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COVID-19: Steuersatzsenkung für Restaurant- und Verpflegungsleistungen / Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG für die öffentliche Hand

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Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer

+49 (0) 89 217 50 12-30 thomas.kueffner@kmlz.de

Stand: 07.05.2020 I Alle Beiträge sind nach bestem W issen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ 1 Problemstellung

Die Gastronomiebranche ist in besonderem Maße von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Es ist immer noch nicht absehbar, wann das Gaststättengewerbe wieder zum Normalbetrieb übergehen kann. Dem will die Politik durch Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsleistungen Rechnung tragen.

Auch die öffentliche Hand kann sich den Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht entziehen. Erforderliche Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise veranlassen den Gesetzgeber nun zur ohnehin bereits erwarteten Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG. Dieses Signal ist wichtig, da Körperschaften des öffentlichen Rechts nach der Neuregelung des § 2b UStG viel häufiger umsatzsteuerpflichtig sind als nach bisherigem Recht.

2 Steuersatzsenkung und Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG

Der Gesetzesentwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz sieht in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG n. F. einen reduzierten Umsatzsteuersatz i. H. v. 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vor, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbracht wurden. Zu beachten ist, dass die Anwendung des reduzierten Steuersatzes nicht auf Gaststätten und Restaurants beschränkt ist. Vielmehr können sämtliche Branchen, welche die begünstigten Leistungen erbringen, den ermäßigten Steuersatz i. H. v. 7 % anwenden (z. B.: Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien, Metzgereien). Daher gilt die Regelung beispielsweise auch für Leistungen von Kantinen und von Mensabetrieben der öffentlichen Hand oder von gemeinnützigen Einrichtungen. Ausgenommen ist nach dem Gesetzesentwurf jedoch ausdrücklich die Abgabe von Getränken.

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pflegungsleistungen / Verlängerung der Übergangsfrist zu

§ 2b UStG für die öffentliche Hand

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Stand: 07.05.2020 I Alle Beiträge sind nach bestem W issen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ

Die bisherige Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird durch den neu eingefügten § 27 Abs. 22a UStG n. F. bis zum 31.12.2022 verlängert. Diesen Aufschub begründet der Gesetzgeber insbesondere mit der Erwägung, dass die Beibehaltung der bisherigen Übergangsfrist nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Folge haben würde. Diese Situation habe sich durch die Corona- Pandemie noch einmal deutlich verschärft.

3 Praxisfolgen

Grundsätzlich ist die (umsatz-)steuerpolitische Unterstützung der Gastronomiebranche durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zu begrüßen. Die Gastronomie kann – anders als viele andere Branchen – Umsatzverluste nicht wieder hereinholen. Die Belastung des Gesamthaushalts ist gleichwohl immens: Den Steuerzahler wird diese Förderung stolze EUR 2,7 Mrd. kosten. Selektive Förderungen bestimmter Branchen sind steuerpolitisch nicht unproblematisch.

Dennoch sprechen viele Argumente für diese zeitlich begrenzte Ausnahme. Wir müssen uns aber bewusst sein, dass die Ausdehnung des ermäßigten Steuersatzes zu einer Vielzahl von Problemen in der täglichen Rechtsanwendung führen wird. Auch bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die Politik kurz vor der nächsten Bundestagswahl dem gesellschaftlichen Druck standhalten kann und die Befristung nicht aufheben wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bereits heute zu nicht unerheblichen Wettbewerbsverzerrungen in Grenzgebieten kommt. Denn in Nachbarländern wie z. B.

Österreich wird seit jeher der ermäßigte Steuersatz gewährt. Die betroffenen Unternehmen tun gut daran, ihre Kassensysteme und die Rechnungstellung frühzeitig anzupassen.

Die Verlängerung der Übergangsfrist zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b UStG zeichnete sich bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie ab. Die EU-Kommission hatte schon im Vorfeld von Corona ihre Zustimmung signalisiert. Bemerkenswert ist die Gesetzesbegründung insoweit, als es dort in Bezug auf Fristverlängerung heißt: „In dem bereits seit 2016 laufenden Übergangszeitraum konnte eine wesentliche Verzerrung des Wettbewerbs bislang nicht festgestellt werden und es ist nicht damit zu rechnen, dass sich eine solche bei einer Verlängerung um zwei Jahre ergeben wird.“ Diese Aussage erscheint irritierend, zum einen vor dem gesetzgeberischen Motiv des § 2b UStG – namentlich die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen –, und zum anderen in Anbetracht der Tatsache, dass das BMF die Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG für faktisch nicht anwendbar erklärte (vgl. hierzu BMF- Schreiben v. 14.11.2019 und unseren KMLZ-Newsletter 45/2019). Im Ergebnis ist die Verlängerung der Übergangsfrist zu begrüßen. Denn hierdurch bleibt den juristischen Personen des öffentlichen Rechts deutlich mehr Zeit, um ihre Umstellung auf § 2b UStG abzuschließen. In der Praxis zeigt sich indes immer mehr, dass das Problem nicht in den materiell-rechtlichen Fragestellungen des § 2b UStG liegt, sondern vielmehr in der Organisation der Steuerprozesse innerhalb der Behörden, die aus den dezentralen Strukturen resultiert. Daher ist die Verlängerung der Übergangsfrist zur Implementierung der Tax-Compliance-Strukturen eminent wichtig.

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