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Stellungnahme der BPtK zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 7. SGB IV-Änderungsgesetz – BT-Drucksache 19/17587

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Stellungnahme

BPtK

Klosterstraße 64, 10179 Berlin Tel.: 030. 278 785 - 0 Fax: 030. 278 785 - 44

16.04.2020

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7. SGB IV-Änderungsgesetz Stellungnahme der BPtK

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ... 3 2 Einbeziehung von Psychotherapeut*innen in den Sachverständigenbeirat ... 4 3 Umbenennung des Sachverständigenbeirats ... 5 4 Besondere Berücksichtigung psychischer Erkrankungen bei den Beratungen des

Sachverständigenbeirats ... 6

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7. SGB IV-Änderungsgesetz Stellungnahme der BPtK

1 Einleitung

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass mit dem Entwurf eines Sieb- ten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) das Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung wei- terentwickelt werden soll. Aus Sicht der BPK ist es sinnvoll, eine Rechtsgrundlage für die Rechtsstellung und Aufgabe des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten- recht zu schaffen, um eine höhere Transparenz und Beschleunigung der Beratungsverfah- ren zu erreichen.

Seit 2013 sind Arbeitgeber*innen gesetzlich verpflichtet, bei Maßnahmen des Arbeits- schutzes und der dazu erforderlichen Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastun- gen zu berücksichtigen und so weit wie möglich zu reduzieren. In der dritten Programm- periode 2019 bis 2024 der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) sind psychische Belastungen eines von drei Schwerpunktthemen der Information, Beratung und Überwachung durch Unfallversicherungsträger und staatliche Arbeitsschutzbehör- den. Um die psychische Gesundheit konsequent in das Recht der gesetzlichen Unfallver- sicherung einzubeziehen, sollten nun in einem weiteren Schritt arbeitsbedingte psychi- sche Erkrankungen im Berufskrankheitenrecht Berücksichtigung finden.

Psychische Belastungen am Arbeitsplatz führen zu psychischen Erkrankungen

Zusammenhänge zwischen psychischer Belastung am Arbeitsplatz und Beeinträchtigun- gen psychischer Gesundheit sind heute gut belegt. Das gilt insbesondere für psychische Störungen, die in Reaktion auf außergewöhnliche Belastungssituationen entstehen, wie z. B. die Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei Bus- und Bahnfah- rer*innen, wenn sie in einen tödlichen Unfall verwickelt werden, bei Rettungskräften oder bei Soldat*innen nach Auslandseinsätzen. So sieht auch die Einsatzunfallverordnung vor, dass eine psychische Störung als Folge einer bewaffneten Auseinandersetzung im Rah- men eines Auslandsaufenthalts vermutet wird, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Auslandseinsatzes eintritt. Aber auch bei Lehrkräften, Erzieher*in- nen, Pflegekräften oder Beschäftigten im Schichtdienst ist die Prävalenz psychischer Er- krankungen besonders hoch und sollte von dem Sachverständigenbeirat stärker in den Blick genommen werden.

Hohe Relevanz psychischer Erkrankungen im Arbeitskontext

Die hohe Relevanz psychischer Erkrankungen im Arbeitskontext ist vielfach erwiesen. Psy- chisch erkrankte Arbeitnehmer*innen sind mit rund 35 Tagen pro Jahr deutlich länger krankgeschrieben als körperlich erkrankte. Dieser Unterschied hat in den vergangenen

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Jahren erheblich zugenommen und sich seit dem Jahr 2000 fast verdreifacht1. Darüber hinaus waren psychische Erkrankungen im Jahr 2018 mit 42,7 Prozent für fast die Hälfte aller krankheitsbedingten Frühberentungen ursächlich, womit sie die häufigste Ursache für Erwerbsminderung oder -unfähigkeit darstellen. Auch dieser Anteil hat sich in den letz- ten 25 Jahren fast verdreifacht2. Diesen drastischen Entwicklungen steht die Tatsache ent- gegen, dass bislang keine einzige psychische Erkrankung Anerkennung als Berufskrankheit findet. Die Liste der Berufskrankheiten entspricht insofern nicht mehr der modernen Ar- beitswelt und bedarf einer Anpassung.

Angesichts der zunehmenden Relevanz psychischer Erkrankungen infolge belastender Ar- beitsbedingungen hält es die BPtK für erforderlich, dass im Rahmen der Weiterentwick- lung des Berufskrankheitenrechts die Rechtsgrundlage dafür geschaffen wird, dass psy- chotherapeutische Expertise im Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten vertreten wird. Der nicht mehr länger rein ärztliche, sondern vielmehr interdisziplinär aufgestellte Medizinische Sachverständigenbeirat soll gewährleisten, dass insbesondere die arbeits- bedingten Erkrankungen berücksichtigt werden, die bislang nicht als Berufskrankheiten erfasst sind. Dies würde die lange überfällige und dringend erforderliche Anerkennung spezifischer psychischer Erkrankungen als Berufskrankheiten ermöglichen.

2 Einbeziehung von Psychotherapeut*innen in den Sachverständigenbeirat Die Einbeziehung psychischer Erkrankungen in die Systematik des Berufskrankheiten- rechts stellt sicherlich eine Herausforderung dar. Sie ist angesichts des Wandels der Ar- beitswelt und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die psychische Ge- sundheit der Beschäftigten infolge von Arbeitsverdichtung, atypischen Beschäftigungs- verhältnissen oder der Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben jedoch dringend erfor- derlich. Die Anerkennung psychisch bedingter Berufskrankheiten ist zudem folgerichtig, weil die Arbeitgeber*innen dann über die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Realisierung der arbeitsbedingten Gefahren übernehmen müssten und nicht länger die Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen würden.

Als ersten Schritt, um psychische Erkrankungen in das Berufskrankheitenrecht zu integ- rieren, sollte in der Berufskrankheiten-Verordnung geregelt werden, dass dem Sachver- ständigenbeirat auch Psychotherapeut*innen angehören.

1 Eigene Berechnung der BPtK auf Grundlage von Daten der AOK, Barmer-GEK, BKK, DAK, TK, 2019.

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7. SGB IV-Änderungsgesetz Stellungnahme der BPtK

Die BPtK schlägt hierzu folgende Änderung vor:

In Artikel 24 – Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung – Nummer 2 wird § 8 wie folgt gefasst:

㤠8 Mitglieder

(1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf 14 Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jah- ren berufen werden. Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören

1. acht Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie,

2. zwei Staatliche Gewerbeärztinnen/Staatliche Gewerbeärzte, und

3. zwei Ärztinnen/Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich und.

4. zwei Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten.

…“

3 Umbenennung des Sachverständigenbeirats

Entsprechend der vorgeschlagenen Einbeziehung von Psychotherapeut*innen in den Sachverständigenbeirat sollte dieser nicht weiter als „Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten“ bezeichnet werden, sondern als „Medizinischer Sachverständigenbei- rat Berufskrankheiten“. Dies würde der interdisziplinären Aufstellung des wissenschaftli- chen Gremiums gerecht werden, die sich auch durch die in § 9 Absatz 2 der Berufskrank- heiten-Verordnung-E vorgesehene Möglichkeit ergibt, zu den Sitzungen ständige Bera- ter*innen, externe Sachverständige und Gäste hinzuzuziehen.

Hierzu schlägt die BPtK folgende Änderung vor:

In Artikel 7 – Änderung des Siebten Sozialgesetzbuch – Nummer 3 Buchstabe b (§ 9) wird das Wort „Ärztlicher“ durch das Wort „Medizinischer“ ersetzt.

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7. SGB IV-Änderungsgesetz Stellungnahme der BPtK

4 Besondere Berücksichtigung psychischer Erkrankungen bei den Beratungen des Sachverständigenbeirats

Die aktuelle Studienlage belegt einen Zusammenhang zwischen andauernder psychischer Belastung am Arbeitsplatz und psychischen Beeinträchtigungen. Darüber hinaus ist es er- wiesen, dass bereits das einmalige Auftreten extrem belastender Ereignisse im Arbeits- kontext, beispielsweise das Miterleben eines Unfalls mit Personenschaden als Fahrer*in eines öffentlichen Verkehrsmittels, die Entwicklung einer schweren psychischen Störung nach sich ziehen kann. Um zu gewährleisten, dass diese bislang nicht als Berufskrankhei- ten erfassten Erkrankungen vom Sachverständigenbeirat stärker in den Blick genommen werden, sollte der Beratungssauftrag des Sachverständigenbeirats ausdrücklich die Be- rücksichtigung psychischer Erkrankungen benennen.

Die BPtK schlägt folgende Ergänzung vor:

In Artikel 24 – Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung – Nummer 2 wird § 9 Ab- satz 4 wie folgt gefasst:

„(4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfeh- lungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten ent- sprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Bei den Be- ratungen über neue Berufskrankheiten hat der Sachverständigenbeirat ins- besondere psychische Erkrankungen zu berücksichtigen. Gibt der Sachver- ständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschluss- vermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine aus- führliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusam- menfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.“

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