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Gemeindeverwaltung Müglitztal Schulstraße Müglitztal

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Academic year: 2022

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ERGÄNZUNGSSATZUNG

„SIEDLUNG OT BURKHARDSWALDE“

ENTWURF, 2. Fassung

Planungsträger: Gemeindeverwaltung Müglitztal Schulstraße 18

01809 Müglitztal

Planverfasser: Planungsbüro Schubert GmbH & Co. KG Rumpeltstraße 1

01454 Radeberg Tel. 03528/4196 0 Fax 03528/4196 29

Internet: www.pb-schubert.de E-Mail: info@pb-schubert.de

Radeberg, den 16. Februar 2021 Satzungsgebiet

Quelle: https://geoportal.sachsen.de/

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GEMEINDE MÜGLITZTAL

ERGÄNZUNGSSATZUNG

„SIEDLUNG OT BURKHARDSWALDE“

Die Gemeinde Müglitztal erlässt aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) folgende Ergänzungsatzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Teile der Flurstücke 419/b und 420/8 sowie für die Flurstücke 420/4 und 420/5 der Gemarkung Burkhardswalde. Die Grenzen für den Geltungsbereich dieser Ergän- zungssatzung werden gemäß den im beigefügten Lageplan (M 1:1.000) ersichtlichen Darstel- lungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen der Ergänzungssatzung richtet sich die planungs- rechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nach § 34 BauGB.

§ 3 Bauordnungsrechtliche Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung § 89 SächsBO An Hauptgebäuden sind ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 38° und 50° zulässig.

§ 4 Festsetzungen zur Niederschlagswasser-Bewirtschaftung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB Das auf den Baugrundstücken anfallende, unbelastete Niederschlagswasser ist innerhalb des jeweiligen Baugrundstücks vollständig zurückzuhalten und schadlos zu versickern oder als Brauchwasser zu verwerten.

§ 5 Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

Die Fläche des Leitungsrechtes ist zugunsten des zuständigen Versorgungsträgers zu belasten.

§ 6 Flächen für das Anpflanzen bzw. die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB

Anlage einer Feldhecke

Für die erforderlichen Gestaltung des Übergangs zwischen Siedlung und Landschaft ist inner- halb des Geltungsbereiches an der nördlichen Grenze der Flurstücke 420/4 und 420/5 der Ge- markung Burkhardswalde eine Feldhecke anzulegen. Dazu ist auf einer Fläche von insgesamt ca. 320 m² eine ca. 65 m lange 3-reihige freiwachsende Feldhecke mit einer Breite von 5 m aus heimischen frucht- und dornentragenden Gehölzen der Pflanzenliste zu pflanzen (Pflanzdichte:

mindestens 1 Strauch oder 1 Baum je 1,5 m²; Pflanzqualität Sträucher: 3-4 Triebe bzw. 2xv., 60-100 cm Höhe; Pflanzqualität Bäume: Heister, 3xv., Höhe 150 bis 200 cm). Eine 3-jährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege ist zu gewährleisten. Danach ist die gesamte Maßnah- menfläche der natürlichen Sukzession (Gehölzsukzession) zu überlassen und dauerhaft zu er- halten. Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der zweiten Vegetationsperiode nach Baube- ginn durchzuführen. Der Umfang der der Ergänzungssatzung zugeordneten internen Maß- nahme beträgt 0,03 ha.

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§ 7 Artenschutzrechtliche Maßnahmen

Kontrolle der zu fällenden Bäume und Begleitung der Fällarbeiten durch einen Fachgut- achter

Vor der Fällung sind die zu fällenden Bäume durch einen von der unteren Naturschutzbehörde autorisierten Fachgutachter auf mögliche Fledermausquartiere (Spalten und Höhlen), Bruthöh- len und das Vorkommen von xylobionten Käferarten (Eremit) zu kontrollieren.

Die Fällarbeiten von Bäumen mit Höhlen, Spaltenquartierpotenzial und Verdacht auf Eremiten- vorkommen sind unter fachlicher Anleitung und Begleitung des Fachgutachters durchzuführen.

Im Fall des Vorhandenseins von besetzen Fledermausquartieren oder einer Eremitenbrutstätte muss mit der zuständigen Naturschutzbehörde die weitere Vorgehensweise (z. B. Bergung der Fledermäuse und Überwinterung in geeigneten Räumen bzw. Bergung der Stammabschnitte mit dem Eremiten und Aufstellen in geeigneten Gehölzbeständen) abgestimmt werden.

Die Baumkontrolle ist unter Angabe der verloren gehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten gegenüber der unteren Naturschutzbehörde zu dokumentieren.

Mit der Maßnahme wir vermieden, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten ohne Ersatz zerstört werden und dass Tiere in ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten getötet oder verletzt werden.

Fällzeitenregelung

Die Fällung und Rodung von Bäumen und Sträuchern ist in Anlehnung an § 39 BNatSchG in der Zeit zwischen 1. Oktober und 28. Februar durchzuführen. Mit der Maßnahme wird die Tö- tung/Verletzung von Brutvögeln und Fledermäusen sowie die Zerstörung von Gelegen im Zuge der Baufeldfreimachung vermieden.

Kontrolle der beiden Gartenbereiche auf Zauneidechsenvorkommen und ggf. Umsiedeln vorgefundener Zauneidechsen

Im Jahr vor der Baufeldfreimachung sind die Gärten (Teile der Flurstücke 419/b und 420/8) 5-mal im Zeitraum von Anfang April bis Ende September auf das Vorkommen der Zauneidechse durch einen von der Unteren Naturschutzbehörde autorisierten Fachgutachter zu untersuchen.

Sollten Zauneidechsen gefunden werden, ist das Abfangen und Umsiedeln in geeignete Ersatz- habitate vor der Winterruhe erforderlich. Die Ersatzhabitate sind in den beiden Maßnahmenflä- chen (Anlage einer Streuobstwiese sowie Anlage einer Feldhecke) anzulegen (vgl. Maßnahme CEF 2). Das genaue weitere Vorgehen ist entsprechend der Kartierergebnisse durch den Fach- gutachter in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vorzugeben.

Die Ergebnisse der Ersterfassung sind gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde zu doku- mentieren.

Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren und Nistkästen

Bei Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind künstliche Fledermausquartiere und Nist- kästen für Höhlenbrüter an geeigneten Altbäumen oder Gebäuden im Umfeld des Satzungsge- bietes anzubringen. Art, Anzahl und Standort der anzubringenden künstlichen Fledermausquar- tiere und Nistkästen sind mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.

Das Anbringen der künstlichen Fledermausquartiere und Nistkästen hat spätestens vor Beginn der nächsten Brutperiode (vor dem 01. März) zu erfolgen. Die Funktion der künstlichen Fleder- mausquartiere und Nistkästen ist dauerhaft zu gewährleisten.

Mit der Maßnahme werden für Fledermäuse und Baumhöhlenbrüter geeignete Ersatzquartiere im räumlichen und funktionalen Zusammenhang geschaffen und Beeinträchtigungen der Arten durch Quartier- oder Niststättenverlust vermieden.

Bereitstellen von Ersatzhabitaten für Zauneidechsen/Umsiedeln von Zauneidechsen Sollten im Zuge der artenschutzfachlichen Kontrolle Zauneidechsen innerhalb der beiden Gär- ten nachgewiesen werden, so sind diese vor Baubeginn in geeignete Ersatzhabitate umzusie- deln. Diese Ersatzhabitate sind innerhalb der beiden Maßnahmenflächen zum Anlegen einer Streuobstwiese sowie zur Anlage einer Feldhecke herzustellen.

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Es sind Habitatflächen zu schaffen, welche die für die Zauneidechse essentiellen Teilhabitate enthalten (Sonn- und Versteckstrukturen, Eiablageplätze, Winterquartiere, offene und schütter bewachsene Flächen im Wechsel mit krautreicher Vegetation). Wichtig ist die kleinräumige Strukturierung des Habitates. Das Ersatzhabitat muss bereits vor dem Abfangen der Reptilien vollumfänglich funktionstüchtig sein. Erforderliche Pflegemaßnahmen in dem Ersatzhabitat sind dauerhaft und regelmäßig durchzuführen.

Die genaue Größe und Ausbildung der Ersatzhabitate ist entsprechend der Kartierergeb- nisse/Populationsgröße durch den Fachgutachter in Abstimmung mit der Unteren Naturschutz- behörde vorzugeben.

Das Umsiedeln hat nach erfolgter Reproduktion und vor der Winterruhe im Zeitraum von Ende August bis Mitte Oktober zu erfolgen.

§ 8 Flächen für externe Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB

Die externen Kompensationsmaßnahmen sind in das Kompensationsflächenkataster KoKaNat der Naturschutzverwaltung aufzunehmen.

Anlage einer Streuobstwiese auf dem Flurstück 419/b Gemarkung Burkhardswalde Für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist außerhalb des Geltungsbereiches auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 419/b der Gemarkung Burkhardswalde eine Streuobstwiese an- zupflanzen. Dazu sind auf einer Fläche von insgesamt ca. 1.020 m² mindestens 10 hochstäm- mige Obstbäume regionaltypischer Sorten in Abstimmung mit dem Eigentümer der Fläche und der Unteren Naturschutzbehörde zu pflanzen (Mindestqualität: Hochstamm, 3xv m.B. StU 10- 12 cm) und zu einer Streuobstwiese zu entwickeln. Der Pflanzabstand der Bäume untereinan- der sowie zwischen den Reihen soll mindestens 10-12 m betragen.

Die Fläche ist dauerhaft extensiv als Streuobstwiese zu bewirtschaften (2-mal jährliche Mahd, 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni oder extensive Beweidung). Abgängige Obstbäume sind durch Neupflanzung zu ersetzen. Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der zweiten Vegetations- periode nach Baubeginn durchzuführen. Der Umfang der der Ergänzungssatzung zugeordne- ten externen Maßnahme beträgt 0,1 ha. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme wird über eine vertragliche Vereinbarung bzw. dingliche Sicherung gesichert.

Anlage einer Streuobstwiese auf dem Flurstück 54/14 Gemarkung Biensdorf

Für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist außerhalb des Geltungsbereiches auf dem nordöstlichen Teil des Flurstücks 54/14 der Gemarkung Biensdorf eine Streuobstwiese anzu- pflanzen. Dazu sind auf einer Fläche von insgesamt ca. 3.200 m² mind. 15 hochstämmige Obst- bäume regionaltypischer Sorten in Abstimmung mit dem Eigentümer der Fläche und der Unte- ren Naturschutzbehörde zu pflanzen (Mindestqualität: Hochstamm, 3xv m.B. StU 10-12 cm) und zu einer Streuobstwiese zu entwickeln. Der Pflanzabstand der Bäume untereinander sowie zwi- schen den Reihen soll mindestens 10-12 m betragen.

Die Fläche ist dauerhaft extensiv als Streuobstwiese zu bewirtschaften (2-mal jährliche Mahd, 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni oder extensive Beweidung). Abgängige Obstbäume sind durch Neupflanzung zu ersetzen.Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der zweiten Vegetations- periode nach Baubeginn durchzuführen. Der Umfang der der Ergänzungssatzung zugeordne- ten externen Maßnahme beträgt 0,32 ha. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme wird über eine vertragliche Vereinbarung gesichert.

Anlage einer Feldhecke auf dem Flurstück 34 Gemarkung Biensdorf

Für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist außerhalb des Geltungsbereiches an der westlichen Grenze des Flurstücks 34 der Gemarkung Biensdorf eine Feldhecke anzulegen.

Dazu ist auf einer Fläche von insgesamt ca. 1.400 m² eine ca. 200 m lange 3-reihige freiwach- sende Feldhecke mit einer Breite von 7 m aus heimischen frucht- und dornentragenden Gehöl- zen der Pflanzenliste zu pflanzen (Pflanzdichte: mindestens 1 Strauch oder 1 Baum je 1,5 m²;

Pflanzqualität Sträucher: 3-4 Triebe bzw. 2xv., 60-100 cm Höhe; Pflanzqualität Bäume: Heister, 3xv., Höhe 150 bis 200 cm). Beidseits der Hecke ist ein 2 m breiter Saumstreifen zu entwickeln, welcher mit zunehmendem Alter der Gehölze überwachsen wird.

Eine 3-jährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege ist zu gewährleisten. Danach ist die ge-

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dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der zweiten Vegetationsperi- ode nach Baubeginn durchzuführen. Der Umfang der der Ergänzungssatzung zugeordneten internen Maßnahme beträgt 0,14 ha.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntma- chung in Kraft.

Hinweise

Pflanzenliste - Feldhecke Baumarten

Crataegus monogyna Rotdorn

Pyrus pyraster Wildbirne

Sorbus aucuparia Eberesche

Apfel, Birne, Pflaume, Süßkirsche, Sauerkirsche in regionaltypischen Sorten

Pflanzenliste - Feldhecke Frucht- und dornentragende Straucharten

Carpinus betulus Hainbuche

Corylus avellana Haselnuss

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen

Prunus padus Traubenkirsche

Prunus spinosa Schlehe (nur Südseite)

Rosa canina Wildrose

Rubus fructicosus Brombeere

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Sambucus racemosa Roter Holunder

Sorbus aucuparia Vogelbeere

archäologische Bodenfunde

- Die ausführenden Firmen für bodeneingreifende Erschließungs- und Bauarbeiten sind mit schriftli- chem Nachweis auf die Anzeige- und Sicherungspflicht von Bodenfunden gemäß § 20 SächsDSchG hinzuweisen.

- Archäologische Funde (auffällige Bodenverfärbungen, Gefäßscherben, Gräber, Knochen, Geräte aus Stein und Metall, Münzen, bearbeitete Hölzer, Steinsetzungen aller Art u. a.) sind sofort dem Landesamt für Archäologie (poststelle@lfa.sachsen.de) und/oder der zuständigen unteren Denkmal- schutzbehörde (denkmalschutz@landratsamt-pirna.de) zu melden. Fundstellen sind inzwischen vor weiteren Zerstörungen zu sichern. Die entdeckten Bodendenkmale und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Fachbehörde, das Landesamt für Archäologie, mit einer Verkür- zung der Frist einverstanden ist (§ 20 SächsDSchG)

- Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.

- Die Gemeinde ist verpflichtet, die ihr bekannt werdenden Funde unverzüglich der zuständigen Fach- behörde, dem Landesamt für Archäologie (LfA), mitzuteilen.

- Die zuständige Fachbehörde (LfA) oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Funde zu bergen, aus- zuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. Den mit den Untersuchun- gen beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede mögliche Unterstützung zu gewähren.

natürliche Radioaktivität

Gegenwärtig liegen keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante Hinterlassenschaften für das Plan- gebiet vor. Aufgrund der Verabschiedung des neuen Strahlenschutzgesetzes und der novellierten Strahlenschutzverordnung gelten seit dem 31. Dezember 2018 erweiterte Regelungen zum Schutz vor Radon (§§ 121 – 132 StrlSchG / §§ 153 - 158 StrlSchV).

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Erstmalig wurde zum Schutz vor Radon ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222- Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in Innenräu- men festgeschrieben.

Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maß- nahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden.

Wer im Rahmen baulicher Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.

Bis Ende 2020 werden spezielle Radonvorsorgegebiete ausgewiesen, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet.

In diesen ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten werden dann weitergehende Regelungen in Bezug auf den Neubau von Gebäuden, der Ermittlung der Radonsituation an Arbeitsplätzen in Kellern oder Erdgeschossräumen und zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen zu beachten sein (§§ 153 – 154 StrlSchV).

Geotechnisches Gutachten

Die bautechnischen Schlussfolgerungen und Empfehlungen des geotechnischen Gutachtens vom 19.09.2019 sind im Rahmen der fortführenden Planungen zu beachten und umzusetzen.

Bauherren- und planungsseitig ist zu beachten, dass alle, den Baugrund berührenden Planänderungen in Form von Laständerungen, Lageänderungen, höhenmäßigen Neu-Einordnungen etc. eine Nachbe- gutachtung erfordern.

Geotechnische Baubegleitung

Es wird eine geotechnischen Baubegleitung für die Baumaßnahme zum Festlegen notwendiger Boden- austauschmaßnahmen oder örtlicher Tiefergründungen empfohlen. Gutachterseitig wird die Abnahme und Freigabe der Baugrube/n und Fundamentgrubensohlen als notwendig erachtet (vgl. Punkt 6.6 im Geotechnischen Gutachten).

Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser

Für die Dimensionierung der Flächenversickerungen sind ortskonkrete Versuche und Berechnungen unter Einhaltung der Planungsgrundsätze und Untergrundanforderungen des Arbeitsblattes DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. aus Hennef vom April 2005 durchzuführen.

Natürliche Untergrundrisiken

Aufgrund der im Untergrund natürlich vorkommenden karbonatführenden Wechsellagerung aus Ton- schiefer und Grauwacke aus der Zeit des Karbons des Elbtalschiefergebirges befindet sich das Bau- gebiet nach dem Geotechnischen Gutachten in einem Gebiet mit potenziell möglicher Verkarstung.

Konkrete karstbetroffene geologische Objekte sind dem LfULG in der Umgebung des Plangebietes nicht bekannt. Es wird empfohlen, die Tatsache möglicher Verkarstungserscheinungen beim Abnehmen der Gründungssohlen zu beachten.

Müglitztal, den …

Die Bürgermeister

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GEMEINDE MÜGLITZTAL

ERGÄNZUNGSSATZUNG

„SIEDLUNG OT BURKHARDSWALDE“

BEGRÜNDUNG

1 Anlass für die Aufstellung der Ergänzungssatzung

Anlass der Satzungsaufstellung ist die beabsichtigte Einbeziehung der an der Siedlung bzw. Burkhards- walder Straße (K8732) gelegenen ca. 3.720 m² großen Fläche bestehend aus Teilen der Flurstücke 419/b und 420/8 sowie aus den Flurstücken 420/4 und 420/5 der Gemarkung Burkhardswalde nach den Bestimmungen des BauGB in den unbeplanten Innenbereich der Ortslage Burkhardswalde.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung liegt an der Straße „Siedlung“. In allen einschlägigen Por- talen ist aber fälschlicher Weise die Straßenbezeichnung „Burkhardswalder Straße“ ausgewiesen. Um Missverständnissen vorzubeugen, werden in den Begründungsteil beide Bezeichnungen übernommen.

2 Ziel und Zweck der Ergänzungssatzung

Ziel der Satzung ist es, die vorhandene Bebauung entlang der Siedlung bzw. Burkhardswalder Straße durch Einbeziehung der Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebaute Ortslage zu ergänzen.

Durch die Ergänzung des unbeplanten Innenbereichs um diese Außenbereichsflurstücke soll der Lü- ckenschluss sowie die Abrundung des Ortsrandes in diesem Bereich bezweckt werden.

Mit der Satzung soll eine geord- nete städtebauliche Entwicklung ermöglicht und Voraussetzungen für eine gestalterisch sinnvolle Ausprägung des Ortsrandes in die- sem Bereich von Burkhardswalde geschaffen werden, um den Bau- flächenbedarf in der Gemeinde Müglitztal zu decken. Ziel der Sat- zung ist es, das Baurecht für Wohnbebauung zu schaffen.

Blick entlang der Siedlung bzw. Burkhardswalder Straße, rechts im Bild die beste- hende Wohnbebauung und links im Bild der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung 3 Voraussetzung für die Erstellung der Ergänzungssatzung, bestehendes Planungsrecht Voraussetzung für die Aufstellung von Ergänzungssatzungen ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB, dass

1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits- prüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landes- recht unterliegen, nicht begründet wird und

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Ver- meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

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3.1 Geordnete städtebauliche Entwicklung

Die einbezogene Fläche ist städtebaulich durch die östlich und südlich angrenzende Wohnbebauung des angrenzenden im Zusammenhang bebauten Teils der Ortslage Burkhardswalde geprägt (zweigeschossige Einfamilienhäuser entlang der Siedlung bzw. Burkhardswalder Straße). Der Baugebietscharakter entspricht einem Wohngebiet. Durch die Ergänzungssatzung sollen die Wohnbau- flächen an der Siedlung bzw. Burkhardswalder Straße nach Westen fortgesetzt werden.

Allseitig um die Ortslage Burkhardswalde erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet „Unteres Osterzgebirge“. Im Zuge des Ergänzungssatzungsverfahrens wird das Verfahren zur Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Unteres Osterzgebirge“ geführt.

Nördlich des Geltungsbereichs ist die Eingrünung der Ortslage mit einer Feldhecke und einer Streu- obstwiese vorgesehen, welche die Gehölzstrukturen der Offenlandschaft nordwestlich von Burkhards- walde innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Unteres Osterzgebirge“ stärkt und zur Bereicherung des Landschaftsbildes beiträgt.

Der rechtswirksame Flächen- nutzungsplan der Verwaltungs- gemeinschaft Dohna-Müglitztal stellt das Satzungsgebiet als Grünfläche ohne Zweckbestimmung dar.

Zurzeit befindet sich der Flächennut- zungsplan der Verwaltungsgemein- schaft Dohna-Müglitztal in der Fort- schreibung. In diesem Zusammen- hang werden die Flächen des Gel- tungsbereichs der Ergänzungssat- zung entsprechend angepasst.

3.2 Erschließung

Die Verkehrserschließung des Satzungsgebietes ist über die Siedlung bzw. Burkhardswalder Straße gesichert. Die Ver- und Entsorgungsmedien (Schmutzwasser, Gas, Elektroenergie, Trinkwasser) liegen in der Siedlung bzw. Burkhardswalder Straße an. Gemäß Auskunft der Bauverwaltung der Stadt Dohna (E-Mail vom 24.11.2020) ist die Kläranlage Burkhardswalde in der Lage, das zusätzlich anfallende Schmutzwasser aufzunehmen.

Regenwasser ist zu versickern. Entsprechend dem Baugrundgutachten zum Bauvorhaben „Neubau Wohnhaus und Versickerung von Niederschlagswasser Flurstücke 419b, 420/5 und 420/4 in Burkhards- walde“ vom Ingenieurbüro Köbsch vom 19.09.2019 ist eine Versickerung über Versickerungsanlagen kaum möglich. Die Versickerung muss breitflächig auf dem eigenen Grundstück über die belebte Bo- denzone (Mutterboden) erfolgen (siehe Baugrundgutachten in der Anlage). Ergänzend kann das Re- genwasser als Brauchwasser (für Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) genutzt werden. Die Klärung der konkreten Flächengröße der Versiegelung auf den Grundstücken im Verhältnis zur Versickerungs- leistung der Flächenversickerung erfolgt im nachfolgenden Bauantrag.

Die Löschwasserversorgung ist für den Ortsteil Burkhardswalde ist zum einen über Hydranten sowie zum anderen über zwei Feuerlöschteiche im Ort (Flurstück 457/7 und 52 der Gemarkung Burkhards- walde) gesichert.

Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemein- schaft Dohna-Müglitztal

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3.3 UVP-Pflicht

Durch die Aufstellung der Satzung wird keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet; da UVP-pflichtige Anlagen in Wohnbauflächen generell unzulässig sind.

3.4 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten. Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich ca. 130 m nordwestlich des Geltungsbereichs der Ergän- zungssatzung (FFH-Gebiet Nr. 043E „Müglitztal“). Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet existiert ebenfalls in nordwestlicher Richtung in 150 m Entfernung zum Geltungsbereich (Vogelschutzgebiet Nr.

59 „Osterzgebirgstäler“). Beide Schutzgebiete verfügen über fast identische Gebietsabgrenzungen. Auf- grund des Abstandes sowie der teilweise dazwischen liegenden Bebauung kann eine Betroffenheit bei- der Gebiete ausgeschlossen werden.

3.5 Hochwasserentstehungsgebiete

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung liegt innerhalb des Hochwasserentstehungsge- bietes „Untere Müglitz/Gottleuba“. Somit sind die Bestimmungen des § 76 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) einzuhalten. Danach ist in Hochwasserentstehungsgebieten die Ausweisung neuer Bauge- biete nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhal- tevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder der Errichtung technischer Rückhal- teeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausge- glichen wird (§ 76 Abs. 5 SächsWG).

Die Planung sieht vor, dass Regenwasser zu versickern, so dass kein erhöhter Oberflächenwasserab- fluss erfolgt.

3.6 Möglichkeit schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begren- zung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset- zes zu beachten sind. Betriebsbereiche, die der Störfallverordnung unterliegen, sind im Umkreis von 2,5 km um das Satzungsgebiet nicht vorhanden.

3.7 Fazit

Die Voraussetzungen für die Erstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sind damit gegeben.

4 Begründung der Festsetzungsinhalte

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und der einbezogenen Ergänzungsfläche nach § 1 BauGB richtet sich grundsätzlich nach § 34 BauGB, d.h. es gilt das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, soweit in der Satzung selbst keine anderen Vorschriften enthalten sind.

Die vorhandene Medientrasse für die Trinkwasserversorgung über die Flurstücke 419/b, 420/4, 420/5 und 420/8 der Gemarkung Burkhardswalde ist über Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers (Zweckverband Wasserversorgung Pirna / Sebnitz) gesichert.

Auf die Ergänzungssatzung sind gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB ergänzend § 1a Absatz 3 BauGB und § 9 Absatz 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt im vorliegenden Fall durch drei Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung (vgl. Kap. 5.2). Mit der Zuordnung von Ausgleichsflächen wird der Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich für die eingriffsverursachenden Baugrundstücke öffentlich rechtlich geregelt.

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5 Wesentliche Auswirkungen

5.1 Betroffenheit LSG „Unteres Osterzgebirge“

Allseitig um die Ortslage Burkhardswalde erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet „Unteres Osterzgebirge“. Im Zuge des Ergänzungssatzungsverfahrens wird das Verfahren zur Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Unteres Osterzgebirge“ geführt.

In das Ausgliederungsverfahren wird neben dem Satzungsgebiet selbst auch der mittlere Teil des Flur- stücks 419/b der Gemarkung Burkhardswalde einbezogen, da dieser bereits seit Jahren überprägt und in einen Garten umgewandelt wurde, indem u. a. ein großer Pool mit einem Durchmesser von ca. 8 m und ein ca. 75 m² großes Gartenhaus errichtet wurden. Aufgrund der Forderungen der Unteren Natur- schutzbehörde wird dieser sich an das Satzungsgebiet anschließende ca. 820 m² große Bereich in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung einbezogen, da für dessen Errichtung im LSG keine naturschutzrecht- liche Genehmigung erteilt wurde und somit auch keine Kompensation nachgewiesen werden kann.

Auch dieser Teilbereich des Flurstückes 419/b der Gemarkung Burkhardswalde kann nicht mehr dem Schutzzweck des LSG dienen und ist deshalb im Zusammenhang mit den benachbarten Flurstücken, wie sie im Satzungsentwurf abgrenzt sind, auszugliedern.

LSG-Ausgliederungsbereich = Satzungsgebiet und pink markierter Gartenbereich

Zur Minimierung der Eingriffe auf das Landschaftsbild wird innerhalb des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 420/4 und 420/5 der Gemarkung Burkhardswalde eine 3-reihige freiwachsende Feldhecke mit einer Breite von 5 m aus heimischen frucht- und dornentragenden Gehölzen (insgesamt ca. 320 m²) zur Einbindung der Ortslage in die freie Landschaft sowie als Abgrenzung zu landwirtschaftlich genutzten Flächen angelegt.

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Auch die vorgesehene Anlage einer ca. 1.020 m² großen Streuobstwiese auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 419/b der Gemarkung Burkhardswalde trägt zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei und führt zu einem sanften Übergang des Siedlungsraumes in die freie Landschaft.

5.2 Auswirkungen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Das gesamte Satzungsgebiet liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Gemäß § 34 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB ist die Eingriffsregelung anzuwenden.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung (ca. 3.720 m²) ist zum einen durch Hausgärten als Garten- und Grabeland auf dem westlichen und östlichen Teil (Flurstücke 419/b und 420/8 der Gemarkung Burk- hardswalde) sowie zum anderen durch Extensivgrünland im zentralen Bereich (Flurstücke 420/4 und 420/5 der Gemarkung Burkhardswalde) charakterisiert. Das Grünland wird extensiv entsprechend der Vorgaben für die Maßnahme GL4a (Naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen oder Ziegen oder gemischten Herden der genannten Tierarten) der Richtlinie Agrarumwelt- und Klima- maßnahmen gepflegt. Der Biotopwert für die Hausgärten ist als nachrangig, der für das Extensivgrün- land als sehr hoch einzustufen.

Im Landschaftsplan für die Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal (2. Entwurf, Stand 08.03.2019) wird dem Plangebiet in der Karte „K.06.2 - Biotope und Habitate Bewertung“ eine mittlere Wertigkeit zugeordnet, welche folgende Kriterien umfasst:

- weit verbreitete, ungefährdete Biotoptypen, relativ rasch regenerierbar - als Lebensstätte mäßige Bedeutung

- kaum gefährdete Arten - mittlere bis geringe Naturnähe - mäßig bis hohe Nutzungsintensität

- Handlungspriorität: zur besseren Ausprägung entwickeln

Das Grünland innerhalb des Satzungsgebietes verfügt über keine wesentliche Bedeutung für Brutvögel des Offenlandes, da dieses an drei Seiten von Siedlungsbereichen mit Gehölzbeständen umgeben ist.

Die Arten dieser Gilde halten mit ihren Brutstandorten generell einen Abstand von ca. 50 m bis 100 m zu vertikalen Strukturen (Wald- und Gehölzbestände, Siedlungsflächen) ein. Bei einer maximalen Breite von ca. 65 m und einer Länge von ca. 30 m der Grünlandflächen im Satzungsgebiet ergeben sich keine potenziell geeigneten Siedlungsflächen für Offenlandarten. Jedoch ist dem Grünland entsprechend der Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde eine Bedeutung als Nahrungshabitat für verschiedene Vo- gelarten des Siedlungsbereiches und Halboffenlandes zuzuweisen.

Mit Umsetzung des Vorhabens gehen die Hausgärten anteilig und das Extensivgrünland vollständig verloren. Der Verlust stellt einen kompensationspflichtigen Eingriff dar.

Blick auf das Plangebiet von Norden, links und rechts die Hausgärten und zentral das Extensivgrünland

(13)

Blick in den Hausgarten auf dem Flurstück 420/8 Blick in den Hausgarten auf dem Flurstück 419/b

Ein weiterer Eingriff ergibt sich für das Schutzgut Boden durch die Neuversiegelung/Neubebauung im bisherigen planungsrechtlichen Außenbereich im Umfang von ca. 2.230 m². Die Bodenfunktionen gehen auf den zu versiegelnden Flächen vollständig verloren. Der direkte Ausgleich über Entsiegelung ist nicht möglich, weil keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Mögliche Entsiegelungsmaßnahmen wurden bei folgenden Stellen abgefragt:

- Stadtverwaltung Dohna, - Gemeinde Müglitztal,

- Agrarproduktion Heidenau GmbH,

- Umweltamt des Landkreises Sächs. Schweiz-Osterzgebirge (Referate Naturschutz und Abfall/Boden/Altlasten),

- Landschaftspflegeverband Sächs. Schweiz - Osterzgebirge e. V.

Demnach stehen der Gemeinde Müglitztal als Planungsträger und der Stadtverwaltung Dohna keine geeigneten Flächen zur Verfügung. Beim Landschaftspflegeverband wird auf den Internetseiten eine Entsiegelungsbörse veröffentlicht, welche aber seit Jahren nicht mehr gepflegt/aktualisiert wird (E-Mail- Auskunft vom 26.11.2020).

In der Unteren Bodenschutzbehörde wird kein Verzeichnis möglicher Entsiegelungsobjekte geführt.

Auch von der Unteren Naturschutzbehörde konnten keine geeigneten Maßnahmen benannt werden.

Gemäß der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen sind Ausnahmen vom Primat des Ausgleichs durch Entsiegelung möglich, wenn

- der Entsiegelungsaufwand außer Verhältnis zum naturschutzfachlichen Nutzen (naturschutz- fachliches Entwicklungspotential) steht,

- Entsiegelungsmaßnahmen nicht sinnvoll in ein Kompensationskonzept eingebunden werden können,

- der räumliche Bezug der Entsiegelungsmaßnahmen zum Eingriff nicht gegeben ist (vgl. § 9 Abs. 3 SächsNatSchG)

In diesen Fällen ist ersatzweise die Verbesserung von Bodenfunktionen zu prüfen. In Anhang 15 der Handlungsempfehlung sind geeignete Ersatzmaßnahmen für Bodenversiegelungen aufgeführt. In Anlehnung an diese Maßnahmen erfolgt die Maßnahmenplanung in Form der Umwandlung von Acker/Intensivgrünland in Gehölzflächen.

Als Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Eingriffe in Natur und Landschaft sind drei Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, welche alle außerhalb des Geltungsbereichs, aber im natur- räumlichen Zusammenhang mit der Eingriffsfläche liegen:

Anlage einer Streuobstwiese auf dem Flurstück 419/b Gemarkung Burkhardswalde

Im nördlichen Teil des Flurstücks 419/b der Gemarkung Burkhardswalde wird eine Streuobstwiese zur Einbindung der Ortslage in die freie Landschaft sowie als Abgrenzung zu landwirtschaftlich genutzten Flächen angelegt. Die Maßnahmenfläche ist Bestandteil des Hausgartens (Garten- und Grabeland) des westlich liegenden Flurstücks im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung. Zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme ist eine Streuobstwiese auf einer Fläche von ca. 1.020 m² anzupflanzen und dauerhaft zu pflegen. Die Fläche ist derzeit von zahlreichen Nadel-Ziergehölzen eingerahmt, welche im

(14)

Auf der zukünftigen Streuobstwiese sind 10 Obstbäume zu pflanzen. Der Pflanzabstand der Bäume untereinander sowie zwischen den Reihen soll mindestens 10-12 m betragen. Die genauen Pflanz- standorte sind ebenso wie die zu pflanzenden Sorten der Obstbäume mit dem Eigentümer der Fläche sowie der UNB abzustimmen. Die Erforderlichkeit von Fegeschutz gegen Rehböcke ist zu prüfen und ggf. umzusetzen.

Nördlicher rückwärtiger Hausgartenteil, vereinzelt schon mit Obstbäumen bepflanzt

Anlage einer Streuobstwiese auf dem Flurstück 54/14 Gemarkung Biensdorf

Auf dem nordöstlichen Teil des Flurstücks 54/14 der Gemarkung Biensdorf ist ebenfalls eine Streuobst- wiese anzupflanzen. Dazu sind auf einer Grünlandfläche von insgesamt ca. 3.200 m² mind. 15 hoch- stämmige Obstbäume regionaltypischer Sorten in Abstimmung mit dem Eigentümer der Fläche und der Unteren Naturschutzbehörde zu pflanzen und zu einer Streuobstwiese zu entwickeln. Der Pflanzab- stand der Bäume untereinander sowie zwischen den Reihen soll mindestens 10-12 m betragen. Die Erforderlichkeit von Fegeschutz gegen Rehböcke ist zu prüfen und ggf. umzusetzen.

Die Anpflanzung erfolgt in Ergänzung einer bestehenden Obstbaumreihe mit sehr wertvollen alten, höh- lenreichen Bäumen auf mesophilem Grünland, welches in den letzten Jahren entsprechend den Vorga- ben für die Maßnahme GL1 der Richtlinie AuK bewirtschaftet wurde.

Anlage einer Feldhecke auf dem Flurstück 34 Gemarkung Biensdorf

An der westlichen Grenze des Flurstücks 34 der Gemarkung Biensdorf ist auf einer Ackerfläche eine 3- reihige freiwachsende Feldhecke mit einer Breite von 7 m aus heimischen frucht- und dornentragenden Gehölzen anzulegen. Die Feldhecke ist mit einer Pflanzdichte von 1 Strauch bzw. Baum je 1,5 m² zu pflanzen. Beidseits der Hecke ist ein 2 m breiter Saumstreifen zu entwickeln, welcher mit zunehmendem Alter der Gehölze überwachsen wird. Der genaue Verlauf der Hecke ist ebenso wie die zu pflanzenden Sorten mit dem Eigentümer der Fläche abzustimmen. Die Erforderlichkeit von Fegeschutz gegen Reh- böcke ist zu prüfen und ggf. umzusetzen.

Die Eignung der Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der naturschutzfachlichen Eingriffe wurde im Vorfeld von der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt (Frau Schmidt per E-Mail vom 25.01.2021).

Die drei Maßnahmenflächen befinden sich im Privateigentum. Die Eigentümer der Flurstücke des Satzungsgebietes verpflichten sich gegenüber der Gemeinde Müglitztal zur Umsetzung der genannten Kompensationsmaßnahmen. Die Umsetzung der außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Kompen- sationsmaßnahmen wird außerdem über eine vertragliche Vereinbarung bzw. dingliche Sicherung gesichert.

5.3 Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung

Die Bilanzierung richtet sich nach der "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Ein- griffen im Freistaat Sachsen" (SMUL 2009). Sie basiert auf dem Biotopwertansatz. Dabei werden so- wohl den beanspruchten Biotoptypen (Ausgangswert) als auch den geplanten Biotoptypen (Planungs- wert) entsprechend der Handlungsempfehlung Biotopwerte zugeordnet. Die Multiplikation des Bio- topwertes mit den entsprechenden Flächengrößen ergibt dimensionslose Werteinheiten.

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Neben der Ermittlung der Biotopwerte kann auch der Verlust bzw. die Minderung verschiedener Funk- tionen des Naturhaushaltes Berücksichtigung finden1. Ihr Verlust bzw. ihre Minderung wird mit Hilfe eines Funktionsminderungsfaktors, der mit der Fläche des betroffenen Funktionsraumes multipliziert wird, ausgedrückt. Der Faktor kommt zusätzlich zu der durch den Biotopverlust verursachten Wertmin- derung zur Anrechnung. Im Gegenzug können auch Funktionsaufwertungsfaktoren angerechnet wer- den, wenn mit der Realisierung des Vorhabens bzw. mit Biotopentwicklungs- oder anderen Aufwer- tungsmaßnahmen signifikante Aufwertungen der genannten Funktionen erreicht werden.

Aufgrund der Aussage der Unteren Naturschutzbehörde, dass die Grünlandflächen eine Bedeutung als Nahrungshabitat für diverse Vogelarten und Vorkommen von wertgebenden Pflanzenarten des Exten- sivgrünlandes aufweisen, wird für diese Flächen ein Funktionsminderungsfaktor von 1,0 angesetzt.

Für die Kompensationsmaßnahmen wird für die Lebensraumfunktion ein Funktionsaufwertungsfaktor angesetzt, da mit diesen eine Verbesserung / Neuschaffung von Habitaten streng oder besonders ge- schützter Arten (Brutvögel, Insekten) erfolgt und gleichzeitig ein Biotopverbundsystem zwischen ver- schiedenen Lebensräumen geschaffen wird.

Anhand der Gegenüberstellung von Ausgangswert und Planungswert wird ersichtlich, ob externe Maß- nahmen zur Kompensation erforderlich werden. Sind Ausgangs- und Planungswert annähernd iden- tisch, kann davon ausgegangen werden, dass der Eingriff innerhalb des Geltungsbereichs kompensiert werden kann.

In die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird neben dem Satzungsgebiet selbst auch der mittlere Teil des Flurstücks 419/b der Gemarkung Burkhardswalde einbezogen, da für dessen Errichtung im LSG keine naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde und somit auch keine Kompensation nachgewiesen werden kann. Die Untere Naturschutzbehörde fordert für diesen Bereich eine nachträg- liche Bilanzierung (vgl. Kap. 5.1).

1 Lebensraumfunktion, Immissionsschutzfunktion, Biotische Ertragsfunktion, Biotopentwicklungsfunktion, Archivfunktion, Retentionsfunktion, Grundwasserschutzfunktion, Bioklimatische Ausgleichsfunktion, Verbundfunktion, Ästhetische Funktion, Rekreative

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Formblatt I: Ausgangswert und Wertminderung der Biotope

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Code Biotoptyp vor Eingriff Ausgangswert (AW) Code Flächennutzung (Nach Eingriff) Zustandswert (ZW) Differenzwert (DW) (Sp. 3-6 Fläche [m²] WE Wertminderung WE Mind. (Sp.7 x 8 )

948 Garten- und Grabeland 10 9 Versiegelte Flächen / Baulichen Anlagen

(GRZ 0,4 + Nebenanlagen 50%) Gesamtfläche 1.700 m² (Flurstück 419/b und 420/8)

0 10 1.030 10.300

948 Garten- und Grabeland 10 948 Garten- und Grabeland Hausgarten

(Flurstück 419/b und 420/8)

9 1 690 690

412 sonstiges Extensivgrünland 25 9 Versiegelte Flächen / Baulichen Anlagen

(GRZ 0,4 + Nebenanlagen 50%) Gesamtfläche 2.000 m² (Flurstück 420/4 und 420/5)

0 25 1.200 30.000

412 sonstiges Extensivgrünland 25 948 Garten- und Grabeland / Hausgar- ten

(Flurstück 420/4 und 420/5)

9 16 480 7.680

412 sonstiges Extensivgrünland 25 653 sonstige Hecke 20 5 320 1.600

412 sonstiges Extensivgrünland 25 948 Garten- und Grabeland Hausgarten (außerhalb des Sat- zungsgebietes; mittlere Teil des Flurstück 419/b an Satzungsgebiet angrenzend

9 16 820 13.120

biotopbezogene Wertminderung WE Mind. Bio

63.390

Formblatt II: Wertminderung von besonderen Funktionen

1 2 3 4 5

Schutzgut Funktionen Funktionsminderungs-

faktor (FM)

Fläche [m²] funktionsbezogene Wertminderung

WE Mind. Funkt.

(Sp. 3 x 4)

Biotope, Tiere und Pflanzen Lebensraumfunktion 0,5 2.000 1.000

Klima Immissionsschutzfunktion nicht relevant -- --

Boden Biotische Ertragsfunktion nicht relevant -- --

Boden Biotopentwicklungsfunktion nicht relevant -- --

Boden Archivfunktion nicht relevant -- --

Wasser Retentionsfunktion nicht relevant -- --

Wasser Grundwasserschutzfunktion nicht relevant -- --

Klima bioklimatische Ausgleichsfunktion nicht relevant -- --

Summe 1.000

Die Planung hat eine Biotopwertminderung von 64.390 Werteinheiten zur Folge, welche durch externe Kompensationsmaßnahmen auszugleichen ist.

(17)

Formblatt III: Ausgangswert und Wertsteigerung der externen Maßnahmenflächen

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Maßnahme Biotoptyp vor Maß- nahmenumsetzung Ausgangswert (AW) Zielbiotop Planungswert (PW) Differenzwert (DW) (Sp. 3 - Sp. 6) Fläche [m²] WE Kompensation (Sp.7 x 8 )

M1 - Anlage Streuobst- wiese

948 Garten- und Grabeland 10 67 Streuobstwiese 22 12 1.020 12.240 M2 - Anlage Streuobst-

wiese 81 intensiv genutzter Acker 5 651 Feldhecke 22 17 1.400 23.800

M3- Anlage Feldhecke 412 mesophiles Grünland 15 67 Streuobstwiese 22 7 3.250 22.750 biotopbezogene Wertsteigerung

WE Aufw. Bio

58.790

Formblatt IV: Wertsteigerung von besonderen Funktionen auf den externen Maßnahmenflächen

1 2 2 3 4 5

Maßnahme Schutzgut Funktionen Funktionsauf

wertungsfaktor (FA)

Fläche [m²] funktionsbezogene Wertsteigerung

WE Aufw. Funkt.

(Sp. 3 x 4) M1 - Anlage

Streuobst- wiese

Biotope, Tiere und Pflanzen Lebensraumfunktion 1,0 1.020 1.020

Klima Immissionsschutzfunktion nicht relevant -- --

Boden Biotische Ertragsfunktion nicht relevant -- --

Boden Biotopentwicklungsfunktion nicht relevant -- --

Boden Archivfunktion nicht relevant -- --

Wasser Retentionsfunktion nicht relevant -- --

Wasser Grundwasserschutzfunktion nicht relevant -- --

Klima bioklimatische Ausgleichs-

funktion nicht relevant -- --

M2 - Anlage Streuobst- wiese

Biotope, Tiere und Pflanzen Lebensraumfunktion 1,0 3.250 3.250

Klima Immissionsschutzfunktion nicht relevant -- --

Boden Biotische Ertragsfunktion nicht relevant -- --

Boden Biotopentwicklungsfunktion nicht relevant -- --

Boden Archivfunktion nicht relevant -- --

Wasser Retentionsfunktion nicht relevant -- --

Wasser Grundwasserschutzfunktion nicht relevant -- --

Klima bioklimatische Ausgleichs-

funktion

nicht relevant -- --

M3- Anlage

Feldhecke Biotope, Tiere und Pflanzen Lebensraumfunktion 1,0 1.400 1.400

Klima Immissionsschutzfunktion nicht relevant -- --

Boden Biotische Ertragsfunktion nicht relevant -- --

Boden Biotopentwicklungsfunktion nicht relevant -- --

Boden Archivfunktion nicht relevant -- --

Wasser Retentionsfunktion nicht relevant -- --

Wasser Grundwasserschutzfunktion nicht relevant -- --

Klima bioklimatische Ausgleichs-

funktion nicht relevant -- --

Summe 5.670

Das Ergebnis der Gegenüberstellung von Bestand und Planung legt dar, dass der Eingriff durch die geplanten Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Mit den externen Maßnahmen wird eine Aufwertung von 64.460 Werteinheiten (58.790 WE + 5.670 WE) erzielt. Somit kann das Defizit durch den Eingriff im

(18)

6 Artenschutzrechtliche Beurteilung

Gemäß § 44 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG sind bei Eingriffsvorhaben die euro- parechtlich geschützten Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtline sowie Europäische Vogelarten) hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen:

Die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sind in nachfolgender Tabelle den Verbotstatbeständen zugeordnet.

Tab. 1: Zuordnung der Verbotstatbestände zu vorhabensbedingten Wirkfaktoren

Verbotstatbestände vorhabensbedingte Wirkfaktoren

Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Ent- wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (§ 44 Abs.1 Nr. 1)

- Individuenverluste / Zerstörung von Gelegen im Zuge der Baufeldfreimachung und des Baugeschehens (baube- dingt)

Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mau- ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhal- tungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert 2. (§ 44 Abs.1 Nr. 2)

- temporäre Beunruhigungen durch optische Reize, Lärm, Erschütterung (bau- und betriebsbedingt)

Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (§ 44 Abs.1 Nr. 3)

- Verlust / Funktionsverlust der Fortpflanzungs- oder Ru- hestätten durch Flächeninanspruchnahme / Überbauung (bau- oder anlagebedingt)

Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs.1 Nr. 4)

- Verlust von Standorten durch Flächeninanspruchnahme (bau- oder anlagebedingt)

Relevant für Eingriffsvorhaben ist der Abs. 5 des § 44 BNatSchG:

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen:

1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträch- tigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erfor- derlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Be- schädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

2 Der Begriff der lokalen Population ist funktional zu verstehen. Hier kommt es auf diejenigen Habitate und Aktivitätsbereiche der Art an, die in einem für die Lebensansprüche und Lebensraumansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen.

(19)

6.1 Auswahl der relevanten Arten

Die Prüfung wird anhand der potenziell in den vorliegenden Lebensraumstrukturen vorkommenden eu- ropäisch geschützten Arten vorgenommen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung kann das Vorkommen bzw. die Betroffenheit von einigen Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Artengruppen von vornherein ausgeschlossen werden. Die nachfolgenden Angaben zu den von den Arten bevorzugten Lebensraumstrukturen sind den Artensteckbriefen auf den Internet- seiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und des Sächs. Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) entnommen.

6.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL

Die in Sachsen vorkommenden Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind jeweils essentiell an spezielle Standortbedingungen gebunden. Die für die Arten erforderlichen (Extrem-)Standorte liegen innerhalb des Satzungsgebietes nicht vor, so dass eine Betroffenheit der Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL ausgeschlossen werden kann.

keine weitere Prüfung erforderlich

6.1.2 Fledermäuse

Alle in Sachsen heimischen Fledermäuse sind streng geschützt und in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. Eine Betroffenheit der Fledermausarten ist dann gegeben, wenn Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten innerhalb des Satzungsgebietes oder in dessen näheren Umgebung vorhanden sind.

Innerhalb des Satzungsgebietes stehen in den beiden Gartengrundstücken zahlreiche Bäume, darunter auch viele ältere Obstbäume. Diese können bei Vorhandensein von Höhlen oder Spalten potenzielle Quartierstätten der Fledermäuse darstellen. Eine Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Fledermäuse kann nicht ausgeschlossen werden.

weitere Prüfung erforderlich: Fledermäuse

6.1.3 Säugetiere ohne Fledermäuse

Innerhalb des direkten und weiteren Wirkraumes des Vorhabens sind keine geeigneten Strukturen vor- handen, die den in Sachsen vorkommenden Säugetieren nach Anhang IV der FFH-RL (ohne Fleder- mäuse) Biber, Feldhamster, Luchs, Wildkatze, Haselmaus und Wolf als Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten oder Lebensstätten dienen könnten. Zudem sind in der Zentralen Artdatenbank des LfULG (abruf über iDA-Datenportal) für die genannten Arten keine Verbreitungsnachweise in den Rasterverbreitungs- karten (MTB-Q) erfasst. Im Zuge des Wolfsmonitorings wurde der Wolf noch nicht in den Gebieten südlich von Dresden und Pirna nachgewiesen.

Fischottervorkommen sind für die benachbarten Täler der Müglitz und der Seidewitz bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Fischotter bei seinen Streifzügen auch abseits der Fließgewäs- ser über das Land wandert und somit eine Betroffenheit für die Art gegeben ist.

weitere Prüfung erforderlich: Fischotter

6.1.4 Amphibien

In Sachsen vorkommende Amphibienarten nach Anhang IV der FFH-RL sind:

- Rotbauchunke (Bombina bombina) - Kreuzkröte (Bufo calamita)

- Wechselkröte (Bufo viridis) - Laubfrosch (Hyla arborea)

- Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)

- Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae) - Moorfrosch (Rana arvalis) –

- Springfrosch (Rana dalmatina) - Kammmolch (Triturus cristatus)

Innerhalb des Satzungsgebietes sind keine Laichgewässer vorhanden. Die nächsten potenziell geeig-

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in ca. 110 m bzw. 330 m Entfernung zum Vorhaben. Eine Nutzung der Gärten als Landlebensraum kann somit nicht ausgeschlossen werden.

Zur weiteren Abschichtung wurden die Rasterverbreitungskarten des iDA-Datenportals vom Sächs.

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für die neun Amphibienarten ausgewertet. Dem- nach gibt es für Wechselkröte, Springfrosch und Kammmolch Nachweise im entsprechenden Mess- tischblattquadranten, so dass deren Vorkommen potentiell möglich ist. Rasternachweise der anderen 6 Arten liegen nicht vor.

Die Wechselkröte bevorzugt offene, trockenwarme Lebensräume mit grabbaren Böden und lückigem bzw. niedrigem Pflanzenbewuchs.

Der Springfrosch besiedelt als wärmeliebende Art bevorzugt lichte und gewässerreiche Laubmischwäl- der. Wenn Offenland über Gebüschreihen mit dem Wald verbunden sind, vermag er auch dieses zu besiedeln.

Größere Feuchtgrünlandbestände im Wechsel mit Hecken, Feldgehölzen und Wäldern und einem guten Angebot an Kleingewässern stellen den idealen Lebensraum des Kammmolches dar. Als Landlebens- räume bevorzugt der Kammmolch kleinstrukturreiche Laubbaumbestände, die aufgrund der als gering eingeschätzten Wanderbereitschaft meist in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Wohngewässern lie- gen.

All diese Habitatbedingungen sind mit dem Satzungsgebiet und dessen näheren Umgebung nicht ge- geben. Ein Vorkommen von Wechselkröte, Springfrosch und Kammmolch kann somit ebenfalls ausge- schlossen werden.

keine weitere Prüfung erforderlich 6.1.5 Reptilien

Entscheidend für das Vorkommen der Zauneidechse ist das Vorhandensein geeigneter Sonnen- und Versteckplätze (z. B. auf Steinen, Totholz oder freien Bodenflächen, Holzstapel, Steinhaufen) sowie bewuchsfreier Flächen mit geeignetem Grund zur Eiablage. Diese Bedingungen sind in den beiden großen Gartenbereichen innerhalb des Satzungsgebietes gegeben. Ein Vorkommen der Zauneidechse kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Schlingnatter besiedelt wärmebegünstige Lebensräume, welche eine mosaikartige Gliederung aus unterschiedlichen Lebensraumelementen mit einem kleinflächigen Wechsel von Offenland und Wald oder Gebüsch, sowie meist Felsen, Steinhaufen/-mauern, offenem Torf oder liegendem Totholz als Sonnenplätze bzw. Tagesverstecke aufweisen.

Die Würfelnatter ist aufgrund ihrer Lebensweise eng an Gewässerlebensräume gebunden. Es handelt sich um wärmebegünstigte Gewässerabschnitte mit reicher Lebensraumausstattung und Fischreich- tum. Bevorzugt werden von der Art naturnahe Uferabschnitte mit typischen Auengehölzen und Hoch- staudenfluren im Wechsel mit Kies- und Schotterbänken.

Für die Schlingnatter und für die Würfelnatter bietet das Satzungsgebiet keine geeigneten Habitatstruk- turen. Eine Betroffenheit beider Arten kann ausgeschlossen werden.

weitere Prüfung erforderlich: Zauneidechse

6.1.6 Wirbellose

Die in Sachsen vorkommenden Wirbellosen (Käfer, Libellen, Schmetterlinge) nach Anhang IV der FFH- Richtlinie sind jeweils essentiell an eine spezielle Lebensraumausstattung bzw. spezielle Strukturen gebunden.

Käfer

In Sachsen vorkommende Käferarten nach Anhang IV der FFH-RL sind:

- Breitrand (Dytiscus latissimus)

- Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus)

(21)

- Eremit (Osmoderma eremita) - Heldbock (Cerambyx cerdo)

Breitrand und Schmalbindiger-Breitflügel-Tauchkäfer besiedeln Stillgewässer, ihr Vorkommen kann ausgeschlossen werden.

Eremit und Heldbock zählen zu den holzbewohnenden (=xylobionten) Käferarten. Der Heldbock siedelt sich ausschließlich in Stiel- und Traubeneichen an, diese sind im Satzungsgebiet nicht vorhanden. Op- timale Lebensräume des Eremiten sind ältere, sonnenexponierte Laub-/Obstbäume. Essentiell ist das Vorhandensein großer mulmgefüllter Höhlen in den Laubbäumen. Innerhalb des Satzungsgebietes ste- hen auch einige alte Obstbäume, welche potenziell geeignete Brutbäume des Eremiten darstellen. Eine Betroffenheit des Eremiten kann nicht ausgeschlossen werden.

Libellen

In Sachsen vorkommende Libellenarten nach Anhang IV der FFH-RL sind:

- Asiatische Keiljungfer (Gomphus flavipes) - Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia) - Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) - Östliche Moosjungfer (Leucorrhinia albifrons) - Zierliche Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis)

Ein Vorkommen und somit eine Betroffenheit aller Libellenarten kann aufgrund der Lebensraumausstat- tung (fehlende Gewässer im Satzungsgebiet und dessen näherer Umgebung) ausgeschlossen werden.

Schmetterlinge

In Sachsen vorkommende Schmetterlingsarten nach Anhang IV der FFH-RL sind:

- Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous) - Eschen-Scheckenfalter (Euphydryas maturna)

- Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)

- Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius) - Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina)

Die Schmetterlinge sind in ihrer Lebensweise an bestimmte Wirtspflanzen gebunden.

Die Wirtspflanze von Dunklem und Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläuling ist der Große Wiesenknopf.

Diese Pflanze steht auf nährstoffarmen, frischen bis (wechsel-)feuchten Wiesen. Der Dunkle Wiesen- knopf-Ameisenbläuling ist zudem an das Vorkommen der Roten Knotenameise (Myrmica rubra) gebun- den.

Der Eschen-Scheckenfalter besiedelt lichte Wälder und Mosaiklandschaften an warmen und luftfeuch- ten Standorten und ist an das Vorkommen von Eschen gebunden.

Die Lebensräume der Raupen des Großen Feuerfalters sind allgemein Nass- und Feuchtwiesen der wärmebegünstigten Niederungen, auf denen nicht-saure Ampfer-Arten wachsen.

Die Lebensräume des Nachtkerzenschwärmers sind zweigeteilt. Die Raupen sind oft an Wiesengräben, Bach- und Flussufern sowie auf jüngeren Feuchtbrachen zu finden. Es handelt sich meist um nasse Staudenfluren, Flussufer-Unkrautgesellschaften, niedrigwüchsige Röhrichte, sowie Feuchtkies- und Feuchtschuttfluren. Daneben werden sie jedoch auch an sehr unterschiedlichen Sekundärstandorten gefunden, wie an naturnahen Gartenteichen, Weidenröschen-Beständen in weniger feuchten bis tro- ckenen Ruderalfluren, Industriebrachen, Bahn- und Hochwasserdämmen, Waldschlägen, Steinbrüchen sowie Sand- und Kiesgruben. Die Falter werden dagegen bei der Nektaraufnahme z. B. auf Salbei- Glatthaferwiesen, Magerrasen und anderen gering genutzten Wiesen sowie trockenen Ruderalfluren beobachtet.

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All diese Wirtspflanzen bzw. Biotopstrukturen sind innerhalb des Satzungsgebietes, welches als Garten mit intensiv gemähten Wiesenbereichen und Grabeland sowie als Intensivgrünland genutzt wird, nicht vorhanden. Eine Betroffenheit der genannten Schmetterlingsarten kann ausgeschlossen werden.

weitere Prüfung erforderlich: Eremit

6.1.7 Europäische Vogelarten

Die vorhandenen Gehölze in den Gärten bieten potenzielle Niststrukturen bzw. Nahrungshabitate für europäische Vogelarten. Das Vorkommen folgender Gruppen als Brutvögel ist potenziell möglich:

- Baumhöhlenbrüter (u.a. Spechte, Star, Kohlmeise)

- Freibrüter mit Bindung an Einzelbäume und Gehölzbestände (u.a. Turteltaube, Amsel)

Eine Betroffenheit kann für folgende Brutvogel-Artengruppen ausgeschlossen werden, weil keine ge- eigneten Brutplätze bzw. Lebensraumstrukturen im Wirkraum des Vorhabens liegen:

- Vogelarten des Halboffenlandes, Hecken- und Gebüschbrüter

- Offenlandarten (Brutplätze meist am Boden in der Deckung höheren Bewuchses, benötigen über- sichtliches Gelände, v. a. auf Extensivgrünland, feuchte Wiesen, extensiven Acker- oder Wiesenrai- nen, Ruderalfluren u. ä. mit einzelnen Sitzwarten) (u.a. Braunkehlchen, Schafstelze, Feldlerche) - Vogelarten mit Bindung an Gewässer und Gewässersäume, Röhrichtbrüter

- Brutvogelarten der Wälder

- Greifvögel und frei brütende Eulen – potenzielle Brutplätze im Wald und am Waldrand, auf Hoch- spannungsmasten

- Gebäude- und Nischenbrüter

6.2 Konfliktanalyse

Für die Arten, für die eine Betroffenheit von den Wirkungen des Vorhabens nicht von vornherein aus- geschlossen werden kann, ist eine Prüfung auf das Vorliegen der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durchzuführen. Dies betrifft im vorliegenden Fall folgende Arten und Artengruppen:

- Fledermäuse - Fischotter - Zauneidechse - Eremit

- Baumhöhlenbrüter (u.a. Spechte, Star, Kohlmeise)

- Freibrüter mit Bindung an Einzelbäume und Gehölzbestände (u.a. Turteltaube, Amsel)

Die Prüfung kann durch Beantwortung folgender Fragestellungen verallgemeinert werden:

- Werden Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt bzw. deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen? Entstehen vorhabensbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hin- ausgehen (signifikante Erhöhung) – z.B. durch Kollision?

- Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- zeiten baubedingt, anlagebedingt und/oder betriebsbedingt erheblich gestört (eine erhebliche Stö- rung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert)?

- Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört oder beschädigt?

6.2.1 Fledermäuse

Gefahr des Tötens nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Gefahr der Zerstörung / Entnahme von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Da Fledermäuse Gehölze als Sommer-, Zwischen- oder Winterquartier nutzen, stellen höhlen- oder spaltenreiche Bäume potenzielle Ruhestätten dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in dem zahlreichen Baumbestand der beiden Gärten geeignete Quartierstätten vorhanden sind. Zur Vermei- dung der Betroffenheit von Tieren im Zwischen- oder Winterquartier ist unmittelbar vor der Baumfällung durch einen von der Unteren Naturschutzbehörde autorisierten Fachgutachter eine artenschutzrechtli- che Kontrolle auf Besatz mit Fledermäusen durchzuführen (Maßnahmen KVM 1). Werden Fledermäuse gefunden, so sind die Tiere durch geeignete Maßnahmen zu versorgen. Zudem sind entsprechende Ersatzquartiere im Umfeld des Satzungsgebietes anzubringen (Maßnahme CEF 1), um mögliche Quar- tierverbünde aufrecht zu erhalten und die Funktionalität im räumlichen Zusammenhang zu wahren.

(23)

Mit der Planung werden keine Verhältnisse geschaffen, die ein zusätzliches betriebsbedingtes Kollisi- onsrisiko nach sich ziehen.

Gefahr der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2

Der Tatbestand der Störung ist nur erfüllt, wenn die Störung erheblich ist, d. h. sich der Erhaltungszu- stand der lokalen Population durch die Störungen verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhal- tungszustandes ist anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktion vermindert werden und sich somit der Bestand der lokalen Population dauerhaft verringern kann. Stö- rungen, der die betroffenen Individuen (kurzzeitig) ausweichen können, ohne dass sich negative Aus- wirkungen auf die lokale Population ergeben, sind nicht relevant (Guidance document Abs. II 36-44, Begründung BNATSCHG-Novelle).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in dem zahlreichen Baumbestand der beiden Gärten ge- eignete Quartierstätten vorhanden sind. Störungen durch den Baubetrieb, welche die Funktionsfähigkeit der Bäume als Ruhestätte einschränken, sind nicht auszuschließen. Diese Störungen sind jedoch tem- porär und finden vorwiegend am Tage statt. Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (angrenzende Siedlungsbereiche, Straßenverkehr) und der dämmerungs- und nachtaktiven Lebens- weise der Fledermausarten sind die Störungen nicht erheblich.

6.2.2 Fischotter

Gefahr des Tötens nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Fischottervorkommen sind für die benachbarten Täler der Müglitz und der Seidewitz bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Fischotter bei seinen Streifzügen auch abseits der Fließgewäs- ser über das Land wandert. Ein sporadisches Einwandern der Art in das Satzungsgebiet ist möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die mobile Art dem kleinen Baustellenbereich ausweicht. Au- ßerdem ist die Art dämmerungsaktiv, so dass es zu keinen zeitlichen Überschneidungen der aktiven Zeit des Fischotters mit dem Baubetrieb kommt.

Mit dem Vorhaben werden keine Verhältnisse geschaffen, die ein zusätzliches Kollisionsrisiko nach sich ziehen, eine betriebsbedingte Verletzung oder Tötung kann somit ausgeschlossen werden.

Gefahr der Zerstörung / Entnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind im Umfeld des Vorhabens nicht bekannt, eine bau- und anlage- bedingte Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann aufgrund der Ent- fernung dieser zum Bauvorhaben ausgeschlossen werden.

Gefahr der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2

Das Satzungsgebiet ist durch Störwirkungen der angrenzenden Siedlungsbereiche und Straßen bereits vorbelastet. Die temporär hinzukommenden Störungen durch den Baubetrieb vor allem am Tage führen nicht zu erheblichen Störungen während bestimmter Zeiten. Der Erhaltungszustand der lokalen Popu- lation wird insofern vorhabensbedingt nicht gefährdet.

6.2.3 Zauneidechse

Gefahr des Tötens nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Gefahr der Zerstörung / Entnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zauneidechse in den beiden großen Gartengrundstü- cken vorkommt. Generell sind geeignete Habitatsturkturen vorhanden. Zur Vermeidung des Eintretens der Verbotstatbestände sind im Jahr vor der Baufeldfreimachung die Gärten 5-mal im Zeitraum von April bis September auf das Vorkommen der Zauneidechse durch einen von der Unteren Naturschutzbe- hörde autorisierten Fachgutachter zu untersuchen. (Maßnahme KVM 3). Sollten Zauneidechsen gefun- den werden, ist das Abfangen und Umsiedeln in geeignete Ersatzhabitate vor der Winterruhe erforder- lich. Die Ersatzhabitate sind in den beiden Maßnahmeflächen zur Anlage einer Streuobstwiese sowie zur Anlage einer Feldhecke anzulegen. Das genaue weitere Vorgehen ist entsprechend der Kartierer- gebnisse (Lage der Habitatflächen, Populationsgröße) durch den Fachgutachter mit der Unteren Natur-

Referenzen

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