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2013/063 Zuweisungsverordnung

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 63/13 IN HESSEN UND NASSAU

Vorblatt

zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate

Historie zum Gesetzentwurf im Überblick

 Die Kirchensynode hatte im Frühjahr 2008 ein Kirchengesetz beschlossen, mit dem die Zuweisungen für die Kirchengemeinden und Dekanate ab 2009 verändert wurden. We- sentliche Bestandteile der Zuweisungen für die Kirchengemeinden sind seitdem der ge- staffelte Grundzuweisungstarif sowie eine Mindestzuweisung in Höhe von 12.000 EUR für jede Kirchengemeinde. Der Gesetzentwurf der Kirchenleitung hatte ursprünglich ei- ne einheitliche Pauschale pro Pfarrstelle und pro Gemeindeglied vorgesehen.

 Im November 2010 bat die Kirchensynode die Kirchenleitung, zur Frühjahrssynode 2011 einen aktuellen Bericht zum § 2 (Grundzuweisung) der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate (ZVO) vorzulegen. Im Vorder- grund stand die „(…) Berücksichtigung der Problematik, dass die jährliche Gesamtför- derung pro Gemeindeglied bei Zusammenschlüssen von Gemeinden (oder zusammen- geschlossenen Gemeinden) niedriger ist als die Addition über mehrere Mindestförde- rungen von kleinen eigenständigen Gemeinden“ (siehe Beschluss Nr. 30 der 2. Tagung der Elften Kirchensynode der EKHN).

 Die Kirchensynode hatte auf ihrer Tagung im Mai 2011 den Bericht der Kirchenleitung zu § 2 der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Deka- nate entgegen genommen (Drucksache Nr. 06/11). In dem Bericht hatte die Kirchenlei- tung ihre aus der synodalen Debatte resultierende Absicht bekräftigt, eine Überarbei- tung der Zuweisungsverordnung vorzubereiten. Vorausgegangen war auch eine Abfra- ge bei den Dekanaten zu deren Einschätzung hinsichtlich der Verhinderung örtlich an- gestrebter Gemeindezusammenschlüsse durch die Zuweisungsverordnung.

 Ein ursprünglich für die Tagung der Kirchensynode im Frühjahr 2012 vorgesehener wei- terer Zwischenbericht der Kirchenleitung wurde nach Abstimmung mit dem Kirchensyn- odalvorstand von der Tagesordnung genommen. Zunächst sollte ein förmlicher rechtli- cher Regelungsvorschlag von der Kirchenleitung erstellt werden.

 Im Rahmen ihrer Tagung im April 2013 debattierte die Kirchensynode den Bericht der

Kirchenleitung zur Veränderung des Zuweisungssystems für Kirchengemeinden (Druck-

sache 5/13). Die Kirchenleitung wurde aufgefordert, zur nächsten Synodaltagung ein

Kirchengesetz zum Zuweisungssystem für Kirchengemeinden vorzulegen, das dann mit

der fachlichen Beratung der Ausschüsse diskutiert und beschlossen werden kann.

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A. PROBLEMLAGE UND ZIELSETZUNG

1. Hintergründe und Anknüpfung an die Frühjahrsdebatte der Synode

Die Kirchenleitung hat die Hinweise und die Kritik aus der synodalen Debatte aufgegriffen und ge- prüft, inwieweit das im Frühjahr 2013 vorgestellte Konzept einer Änderung zu unterziehen war. Sie hat hierbei und darüber hinaus insbesondere Augenmerk auf

die Einbettung des Vorhabens in parallel stattfindende Reformprozesse wie die Erneuerung der Pfarrstellenbemessung und die Dekanatsneuordnung (vgl. Abschnitt B.1.),

die bevorstehenden Kirchenvorstandswahlen im Jahr 2015 (vgl. Abschnitt B.1.),

Möglichkeiten der Unterstützung von Kirchengemeinden, die starke finanzielle Einbußen verzeichnen (vgl. Abschnitt B.2.),

die Überprüfung alternativer Vorschläge (vgl. Abschnitt C.),

die finanziellen Auswirkungen gerade bei den sehr kleinen Kirchengemeinden (vgl. Abschnitt F.),

sowie den „ekklesiologischen Rahmen“ (nachstehend) gerichtet.

Die Kirchenleitung hat Ihren Entwurf für eine Veränderung der Zuweisungsverordnung daraufhin überar- beitet, allerdings an wesentlichen Stellen unverändert beibehalten. Leitend war für die Kirchenleitung das von der Kirchensynode vorgegebene Ziel, fusionsbedingte finanzielle Nachteile im Zuweisungssys- tem zu beseitigen.

Folgende Eckpunkte wurden darüber hinaus berücksichtigt:

Die aktuellen Änderungsüberlegungen betreffen die Grundzuweisungen für Kirchengemeinden; die Zuweisungen an die Dekanate bleiben unberührt. Finanzielle Fehlanreize für Dekanatszusammen- schlüsse bestehen nur in kleinem Umfang.

Die erst im Jahr 2010 erneut eingeführte Zuweisung für anerkannte Predigtstellen in unselbstständi- gen Teilgebieten von Kirchengemeinden („Außenorte“) muss verändert werden, wenn sie gewünsch- ten Anreizstrukturen im Wege steht.

Die Veränderung wird gesamtkirchlich kostenneutral ausgestaltet (ggf. befristete Mehrkosten für die Überleitung in das neue System oder für befristete finanzielle Anreizsysteme).

An der Berechnung der Zuweisungen für Pfarrhäuser und Kirchen erfolgt keine Änderung. Die Zu- weisung für die Gemeindehäuser soll jedoch mit Blick auf problematische Anreizwirkungen ange- passt werden.

Die Verlängerung befristeter Übergangslösungen im Sinne der Weiterzahlung früherer Zuweisungen bei Gemeindezusammenschlüssen wird als dauerhaftes Modell nicht verfolgt. Im Vordergrund stehen stabile, strukturell belastbare Lösungen.

Die Veränderung in der Zuweisungsverordnung soll keine Entscheidung über zukünftige Entwicklungen der Kirchengemeinden vorwegnehmen, sondern diese vielmehr für die Gemeinden offen halten. Die EKHN hat keinen funktionalen Gemeindebegriff, sondern geht von der Vielfalt von Gemeindebildungen und Formen geistlichen Lebens zur Verkündigung des Evangeliums aus. Daher ist es das Anliegen der Kirchenleitung, dass die Veränderungen der Zuweisungsverordnung die Vielfalt gemeindlichen Le- bens und ihre unterschiedlichen Gestalten weiterhin in der Fläche ermöglichen und zukunftsoffen für weitere Entwicklungen sind.

Die Zuweisungsverordnung soll dazu eine gleichmäßige Verteilung der Finanzmittel an die Kirchen-

gemeinden erreichen und lediglich den Anspruch erfüllen, dass sie die Vielfalt kirchlichen Lebens ermög-

licht. Auch künftig werden zusätzliche Predigtstellen berücksichtigt, um das gottesdienstliche Leben in

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Drucksache Nr. 63/13

der Fläche zu stärken. Gleichzeitig haben sich in manchen Teilen der EKHN die regionalen Gegeben- heiten deutlich verändert und erfordern nun entsprechende Anpassungsprozesse, nicht nur der Dekanate, sondern auch der Kirchengemeinden, damit sie ihren Auftrag angemessen wahrnehmen kön- nen (Artikel 10 KO i.V. mit §1 Absatz 2 KGO und § 16 Absatz 2 KGO). Hierin ist auch die wesentliche Ursache für Veränderungsprozesse zu sehen.

2. Merkmale der aktuellen Zuweisungsstruktur

Die Mittelverteilung heute ist durch starke regionale und – in Abhängigkeit von der Gemeindegröße – individuelle Unterschiede auf Gemeindeebene gekennzeichnet. Die Pro-Kopf-Zuweisungen weisen somit erhebliche regionale Streuungen auf (vgl. nachstehende Abbildungen 1 und 2; zu weiter differenzierten regionalen und größenorientierten Auswertungen siehe ANLAGE 2).

Ursache für die in Abbildung 2 ersichtliche Streuung sind die heutigen Parameter für die Grundzuwei- sung. Die Grundzuweisung wird derzeit nach folgenden Prinzipien auf die Gemeinden verteilt:

1. bis 250. Gemeindeglied: 44,64 EUR

251. bis 500. Gemeindeglied: 27,90 EUR

501. bis 750. Gemeindeglied: 25,11 EUR

ab dem 751. Gemeindeglied: 22,32 EUR

Gemeinden, die über diesen Tarif weniger als 12.000 EUR erhielten, wird ein Pauschalbetrag (Mindest- zuweisung) in Höhe von 12.000 EUR gezahlt. Gegenwärtig greift diese Mindestzuweisung bei Gemein- den mit weniger als 281 Gemeindegliedern. Bei Gemeinden oberhalb dieser Größenordnung bewirkt die gestaffelte Grundzuweisung stark unterschiedliche Pro-Kopf-Zuweisungen: Eine Gemeinde mit z. B. 500 Gliedern erhält 33 % mehr pro Kopf als eine dreimal so große Gemeinde mit 1.500 Gliedern. Generell gilt, dass eine Gemeinde mit zunehmender Größe eine verringerte Pro-Kopf-Zuweisung erhält.

Die Zuweisung für zusätzliche Predigtstellen ist ebenfalls Bestandteil der heutigen Grundzuweisung.

Für anerkannte Predigtstellen (im wesentlichen Außenorte) werden zur Zeit jährlich gezahlt:

bei wöchentlichem Gottesdienst: 3.779 EUR

bei vierzehntäglichem Gottesdienst: 2.159 EUR

bei monatlichem Gottesdienst: 1.080 EUR

Sofern die Gottesdienstorte im Rahmen einer Gemeindefusion erhalten bleiben und als solche anerkannt werden, bekommt eine fusionierte Kirchengemeinde eine zusätzliche Pauschale für Predigtstellen, so dass sich der finanzielle Nachteil durch einen Zusammenschluss verringert. Aktuell werden 479 zusätzli- che Predigtstellen verzeichnet, insgesamt 280 Gemeinden haben Außenorte.

Die Staffelung der Pro-Kopf-Faktoren sowie der Mindestbetrag verursachen die kritisierte Problema- tik, dass größere Kirchengemeinden eine geringere Pro-Kopf-Grundzuweisung erhalten als die Summe kleinerer Gemeinden mit der insgesamt gleichen Gemeindegliederzahl („Fusionsproblematik“).

Da im Bereich der Gemeindehauszuweisungen ebenfalls Regelungen bestehen, die als fusionshem-

mend einzustufen sind, hat die Kirchenleitung in ihrem Gesetzentwurf auch hier eine Veränderung auf-

genommen. Die Zahlungen umfassen die Zuweisungen für die Gebäudebewirtschaftung („Nebenkosten“)

und für die kleine Bauunterhaltung; sie werden gegenwärtig zu rd. 35 % pauschaliert nach Gemeinde-

gliedern und zu rd. 65 % bedarfsorientiert nach dem Tagesneubauwert berechnet.

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Abbildung 1: Gemeindegrößen in den Propsteien

0 500 1.000 1.500 2.000 2.500

Nord-Nassau Süd-Nassau Oberhessen Rhein-Main Rheinhessen Starkenburg Propstei

Durchschnitt Gemeindegröße

0 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000

Anzahl Gemeindeglieder

Anzahl Gemeindeglieder

Stand: Juli 2011

Abbildung 2: Grundzuweisungen pro Gemeindeglied nach Propsteien

25,98

27,86

24,23

26,66 27,45

26,25

28,28

24,46

27,08

24,99 25,71

24,57

20,00 21,00 22,00 23,00 24,00 25,00 26,00 27,00 28,00 29,00

Nord-Nassau Süd-Nassau Oberhessen Rhein-Main Rheinhessen Starkenburg

Propstei

EUR/Gemeindeglied

Grundzuweisung pro Gemeindeglied

Grundzuweisung insg. pro Gemeindeglied einschl.

Predigtstellen

Durchschnitt:

25,81 (ohne Predigtstellen), 26,36 (mit Predigtstellen)

Stand: Januar 2012

B. LÖSUNG

1. Überblick über Änderungsvorschläge

a) Grundzuweisung

Die Kirchenleitung schlägt folgende Maßnahmen vor:

Aufkommensneutrale Veränderung der Grundzuweisung:

- Beseitigung von Mindestbetrag und gestaffelten Pro-Kopf-Beträgen,

- 50 % Auszahlung der Grundzuweisung einheitlich nach Zahl der Gemeindeglieder,

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Drucksache Nr. 63/13

- 50 % Auszahlung der Grundzuweisung nach den den Dekanaten gesamtkirchlich zugewiese- nen Pfarrstellen, weiterverrechnet nach Gemeindegliedern auf die Kirchengemeinde.

1

Vereinheitlichung und Erhöhung der Außenortpauschale auf 4.000 EUR, Mehrkosten refinanziert aus der Grundzuweisung. Auszahlung der Außenortpauschale an die Dekanate (zur Weiterleitung und/

oder Umverteilung), Gewährung der Außenortpauschale bei Gemeindefusionen. Ziele sind die Ver- einfachung des Verfahrens, die Verdeutlichung des Pauschalcharakters der Zahlung sowie die Be- messung in einer „fühlbaren Höhe“ vor allem für sehr kleine Gemeinden (zu vertiefenden Materialien siehe ANLAGE 5).

Übergangsregelung von vier Jahren.

Ergänzungen und Veränderungen gegenüber Drucksache 5/13 stellen sich wie folgt dar:

Inkrafttreten erst zum 01.01.2015 statt zum 01.01.2014;

Verlängerung des stufenweisen Übergangszeitraumes auf vier statt drei Jahre, auch mit Blick auf parallele Reformprozesse wie die Erneuerung der Pfarrstellenbemessung und die Änderung der De- kanatsgebiete. Im Jahr 2015 sollen die finanziellen Auswirkungen noch vollständig per Ausgleichs- zahlungen kompensiert werden, von 2016 bis 2018 erfolgt die schrittweise Umsetzung ausschließlich in der Amtsperiode der nächsten Kirchenvorstände:

- 2015 0 % (Ausgleichszuweisung in voller Höhe), - 2016 20 %,

- 2017 50 % (+30 %), - 2018 100 % (+50 %);

Berücksichtigung anerkannter Sakralräume bei der Umstellung der Gebäudezuweisung für Gemein- dehäuser (siehe Folgeabschnitt B.1.b));

Verankerung einer finanziellen Flankierung für Kirchengemeinden, die trotz Strukturveränderungen keine ausreichenden Mittel für notwendige gemeindliche Aufgaben generieren können (vgl. Abschnitt B.2.).

Für Anstalts- und Personalkirchengemeinden soll es wie bisher gemäß ihres jeweiligen besonderen Charakters bei entsprechendem Bedarf bzw. gemäß bestehender vertraglicher Vereinbarungen Funkti- onszuweisungen geben können. Vertragsänderungen bedürfen der Einvernehmlichkeit mit den betrof- fenen Gemeinden, für einige dieser Kirchengemeinden ist zudem der „Schutz überkommener Rechte“

nach Artikel 12 Absatz 5 KO zu beachten. Zu einer Liste der Anstalts- und Personalkirchengemeinden vgl. ANLAGE 1.

Eine Anpassung der Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Kosten für Anmietungen notwendiger kirch- licher Gebäude von 25 % auf 10 % – wie mit Drucksache 5/13 angeregt – wurde nicht in den Gesetzent- wurf aufgenommen. Diese Anpassung soll bereits zum 01.01.2014 in Kraft treten und soll daher von der Kirchenleitung auf dem üblichen Weg einer Änderung der Rechtsverordnung über die Zuweisungen vor- genommen werden.

b) Gemeindehauszuweisung

Ergänzend zu den Veränderungen nach Abschnitt B.1.a) schlägt die Kirchenleitung vor, die Zuweisung für die Bewirtschaftung und den kleinen Bauunterhalt der Gemeindehäuser auf einen einheitlichen Pro- Kopf-Betrag umzustellen (bislang: Zuweisung zu rd. 35 % nach Gemeindegliedern und zu rd. 65 % nach

1

Rechnerisch entsprechen diese Aufteilungen weitgehend einem Verhältnis der Parameter 90 % Anzahl der Glieder der Kirchen-

gemeinde zu 10 % Fläche des Dekanats.

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dem Tagesneubauwert der Gebäude).

2

Dieser Tarif erstreckt sich auch auf Gemeinden, die bisher keine eigenen Gebäude besitzen, sondern über Anmietungen oder Mitnutzung von Gebäuden Dritter (z. B.

Dorfgemeinschaftshäuser) Flächen bereit gestellt bekommen; hierfür gezahlte Bedarfszuweisungen – exklusive Mieten – entfallen. Die Umstellung wird wie folgt begründet:

Die bestehenden Regelungen erweisen sich in der Praxis als Hemmnis für Gemeindezusammen- schlüsse und kontraproduktiv zum Ziel einer angemessenen Anpassung der für Gemeindezwecke zur Verfügung stehenden Gebäude.

In großstädtischen, städtischen und stadtnahen Gemeinden, aber auch teilweise in den Landgemein- den, ist im Verhältnis zu den Mitgliederzahlen ein erhebliches Überangebot an Versammlungsfläche in den ca. 965 Gemeindehäusern zu verzeichnen. Würden bei der Zuweisung für Bewirtschaftung und Unterhaltung der Gemeindehäuser allein die Größenvorgaben der Rechtsverordnung für den Bau von Gemeindehäusern zugrunde gelegt, müssten ca. 50 % der Versammlungsfläche aus der Bauunterhaltung herausgenommen werden (Drucksache 27/07, Seite 48).

Durch eine verstärkte Einbeziehung der Mitgliederzahl bei der Zuweisung sollte nach den Zielvorstel- lungen aus „Perspektive 2025“ ein Einsparpotenzial von 40 % bis 2025 erreicht werden (prognosti- ziert 1.750.000 EUR). Da dieser Einschnitt bereits mit einer veränderten Bezugsgrundlage – nicht mehr Tagesneubauwert, sondern ebenfalls Mitgliederzahl – ins Auge gefasst wurde, soll dieses Ziel bereits parallel mit der im Wesentlichen auch auf die Mitgliederzahl erfolgenden Umstellung der Grundzuweisung umgesetzt werden. Damit können erhebliche Ungerechtigkeiten aufgefangen und Anreize zur Konzentration auf die tatsächlich notwendigen Größen von Gemeindehäusern gege- ben werden. Der Bezug rein auf die Mitgliederzahl ist im Übrigen auch in der bestehenden Gemein- dehausverordnung gegeben, in der sich die maximal zustehende Fläche unmittelbar aus der Anzahl der Mitglieder ergibt.

Mit der jetzigen, auf den vorhandenen Tagesneubauwert bezogenen Zuweisungsregelung entsteht für die einzelne Kirchengemeinde, aber auch für fusionierende Gemeinden der Eindruck, aus Zuwei- sungs- bzw. Wirtschaftlichkeitsgründen die übergroßen Gemeindehäuser mit hohem Tagesneubau- wert nicht verändern zu dürfen, um nicht wesentliche Mindereinnahmen zu riskieren. Das führt an vielen Stellen dazu, dass wenig sinnvolle Investitionen vorgenommen werden, die Verschuldung der Kirchengemeinden oft nicht unerheblich steigt und zudem die Sanierungen dieser Häuser aus zu- sätzlichen gesamtkirchlichen Mitteln mitfinanziert werden müssen. Dies ist mit Blick auf wachsende Ressourcenengpässe, den resultierenden Entzug von Mitteln für effektivere kirchliche Vorhaben und aufgrund der langfristigen Mittelbindung durch hohe Betriebskosten nicht vertretbar.

Zudem kann der Tagesneubauwert Manipulationen ausgesetzt sein; bei näherer Betrachtung ist er häufig stark abweichend vom tatsächlichen Gebäudewert.

Die Gemeinden sollen die neue Zuweisung nicht nur für eigene Immobilien verwenden können, son- dern auch für gemeinsame Nutzungen mit anderen Trägern, z. B. mit den Kommunen durch Einmie- tung in kommunale Gebäude oder bei Kooperationen mit anderen Dritten. Daher sind alle Gemein- den in diese Zuweisung einzubeziehen.

Gegenüber dem Stand vom Frühjahr 2013 zusätzlich in das Konzept eingeflossen ist die Berück- sichtigung von integrierten Sakralräumen und damit verbundener Mehrbedarfe. Die Bewirtschaf- tungs- und Unterhaltungskosten steigen nicht linear mit dem Flächenanteil dieser Räume, da die Neben- räume und sonstigen Einrichtungen auch bei Gemeindehäusern nicht bei einem doppelten Flächenbedarf

2

Zur Überlegung, im Vorfeld einer Neuregelung das Ergebnis einer flächendeckenden Gebäudebewertung abzuwarten, sei

Folgendes angemerkt: Die vorgeschlagene Zuweisungsänderung für die Gemeindehäuser betrifft nicht den Bereich der Gebäu-

deinvestitionen. Sie soll außerdem unabhängig vom Gebäudewert ausgestaltet sein. Daher kann die Umstellung der Gemein-

dehauszuweisung für die laufenden Gebäudekosten auch ohne neue Bewertungsgrundlage vorgenommen werden.

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Drucksache Nr. 63/13

liegen („Synergien“). Daher ist der Ansatz eines 1,5-fachen Tarifes pro Gemeindemitglied für Gemeinde- häuser mit anerkannten Sakralräumen angemessen. Hieraus ergeben sich bei einer aufkommensneutra- len Lösung folgende Tarife:

Gemeindehaus (Standard, ohne Sakralraum): 5,36 EUR je Gemeindeglied

Gemeindehaus mit anerkanntem Sakralraum: 8,04 EUR je Gemeindeglied

Die Zuweisungen sollen weiter unmittelbar an die Gemeinden und nicht an die Dekanate gezahlt werden, da es sich um Zuweisungen für die Gebäudebewirtschaftung und die kleine Bauunterhaltung bis 10.000 EUR („laufende Gebäudekosten“) handelt, bei denen regelmäßig von keinem übergeordneten Steue- rungsbedarf auszugehen ist. Die Übergangsregelung soll analog zur Übergangsregelung für die Grund- zuweisung ab 2015 bis 2018 in drei Schritten gestaffelt gestaltet werden.

Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen sind in ANLAGE 6 dargestellt. Gegenüber dem in Drucksache 5/13 ausgeführten Vorschlag eines Einheitstarifs von 5,70 EUR je Gemeindeglied sinkt die

„Standardzuweisung“ um -6 % auf 5,36 EUR je Gemeindeglied. Verfügt eine Gemeinde über ein Ge- meindehaus mit anerkanntem Sakralraum (108 Gemeinden), so kommt der erhöhte Pro-Kopf-Tarif zum Tragen. Generell gilt weiterhin, dass aus der Neuregelung der Gemeindehauszuweisung keine einheitli- che Auswirkung auf die Gemeinden festzustellen ist; die jeweilige Gesamtkonstellation aus aktuellem Gebäudebestand und Gebäudewert, Gemeindegröße sowie Zuweisungstarif ist ausschlaggebend. Städ- tische und randstädtische Gemeinden bleiben überproportional von Zuweisungsreduktionen betroffen – hier besteht tendenziell größerer Handlungsbedarf in Richtung Konzentration der Versammlungsflächen.

2. Notwendige Begleitmaßnahmen

Für den vorliegenden Gesetzentwurf sind die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Zuwei- sungssystematik gegenüber Drucksache 5/13 weiter aufbereitet worden (siehe die ANLAGEN 2, 3, 4 und 7).

3

Es zeigt sich, dass die größenneutrale Regelung insbesondere für kleine(re) Kirchengemeinden zu teils erheblichen Einbußen führt. Insgesamt weisen 36 % (11 %) der Gemeinden im neuen System inkl.

Predigtstelleneffekt vergleichsweise hohe Zuweisungseinbußen von -10 % (-30 %) und mehr auf; diese Gemeinden umfassen in Summe rd. 210 Tsd. (29 Tsd.) Gemeindeglieder, d.h. etwa 12 % (2 %) aller EKHN-Gemeindeglieder.

Der Umstand evtl. nicht ausreichender Finanzausstattungen von Kirchengemeinden – ggf. auch nach Zusammenschlüssen – muss daher bei der Festlegung notwendiger Begleitmaßnahmen in den Blick genommen werden. Dabei ist aber auch hervorzuheben, dass die Struktur der Kirchengemeinden in der EKHN in weiten Teilen kleinteilig und für den demografischen Wandel wenig vorbereitet ist. Bereits heute ist bekannt, dass ein Jahrzehnt weiter voraussichtlich weder die Hauptamtlichen noch die Eh- renamtlichen und wahrscheinlich auch nicht mehr die finanziellen Mittel verfügbar sind, um diese Kleintei- ligkeit als rechtliche Organisationseinheiten aufrecht erhalten zu können. Aufgrund der gesamtkirchlichen Verantwortung von Kirchenleitung und Kirchensynode ist es daher notwendig, Kirchengemeinden zu ermutigen, Gemeindezusammenschlüsse zu prüfen und umzusetzen, damit auch zukünftig gemeindli- ches Leben in seiner Vielfalt möglich bleibt. Dies schließt im Einzelfall die Beibehaltung kleiner Strukturen oder andere Kooperationsformen von Kirchengemeinden nicht aus, sofern sich diese als lebensfähig und finanzierbar erweisen.

3

ANLAGE 7 veranschaulicht anhand eines Modellbeispiels die Rechenwege nach bisheriger und neuer Zuweisungssystematik

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Neben der zeitlichen Streckung der finanziellen Auswirkungen müssen die Kirchengemeinden kompe- tente Beratungsangebote und Unterstützungsangebote vorfinden, damit sie notwendige Strukturver- änderungen in Angriff nehmen können. Die bisherigen Erkenntnisse sowohl aus den einzelnen Gemein- dezusammenschlüssen der letzten Jahre als auch mit der Neuordnung der Dekanatsgebiete haben ge- zeigt, dass ein hoher Bedarf an Beratung und Begleitung der Ehrenamtlichen vor Ort durch die Kirchen- verwaltung, die Dekanate sowie die Regionalverwaltungen besteht, um einen derartigen Prozess erfolg- reich zu gestalten und abzuschließen. Bei der Konzeption und Umsetzung einer solchen Gemeindebe- gleitung sind die Dekanate, die sich ab 2018 in jedem Fall für die nächste Pfarrstellenbemessung wieder mit Strukturfragen ihres Dekanatsgebietes befassen müssen, als regionale Gestaltungsebene einzu- beziehen. Dabei könnte auf das Instrument Pfarrdienstordnung der Dekanatssynodalvorstände im Rah- men des geltenden Pfarrstellenrechts zurückgegriffen werden.

Die Kirchenleitung schlägt darüber hinaus eine spezielle Funktionszuweisung zur Handhabung von Unterfinanzierungen in Folge des geänderten Zuweisungssystems vor.

Grundgedanke hierbei ist die Zahlung einer Funktionszuweisung nach drei überprüfbaren und dokumen- tierten Voraussetzungen:

Nutzung von Möglichkeiten zur erweiterten Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden;

Überprüfung von strukturellen Veränderungen in den Bereichen Personal, Gebäude und Sachkosten sowie Bemühungen zum Aufbau eines Fundraisings;

Einbringung von finanziellen Eigenmitteln.

Der Ansatz einer einheitlichen Funktionszuweisung unterstreicht den Pauschalcharakter der Zahlung und vermeidet einzelfallbezogene und wenig objektivierbare Bedarfserörterungen. Von vermeintlich na- heliegenden Versuchen, „die“ Kernaufgaben einer Gemeinde zur Ableitung von Finanzierungs- erfordernissen zu spezifizieren, wurde abgesehen. Hintergrund ist die Vielfalt gemeindlichen Lebens und die damit wenig greifbare Definitionsgrundlage „der“ Gemeinde.

Abbildung 3: Prozessablauf im Falle von Gemeindeunterfinanzierungen

Kirchengemeinde meldet Bedarf (RV, Dekanat, KV):

Aktive Eigenprüfung und Beratung (Handreichung) zur Gemeindezusammen- arbeit/-kooperation/-fusion

1 Begleitend bzw. keine

Kooperationsperspektive:

Überbrückungsfonds (bis zu 10 Jahre), weiterführende Konsolidierungsansätze, Nutzung Eigenmittel

2 Verbleibendes

strukturelles Defizit:

Pauschale von 4.000 EUR p.a.

zzgl. Grundzuweisung nach Zahl der Gemeindeglieder, Überprüfung möglich 3

Erster Schritt: Zusammenarbeit

Eine Kirchengemeinde erfährt durch die Veränderung der Zuweisungssystematik u. U. Einbußen, die zu

einer nicht auskömmlichen Finanzierung führen. Sofern sich innerhalb bestehender Strukturen keine un-

mittelbaren Lösungen abzeichnen, sind in einem ersten Schritt die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit

mit anderen Gemeinden erschöpfend zu überprüfen. Pfarramtliche Verbindungen können hierbei eine

Maßnahme darstellen, erscheinen aber in ihrer finanziellen Synergiewirkung auf die Bereitstellung einer

Pfarrwohnung beschränkt und damit in den meisten Fällen nicht ausreichend (Abschnitt B.3. gibt einen

Überblick über grundlegende Zusammenarbeitsoptionen). In die Lösungssuche im Rahmen des ersten

Prozessschrittes sind die Regionalverwaltungen und Dekanate einzubeziehen. Voraussetzung für den

zweiten Prozessschritt ist die Inanspruchnahme einer Pflichtberatung inkl. Dokumentation von definierten

Prüfungsschritten.

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Zweiter Schritt: weitere Konsolidierungsansätze und Eigenmittel

Im Anschluss bzw. im Einzelfall auch begleitend zum ersten Schritt können bei der Kirchenverwaltung Mittel aus dem Überbrückungsfonds (ÜF) beantragt werden. Die Regionalverwaltungen und Dekanate sind einzubinden (§ 2 Absatz 3 ÜFVO). Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des ÜF sind die fi- nanzielle Bedürftigkeit sowie verbindliche strukturelle Veränderungen (Konsolidierung), z. B. durch Redu- zierung des Stellenplans (§§ 1 und 2 ÜFVO). Verfügt die Gemeinde über Eigenmittel nach den Regelun- gen der ÜFVO, sind diese vor Gewährung von ÜF-Zahlungen in Anspruch zu nehmen. Die Prüfung von Konsolidierungsoptionen außerhalb von Kooperationen/Fusionen erstreckt sich auf die Bereiche Perso- nal- und Gebäudebestand, Fundraising sowie Sachkosten.

Dritter Schritt: einheitliche Funktionszuweisung

Sofern aus den vorherigen Stufen (nachprüfbar) keine dauerhafte Perspektive für die Kirchengemeinde entsteht, gewährt die Kirchenverwaltung anstelle von ÜF-Mitteln eine Funktionszuweisung von 4.000 EUR p. a. Es erfolgt kein Abzug der Grundzuweisung.

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Analog zur Gewährung von Mitteln aus dem ÜF soll die Funktionszuweisung die Nutzung von Eigenmitteln voraussetzen (Konsistenz der Vergabepraxis).

Sie soll alle fünf Jahre durch die Kirchenverwaltung überprüft werden können.

Die beschriebene Funktionszuweisung stellt ein kritisches Element innerhalb der mit dem Gesetzentwurf verbundenen Neuregelung der Zuweisungen dar. Vor- und Nachteile sind daher abzuwägen:

Contra:

Gemeinden gleicher Größe würden zum Teil unterschiedliche Zuweisungen erhalten.

Das Verfahren erfordert Zeit und beratende Ressourcen auf diversen organisatorischen Ebenen, insbesondere auch bei den Kirchengemeinden.

Die Funktionszuweisung als „letztes Mittel“ könnte den neuen Zuweisungstarif unbeabsichtigt unter- laufen.

Der Prozessablauf ist auf solche Gemeinden gerichtet, die ausschließlich auf Grund veränderter Zu- weisungen in finanzielle Notlagen geraten. Mithin ist eine Abgrenzung von anderen strukturellen Fi- nanzierungserfordernissen notwendig (dann: Überbrückungsfonds ohne Funktionszuweisungsopti- on).

Pro:

Dem Problem möglicher Unterfinanzierungen wird in einem geordneten Prozess Rechnung getragen.

Vor der Gewährung besonderer Zuweisungen bestehen Erfordernisse der aktiven Einbringung der Gemeinde in Kooperations- und Konsolidierungsprozesse.

Der Ansatz einer aus erwarteten Bedarfen abgeleiteten einheitlichen Funktionszuweisung setzt keine Kernaufgabendefinition für die Gemeinden voraus.

Mit dem Überbrückungsfonds wird ein bestehendes und erprobtes Instrument außerhalb der regulä- ren Zuweisungssystematik vorgeschaltet.

Die Funktionszuweisung in Höhe der Außenortpauschale führt im Falle einer späteren (ggf. weiteren) Fusion nicht zu Nachteilen. Im Falle eines Zusammenschlusses würde der Betrag für den Außenort weiterhin gezahlt.

4

Nachrichtlich: die rd. 400 Gemeinden, die in der neuen Zuweisung (inkl. Predigtstelleneffekt) mehr als -10 % der Zuweisung

einbüßen, verlieren im Durchschnitt rd. -4.100 EUR p.a. bei geringer Streuung. Die Zuweisung von 4.000 EUR würde daher in

der Regel eine Finanzierung auf vorherigem Niveau abbilden. Die durchschnittliche Einbuße für kleinere Gemeinden mit bis zu

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Die Höhe des Betrags ist mit Blick auf „typische“ Verluste kleiner Gemeinden nach der Veränderung der Grundzuweisung angemessen.

Im Ergebnis schlägt die Kirchenleitung das Funktionszuweisungsmodell als systematischen Prozess zur Regelung zuweisungsbedingter Unterfinanzierungen vor.

3. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

Die nachstehenden Ausführungen konzentrieren sich auf eine Kurzübersicht über die vier grundle- genden Zusammenarbeitsformen, die das kirchliche Recht der EKHN bietet.

5

In der Regel ist die Wahl der Kooperationsform von den Ursachen, der Ausgangssituation und dem Ziel einer Zusammenarbeit abhängig. Es können sich auch vollkommen neue Zusammensetzungen und Kooperationen ergeben.

Folgende potenzielle Vorteile sind den unterschiedlichen Ausprägungen gemein:

 Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen theologisch-kirchlichen sowie lokalen Traditionen eröffnet neue Entwicklungsansätze. Hierdurch können Kirchengemeinden den sich verändernden gesellschaftlichen Bedingungen möglicherweise besser gerecht werden als in den bisherigen kirchlichen Strukturen und Arbeitsformen.

 Vorhandene personelle Ressourcen und das kreative wie ideelle Potenzial könnten verstärkt oder besser ausgeschöpft werden („Synergieeffekt“).

 Kirchliche Angebote, die für eine Gemeinde allein nicht mehr zu finanzieren wären, können erhal- ten oder neu aufgebaut werden; Vorteile auf der Ausgabenseite.

 Kirchenmitglieder, die bislang nicht zu erreichen waren, werden möglicherweise angesprochen.

 Wird der Prozess hin zur Partnerschaft öffentlich vermittelt, tritt die Kirchengemeinde und so auch die Kirche in die gesellschaftliche Öffentlichkeit und wird beachtet.

a) Gemeinsame Pfarrdienstordnung

Dienste in benachbarten Kirchengemeinden können durch gemeinsame Pfarrdienstordnungen geregelt werden. Sie können gemeinsame Angebote vereinbaren, wie z. B. Konfirmationsunterricht. Die Pfarr- dienstordnung betrifft dabei ausschließlich die Regelung des Dienstes der Pfarrerinnen und Pfarrer, eine gemeinsame Pfarrwahl findet nicht statt. Die rechtliche Struktur der Kirchengemeinden und ihrer Kirchenvorstände bleibt unangetastet.

b) Pfarramtliche Verbindung

Die KGO regelt in § 8, dass mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden werden können. Auch bei der pfarramtlichen Verbindung wird in die rechtliche Struktur der einzelnen Kirchengemeinden nicht eingegriffen. Die pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden behalten ihre jeweiligen Kirchen- vorstände. Die KGO sieht allerdings vor, dass die beteiligten Kirchengemeinden für gemeinschaftliche Angelegenheiten zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammentreten. Dies sind z. B.:

 Pfarrwahlen (§ 10 Pfarrstellengesetz),

 Wahl des Pfarrermitglieds für die Dekanatssynode (§ 2 Absatz 1 Satz 2 DSWO).

c) Bildung einer evangelischen kirchlichen Arbeitsgemeinschaft

…durch schriftliche Vereinbarung

§ 20 des Verbandsgesetzes ermöglicht durch die schriftliche Vereinbarung eine niederschwellige und einfach zu realisierende Form der Zusammenarbeit zwecks Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Die

5

Grundlage der Ausführungen: EKHN (Hrsg.) 2011, Handbuch Kirchenvorstand, Bd. 4, Verorten und Vernetzen – Der Kirchen-

vorstand in Gemeinde, Gesamtkirche und Gesellschaft, Darmstadt.

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Gemeinden können dabei Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse zur Beratung der Gremien und zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse bilden. Sie können ferner einzelne Aufgaben einer der beteiligten Kirchen- gemeinden übertragen oder Regelungen für ein gemeinschaftliches Handeln treffen.

…durch Satzung

Über eine vertragliche Vereinbarung hinaus können die Kirchengemeinden nach § 21 Verbandsgesetz eine engere Zusammenarbeit vereinbaren und dies durch eine gemeinsame Satzung regeln. Durch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft wird zwar keine neue juristische Person geschaffen, die Verab- schiedung einer Satzung ermöglicht aber die Bildung von gemeinsamen Organen mit Entscheidungs- befugnis. Mit dieser Rechtsform können sich die beteiligten Kirchenvorstände von bestimmten Aufgaben lösen und diese zur eigenständigen Wahrnehmung der Arbeitsgemeinschaft übertragen.

d) Gemeindezusammenschluss

Entschließen sich Kirchengemeinden zum Gemeindezusammenschluss, entsteht eine neue gemeinsa- me Kirchengemeinde. Die neue Kirchengemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Einzelgemein- den und tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Die Modalitäten des Gemeindezusammenschlusses können in einem Vereinigungsvertrag geregelt werden, der Grundlage des Vereinigungsprozesses ist. Durch den Zusammenschluss können Spielräume erhöht und ein wirksamerer Mitteleinsatz ermöglicht werden.

Erweiterte Möglichkeiten durch die neue KGO bei Gemeindezusammenschlüssen

Durch die jüngste KGO-Novelle wurden weitere flexible und regional anpassbare Einzellösungen ermög- licht. § 44 KGO lässt die Bildung von Arbeitsausschüssen des Kirchenvorstandes für sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben zu; den Ausschüssen können über die Regelung von Geschäftsordnungen diver- se Themen zur selbstständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung übertragen werden. Damit ist es beispielsweise möglich, den Kirchenvorstand über Bezirksausschüsse für bestimmte Gemeindeteile zu entlasten. Dies kann sich etwa auf die Ausschussarbeit in den Bereichen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit oder örtliche Gemeindeentwicklung beziehen. Erste Kirchengemeinden befinden sich bereits mittels ent- sprechender Geschäftsordnungen in der „Erprobung“.

4. Erläuterungen einzelner Bestimmungen des Artikelgesetzes

Artikel 1, Ziffer 1 regelt die Umstellung der Grundzuweisung auf den neuen Tarif. Für die Basisdaten der Pfarrstellen ist ein Stichtag anzugeben, der mit den Daten für die Pfarrstellenbemessung übereinstimmt.

Der Stichtag für die Gemeindeglieder ist bereits in § 1 Absatz 6 der ZVO geregelt. Die Höhe der Grund- zuweisung wird im jährlichen Haushaltsgesetz bestimmt, das die Bemessungssätze für die Zuweisungen festlegt.

Artikel 1, Ziffer 2 wird benötigt, um die Zahlung der Pauschale für Predigtstellen künftig unabhängig von der Häufigkeit des Gottesdienstes zu regeln. Entsprechend der bisherigen Regelung, wird die Zuweisung nur dann erfolgen, wenn der Gottesdienst mindest einmal monatlich stattfindet.

Artikel 1, Ziffer 3 regelt die Umstellung der Zuweisung für die Gemeindehäuser. Wegen der künftig rei- nen Pro-Kopf-Bemessung entfällt der Hinweis auf den Tagesneubauwert. Ziffer 3 bestimmt außerdem die differenzierte Berücksichtigung der Gemeindehäuser mit anerkannten Sakralräumen bei der künftigen Gemeindehauszuweisung und stellt klar, dass für angemietete Gemeindehäuser die gleichen laufenden Gebäudezuweisungen gezahlt werden. Die Mieten selbst sind Gegenstand der Bedarfszuweisung gemäß

§ 5 Absatz 2 ZVO. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Regelung für mitgenutzte Räume, z. B.

(12)

Dorfgemeinschaftshäuser. Es wird gegenüber der gültigen Fassung der ZVO klar gestellt, dass lediglich die Zuweisungen für die große Bauunterhaltung von Gemeindehäusern für diese Räume nicht zur An- wendung kommen. Die Notwendigkeit, den Bedarf für eine Zuweisung nachzuweisen, wird gestrichen, da analog zu angemieteten oder eigenen Räumen verfahren werden soll.

Artikel 1, Ziffer 4 ergänzt den bestehenden Paragrafen zur Funktionszuweisung um die neuen Bestim- mungen zur Gewährung zusätzlicher Funktionszuweisungen. Die Regelungen in den Buchstaben a bis c dienen der Konkretisierung der Voraussetzungen für eine solche Zuweisung. Die Voraussetzungen die- nen dazu, nur in definierten Fällen, die nicht durch alternative Maßnahmen abgewendet werden können, einen Anspruch auf zusätzliche Finanzmittel zu begründen. Die Möglichkeit zu einer zusätzlichen Funkti- onszuweisung stellt eine notwendige Begleitmaßnahme bei der Einführung des neuen Pro-Kopf-Tarifs bei der Grundzuweisung dar. Der Bezug auf § 2 Absatz 2 sorgt dafür, dass die Funktionszuweisung in gleicher pauschaler Höhe gewährt wird wie die jeweilige Pauschale für Außenorte (die der Höhe nach im Haushaltsgesetz bestimmt wird). Die inhaltliche Begründung findet sich im Hauptteil dieser Drucksache in Abschnitt B.2.

Artikel 1, Ziffer 5 beschreibt die Übergangsregelung. Sie ist auf vier Jahre ausgelegt. Die Umsetzungs- geschwindigkeit in diesem Zeitraum wird in Absatz 3 im Einzelnen festgelegt. Die Umsetzung erfolgt mit progressiver Staffelung. Die Vorschrift in Absatz 2 wird benötigt, um eine eindeutige und rechtssichere Ermittlung der Ausgleichsbeträge sicherstellen. Die Bestimmung übernimmt eine analoge Regelung in der gültigen ZVO-Fassung. Absatz 4 regelt den Wegfall der bisherigen Übergangsinstrumente zum finan- ziellen Ausgleich ausschließlich nach Gemeindezusammenschlüssen, da mit dem neuen Zuweisungstarif keine finanziellen Nachteile bei Fusionen mehr entstehen. Die Bestimmung wird so angepasst, dass die Ausgleichszahlungen für Dekanate erhalten bleiben.

Artikel 2 bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes und damit der geänderten ZVO zum 01.01.2015. Hier- bei ist unterstellt, dass die Beschlussfassung über das Gesetz spätestens im Frühjahr 2014 erfolgt. Die praktisch-technische Umstellung der Zuweisung erfordert einen mindestens sechsmonatigen Vorlauf vor dem Datum des Inkrafttretens. Ein unterjähriges Inkrafttreten ist unabhängig von dem beabsichtigten finanziell „neutralen“ ersten Jahr nach Inkrafttreten nicht zu empfehlen, da dies technische und organisa- torische Komplikationen nach sich ziehen würde. Auch die Verständlichkeit aus Sicht der Kirchenge- meinden wäre voraussichtlich deutlich beeinträchtigt.

C. ALTERNATIVEN

1. Alternative Lösungsansätze

Nachstehend wird eine Auswahl alternativer Ansätze zur Zuweisungsregelung behandelt. In Drucksache 5/13 bereits ausführlich diskutierte Varianten werden nicht mehr explizit aufgegriffen. Hierzu zählen die direkte finanzielle Besserstellung größerer Gemeinden und die Zahlung von Zuweisungen an organisato- rische Zusammenschlüsse von Gemeinden unterhalb einer Fusion (jeweils verworfen).

a) Beibehaltung eines Mindestbetrags auf gekürztem Niveau

Der neue Tarif wäre naturgemäß noch nicht fusionsneutral, allerdings beschränkt auf Fusionen, an denen

Gemeinden beteiligt sind, bei denen sich der Mindestbetrag auswirkt; Gemeinden über dieser Größen-

ordnung blieben unverändert.

(13)

Drucksache Nr. 63/13

Im Vergleich zu weiteren Varianten, die an Stelle eines Mindestbetrags die Pro-Kopf-Zuweisungsstaf- felung grundsätzlich beibehalten, stellte die Beibehaltung eines Mindestbetrags einen geringeren, aber eindeutig vorhandenen Eingriff in den Anspruch auf „Fusionsneutralität“ des neuen Tarifs dar. Bei einem gestaffelten Pro-Kopf-Tarif (siehe auch Buchstabe c)) wäre weiterhin jede Fusion von Gemeinden mit finanziellen Nachteilen für die beteiligten Gemeinden verbunden (vor einem möglichen Ausgleich durch die Außenortpauschale). Aufgrund der deutlich größeren Stringenz eines einheitlichen Zuwei- sungstarifes in „Reinform“ – d.h. ohne Mindestbetrag – hat die Kirchenleitung einen reduzierten Mindestbetrag als Lösungskonzept verworfen.

b) Auf Dauer gestellter Nachteilsausgleich

Folgende Probleme sprechen gegen einen solchen, scheinbar einfach zu konstruierenden Ausgleich:

Festschreibung über einen unbefristeten bzw. sehr langen Zeitraum widerspricht möglichen struktu- rellen (Kosten-)Veränderungen der Kirchengemeinden in diesem Zeitraum.

Umgang mit Altfällen: rückwirkende Vergleichsberechnung und entsprechender Ausgleich?

Mit zunehmendem zeitlichen Abstand von seiner Festsetzung wirft der Ausgleich vermehrt Fragen auf und verursacht Komplikationen in der EDV-Steuerung der Zuweisungen. Wird er bei künftigen strukturellen Veränderungen des Zuweisungssystems verändert? Falls ja, wie kann bei normaler An- wendung künftiger neuer Zuweisungsstrukturen auch auf fusionierte Gemeinden ermittelt werden, welcher Nachteilsausgleich dann noch sachgerecht ist?

Sobald keine der an einer Fusion beteiligten Gemeinden unter der Marke von 750 Gemeindegliedern liegt, ist der Fusionsnachteil heute konstant und liegt bei 3.922,50 EUR (nach Zahlung der Außenort- pauschale). Prozentual beträgt der Nachteil nur noch 8 %. Mit steigender Gemeindegliederzahl nimmt er prozentual weiter ab. Die Verhältnismäßigkeit eines dauerhaften Nachteilsausgleichs ist für größere Kirchengemeinden daher fraglich.

Eine Ausgleichszahlung führt regelmäßig dazu, dass fusionierte Kirchengemeinden höhere Zahlun- gen erhalten als gleichgroße Gemeinden ohne vorherige Fusionsmaßnahme. Fragen zur Vertei- lungsgerechtigkeit schließen sich an.

Die Kirchenleitung spricht sich daher gegen einen solchen dauerhaften Nachteilsausgleich aus.

c) Wegfall des Mindestbetrags, aber (ggf. veränderte) Staffelung des Zuweisungstarifs

Das Grundproblem eines finanziellen Nachteils durch eine Fusion beseitigt dieser Alternativansatz nicht.

Nur wenn Gemeinden im Bereich des heutigen Mindestbetrags liegen, wird durch den Wegfall des Min- destbetrags der Fehlanreiz für eine Fusion stärker reduziert. Fusionsbedingte Nachteile entstehen einer- seits zwar aus der Mindestzuweisung. Andererseits führt aber insbesondere eine größenorientierte de- gressive Staffelung des Zuweisungstarifes dazu, dass im Falle von Zusammenschlüssen grundsätzlich finanzielle Einbußen resultieren. Die positive Wirkung durch den Wegfall des Mindestbetrags (wenige Gemeinden) wird durch einen sich auf alle Gemeinden erstreckenden, weiterhin gestaffelten Pro-Kopf- Zuweisungsbetrag (negativ) aufgewogen. Die Zahlung der Außenortpauschale könnte dies nur fallweise ausgleichen. Ferner schließen sich durch die Bevorzugung kleiner Gemeinden auch Fragen zur Vertei- lungsgerechtigkeit an.

d) Verstärkte Zuweisung an die Dekanate für deren finanzielle Steuerung

Die Gemeindezuweisungen sollen im Falle der Außenortpauschale an die Dekanate gezahlt werden, zur

Umverteilung oder einfachen Weiterleitung an die Kirchengemeinden. Weitergehende (Um-)Verteilungs-

funktionen gleichzeitig zur Veränderung der Grundzuweisung schlägt die Kirchenleitung aus folgenden

Gründen nicht vor:

(14)

Die Nutzungsintensität des zusätzlichen Steuerungsinstruments würde in den Dekanaten sehr unter- schiedlich sein.

Möglicherweise Überforderung einiger Dekanate und Hineintragen von Verteilungskonflikten in die Regionen.

Steigender Verwaltungsaufwand, u. U. ohne dass finanzielle Probleme der Gemeinden in signifikan- ter Fallzahl durch dekanatsinterne Umverteilung gelöst werden können.

Aus Gemeindesicht u. U. als Verlust an Unabhängigkeit empfunden.

Diese Aspekte überwiegen nach Auffassung der Kirchenleitung die möglichen Vorzüge (Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, Umverteilung im Dekanat nach dem „Solidaritätsprinzip“).

e) Staffelung des Gemeindehauszuweisungstarifs nach Zahl der Gemeindeglieder

Analog zur Gemeindehausverordnung, die aus der Gemeindegröße unterschiedliche Flächenansprüche ableitet, könnte der Zuweisungstarif gestaffelt werden. Die Verordnung berücksichtigt auch Mehrbedarfe für integrierte Sakralräume. In einer solchen Variante würde die Gemeindehauszuweisung ebenso auf die Zahl der Gemeindeglieder Bezug nehmen, Zuweisungsgewinne/-verluste könnten evtl. gemildert und kleinere Gemeinden ggf. gesondert gestützt werden. Dagegen spricht:

Eine Tarifstaffelung wirft Fragen zur (sach-)gerechten Intervalldefinition auf. Bei Anlehnung an die maximalen Flächen der Gemeindehausverordnung führen die 1.000er-Mitgliederschritte zu großen Sprüngen bei den Ansprüchen; die aktuellen Mitgliederzahlen und deren Entwicklung würden nicht ausreichend einbezogen.

Größenorientierte Tarifstaffelungen führen nicht notwendigerweise dazu, dass die Schwankungsbrei- te der Zuweisungsänderungen kleiner wird. Da eine Vielzahl von Faktoren einwirkt (bisheriger Ge- bäudebestand, Gebäudewert, Anzahl Gemeindeglieder, anerkannte Sakralräume), ist hierzu keine allgemeingültige Aussage möglich.

Keine Fusionsneutralität einer größengestaffelten Lösung.

Die Kirchenleitung empfiehlt die Beibehaltung des vorgeschlagenen Gemeindehauszuweisungsmodells über den zweistufigen Pro-Kopf-Tarif (Gemeindehaus mit/ohne anerkanntem Sakralraum).

2. Rechtliches Verfahren und Alternative

Die Änderung der Zuweisungsverordnung erfolgt mit dieser Vorlage mittels eines Artikelgesetzes, da die Kirchensynode die Entscheidung über die Veränderungen der Zuweisungen in diesem Kontext mit dem Beschluss vom Frühjahr 2013 an sich gezogen und einen Gesetzentwurf erbeten hat.

Artikel 1 enthält die einzelnen Änderungsvorschläge für die Zuweisungsverordnung. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Die Zuweisungsverordnung kann im Anschluss an den Beschluss über das Kirchengesetz künftig erneut auf dem üblichen vorgesehenen Weg als Rechtsverordnung geändert werden (ohne Betei- ligung der Kirchensynode).

Alternativ zum Gesetzgebungsverfahren wäre es der Kirchensynode möglich, die von ihr gewünschten

Veränderungen der Zuweisungsverordnung per politischem Beschluss festzulegen und die tatsächliche

Rechtsänderung nach dieser Vorgabe wie bisher in der Hand von Kirchenleitung und Kirchensynodalvor-

stand zu belassen.

(15)

Drucksache Nr. 63/13

D. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Die Auswirkungen wurden gesamtkirchlich finanzneutral ausgestaltet. Lediglich mit der Sonderförderung von Kirchengemeinden i. H. v. 4.000 EUR je Fall und der Zahlung der Außenortpauschale nach einer Fusion können sukzessive Mehrkosten entstehen, die allerdings ebenfalls sukzessive durch Kürzungen der Zuweisungsfaktoren aufgefangen werden könnten.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen auf die Kirchengemeinden, Dekanate und Propsteien ist auf die Detaildarstellungen in den ANLAGEN zu verweisen (vgl. ANLAGEN 2, 3, 4 und 6). Grundsätzlich gilt, dass Gemeinden mit heute unterdurchschnittlichen (überdurchschnittlichen) Zuweisungen je Gemein- deglied Zuwächse (Verluste) erfahren.

Für die Beratung und Begleitung der Kirchengemeinden ist ein detailliertes Konzept auszuarbeiten. Hier- für und für dessen Umsetzung werden Haushaltsmittel erforderlich, über deren Höhe und Dauer mit Be- schluss über das Konzept entschieden werden muss.

E. BETEILIGUNG

Referenten/Referentinnen: OKR Hinte, Dr. Dormann, OKRin Noschka, KBDin Schulz, OKRin Zander

F. ANLAGEN

Aufbauend auf Drucksache 5/13 wurden die finanziellen Auswirkungen der Zuweisungsveränderung mit Blick auf die Gemeindegröße und regionale Aspekte vertiefend aufbereitet. In den Anlagen sind hierzu sowie zu weiteren Hintergründen folgende Materialien teils inkl. Erläuterungen dokumentiert:

ANLAGE 1: Übersicht zu Anstaltsgemeinden und Personalkirchengemeinden

Auswirkungen der Zuweisungsveränderung einschließlich regionaler und größenorientierter Aspekte

ANLAGE 2: Auswirkungen der Zuweisungsveränderung nach Gemeindegröße und Region

ANLAGE 3: Auswirkungen der Zuweisungsveränderung für Einzelgemeinden

ANLAGE 4: Weitere spezielle Auswirkungen der Zuweisungsveränderung (Basis: Drucksache 5/13) - A4.1: Auswirkungen der Zuweisungsveränderung am Beispiel von Modellgemeinden - A4.2: Zuwachs/Verlust pro Gemeindeglied nach Dekanaten

- A4.3: Gegenüberstellung von Pro-Kopf-Abweichungen nach Dekanaten - A4.4: Vergleich von Zuweisungsberechnungen nach Propsteien

Würdigung der Außenortpauschale und Auswirkungen der Gemeindehauszuweisungsveränderung

ANLAGE 5: Regelung und Vereinheitlichung der Pauschale für zusätzliche Predigtstellen

ANLAGE 6: Auswirkungen der Gemeindehauszuweisungsveränderung

- A6.1: Auswirkungen der Gemeindehauszuweisungsveränderung nach Dekanaten - A6.2: Auswirkungen der Gemeindehauszuweisungsveränderung für Einzelgemeinden

ANLAGE7: Beispielberechnung der Zuweisung einer Gemeinde vor und nach Neuregelung

(16)

Kirchengesetz

zur Änderung der Zuweisungsverordnung Vom...

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Zuweisungsverordnung vom 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 11. Oktober 2012 (ABl. 2013 S. 85), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachausgaben der Kirchengemeinden wird eine Grundzuweisung gewährt. Die Summe der Grundzuweisung an alle Kirchengemeinden wird zur Hälfte unmittelbar nach der Gemeindegliederzahl auf die Kirchengemeinden verteilt. Die andere Hälfte wird nach dem Verhältnis der den Dekanaten zugewiesenen Gemeindepfarrstellen auf die De- kanate verrechnet und anschließend nach der Gemeindegliederzahl auf die Kirchengemeinden in den einzelnen Dekanaten verteilt. Für das Verhältnis der zugewiesenen Gemeindepfarrstellen sind die mit Wirkung ab 1. Januar 2015 geltenden Werte maßgeblich.“

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und der Nebensatz gestrichen.

3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zuweisung für Gemeindehäuser richtet sich für die kleine Bauunterhaltung sowie für die Be- wirtschaftung nach der Gemeindegliederzahl. Angemietete Räume sind eigenen Gebäuden gleichge- stellt. Die Zuweisung für Gemeindehäuser mit anerkannten Sakralräumen wird um den Faktor 1,50 bezogen auf den Zuweisungsbetrag für Gemeindehäuser ohne Sakralräume erhöht. Für die große Bauunterhaltung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Mitgenutzte Räume Dritter (z. B. Dorfge- meinschaftshäuser) sind mit Ausnahme der großen Bauunterhaltung den Gemeindehäusern gleich- gestellt. Der kirchliche Nutzungsanteil ist hierbei zu berücksichtigen. Bauunterhaltungsmaßnahmen an Dorfgemeinschaftshäusern werden gemäß den Richtlinien über die Bemessung von Zuweisungen an Kirchengemeinden bei Mitbenutzung von Dorfgemeinschaftshäusern bürgerlicher Gemeinden mitfi- nanziert.“

4. In § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Eine Kirchengemeinde erhält eine zusätzliche Funktionszuweisung in Höhe der jeweils geltenden Pauschale gemäß § 2 Absatz 2 unter folgenden Voraussetzungen:

a) Die Kirchengemeinde hat eine Beratung durch die Gesamtkirche oder durch eine von der Gesamt- kirche beauftragte Einrichtung in Anspruch genommen und sich zur Realisierung der durch die Be- ratung festgestellten Kooperations- und Umstrukturierungsmöglichkeiten nach einem definierten Zeitplan, längstens innerhalb von fünf Jahren, verpflichtet.

b) Die Eigenmittel der Kirchengemeinde sind entsprechend den Regelungen der jeweils geltenden Rechtsverordnung zum Überbrückungsfonds in Anspruch genommen worden.

c) Die Bewilligungsmöglichkeiten von Mitteln aus dem Überbrückungsfonds gemäß der jeweils gel- tenden Rechtsverordnung sind ausgeschöpft.

Die Zuweisung wird alle fünf Jahre überprüft.“

5. § 11 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Einführung der neugefassten Zuweisungen gemäß § 2 und § 3 Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird ein Übergangszeitraum von vier Jahren festgelegt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Unterschiedsbetrag der Zuweisungen nach § 2 und § 3

Absatz 3 Sätze 1 und 2 für das Haushaltsjahr 2015 und der Zuweisung für das Haushaltsjahr 2014

zum Stichtag 1. Juli 2014 ermittelt und für den Übergangszeitraum festgeschrieben.

(17)

Drucksache Nr. 63/13

(3) Die Unterschiedsbeträge werden für die einzelnen Rechtsträger wie folgt stufenweise ab dem Jahr 2016 umgesetzt:

2015: 0 Prozent des Unterschiedsbetrags, 2016: 20 Prozent des Unterschiedsbetrags, 2017: 50 Prozent des Unterschiedsbetrags, 2018: 100 Prozent des Unterschiedsbetrags.

(4) Dekanate, die aus einem Zusammenschluss mehrerer Dekanate hervorgehen, erhalten für die Dauer von fünf Jahren eine Ausgleichszahlung in Höhe der Zuweisungen, die unmittelbar in Folge des Zusammenschlusses wegfallen. Die Ausgleichszahlung wird für fünf Jahre in einer Summe nach Wirk- samverwerden des Zusammenschlusses gezahlt. Anspruchsberechtigt sind alle Dekanate, die ab dem 1. Januar 2013 aus einem Zusammenschluss hervorgehen.“

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(18)

- 1 - ANLAGE 1: Übersicht zu Anstaltsgemeinden und Personalkirchengemeinden

Kirchengemeinde Gemeindeglieder

Stand 01.07.2013 Dekanat Bemerkung

Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel 171 FFM-Mitte-Ost 12.000 Grundzuweisung an ERV Ffm.

Gehörlosengemeinde Frankfurt am Main 88 FFM-Mitte-Ost 12.000 Grundzuweisung an ERV Ffm.

Personalkirchengemeinde Frankfurt Nord-Ost 289 FFM-Mitte-Ost 76.220

fester Prozentsatz an Zuweisung für den ERV Ffm.;

einschl. Pfarrstelle

Frankfurter Diakonissenhaus 106 FFM-Mitte-Ost 24.000 Grundzuweisung zzgl. pauschaler Gebäudezuweisung

Indonesische Gemeinde Rhein-Main 140 FFM-Mitte-Ost 14.440 u. a. für Mieten

Koreanische Gemeinde Rhein-Main 126 FFM-Mitte-Ost 22.240 u. a. für Mieten

Ev.-ref. (1.970) und franz.-ref. Gemeinde Ffm (361)

(Ev. Ref. Stadtsynode Ffm.) 2.331 FFM-Mitte-Ost u. Nord 710.052 Zuweisung enthält Mittel für Integrative Schule Anstaltsgemeinde Nieder-Weisel

(Ev. Johannitergemeinde in der Komturei Nieder-Weisel) 28 Wetterau 22.363 Grundzuweisung zzgl. pauschale Gebäudezuweisung

Anstaltsgemeinde Scheuern 405 Nassau 24.497 Grundzuweisung zzgl. pauschale Gebäudezuweisung

Anstaltsgemeinde Lazarus Nieder-Ramstadt 259 Da-Stadt 19.475 Grundzuweisung zzgl. pauschale Gebäudezuweisung Zuweisung

2013

(Euro)

(19)

Anlage 2 zu Drucksache Nr. 63/13

ANLAGE 2: Auswirkungen der Zuweisungsveränderung nach Gemeindegröße und Region A2.1. Einführung und Größenstatistiken

Aufgrund der besonderen Auswirkungen der vorgeschlagenen Zuweisungssystematik auf die kleinen Kirchengemeinden werden die Größenverhältnisse der Gemeinden in der EKHN ergänzend zu Druck- sache 5/13 differenziert dargestellt. Hierzu erfolgen Einteilungen der Gemeindestrukturen in zweck- mäßige Größenkategorien.

Die durchschnittliche Gemeindegröße in der EKHN liegt bei 1.468 Gemeindegliedern (Datenbasis ist wie auch im Folgenden das Jahr 2012). Insgesamt liegt die Hälfte der Gemeinden unterhalb einer Größe von rund 1.080 Gliedern. Die in Abbildung A2.1 erkennbare Neigung der Trendlinie hin zu klei- neren Größenklassen unterstreicht die Vielfalt der vorhandenen Strukturen; die Aufteilung in Grö- ßenkategorien mit anwachsenden Größenintervallen wurde zur besseren Anschaulichkeit vorgenom- men. Folgende Besonderheiten sind ergänzend hervorzuheben:

 Gemeinden mit bis zu 1.500 Gliedern – 62 % aller Gemeinden – umfassen in Summe 31 % der EKHN-Gemeindeglieder. 26 % der Gemeinden haben mehr als 2.000 Glieder.

 35 % der Gemeinden weisen weniger als 750 Gemeindeglieder auf. Diese Gemeinden umfas- sen 10 % der gesamten Gemeindeglieder im EKHN-Gebiet. 21 % der Gemeinden weisen weni- ger als 500 Gemeindeglieder auf. Diese Gemeinden umfassen 4 % der gesamten Gemeindeglie- der im EKHN-Gebiet.

Auch im Hinblick auf regionale Unterschiede der Gemeindegrößenverteilung ist eine beachtliche Heterogenität festzustellen. Abbildung A2.2 zeigt die durchschnittlichen Gemeindegrößen geordnet nach Propsteien. Die durchschnittlichen Gemeindegrößen dreier Propsteien (Oberhessen, Rheinhes- sen und Nord-Nassau) liegen unterhalb des EKHN-Mittelwerts. Zum Vergleich: bei insgesamt über 300.000 Gliedern weist die Propstei Oberhessen 327 Gemeinden auf; bei ebenfalls mehr als 300.000 Gliedern umfasst die Propstei Starkenburg 157 Gemeinden. Abbildung A2.3 veranschaulicht zusätz- lich die Größenstrukturen und deren Streuung im Dekanatsvergleich.

Abbildung A2.1: Gemeindegrößenverteilung in der EKHN - Einteilung in Größenkategorien nach Gemeindegliederzahl

70

169 162

120

197

142

93 86

77

46

0 50 100 150 200

bis 250 250 bis 500 500 bis 750 750 bis 1.000 1.000 bis 1.500 1.500 bis 2.000 2.000 bis 2.500 2.500 bis 3.000 3.000 bis 4.000 mehr als 4.000 Größenkategorie nach Gemeindegliedern

Anzahl Gemeinden

EKHN-Gemeinden mit bis zu 1.500 Gliedern - 62% der Gemeinden - umfassen 31% der Gemeindeglieder in Summe

(20)

- 2 -

Aktuell erhalten die 10 % der kleinsten EKHN-Gemeinden mit insgesamt 2,6 % der EKHN-Gemein- deglieder fast 5 % der Grundzuweisungen und somit über 75 % mehr Mittel als bei einer größen- neutralen Pro-Kopf-Verteilung. Diese Gemeinden profitieren überwiegend von der heutigen Min- destzuweisungsregelung, die ausschließlich für kleinere Gemeinden mit höchstens 294 Gliedern gilt.

1

In Summe erhalten 105 Gemeinden (9 %) den Mindestbetrag von 12.000 EUR. Eine bemerkenswert hohe Anzahl an Kleingemeinden mit Mindestzuweisung ist in den Propsteien Oberhessen (48 der 105 Gemeinden mit Mindestbetrag), Rheinhessen (23) und Süd-Nassau (23) vorzufinden. Bei den Dekanaten fallen die Häufungen von Kleingemeinden in Alsfeld (20), Alzey (12) und Sankt Goarshausen (9) auf. Tabelle A2.1 enthält eine Übersicht, welche die regionale Verteilung der Kir- chengemeinden mit Mindestbetrag wie auch die Einflüsse der vorgeschlagenen Zuweisungsänderung gesondert darstellt.

Die finanziellen Auswirkungen werden im nächsten Abschnitt ausführlicher – auch anhand der Grö- ßenverhältnisse – aufgezeigt.

1

Nachrichtlich: Die Obergrenze von 294 Gliedern für den Ansatz des Mindestbetrags bezieht sich auf die Zuweisungssystema- tik des Jahres 2012. Auf Grundlage der Grundzuweisungsstruktur in 2013 ergibt sich eine Obergrenze von 280 Gliedern.

Abbildung A2.2: Gemeindegrößen in den Propsteien

0 500 1.000 1.500 2.000 2.500

Nord-Nassau Süd-Nassau Oberhessen Rhein-Main Rheinhessen Starkenburg Propstei

Durchschnitt Gemeindegröße

0 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000

Anzahl Gemeindeglieder

ø EKHN:

1.468

Anzahl Gemeindeglieder

(21)

Anlage 2 zu Drucksache Nr. 63/13

(22)

- 4 -

Tabelle A2.1: Auswirkungen auf Kirchengemeinden mit Mindestzuweisungsbetrag

Propstei Dekanat Gemeinde

Grundzuweisung inkl. Zuweisung Predigtstellen bisher

Grundzuweisung neu inkl. Predigt-

stelleneffekt Abw. in %

Berghofen 12.000 8.469 -29%

Eifa 12.000 8.114 -32%

Damshausen 12.000 4.880 -59%

Diedenshausen 12.000 3.236 -73%

Selters 12.000 6.843 -43%

Waldsolms-Weiperfelden 12.000 3.631 -70%

Adolfseck 12.000 3.578 -70%

Hohenstein 12.000 6.865 -43%

Niedermeilingen 12.000 7.651 -36%

Springen 12.000 6.196 -48%

Steckenroth 12.000 8.232 -31%

Diez Hirschberg 12.000 7.504 -37%

Hochtaunus Gemuenden 12.000 7.086 -41%

Dasbach 12.000 4.154 -65%

Eschenhahn 12.000 7.017 -42%

Hennethal 12.000 5.922 -51%

Ketternschwalbach 12.000 7.578 -37%

Friedrichssegen 12.000 6.947 -42%

Hoemberg-Zimmerschied 12.000 8.076 -33%

Schweighausen 12.000 7.709 -36%

Diethardt 12.000 6.135 -49%

Eschbach 12.000 3.749 -69%

Himmighofen 12.000 7.591 -37%

Lierschied 12.000 7.684 -36%

Lipporn-Strueth 12.000 8.397 -30%

Patersberg 12.000 8.924 -26%

Reichenberg 12.000 3.718 -69%

Reitzenhain 12.000 8.211 -32%

Welterod 12.000 8.986 -25%

Appenrod 12.000 6.979 -42%

Arnshain 12.000 8.381 -30%

Buessfeld 12.000 6.644 -45%

Dannenrod 12.000 4.845 -60%

Elpenrod 12.000 5.943 -50%

Erbenhausen 12.000 5.699 -53%

Ermenrod Martin-Luther 12.000 6.857 -43%

Haarhausen 12.000 3.840 -68%

Hainbach 12.000 4.236 -65%

Heidelbach 12.000 7.863 -34%

Helpershain 12.000 8.259 -31%

Kestrich 12.000 6.735 -44%

Lehrbach 12.000 6.918 -42%

Ruelfenrod St. Martinsgem 12.000 2.011 -83%

Schadenbach 12.000 5.272 -56%

Schwabenrod u. Münch-Leus 12.000 8.777 -27%

Udenhausen 12.000 7.466 -38%

Wettsaasen 12.000 4.571 -62%

Windhausen 12.000 6.339 -47%

Zeilbach Johannesgem. 12.000 5.150 -57%

Burgbracht 12.000 4.724 -61%

Enzheim 12.000 2.780 -77%

Heegheim 12.000 6.020 -50%

Ilsdorf 12.000 3.987 -67%

Roethges 12.000 7.384 -38%

Stockhausen 12.000 5.868 -51%

Unter-Seibertenrod 12.000 4.941 -59%

Nidda Blofeld 12.000 7.175 -40%

Breungeshain 12.000 8.379 -30%

Busenborn 12.000 5.716 -52%

Feldkruecken 12.000 5.776 -52%

Goetzen 12.000 6.793 -43%

Mittel-Seemen 12.000 5.656 -53%

Nieder-Seemen 12.000 5.476 -54%

Stornfels 12.000 4.399 -63%

Volkartshain 12.000 3.262 -73%

Fraurombach 12.000 6.351 -47%

Hopfmannsfeld 12.000 6.655 -45%

Rimbach 12.000 8.904 -26%

Rudlos 12.000 1.550 -87%

Sandlofs 12.000 7.202 -40%

Schlechtenwegen 12.000 4.558 -62%

Wernges 12.000 5.926 -51%

Espa 12.000 6.960 -42%

Hausen-Oes 12.000 4.467 -63%

Heuchelheim 12.000 4.986 -58%

Nieder Weisel Johannitergem. i.d.K. 12.000 338 -97%

Ober-Hoergern 12.000 5.921 -51%

Bad Schwalbach

Idstein

Nassau

Sankt Goarshausen Süd-Nassau

Vogelsberg

Wetterau Oberhessen

Alsfeld

Buedingen

Gruenberg

Schotten Nord-Nassau

Biedenkopf Gladenbach Weilburg

(23)

Anlage 2 zu Drucksache Nr. 63/13

Tabelle A2.1: (Fortsetzung)

A2.2. Differenzierte finanzielle Auswirkungen der Zuweisungsveränderung

Im Folgenden werden die Auswirkungen der neuen Zuweisungssystematik entsprechend größen- und regionenorientierter Gesichtspunkte aufbereitet. Abbildung A2.4 zeigt zunächst die durchschnittlichen Auswirkungen Zuweisungsveränderung (inkl. Erhöhung Predigtstelleneffekt) nach Größenkatego- rien; die aggregierten Einflüsse von neuer Gemeindehauszuweisung und veränderter Grundzuwei- sung sind in der Abbildung ebenfalls dargestellt.

2

Insbesondere im Bereich der kleineren Gemeindestrukturen sind erhebliche Auswirkungen mit durchschnittlichen Zuweisungsverlusten von bis zu -57 % in den ersten Größenkategorien festzustel- len. Die Einzelausprägungen der Kirchengemeinden können gravierender sein, siehe die Minimal- und Maximalausprägungen in Abbildung A2.4 zur Veranschaulichung der spürbaren Schwankungen. Bei zusätzlicher Einbeziehung der neuen Gemeindehauszuweisung fallen die Effekte geringfügig mo- derater aus. Die Verluste in den Größenkategorien 1-4, die Gemeinden mit bis zu 1.000 Gliedern er- fassen, bleiben jedoch auffallend. Die mit der Mindestzuweisung i.H.v. 12.000 EUR ausgestatteten Gemeinden (in Summe: 105) sind in den Größenkategorien 1 und 2 angesiedelt. Sie erfahren durch die neue Systematik (inkl. Predigtstelleneffekt) eine durchschnittliche Zuweisungsreduktion um -50 %, respektive um -43 % bei zusätzlicher Berücksichtigung der Ergebnisse aus der neuen Gemeindehaus- zuweisung (siehe im Detail Tabelle A2.1).

Folgende Besonderheiten sind darüber hinaus hervorzuheben:

2

Der Einfluss von Gemeindehäusern mit Sakralraum ist hier bereits einbezogen. Die finanziellen Auswirkungen der neuen Gemeindehauszuweisung sind in Anlage 6 detailliert dargelegt. Nachrichtlich sei angemerkt, dass sich bei Einbezug des Sak- ralraumeinflusses in die Gemeindehauszuweisung keine wesentlichen Änderungen bzgl. der Aussagen aus den Abbildungen

Propstei Dekanat Gemeinde

Grundzuweisung inkl. Zuweisung Predigtstellen bisher

Grundzuweisung neu inkl. Predigt-

stelleneffekt Abw. in %

Frankfurt Christus-Immanu 12.000 4.460 -63%

Frankfurt Gehörlosengemei 12.000 2.344 -80%

Offenbach Offenbach-Franz. Reform. Gem. 12.000 4.899 -59%

Bechenheim 12.000 6.951 -42%

Bermersheim v.d.H. 12.000 4.290 -64%

Dautenheim 12.000 7.820 -35%

Dintesheim 12.000 2.281 -81%

Ensheim 12.000 6.190 -48%

Esselborn 12.000 6.706 -44%

Gau-Koengernheim 12.000 5.539 -54%

Hangen-Weisheim 12.000 7.277 -39%

Hochborn 12.000 5.403 -55%

Kettenheim 12.000 4.996 -58%

Lonsheim 12.000 7.575 -37%

Nack 12.000 7.521 -37%

Ingelheim Vendersheim 12.000 7.349 -39%

Eimsheim Erlöserkirche 12.000 6.634 -45%

Friesenheim 12.000 6.978 -42%

Weinolsheim 12.000 7.480 -38%

Biebelsheim 12.000 7.213 -40%

Eckelsheim 12.000 7.899 -34%

Gau-Weinheim 12.000 4.992 -58%

Gumbsheim 12.000 7.734 -36%

Ippesheim 12.000 4.334 -64%

Tiefenthal 12.000 1.728 -86%

Worms-Wonnegau Worms-Rosengarten 12.000 6.324 -47%

Odenwald Wald-Amorbach 12.000 6.027 -50%

Vorderer Odenwald Harpertshausen 12.000 6.939 -42%

Anzahl 105

Mittelwert -50%

Min. -97%

Max. -25%

Alzey

Rheinhessen Rhein-Main

Oppenheim

Woellstein Frankfurt Mitte - Ost

Starkenburg

(24)

- 6 -

36 % (11 %) der Gemeinden weisen im neuen Zuweisungssystem inkl. Predigtstelleneffekt ver- gleichsweise hohe Einbußen von -10 % (-30 %) und mehr auf; diese Gemeinden umfassen in Summe 210 (29) Tsd. Gemeindeglieder, d.h. etwa 12 % (2 %) aller EKHN-Gemeindeglieder.

 Bei zusätzlicher Berücksichtigung der neuen Gemeindehauszuweisung bleiben diese Werte in etwa auf den ähnlichen Niveaus: 37 % (9 %) der Gemeinden weisen vergleichsweise hohe Einbu- ßen von -10 % (-30 %) und mehr auf; diese Gemeinden umfassen in Summe rund 278 (28) Tsd.

Gemeindeglieder, d.h. etwa 16 % (2 %) aller EKHN-Gemeindeglieder.

Abbildung A2.5 gibt eine Übersicht über die finanziellen Auswirkungen nach Propsteien. Mit Aus- nahme der Rhein-Main-Propstei fallen bei den Propsteien auftretende Einbußen leicht moderater aus, wenn die neue Gemeindehauszuweisung einbezogen wird. Abbildung A2.6 zeigt die Auswertung der Zuweisungseffekte nach Dekanaten.

Abbildung A2.4: Durchschnittliche prozentuale Veränderung des Zuweisungsbetrags nach Gemeinde-Größenkategorien*

)

-65%

-55%

-45%

-35%

-25%

-15%

-5%

5%

15%

25%

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Gemeinde-Größenkategorie

%-uale Veränderung

Glieder je Kategorie:

Kategorie 1: bis 250 Kategorie 2: 250 bis 500 Kategorie 3: 500 bis 750 Kategorie 4: 750 bis 1.000 Kategorie 5: 1.000 bis 1.500 Kategorie 6: 1.500 bis 2.000 Kategorie 7: 2.000 bis 2.500 Kategorie 8: 2.500 bis 3.000 Kategorie 9: 3.000 bis 4.000 Kategorie 10: mehr als 4.000

*) Die Gemeindehauszuweisungen von vier Gesamtgemeindeverbänden sowie dem Frankfurter Regionalverband wurden anteilig den zugehörigen Gemeinden angerechnet (Vereinfachung).

**) Ohne Johannitergemeinde aus dem Dekanat Wetterau (13 Glieder). Die Darstellung der Min.-/Max.-Werte beinhaltet den Predigtstelleneffekt.

Max.: -36%

Min.: -87%**)

Max.: +3%

Min.: -45%

Max.: +16%

Min.: -27%

Max.: +38%

Min.: -20%

Max.: +32%

Min.: -15%

Max.: +36%

Min.: -7%

Max.: +29%

Min.: -6%

Max.: +35%

Min.: -2%

Max.: +33%

Min.: -1%

Max.: +33%

Min.: +4%

Grundzuweisung neu inkl. Predigtstelleneffekt Zusätzl. inkl. neuer Gemeinde- hauszuweisung

Abbildung A2.5: Durchschnittliche prozentuale Veränderung des Zuweisungsbetrags nach Propsteien

-6%

-4%

-2%

0%

2%

4%

6%

8%

10%

12%

Nord-Nassau Süd-Nassau Oberhessen Rhein-Main Rheinhessen Starkenburg

Propstei

%-uale Veränderung

Grundzuweisung neu inkl.

Predigtstelleneffekt Zusätzl. inkl. neuer Gemeinde- hauszuweisung

(25)

Anlage 2 zu Drucksache Nr. 63/13

Referenzen

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