Nachtzeitraum auf den im Südosten unmittelbar angrenzenden Gewerbeflächen ( Fl.Nr. 3287/1 (Waldkirchenerstraße 22), Fl.Nr. 3287 (Waldkirchenerstraße 24) und Fl.Nr. 3288/1 (noch unbebaut)) um bis zu 6 dB, wird erteilt.

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2.3. Für neun von der Baumschutzverordnung der Stadt Landshut geschützte Bäume wird die Befreiung von der Baumschutzverordnung erteilt.

Als Ersatz sind nach Fertigstellung der Erweiterung, jedoch spätestens bis 30.04.2017, neun heimische Laubbäume II. Wuchsklasse (z.B. Hainbuchen), 4 x verpflanzt, Stammumfang 20 - 25 cm zu pflanzen.

Hinweis:

Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen (insbesondere tier- oder personenbezogener Genehmigungen), die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG eingeschlossen werden.

3. Dieser Genehmigung liegen folgende mit dem Genehmigungsvermerk der Stadt Landshut versehene Pläne und Beschreibungen zugrunde, welche zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt werden. Sie sind nur insoweit verbindlich, als sie die in Abschnitt 1 und 2 des Tenors genehmigte Maßnahme behandeln und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen im nachfolgenden Abschnitt II stehen.

Ordner 1

- Immissionsschutzrechtlicher Änderungsantrag vom 22.09.2014 unterteilt in Kapitel 1 – 20 mit Antrag / Antragsgegenstand (1.1) / Kapazitätsbeschreibung (1.2) (Kapitel 1)

Kurzbeschreibung (Kapitel 2)

Angaben zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Kapitel 3)

Standort und Umgebung der Anlage (Kapitel 4)

Anlagen- und Verfahrensbeschreibung (Kapitel 5) Gehandhabte Stoffe mit Sicherheitsdatenblätter Seite 1-10 (Kapitel 6) Geruchsgutachten Müller-BBM vom 14.11.2014 (Kapitel 7) Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Kapitel 8) Abwasser mit ergänzender Stellungnahme Seite 1-6 (Kapitel 9)

Wärmenutzung / Energieeffizienz (Kapitel 10)

Lärmgutachten Tecum GmbH vom 20.11.2014 (Kapitel 11)

sonstige Emissionen (Kapitel 12)

Anlagensicherheit (Kapitel 13)

Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung (Kapitel 14)

Brandschutz (Kapitel 15)

wassergefährdende Stoffe (Kapitel 16)

Bauantrag / Bauvorlagen - siehe Ordner 2-5 (Kapitel 17) Maßnahmen nach der Betriebseinstellung (Kapitel 18) Umweltverträglichkeit / allgemeine Vorprüfung Seite 1-14 (Kapitel 19)

Ausgangszustandsbericht (Kapitel 20)

- Abbruchanzeige

- Ergänzung TRAS 310 und Deutsche Bahn - Ergänzung Baumersatzpflanzung

- Ergänzung Befreiung von der vorgegebenen Dachbegrünung - Schornsteinhöhenbestimmung

Ordner 2

- Baurechtlicher Antrag - Grundkarte M 1 : 4.000 - Katasterplan M 1 : 1.000

- Freiflächengestaltungsplan M 1 : 500 - Baumbestandserklärung

- Stellplatznachweis

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- Bebauungsplanausschnitt B-Plan 04-77 - Lageplan M 1 : 1.000

- Baubeschreibung zum Bauantrag - Betriebsbeschreibung

- Statistikbogen

- Berechnung der Baukosten

- Brandschutznachweis HHP vom 23.09.2014 - Technischer Bericht vom 05.09.2014 / 54 Seiten - Lageplan Plan Nr. 002B, M 1 : 250

- Grundriss Erdgeschoss – Baumaßnahmen, Plan Nr. 020B, M 1 : 200 - Grundriss Untergeschoss – Baumaßnahmen, Plan Nr. 030B, M 1 : 200 - Grundriss Obergeschoss – Baumaßnahmen, Plan Nr. 040B, M 1 : 200

- Grundriss Erdgeschoss – Zerlegung/Verpackung/Versand/Kisten, Plan Nr. 021A, M 1 : 100 - Grundriss Untergeschoss – Kühlräume/Sozialräume/Kistenwäsche, Plan Nr. 031A, M 1 : 100 - Grundriss Obergeschoss, Plan Nr. 041A, M 1 : 100

- Schallemissionsplan, Plan Nr. 060B, M 1 : 200 mit Übersicht Schallemissionspunkte

Ordner 3

- Schnitte A-A, B-B, C-C, Plan Nr. 200, M 1 : 100 - Ansichten, Plan Nr. 250, M 1 : 100

- Grundriss Erdgeschoss – Materialfluss/Personalfluss, Plan Nr. 025B, M 1 : 200 - Grundriss Untergeschoss – Materialfluss/Personalfluss, Plan Nr. 035B, M 1 : 200 - Grundriss Obergeschoss – Materialfluss/Personalfluss, Plan Nr. 045B, M 1 : 200 - Grundriss Erdgeschoss – Reinigungsplan, Plan Nr. 026A, M 1 : 100

- Grundriss Untergeschoss – Reinigungsplan, Plan Nr. 036A, M 1 : 100 - Grundriss Obergeschoss – Reinigungsplan, Plan Nr. 046A, M 1 : 100

- Anlage zum Brandschutznachweis – Untergeschoss, Plan Nr. 1/3, M 1 : 200 - Anlage zum Brandschutznachweis – Erdgeschoss, Plan Nr. 2/3, M 1 : 200 - Anlage zum Brandschutznachweis – Obergeschoss, Plan Nr. 3/3, M 1 : 200

Ordner 4

- Statische Berechnung

Ordner 5

- Positionsplan zur Statik – Übersicht Stahlbau, Plan Nr. 001

- Positionsplan zur Statik – Übersicht Stahlbau-Kistenpuffer, Plan Nr. 002 - Positionsplan zur Statik – Übersicht Stahlbau-Stall, Plan Nr. 003

- Positionsplan zur Statik – Übersicht Fundamente, Plan Nr. 004

- Positionsplan zur Statik – Übersicht Stützen und Wände, Plan Nr. 005 - Positionsplan zur Statik – Belastungsplan UG, Plan Nr. 900

- Positionsplan zur Statik – Belastungsplan EG, Plan Nr. 901 - Positionsplan zur Statik – Belastungsplan OG/Dach, Plan Nr. 902

4. Kostenentscheidung

Die Kosten des Verfahrens hat die Fa. VION SBL Landshut GmbH als Antragstellerin zu tragen.

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II.

Nebenbestimmungen

Um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, werden neben den in Abschnitt I – Tenor – aufgeführten Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Genehmigung zusätzlich die nachstehenden Nebenbestimmungen festgesetzt.

1. Auflösende Bedingung

Die Genehmigung erlischt, wenn nach Zustellung des Bescheides

a) nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Änderung der Anlage begonnen und

b) die geänderte Anlage nicht innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.

Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG) oder das Genehmigungserfordernis aufgehoben wurde (§ 18 Abs. 2 BImSchG).

2. Ausgangszustandsbericht

Spätestens mit der Anzeige der Inbetriebnahme der Anlage (vgl. Ziffer II.3.1.4) ist der Stadt Landshut ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen.

Die Ermittlung der Grundwasserbeschaffenheit hat mindestens mittels einer 5“- Zustrommessstelle und zweier repräsentativer 5“-Abstrommessstellen zu erfolgen. Die Fundamentierung und Ausbildung der Bodenplatten im Bereich des Erweiterungsbaus dürfen erst erfolgen, wenn ein Probenahmekonzept eines Fachgutachters mit der Stadt Landshut abgestimmt wurde und die entsprechenden Bodenprobennahmen erfolgt sind.

3. Auflagen und Bedingungen

3.1 Immissionsschutz allgemein

3.1.1 Die Änderung und der Betrieb der Anlage müssen nach den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Antragsunterlagen erfolgen, sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

3.1.2 Die in den Genehmigungsbescheiden vom 08.10.93 und 01.12.1995 für die Gesamtanlage oder Anlagenteile festgesetzten Nebenbestimmungen bleiben weiterhin bestehen und gelten auch für die von der Änderungsgenehmigung erfassten Anlagenteile, soweit in diesem Bescheid keine neuen bzw. geänderten Nebenbestimmungen festgesetzt werden.

3.1.3 Der Genehmigungsbescheid (zumindest eine Fotokopie) einschließlich der zugehörigen Unterlagen ist an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Angehörigen der zuständigen Behörde sowie deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

3.1.4 Der Stadt Landshut, Fachbereich Umweltschutz, als Überwachungsbehörde ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen.

Die VION SBL Landshut GmbH hat rechtzeitig Terminvorschläge für die erforderliche Schlussabnahme zu unterbreiten.

3.1.5 Unberührt von der Anzeigepflicht nach der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung ist die Überwachungsbehörde über alle Vorkommnisse beim Betrieb der Anlage, durch die die Nachbarschaft oder Allgemeinheit erheblich belästigt oder gefährdet werden könnte,

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unverzüglich unter Nutzung geeigneter Telekommunikationsmittel zu unterrichten.

Unabhängig davon sind sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind, auch wenn dies eine Außerbetriebnahme der Anlage erforderlich macht. Ferner sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgendes hervorgeht:

• Art der Störung,

• Ursache der Störung,

• Zeitpunkt der Störung,

• Dauer der Störung,

• Art und Menge der durch die Störung zusätzlich aufgetretenen Emissionen (ggf. Schätzung),

• die getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung und künftigen Verhinderung der Störung.

Die schriftlichen Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre, gerechnet vom Datum der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Überwachungsbehörde ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursache(n) der Störung(en) zuzusenden.

3.2 Luftreinhaltung

3.2.1 Schlachtanlage

3.2.1.1 Der Erweiterungsbau der Aufstallungs-, Warte-/Zutriebshalle ist mit einer Be- und Entlüftungsanlage auszurüsten. Die Lüftungsanlage ist so zu dimensionieren, dass in der gesamten Aufstallungs-, Warte-/Zutriebshalle mindestens ein zehnfacher stündli- cher Luftwechsel gewährleistet ist. Zum Schutz der Abluftleitungen vor Ablagerungen bzw. zur Abscheidung von Feststoffen sind Prallabscheider, wie z. B. Streckmetallgitter, Fettfilter oder ähnliches, anzubringen. Die Prallabscheider sind regelmäßig zu reinigen.

3.2.1.2 Die Abluft aus dem Erweiterungsbau der Aufstallungs-, Warte-/Zutriebshalle ist über einen oder zwei Schornsteine mit einer Mindesthöhe von 3 m über dem First des Verbindungstraktes, entsprechend einer Mündungshöhe von 10,5 m über Baulinie + 00 abzuleiten (0,00 = 393,15 m ü.NN) abzuleiten. Die Abluft muss ungehindert senkrecht nach oben austreten. Zum Schutz gegen Regeneinfall können Deflektoren aufgesetzt werden.

3.2.1.3 Die Konfiskatverladung ist in einer geschlossenen Halle durchzuführen. Die geruchsbelastete Hallenluft ist abzusaugen, über eine ausreichend dimensionierte Abgasreinigungseinrichtung (z. B Aktivkohlefilter) abzureinigen und anschließend in die freie Luftströmung abzuleiten. Die Abgasreinigungseinrichtung ist so zu dimensionieren, dass bei Massenkonzentrationen oberhalb von 300 GE/m³ im Rohgas dauerhaft eine Minderung der Geruchseinheiten/m³ um ca. 90 % erreicht wird, bei Massenkonzentrationen zwischen 65 und 300 GE/m³ im Rohgas dauerhaft eine Minderung der Geruchseinheiten/m³ um ca. 80 % erreicht wird und bei Massenkonzentrationen unter 65 GE/m³ im Rohgas die Abluftreinigungsanlage mindestens wirksam ist. Unabhängig vom Wirkungsgrad der Abluftreinigungsanlage dürfen die Geruchsstoffkonzentration im Reingas 65 GE/m³ und der Geruchsstoffmassenstrom im Reingas 0,25 MGE/h nicht überschreiten.

Vom Hersteller der Abgasreinigungseinrichtung ist die ausreichende Dimensionierung (max. ca. 90 % Minderung der Geruchseinheiten/m³, Geruchsstoffkonzentration im Reingas < 65 GE/m³; Geruchsstoffmassenstrom im Reingas < 0,25 MGE/h) zu ermitteln und zu bestätigen. Weiterhin ist vom Hersteller mitzuteilen, wie und nach welchem maximalen Zeitraum die Anlage zu warten (z. B Aktivkohle auszuwechseln) und zu überwachen ist, um Geruchsemissionen und Filterdurchbrüche sicher zu vermeiden. Ein geeigneter Wartungs- und Überwachungsplan ist zu erstellen. Diese Unterlagen sind der Genehmigungsbehörde umgehend unaufgefordert vorzulegen.

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Die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtung ist gemäß Wartungs- und Überwachungsplan regelmäßig zu kontrollieren. Hierzu ist ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen oder eine qualifizierte Eigenüberwachung durchzuführen.

Die Überwachungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sind mit Datum, durchgeführter Arbeit und Unterschrift in einem Betriebsbuch festzuhalten.

Das Betriebstagebuch ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Abgasreinigungseinrichtung ist so anzuordnen, dass die erforderlichen Wartungs- und Überwachungsarbeiten jederzeit mit verhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden können.

3.2.1.4 Die regelmäßige Reinigung der Prallabscheider ist in einem Betriebstagebuch mit Datum, Art der durchgeführten Arbeit/Reinigung und Unterschrift zu dokumentieren.

Das Betriebstagebuch ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

3.2.1.5 Die im Bereich der CO2-Betäubungsanlage erfasste Abluft ist über einen Schornstein mit einer Mindesthöhe von 3 m über dem First des Verbindungstraktes, entsprechend einer Mündungshöhe von 10,5 m über Baulinie + 00 abzuleiten (0,00 = 393,15 m ü.NN). Die Abluft muss ungehindert senkrecht nach oben austreten. Zum Schutz gegen Regeneinfall können Deflektoren aufgesetzt werden.

3.2.1.6 Vom Anlagenbetreiber ist organisatorisch oder technisch zu gewährleisten und zu überwachen, dass die Lkw für die Schweine-Anlieferung unmittelbar nach dem Leeren gereinigt werden. Die im Laderaum befindliche Einstreu ist zusammen mit dem Kot trocken zu entfernen und auf der Dunglege zu lagern. Danach sind die Lieferfahrzeuge in der Lkw-Waschhalle mit Druckwassergeräten zu reinigen. Es dürfen keine ungereinigten Lkw das Betriebsgelände verlassen.

3.2.1.7 Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Betäubungsanlage/Schlachtstraße und wiederkehrend alle 3 Jahre ist durch eine nach

§ 26 BImSchG für die Ermittlung von Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen in Bayern anerkannte Messstelle die Einhaltung der in der Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüro Müller-BBM (Bericht Nr. M115696/01 vom 14.11.2014) berücksichtigten Emissionen (Geruchsstoffkonzentrationen und Geruchsstoffmassenströme) gem. DIN EN 13725 2003, „Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie“ zu überprüfen und nachzuweisen. Die Mindestanforderungen der DIN EN 15259 „Luftbeschaffenheit - Messung von Emissionen aus stationären Quellen - Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht“ sind zu beachten.

Die Messungen sind bei maximaler Auslastung der Anlage und bei Betriebsbedingungen mit maximalen Emissionen vorzunehmen.

Der Termin für die Messungen ist der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Messbeginn mitzuteilen.

Die Erstellung des Messberichtes ist entsprechend dem Muster-Emissionsmessbericht des Länderausschusses für Immissionsschutzes (LAI) vorzunehmen. Die Messberichte sind der Genehmigungsbehörde umgehend und unaufgefordert vorzulegen.

Sofern relevante Abweichungen von den im Gutachten berücksichtigten Geruchsemissionen festgestellt werden, sind an den entsprechenden Quellen umgehend geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung nachzurüsten.

Hinweis:

Auf wiederkehrende Messungen wird derzeit verzichtet. Wiederkehrende Messungen sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde durchzuführen.

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Wiederkehrende Messungen werden angeordnet, wenn Hinweise auf eine Verschlechterung der Geruchsemissionssituation vorliegen bzw. eine begründete Beschwerdesituation festgestellt wird.

3.2.1.8 Der Flammofen ist so auszulegen, dass die Verweilzeit der Abgase in der Reaktionszone möglichst 1 Sekunde, mindestens aber 0,5 Sekunden beträgt. Die Temperatur in der Reaktionszone muss zwischen 600 °C und 700 °C liegen. Durch sorgfältige Einstellung des Gas-Luft-Gemisches ist ein geruchsarmer Betrieb des Flammofens zu gewährleisten. Der Flammofen darf nur mit Erdgas betrieben werden.

Der Flammofen ist von einer Fachfirma einzustellen. Zwei Wochen nach Inbetriebnahme der neu angeordneten Schlachtlinie ist der Genehmigungsbehörde ein Nachweis über die ordnungsgemäße Einstellung vorzulegen.

Der Flammofen ist den Herstellerangaben entsprechend zu warten und Instand zu halten.

Die ordnungsgemäße Einstellung ist mindestens jährlich von einer Fachfirma zu überprüfen. Das Ergebnis der Wartung, Instandhaltung und Überprüfung ist zu dokumentieren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

3.2.1.9 Die Aufstallungszeit der angelieferten Schweine ist unter Berücksichtigung der Vorgaben durch EG-Richtlinien und anderer Anforderungen möglichst kurz zu halten.

Nach der Leerung ist der Aufstallungsbereich sofort auszuschieben und sauber zu spritzen.

3.2.1.10 Die Verdrängungsluft beim Befüllen des Altbluttanks ist zu erfassen, in einer ausreichend dimensionierten Abgasreinigungseinrichtung (z.B. Aktivkohlefilter) abzureinigen und anschließend in die freie Luftströmung abzuleiten.

Die Abgasreinigungseinrichtung ist so zu dimensionieren, dass im Reingas eine Geruchsstoffkonzentration von 176 GE/m³ und ein Geruchsstoffmassenstrom von 0,056 MGE/h nicht überschritten werden. Vom Hersteller der Abgasreinigungseinrichtung ist die ausreichende Dimensionierung (Geruchsstoffkonzentration Reingas < 176 GE/m³ und Geruchsstoffmassenstrom <

0,056 MGE/h) zu ermitteln und zu bestätigen. Weiterhin ist vom Hersteller mitzuteilen, wie und nach welchem maximalen Zeitraum die Anlage zu warten (z. B Aktivkohle auszuwechseln) und zu überwachen ist, um Geruchsemissionen und Filterdurchbrüche sicher zu vermeiden. Ein geeigneter Wartungs- und Überwachungsplan ist zu erstellen.

Diese Unterlagen sind der Genehmigungsbehörde umgehend unaufgefordert vorzulegen.

Die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtung ist gemäß Wartungs- und Überwachungsplan regelmäßig zu kontrollieren. Hierzu ist ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen oder eine qualifizierte Eigenüberwachung durchzuführen.

Die Überwachungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sind mit Datum, durchgeführter Arbeit und Unterschrift in einem Betriebsbuch festzuhalten. Das Betriebstagebuch ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Abgasreinigungseinrichtung ist so anzuordnen, dass die erforderlichen Wartungs- und Überwachungsarbeiten jederzeit mit verhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden können.

3.2.1.11 Die neue Schweineschlachtlinie darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Einhausung und Absaugung der Konfiskatverladung mit Abluftreinigung realisiert ist.

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3.2.1.12 Borsten und Unterbeine sind in einem gekühlten, geschlossenen Raum zu sammeln und arbeitstäglich abzuholen. Das Tor des Lagerraums darf nur für den Zeitraum der Abholung geöffnet werden. Vor der Abholung sind die Container abzudecken bzw. zu verschließen. Die Container dürfen nur abgedeckt / geschlossen ausgetauscht und transportiert werden.

3.2.2 Feuerungsanlage

3.2.2.1 Die Feuerungswärmeleistung des neuen Heizkessels darf 1,020 MW nicht überschreiten.

3.2.2.2 Für die Feuerungsanlage sind die Anforderungen der 1. BImSchV einzuhalten.

Zur Überwachung der sich aus der 1. BImSchV ergebenden Anforderungen ist die Anlage vor der Inbetriebnahme dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister anzu- zeigen.

Erforderliche Herstellerbescheinigungen und Nachweise sind vor Inbetriebnahme des neuen Heizkessels unaufgefordert vorzulegen.

3.2.2.3 Die Abgase aus den beiden genehmigten und dem neuen Heizkessel sind über drei Schornsteine mit einer Höhe von 15,65 m über der Baulinie + 00 abzuleiten. Dies entspricht einer Mündungshöhe von 408,75 ü.NN. Die bestehenden Kamine müssen dafür um 2,65 m erhöht werden.

Die Abgase müssen ungehindert senkrecht nach oben abströmen können. Eine Überdachung der Schornsteinmündungen darf nicht bestehen. Zum Schutz gegen Regeneinfall können Deflektoren aufgesetzt werden.

3.2.3 Abwasserbehandlungsanlage

Folgende Abluftströme sind zu erfassen und über den bestehenden Biofilter abzureinigen:

Abwasserbetriebsgebäude:

Quellenabsaugung Flotationsanlage 600 m³/h Quellenabsaugung Siebanlage rote Linie 25 m³/h Quellenabsaugung Siebanlage grüne Linie 25 m³/h Quellenabsaugung Sandfang 100 m³/h

Wochenausgleichsbecken 350 m³/h

Reststoffzwischenspeicher 50 m³/h

3.2.4 Ammoniakkälteanlage

3.2.4.1 Um die Auswirkungen einer eventuellen Ammoniakfreisetzung so gering als möglich zu halten, ist auf dem Betriebsgelände, insbesondere in der näheren Umgebung der Ammoniakkälteanlage, eine ausreichende Anzahl von Wasseranschlüssen mit zugehörigen Schläuchen zur Niederschlagung der Aerosolwolke vorzuhalten und im Störfall zu betreiben.

3.2.4.2 Bei einer Stilllegung der Kälteanlage ist das Ammoniak bis auf Restgasmengen in geschlossene Systeme zurückzuführen. Restgasmengen müssen in Wasser gelöscht oder anders neutralisiert und fachgerecht entsorgt werden. Eine direkte Ableitung ins Freie oder eine Verbrennung vor Ort ist nicht zulässig.

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3.3 Lärmschutz

3.3.1 Die Beurteilungspegel der von den im Zusammenhang mit der Erhöhung der Schlacht- kapazität ausgehenden Geräusche dürfen zusammen mit dem Lärmbeitrag des vorhandenen Schlachthofbetriebes, einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände, an den Immissionsorten folgende reduzierte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

Immissionsort reduzierte Immissions-

richtwerte in dB(A)

tagsüber nachts

IP 1 Hascherkeller Fl.-Nr. 419/4 41 33

IP 2 Bayerwaldsiedlung (Nord) Fl.-Nr. 1685/1 38 34

IP 3 Kaitersbergstr. Fl.-Nr. 1809/58 36 29

Der Tageszeitraum beginnt um 6.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr.

Maßgeblich für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. 01:00 bis 02:00 Uhr) mit dem höchsten, durch den Betrieb der Anlage verursachten Beurteilungspegel.

Der Immissionsrichtwert für den Tag- bzw. Nachtzeitraum gilt auch dann als überschritten, wenn ein Messwert die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB(A) tags bzw. mehr als 20 dB(A) nachts überschreitet.

3.3.2 Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Betäubungsanlage/Schlachtstraße ist durch eine nach § 26 BImSchG für die Ermittlung von Geräuschemissionen und -immissionen bekanntgegebene Messstelle der Nachweis der Einhaltung der in Ziffer II.3.3.1 aufgeführten reduzierten Immissionsrichtwerte durch Schallpegelmessungen zu erbringen.

Ist die Überprüfung dieser Anforderung durch Messungen an den Immissionsorten z.B.

aufgrund von Fremdgeräuscheinflüssen nicht möglich, so ist die Einhaltung der reduzierten Immissionsrichtwerte durch Emissionsmessungen an den relevanten Schallquellen und anschließender Schallausbreitungsrechnung nachzuweisen.

3.3.3 Die in der schalltechnischen Untersuchung der Tecum GmbH, Bericht Nr. 14.056.2/B vom 20.11.2014 berücksichtigten Annahmen zu Betriebscharakteristik, Lärmemissionen und Lärmschutzmaßnahmen sind einzuhalten. Relevanten Abweichungen kann nur dann zugestimmt werden, wenn ein qualifizierter Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit vorgelegt wird.

Evtl. vorhandene, in der schalltechnischen Untersuchung nicht gesondert aufgeführte Öffnungen in den Außenhautelementen sowie Nebenaggregate, die aus den Unterlagen nicht ersichtlich sind, müssen mit so ausreichend dimensionierten Schalldämpfern versehen werden, dass sie zu keiner Erhöhung der Immissionen führen.

3.3.4 Dieselbetriebene Lkw-Kühlaggregate dürfen während des Nachtzeitraums (22.00 bis 6.00 Uhr) auf dem gesamten Betriebsgelände nicht betrieben werden.

LKW mit elektrisch betriebenen Kühlaggregaten (externe Anschlussstelle) dürfen ausschließlich an der Nordostseite des Schlachthofgebäudes (beim Versandbereich Kistenware Ostseite) abgestellt werden. Während des Nachtzeitraums (22.00 bis 6.00 Uhr) dürfen maximal zwei elektrisch betriebene Lkw-Kühlaggregate gleichzeitig betrieben werden.

3.3.5 Hinsichtlich des Lärmschutzes und der Beurteilung von Lärmbelästigungen, die mit dem Betrieb der Anlage in Zusammenhang stehen, sind die Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, vom 26.08.1998 (GMBl. S.503) zu beachten.

(12)

3.3.6 Die Geräuschemissionen der Schlachtanlage dürfen an den umliegenden Immissionsorten nicht tonhaltig im Sinne von Ziffer A.3.3.5 der TA Lärm sein (keine hörbaren Einzeltöne, kein Terzpegel LTerz,eq des Geräuschspektrums um mehr als 5 dB über den Pegeln beider Nachbarterzen, keine Tonhaltigkeit im Sinne von DIN 45681).

3.3.7 Für die Anlieferung der Tiere sowie die Abholung der Abfälle und Nebenprodukte sind bevorzugt Fahrzeuge einzusetzen, die den Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge gemäß Anlage XXI zu § 49 Abs. 3 StVZO entsprechen. Für den eigenen Fuhrpark ist diese Anforderung verbindlich.

3.3.8 Für die Auslieferung der Fertigwaren sind ausschließlich Fahrzeuge einzusetzen, die den Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge gemäß Anlage XXI zu § 49 StVZO Abs.3 entsprechen.

3.3.9 Die Abholung der Schlachtnebenprodukte Kat II und Kat III, der Abfälle und des Klärschlamms/Flotats darf wie bisher nur im Tagzeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr stattfinden.

3.3.10 Die Außenbauteile der neuen bzw. umgebauten Gebäude bzw. Gebäudeteile müssen mindestens ein bewertetes Schalldämm-Maß von R´w = 25 dB aufweisen. Tore sind mindestens mit einem bewerteten Schalldämm-Maß von R´w = 15 dB auszuführen. Die Gebäude sind fugendicht zu errichten.

3.3.11 Im Bereich der Anlieferung der Tiere sind während Zeiten ohne Durchführung von Ladearbeiten die Rolltore geschlossen zu halten.

Während des Nachtzeitraums (22:00 bis 6:00 Uhr) darf zeitgleich lediglich an einer der drei Rampen eine Schweine-Anlieferung mittels LKW erfolgen. Die beiden anderen Rolltore sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Ein weiteres Rolltor darf nur kurzzeitig für

„Kleinanlieferer“ geöffnet bzw. genutzt werden.

3.3.12 Während der Ladearbeiten sind grundsätzlich die Fahrzeugmotoren abzustellen, soweit dies für die Durchführung der Arbeiten nicht zwingend erforderlich ist (z.B. Containerwechsel, Abpumpen von Flüssigkeiten, Anheben oder Absenken von Laderaumböden oder Ladebordwänden).

3.3.13 Für den Bereich der Tieranlieferung mit der zugehörigen Lkw-Waschhalle sind folgende Schallschutzmaßnahmen vorzusehen:

Errichtung einer Lärmschutzwand südöstlich der Laderampen bzw. Tore, vom Gebäude ausgehend in nordöstlicher Richtung über eine Länge von mindestens 12 m und eine Höhe von mindestens 4,5 m über Oberkante Hof (entspricht Höhe der Ladetore).

Errichtung einer Lärmschutzwand südwestlich der Wagenwaschhalle, von der südlichen Gebäudeecke ausgehend in südwestlicher Richtung über eine Länge von mindestens 5 m und eine Höhe von mindestens 4,5 m.

Die Lärmschutzwände sind an der zur jeweiligen Geräuschquelle gerichteten Seite (Nordwestseite) schallabsorbierend auszuführen (Absorptionsgrad α >= 0,7) und müssen mindestens ein bewertetes Schalldämm-Maß R´w von 25 dB aufweisen. Auf einen fugenfreien Anschluss der Wände an den Untergrund und an das jeweilige Gebäude ist zu achten.

3.3.14 Entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze sind folgende Schallschutzmaßnahmen vorzusehen:

Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze (Verlängerung der bestehenden Lärmschutzwand bis zum Beginn der Pkw-Stellplätze) über eine Länge von ca. 100 m mit einer Höhe von mindestens 4,0 m über Oberkante Hof.

Die Lärmschutzwand ist an der zur Geräuschquelle gerichteten Seite (Nordwestseite) schallabsorbierend auszuführen (Absorptionsgrad α >= 0,7) und muss mindestens ein bewertetes Schalldämm-Maß R´w von 25 dB aufweisen. Auf einen fugenfreien Anschluss der Wand an den Untergrund und an die bestehende Lärmschutzwand ist zu achten.

Die Fahrwege der Viehtransporter sind lärmtechnisch optimiert anzuordnen (möglichst nah entlang der Lärmschutzwand), zu kennzeichnen und erforderlichenfalls baulich zu gestalten.

(13)

Auf die Errichtung der Lärmschutzwand kann derzeit verzichtet werden. Die Errichtung der Lärmschutzwand ist erforderlich, wenn auf den im Südosten an das Betriebsgeländes angrenzenden Gewerbeflächen (Waldkirchenerstr. 22 / Fl.Nr. 3287/1; Waldkirchenerstr. 24 / Fl.Nr. 3287; Fl.Nr. 3288/1) zulässige Immissionsorte entstehen, bei denen der vom Schlachthof verursachte Beurteilungspegel die für Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) überschreitet.

Die Lärmschutzwand ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde umgehend zu errichten.

3.3.15 Sämtliche Außenbauteile von Produktionsräumen mit höheren Innenpegeln als 70 dB(A) sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Dies gilt insbesondere im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr. Diese Forderung ist durch den Einbau von ausreichend dimensionierten mechanischen Lüftungsanlagen zu gewährleisten.

3.3.16 Im Rahmen der geplanten Erweiterung erforderliche Lüftungsanlagen und Kühlanlagen sind beim Nennlastbetrieb bzw. beim Betrieb mit maximalen Geräuschemissionen auf folgende Schallleistungspegel zu beschränken (Stand der Technik):

Außenluft- und Abluftöffnungen 75 dB(A) jeweils bzw. 88 dB(A) insgesamt Verdunstungsverflüssiger Kältezentrale 2 85 dB(A)

Abweichungen von dem genannten Schallleistungspegel von 75 dB(A) für die einzelnen Lüftungsöffnungen sind möglich, wenn der Summenschallleistungspegel von 88 dB(A) nicht überschritten wird.

Zur Einhaltung des Schallleistungspegels für den Verdunstungsverflüssiger sind ausreichend dimensionierte Ansaug- und Ausblasschalldämpfer vorzusehen. Eventuell kommt auch die Errichtung einer abschirmenden Wand bezüglich der Ansauggeräusche des Verflüssigers infrage. Die genauen Maßnahmen sind im Rahmen der weiteren Detailplanung der Kälteanlagen zu ermitteln und der Genehmigungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Die Einhaltung der Schallleistungspegel ist der Genehmigungsbehörde durch Messung oder Herstellerangaben (Datenblatt mit Angabe des Schallleistungspegels) nachzuweisen.

3.3.17 Es ist darauf zu achten, dass die Geräusche der neuen Lüftungsanlagen und Kühlanlagen nicht tonhaltig im Sinne von Ziffer A.3.3.5 der TA Lärm sind (keine hörbaren Einzeltöne, kein Terzpegel LTerz,eq des Geräuschspektrums um mehr als 5 dB über den Pegeln beider Nachbarterzen, keine Tonhaltigkeit im Sinne von DIN 45681).

3.3.18 Die Verladebereiche „Versand Westseite (Hälften)“ und „Versand Ostseite (Kistenware)“ sind als Ladetore mit innen liegenden Rampen und Torrandabdichtungen auszuführen. Die Torrandabdichtungen sind arbeitstäglich zu überprüfen und bei Beschädigung umgehend instand zu setzen.

3.3.19 Während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) dürfen je volle Stunde maximal 3 Lkw- Anlieferungen (Schweine), 2 Lkw-Beladungen beim „Versand Westseite (Hälften)“ und 3 Lkw- Beladungen beim „Versand Ostseite“ stattfinden. Dies ist durch geeignete Maßnahmen (organisatorisch, technisch, baulich) zuverlässig und für die Überwachungsbehörde jederzeit nachprüfbar zu gewährleisten.

In einem Betriebstagebuch oder einem vergleichbaren Aufzeichnungsmedium sind alle ent- bzw. beladenen Lkw mit folgenden Mindestaufzeichnungen zu erfassen:

 Datum

 eindeutige Bezeichnung der Laderampe

 Uhrzeit bei der der Lkw an der Laderampe angekommen ist

 Uhrzeit bei der der Lkw die Laderampe verlassen hat

 Kfz-Kennzeichen des ent- bzw. beladenen Lkw

 Unterschrift des für die Verladung zuständigen Mitarbeiters

(14)

Das Betriebstagebuch bzw. die Aufzeichnungen sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

3.3.20 Unnötige Motorleerläufe der Lieferfahrzeuge sind durch organisatorische Maßnahmen strikt zu unterbinden.

3.4 Baurecht / Brandschutz

3.4.1 Der Brandschutznachweis I und II ist durch einen zugelassenen Prüfsachverständigen zu bescheinigen.

Bis zum Vorliegen des Brandschutznachweises I dürfen nur Baumaßnahmen ausgeführt werden, die noch keine Relevanz für den Brandschutz haben. Bis zum Vorliegen des Brandschutznachweises I ist der Stadt Landshut vor Beginn des jeweiligen Bauabschnitts / der Teilbaumaßnahme eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des mit der Erstellung der Brandschutznachweise I und II beauftragten Prüfsachverständigen vorzulegen.

Vor der Inbetriebnahme (entsprechend Ziffer II.3.1.4) ist der Stadt Landshut eine Bescheinigung II des jeweiligen Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung

- hinsichtlich der Standsicherheit und

- hinsichtlich des Brandschutzes vorzulegen.

3.4.2 Für die geplante Erweiterung sind 35 Pkw-Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar hergestellt sein. Sie sind für die genehmigte Nutzung auf Dauer zu erhalten. Vier (entspricht 10%) der nachzuweisenden Stellplätze sind für Besucher einzurichten und zu kennzeichnen.

3.4.3 Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem Planungsgebiet oberirdisch nicht mehr sichtbare und uns daher unbekannte Bodendenkmäler befinden. Deshalb sind bei Erdarbeiten zu Tage kommende Keramik-, Metall- oder Knochenfunde umgehend der Stadt Landshut - Amt für Bauaufsicht (Tel.: 0871 881471) oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege - Archäologische Außenstelle Landshut - zu melden.

3.4.4 Vor Beginn der Bauarbeiten ist beim Baureferat - Amt für Bauaufsicht und Wohnungswesen SG Vermessung - nach Art. 68 Abs. 6 BayBO ein Antrag auf Schnurgerüstabnahme zu stellen. Alternativ hierzu kann durch einen Prüfsachverständigen (§ 21 PrüfVBau) die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage im Sinn von Art. 68 Abs. 6 Satz 2 BayBO bescheinigt werden. Die Baufreigabe erfolgt nur nach Abnahme des Schnurgerüstes oder nach Vorlage der Einmessbescheinigung mit Absteckplan und Koordinaten der relevanten Gebäudeeckpunkte beim Amt für Bauaufsicht und Wohnungswesen.

3.4.5 Der Erweiterungsbau ist vor Bezugsfertigkeit an die städtische Kanalisation und an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen.

3.5 Veterinärrecht / Fleischhygiene

3.5.1 Bereich BU-Kühlraum

Untaugliche Schlachttierkörper müssen von den vorläufig beschlagnahmten Schlachttierkörpern im „BU-Kühlraum“ nebeneinander getrennt gekühlt werden, sodass die vorläufig beschlagnahmten Schlachttierkörper den BU-Kühlraum durch einen separaten Ausgang verlassen und es zu keiner Kontamination mit den untauglichen Schlachttierkörpern kommen kann.

(15)

3.5.2 Bereich Schlachtband

Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass Organe eines vorläufig beschlagnahmten Tierkörpers zuordenbar ausgeschleust werden können.

3.5.3 Nach Vorliegen eines detaillierten Zeitplans zur Umbaumaßnahme (Beginn Umbau, geplante Inbetriebnahme, Hygienezonen währen des Umbaus) ist dem Fleischhygieneamt und dem Staatl. Veterinäramt umgehend eine Ausfertigung zukommen zu lassen.

3.5.4 Kameraüberwachung

Bei der baulichen Ausführung der Erweiterungsmaßnahme sind die baulichen und technischen Voraussetzung (Leerrohre / Kabel) für die Installation einer Kameraüberwachung durch das Fleischhygieneamt im Bereich

- des Anlieferungsbereiches der Mastschweine (mittlere Rampe: Rampe Nr. 2) und - des Reinigungs- und Desinfektionsbereichs von Viehfahrzeugen

vorzusehen und einzurichten.

3.6 Arbeitsschutz und Anlagensicherheit

3.6.1 Die Sicherheitsfachkraft der Firma VION und ggf. auch die Sicherheitsfachkräfte von den im Schlachthof tätigen Subunternehmen bzw. die Sicherheitsfachkräfte von anderweitig beim Schlachthof tätigen Personen (wie z. B. Fleischhygieneamt), deren Arbeitsbereiche von den Umbaumaßnahmen betroffen sind, sind im Rahmen der Planung der Arbeitsstätte und deren Ausstattung mit Anlagen und Arbeitsmitteln zu involvieren.

3.6.2 Vor der Inbetriebnahme der Kälteanlage ist eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb der Kälteanlage durch eine hierfür fachkundige Person durchzuführen und zu dokumentieren.

Die ermittelten notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Anlagensicherheit und des Arbeitsschutzes sind vor der Inbetriebnahme der Kälteanlage umzusetzen.

Die Kälteanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde.

3.6.3 Es ist eine Betriebsanweisung für die Kälteanlage zu erstellen. Diese hat angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, über absehbare Betriebsstörungen und über die Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zu enthalten.

3.6.4 Vor Inbetriebnahme der Kälteanlage ist das Bedienungspersonal anhand der Betriebsanweisung hinsichtlich Aufbau, Überwachung, Wirkungsweise und Instandhaltung der Kälteanlage sowie der zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen und im Hinblick auf die Eigenschaften und den Umgang mit den verwendeten Kältemittel zu unterweisen.

3.6.5 Die Beschäftigten im Bereich der Kälteanlage sind regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über

- die Gefahren beim Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen, - die Sicherheitsbestimmungen und

- das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

3.6.6 Vor Inbetriebnahme der Kälteanlage ist die Anlage gemäß § 14 Betriebssicherheits- verordnung (BetrSichV) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu überprüfen.

Es ist ein Prüfbericht zu verfassen. Dieser ist mit einem qualifizierten bewertenden Prüfergebnis abzuschließen. Der Prüfbericht ist spätestens mit der Inbetriebnahmeanzeige nach Ziffer II.3.1.4 vorzulegen.

(16)

3.6.7 Sofern in einem Prüfergebnis der o. g. Prüfungen festgestellt wird, dass die Anlage sich nicht in einem betriebssicheren Zustand befindet, darf sie nicht in Betrieb genommen werden. Die festgestellten ausschlaggebenden Mängel sind vor der Inbetriebnahme der Kälteanlage zu beseitigen.

3.6.8. Die Vorgaben der Technischen Regel für Anlagensicherheit TRAS 110 –

„Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen“ sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Ammoniak-Kälteanlage einzuhalten.

3.7 Reststoffe / Abfall

3.7.1 Die anfallenden Abfälle sind unter Zugrundelegung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.

3.7.2 Anfallendes Einstreumaterial darf nur an viehlose, regionale Betriebe abgegeben werden. Bis spätestens vor der Inbetriebnahme (entsprechend Ziffer II.3.1.4) ist der Nachweis zu erbringen, dass bei dem oder den vertraglich gebundenen Abnehmern des Einstreumaterials ausreichend Ausbringungsfläche zur Verfügung steht, so dass die Düngeverordnung zuverlässig eingehalten werden kann.

3.8 Naturschutz

3.8.1 Durch einen qualifizierten Freiflächenplan ist nachzuweisen, dass pro 250 qm Grundstücksfläche mindestens ein Baum der Liste 1 aus der Satzung gepflanzt ist. Für Bäume der I. Wuchsklasse ist eine durchwurzelbare Standfläche von 16 qm, bei Bäumen der II. Wuchsklasse eine durchwurzelbare Standfläche von 10 qm nachzuweisen. Sofern über den vorhandenen Bestand und die Ersatzpflanzungen der Nachweis nicht erbracht werden kann, sind im Freiflächenplan die notwendigen Zusatzpflanzungen darzustellen und entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans umzusetzen. Der qualifizierte Freiflächenplan ist mindestens 8 Wochen vor der vorgesehenen Inbetriebnahme vorzulegen.

3.8.2 Auf dem Grundstück stehende Bäume sind während der Bauzeit nach dem Stand der Technik vor Beschädigungen zu schützen. Geeignet sind stabile Bauzäune oder provisorische Schutzzäune aus Holz, die um die zu schützenden Bäume herum aufgestellt werden. Im Wurzelbereich zu erhaltender Bäume dürfen keine Fahrzeugbewegungen stattfinden und keine Baumaterialien gelagert werden. Sonstige zu erhaltende Gehölze im Bereich der Baumaßnahme sind während der Baumaßnahme mit einem stabilen Zaun zu schützen.

3.9 wassergefährdende Stoffe / Abwasser

3.9.1 Der Maschinenraum der Kälteanlage ist, wie geplant, als medienbeständige „Weiße Wanne“

auszuführen.

3.9.2 Als alleiniger Zugang zum Maschinenraum ist eine wasserdichte Schleusentüre vorgesehen;

diese ist so zu dimensionieren, dass sie auch bei Wasserständen eines Extrem- Hochwasserereignisses (HQextrem) standhält und dicht ist.

3.9.3 Es ist sicherzustellen, dass alle Durchdringungen (Rohrdurchführungen sowie sonstige Durchführungen für Ver- und Entsorgungsleitungen) des als weiße Wanne ausgebildeten Maschinenraums dicht und beständig für die eingesetzten Medien ausgeführt werden.

(17)

Sollten Durchdringungen nicht entsprechend den o.g. Bedingungen ausgeführt werden können, sind diese oberhalb des anzunehmenden Wasserstandes eines HQextrem zu führen.

3.9.4 Das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern, soweit die Bodenverhältnisse eine einwandfreie Versickerung zulassen.

3.9.5 In den Zulaufrohren zu den Versickerungsanlagen sind Schnellschlussvorrichtungen oder manuelle Absperrschieber einzubauen. Die Verschlussvorrichtungen sind im Stör- oder Brandfall umgehend zu schließen. Das Vorgehen ist in die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu integrieren und mit den in Frage kommenden Einsatzkräften, i.d.R.

Feuerwehr, abzustimmen.

3.9.6 Die Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation muss möglichst gleichmäßig erfolgen bzw. in Absprache mit den Stadtwerken Landshut – Abteilung Abwasser vorrangig während belastungsschwacher Phasen (Nachtstunden) erfolgen. Dabei sind die Grenzwerte der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Landshut (Entwässerungssatzung - EWS) entsprechend der Anlage zu § 15 Abs. 3 EWS in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

3.9.7 Sofern es aufgrund der Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation im Verlauf der Ableitungsstrecke zu erheblichen Geruchsbelästigungen über die Schachtdeckel des öffentlichen Kanals kommt, ist der Anteil des Abwassers, der der biologischen Stufe der Betriebskläranlage zugeführt wird, zu erhöhen oder eine andere geeignete Maßnahme zu treffen, um die Geruchsbelästigung auf das Niveau von häuslichem Abwasser zu reduzieren.

3.9.8 Zur Erfüllung der Festlegungen der Entwässerungssatzung ist die Durchführung des formellen Anschlussverfahrens erforderlich. Dazu ist die Entwässerungsplanung vor der Erstellung bzw. Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 10 EWS bei den Stadtwerken Landshut – Abteilung Abwasser zur Prüfung und Zustimmung in zweifacher Fertigung einzureichen. Eine Erstellung bzw. Änderung der Grundstücksentwässerung kann erst nach Vorliegen der genehmigten Entwässerungsplanung erfolgen.

3.10 Bahnstromleitung

3.10.1 Maßgebend für die Schutzstreifen zur Bahnstromleitung ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse. Es wird dem Bauherrn empfohlen, die Lage des geplanten Bauwerks zur Leitungsachse bzw. zu den Maststandorten vor Ort zu überprüfen.

3.10.2 Alle im Nahbereich der Freileitung gelegenen leitenden Teile müssen geeignet mit der Erde verbunden werden. Lange metallene Strukturen, die nur an einem oder wenigen Punkten mit der Erde verbunden sind und parallel zu einer Freileitung verlaufen, müssen in geeigneten Abständen geerdet und/oder mit isolierenden Elementen unterbrochen werden, um die Schleifenlänge zu vermindern.

3.10.3 Zur Vermeidung von Unfällen bei Arbeiten in der Nähe von Bahnstromleitungen sind die Sicherheitsvorschriften gemäß aktueller DIN VDE 0105 einzuhalten.

3.10.4 Es ist vom Antragsteller sicherzustellen, dass ein Sicherheitsabstand von Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) von mehr als 3,0 Meter zu den Seilen der Bahnstromleitung immer gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass alle möglichen Bewegungen der Seile hinsichtlich ihrer Ausschwing- und Durchhangsverhalten in Betracht gezogen werden müssen.

Um diesen Sicherheitsabstand auf dem o.g. Flurstück einhalten zu können, dürfen Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) eine Höhe von 396,5 m ü.NN innerhalb des o.g. Gefährdungsbereichs nicht überschreiten.

(18)

(Diese ü.NN-Höhe wurde ermittelt unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhang im betroffenen Bereich.)

Wegen der großen Vielfalt und Unterschiede bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen ist vom Antragsteller/Bauherrn sicherzustellen, dass auch bei jeder Bewegung oder Verlagerung, jedem Ausschwingen - insbesondere von Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln - , Wegschnellen oder Herunterfallen von Gegenständen, die bei Arbeiten benutzt werden, die Einhaltung des o.g. Sicherheitsabstands gewährleistet ist.

3.10.5 lm Schutzstreifen der Bahnstromleitung dürfen keine leicht brennbaren Stoffe ohne feuerhemmende Bedachung gelagert werden.

3.10.6 Änderungen am Geländeniveau (wie z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen, von Materialien, Stapelungen usw.), dürfen im Schutzstreifen nicht ohne weiteres bzw. nur in Rücksprache mit der DB Energie GmbH durchgeführt werden.

3.10.7 Die für die Sicherheit bei den Bauarbeiten verantwortlichen Personen müssen auf die Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen werden.

3.10.8 Der Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten ist der DB Energie GmbH, Bahnstromleitungen, Richelstraße 3, 80634 München anzuzeigen.

III.

Gründe

A. Sachverhalt

1. Genehmigungsantrag

Die VION SBL Landshut GmbH, vertreten durch den Betriebsleiter Herrn Gerhard Pfeffer, betreibt Am Banngraben 24, 84030 Landshut, Fl.-Nr. 3264, 3265, 3266 der Gemarkung Ergolding eine Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag (Anlage gemäß Ziffer 7.2.1 (G, E) der 4. BImSchV). Bei der ursprünglich für Rinder- und Schweineschlachtung genehmigten Anlage wurde im Jahr 2010 die Rinderschlachtung eingestellt.

Mit Schreiben vom 28.04.2010 wurde als Ausgleich für die weggefallene Rinderschlachtung eine Erhöhung der Schweineschlachtzahlen von 7.000 auf 11.000, mittelfristig auf 15.000 Schweine angezeigt. Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen wurde durch die Stadt Landshut festgestellt, dass es sich bei einer Erhöhung auf bis zu 15.000 Schweine bei gleichzeitigem Wegfall der Rinderschlachtung noch um keine wesentliche Änderung handelt. Die tatsächlichen durchschnittlichen Schlachtzahlen bewegen sich bisher bei ca. 11.000 Schweinen pro Woche.

Mit Antrag vom 22.09.2014, letztmalig ergänzt am 03.12.2014, wurde die wesentliche Änderung der Schlachtanlage beantragt. Dabei soll die vorhandene Schweineschlachtanlage auf eine maximale Kapazität von 590 t Lebendgewicht pro Tag / 4.800 Schweine pro Tag, dies entspricht einem jährlichen Durchschnitt von 20.000 Schweinen pro Woche / max. 21.000 Schweinen pro Woche, erweitert werden. Zur Erreichung der neuen Kapazität sind neben der Erneuerung des Schlachtbandes die unter obiger Ziffer I.1 genannten Maßnahmen vorgesehen.

Die Antragsunterlagen wurden erstellt vom Büro Ritter und Vonier GmbH, Poststraße 47/1, 73072 Donzdorf sowie dem Büro ATP Innsbruck Planungs GmbH, Heiliggeistgasse 16, 6010 Innsbruck.

Die Antragstellerin strebt an, dass der Baubeginn möglichst zeitnah nach der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen soll.

(19)

2. Standort

Die Erweiterung soll auf dem bestehenden Betriebsgrundstück der Firma VION SBL Landshut GmbH verwirklicht werden. Der Vorhabensstandort liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 04-77 „Zwischen Bayerwaldsiedlung – Altdorfer Straße – LA 26 – B 299neu“.

Dabei sind das Schlachthofgelände als GI (Industriegebiet) und die restlichen Grundstücke des Bebauungsplans als GE (Gewerbegebiet) ausgewiesen. Zur Einhaltung der einschlägigen Lärmimmissionswerte im Umgriff des Bebauungsplans wurden den einzelnen Grundstücken jeweils Lärmkontingente zugewiesen.

Nutzung der benachbarten Grundstücke und Gebäude im Bebauungsplangebiet 04-77:

Am Banngraben 30 / Fl.Nr. 3266/2 DEKRA

Straubinger Straße 18 / Fl.Nr. 1780/9 Fleischerschule

Straubinger Straße 19 / Fl.Nr. 1780/13 Einzelhandel Motorradbekleidung Waldkirchenerstr. 13 und 18 / Fl.Nr. 3289 und 1780/4 Brief- und Paketverteilungszentrum Waldkirchenerstr. 22 / Fl.Nr. 3287/1 Maschinenbau

Waldkirchenerstr. 24 / Fl.Nr. 3287 Kfz-Werkstatt/ -handel

Fl.Nr. 3288/1 unbebaut

Ca. 200 m nordöstlich des Betriebsgeländes der VION SBL Landshut GmbH befindet sich ein Wohngebäude im Außenbereich. Die nächsten Wohngebiete beginnen ca. 350 m westlich (Hascherkeller) bzw. 450 m südlich (Bayerwaldsiedlung) des Betriebsgeländes.

Die Zufahrt zum Schlachthof ist verkehrsmäßig erschlossen über die Kreisstraße LA 14 sowie die Bundesstraße B 299neu, die in ca. einem Kilometer die Autobahn A 92 erreicht.

3. Anlagen-, Betriebs- und Verfahrensbeschreibung

Im Wesentlichen besteht die Schlachtanlage aus folgenden Hauptkomponenten bzw.

Betriebseinheiten: Zutrieb / Aufstallung, CO2-Betäubung, Schlachthalle mit reiner Schweine- schlachtlinie, Kuttelei / Nebenprodukte / Innereienbearbeitung, Zerlegung / Verpackung inkl.

Ausgleichskühlräume, Kühlräume / Kälteanlage, Versand, Abwasserbehandlungsanlage, Nebenanlagen (Sozialräume, Verwaltung, Kistenwäsche/-lager, Vakuumzentrale, Tankstelle).

3.1 Änderungen

In folgenden Bereichen sind Änderungen bzw. Neubauten vorgesehen.

3.1.1 Zutrieb/Stall

Im Untergeschoss wird der Stall durch einen Anbau erweitert. Der Zutrieb bzw. Anlieferbereich wird grundsätzlich nicht geändert. Allerdings wird zusätzlich eine Lärmschutzwand errichtet. Noch im Untergeschoss wird eine neue Betäubungsanlage installiert, die auf die Durchsatzleistung des neuen Schlachtbands sowie die bestehenden tierschutzrechtlichen Anforderungen ausgelegt ist (max. 400 Schweine/Stunde).

Eine weitere Lärmschutzwand ist im Bereich des LKW-Waschplatzes vorgesehen.

3.1.2 Schlachtband

Das neue Schlachtband wird im Bereich des ehemaligen Rinderschlachtbands errichtet. Bauliche Erweiterungen sind in diesem Bereich nicht notwendig.

3.1.3 Neubau Zerlegung / Kühlräume / Knochenlager

Westlich an das bestehende Betriebsgebäude anschließend wird ein Neubau errichtet. Im Untergeschoss werden die neue Kältezentrale 2, Ausgleichskühlräume und ein neues Knochenlager eingerichtet. Im Erdgeschoss werden eine neue Schweinezerlegung sowie Bereitstellungskühlräume und ein neuer Versandbereich untergebracht.

(20)

3.1.4 Bestandsgebäude

In diesem Bereich erfolgen Umbauten sowie Verlagerungen im Bereich Verpackung, Versand, Sozialräume, Verwaltung, Kantine und Vakuumzentrale. Neubauten bzw. Erweiterungen sind hier für das Kistenlager und die Kistenwäsche vorgesehen.

Die Heizzentrale wird im notwendigen Umfang erweitert. Ein dritter Heizkessel wird errichtet. Die bisher offene Konfiskatverladung wird zur Geruchsminimierung eingehaust. Während der Verladung wird geruchsbeladene Luft abgesaugt und über einen Filter abgereinigt.

3.2 Maximale Anlagenleistung

Die vorhandene Schweineschlachtanlage soll auf eine maximale Kapazität von 590 t Lebendgewicht pro Tag / 4.800 Schweine pro Tag erweitert werden. Die Mengenangabe in Lebendgewicht je Tag entspricht der in der 4. BImSchV getroffenen Einheit zur Bestimmung der Mengenschwelle. Hilfsweise ergibt sich bei einem angenommen durchschnittlichen Schlacht- gewicht von 123 kg eine Menge von 4.800 Schweinen pro Tag. Weiterhin wurde ein jährlicher Durchschnitt von 20.000 geschlachteten Schweinen pro Woche / max. 21.000 Schweinen pro Woche beantragt.

3.3 Betriebszeit der Anlage

Eine Änderung der Betriebszeiten gegenüber dem bisherigen Betrieb ist nicht vorgesehen. Die Anlieferung der Schweine beginnt frühestens um 22:00 Uhr und endet spätestens 2 Stunden vor Schlachtende. Die Schlachtung erfolgt von Montag bis Freitag. In Ausnahmefällen wird auch am Samstag geschlachtet. In Summe ergeben sich ca. 270 Schlachttage pro Jahr.

B. Sachentscheidung

I. Formelle Voraussetzungen

1. Zuständigkeit

Die Stadt Landshut ist zur Entscheidung über den Antrag sachlich und örtlich zuständig Art. 1 Abs.

1 Buchstabe c Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG), Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

2. Genehmigungsverfahren

a. Genehmigungspflicht /Verfahrensart

Bei der bestehenden Anlage zum Schlachten von Schweinen der VION SBL Landshut GmbH handelt es sich bereits um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 und Nr. 7.2.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Die mit Schreiben vom 25.09.2014 beantragten Änderungen sind als wesentliche Änderung der Schlachtanlage zu betrachten, weil nachteilige Auswirkungen durch die Änderungen nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden konnten und somit eine Prüfung im Sinne des § 6 BImSchG erforderlich war.

Die Anlage nach Nr. 7.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist in Spalte c mit dem Buchstaben G und in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV ist für diese Anlagenart das förmliche Verfahren gemäß § 10 BImSchG erforderlich. Ein Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG wurde nicht gestellt und war nicht zu prüfen. Nach § 3 der 4. BImSchV handelt es sich um eine Anlage gemäß Artikel 10 i. V. m. Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des

(21)

Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (IED-Anlage).

Dementsprechend wurde das Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des § 10 BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen für IED-Anlagen durchgeführt.

Störfall-Verordnung

Folgende Stoffe nach Anhang I der Störfall-Verordnung werden verwendet bzw. gelagert:

- Ammoniak (giftiger Stoff gem. Nr. 2) - Heizöl EL (Gasöle gem. Nr. 13.3)

Entsprechend den Antragsunterlagen sollen aufgrund der Erweiterung der Schweineschlachtung und -zerlegung zusätzliche Kühlkapazitäten geschaffen werden. Hierfür wird eine neue Kälteanlage mit einer Ammoniak-Füllmenge von 2.761 kg zum Einsatz kommen. Die bestehende Kälteanlage mit einer Ammoniak-Füllmenge von < 3.000 kg bleibt in Betrieb. Eine Verbindung der beiden Anlagen ist nicht vorgesehen. Damit liegt keine separat genehmigungsbedürftige Anlage gemäß Ziffer 10.25 der 4. BImSchV vor, da eine Verbindung mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen nicht besteht (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der 4. BImSchV).

Insgesamt wäre künftig eine Ammoniak-Gesamtfüllmenge von < 6.000 kg vorhanden.

Aufgrund der Änderungen der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) in den Jahren 2005 bzw. 2010 (Anhang 7 -mit Vorgabe einer störfallrelevanten Ammoniak-Mengenschwelle von 2 t- weggefallen) unterfällt die Kälteanlage der VION SBL Landshut GmbH nicht der Störfall-Verordnung, da die vorhandenen Ammoniakmengen die allgemeine Mengenschwelle nach Anhang I, Spalte 4 der 12.

BImSchV nicht erreichen bzw. nicht überschreiten.

Auf dem Gelände befindet sich ein 30.000 l Heizöllagertank und ein 40.000 l Dieseltank, dies entspricht 60.200 kg Heizöl EL.

Die relevante Mengenschwelle gemäß dem Anhang I zur 4. BImSchV wird nicht erreicht.

Die in Anhang I Spalte 4 der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellen werden nicht erreicht, sodass es sich um keinen Betriebsbereich im Sinne der 12. BImSchV handelt. Die Schlachtanlage unterliegt damit weiterhin nicht den Vorschriften der Störfall-Verordnung (12.

BImSchV).

b. Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen enthalten die nach §§ 4, 5 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben und Pläne, die unter obiger Ziffer I.3 aufgeführt sind. Die Prüfung der eingereichten und nachgereichten Unterlagen ergab, dass der Antrag für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens vollständig war. Der nach § 10 Abs. 1a BImSchG für den Betrieb einer IED-Anlage vorgesehene Bericht über den Ausgangszustand (AZB) liegt den Unterlagen nicht bei. Die Stadt Landshut hat gemäß § 7 Abs.

1 Satz 5 der 9. BImSchV eine Vorlage bis zur Inbetriebnahme als ausreichend erachtet und dem entsprechenden Vorgehensvorschlag unter Kapitel 20 des Antrags zugestimmt.

Dem Antrag liegen folgende Gutachten und Nachweise bei:

- Geruchsimmissionsprognose vom 14.11.2014, erstellt vom Büro Müller-BBM GmbH, Niederlassung Karlsruhe, Schwarzwaldstaße 39, 76137 Karlsruhe

- Schalltechnische Untersuchung vom 20.11.2014, erstellt von der Tecum GmbH, Heisinger Straße 12, 87437 Kempten

- Brandschutznachweis vom 23.09.2014, erstellt von HHP Nord/Ost, Beratende Ingenieure GmbH, Breite Straße 23, 38100 Braunschweig

- statische Berechnung des Büros ATP, Innsbruck (Ordner 4)

(22)

c. Öffentlichkeitsbeteiligung

Das beantragte Vorhaben wurde im Amtsblatt Nr. 24 der Stadt Landshut vom 01.12.2014 und in der Landshuter Zeitung vom 01.12.2014 gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 9.

BImSchV öffentlich bekannt gemacht. Zudem wurde die Bekanntmachung auch ab 01.12.2014 auf der Internetseite der Stadt Landshut unter http://www.landshut.de/portal/natur-umwelt /umweltschutz/industrieemission.html eingestellt.

Der Antrag und die Unterlagen (Ordner 1 bis 5) des Antragstellers zum Vorhaben lagen in der Zeit von Dienstag, 09.12.2014 bis Mittwoch,14.01.2015 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus II der Stadt Landshut, Luitpoldstraße 29a, 84034 Landshut zur Einsichtnahme aus.

Etwaige Einwendungen gegen die Maßnahme konnten bis Mittwoch, 28.01.2014, schriftlich erhoben werden.

Nach Abschluss der Einwendungsfrist lagen über 100 gleichlautende Einwendungen vor, die der Mustereinwendung des Bund Naturschutz in Bayern e.V. entsprechen. Zudem hat der Bund Naturschutz in Bayern e.V. – Kreisgruppe Landshut auch eine eigene Einwendung vorgelegt.

Weiterhin lag eine Sammeleinwendung von 55 Einwendungen vor, die der gesonderten Einwendung der Frau MdL Steinberger entspricht.

Es lagen 33 weitere Einwendungen vor, wobei es sich überwiegend um ergänzte Fassungen der Mustereinwendung des Bund Naturschutz in Bayern e.V. handelt.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist wurde dem Oberbürgermeister der Stadt Landshut, Herrn Hans Rampf, am 30.01.2015 auch eine online-Petition gegen den Ausbau des Schlachthofs vorgelegt, mit deutschlandweit 45.236 Unterzeichnern.

In der öffentlichen Bekanntmachung vom 01.12.2014 wurde bereits ein Erörterungstermin für den 11.02.2015 bestimmt. Die Durchführung des Erörterungstermins wurde nochmals gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV in der Landshuter Zeitung vom 04.02.2015 und im Amtsblatt der Stadt Landshut (Ausgabe Nr. 3 vom 09.02.2015) bestätigt bzw. öffentlich bekannt gemacht.

Der öffentliche Erörterungstermin fand schließlich am 11.02.2015 im Neuen Plenarsaal der Stadt Landshut von 09.30 bis 14.10 Uhr statt. Über den Erörterungstermin wurde ein Protokoll erstellt.

d. Behördenbeteiligung

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens forderte die Stadt Landshut von der Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt, dem Staatlichen Veterinäramt beim Landratsamt Landshut, dem Fleischhygieneamt der Stadt Landshut, der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Landshut, den Stadtwerken Landshut – Abteilung Abwasser, der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft der Stadt Landshut, dem Straßenverkehrsamt der Stadt Landshut und der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Landshut Stellungnahmen an.

Es liegen folgende Stellungnahmen vor:

- Regierung von Niederbayern (Gewerbeaufsicht) Stellungnahme vom 23.01.2015, Az. 3562.4-2014 - Landratsamt Landshut – staatl. Veterinäramt

Stellungnahme vom 09.12.2014 und 16.02.2015, Az. Dr. Klein - Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt /

Fachbereich Umweltschutz - Immissionsschutz Stellungnahme vom 19.02.2015

(23)

- Stadt Landshut - Amt für Bauaufsicht

Stellungnahme vom 19.02.2015, Az. I-2014-1 - Stadtwerke Landshut – Abteilung Abwasser Stellungnahme vom 13.01.2015, Sch/Rak - Wasserwirtschaftsamt Landshut

Stellungnahme vom 26.01.2015, Az. A.1-4536-LA-834/2015 - Stadt Landshut - Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft Stellungnahme vom 14.01.2015, Az. Krei_VION_Erw._14 - Stadt Landshut - Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme vom 16.01.2015 - Stadt Landshut - Straßenverkehrsamt

Stellungnahme vom 20.01.2015, Az. III 31.1.140-3/1 Str/Gä - Deutsche Bahn AG

Schreiben vom 26.09.2014, Az. I.BEV-S-4 Ba (416)

e. UVP-Pflicht / Umweltverträglichkeitsprüfung

Für das beantragte Vorhaben ist nach Anlage 1, Ziffer 7.13.1, Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen.

Gemäß § 3 c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall durch die Stadt Landshut hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Für das beantragte Vorhaben bestand daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die entsprechende Feststellung gemäß § 3a Satz 1 UVPG ist im Amtsblatt der Stadt Landshut (Ausgabe Nr. 24 vom 01.12.2014) und in der Landshuter Zeitung vom 01.12.2014 öffentlich bekannt gegeben worden. Das Amtsblatt kann im Internet unter http://www.landshut.de/fileadmin/files_stadt/

downloadbereich_aemter/hauptamt/allgemein/amtsblatt/amtsblatt_2014/amtsblatt_57_24.pdf eingesehen und herunter geladen werden.

f. zusätzliche Angaben im Genehmigungsbescheid

Der Genehmigungsbescheid muss nach § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV für Anlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie folgende Angaben enthalten:

1. Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle,

2. Regelungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder sonstiger Anforderungen, im Fall von Messungen

a) Anforderungen an die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren zur Überwachung der Emissionen,

b) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert außerhalb der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie sie für die Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen gelten,

3. Anforderungen an

Referenzen

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