• Keine Ergebnisse gefunden

W /18E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "W /18E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 711 23 – 889 15 41 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at

W 1 6 4 2 1 8 7 1 3 5 - 1 / 1 8 E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 01.12.2017, GZ. VSNR. XXXX , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2018, GZ 2017-0566-9-002595, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 und nicht öffentlicher Beratungen vom 13.03.2020 und 26.06.2020 zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat:

„ XXXX , geb. XXXX , hat den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1077 idgF für den Zeitraum 17.11.2017 – 11.01.2018 verloren. Gleichzeitig wird ihm dieser

Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs 3 AlVG im Umfang von vier Wochen teilweise nachgesehen.“

(2)

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 01.12.2017, GZ. VSNR. XXXX , AMS 968-Wien Schloßhoferstraße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.11.2017 bis 11.01.2018 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe sich geweigert, eine vom AMS am 03.11.2017 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn am 17.11.2017 bei der XXXX GmbH (im Folgenden: X-GmbH) anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw.

könnten nicht berücksichtigt werden. Der BF habe sich nicht beworben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, bestätigte, die genannte Zuweisung am 03.11.2017 erhalten zu haben und führte aus, er habe aus Eigeninitiative bereits am 02.11.2017 ein Vorstellungsgespräch bei der XXXX GmbH (im Folgenden: S- GmbH) geführt. Dieses sei erfolgreich verlaufen. Ihm sei ein zunächst geringfügiges und später vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Aussicht gestellt worden. Ab dem 17.11.2017 sei er geringfügig bei dieser Firma angestellt worden. Er habe dieser Firma auch für Einschulungen zur Verfügung stehen müssen. Seine Anstellung bei der S-GmbH zeige, dass der BF aus Eigeninitiative Arbeitsstellen suche. Der BF sei während dieses Zeitraumes auch übersiedelt, was Zeit und Geld gekostet habe. Überdies habe er ab Anfang November nur eingeschränkten Internetzugang gehabt, habe also nur eingeschränkt auf sein e-AMS- Konto zugreifen können. Das vom AMS zugewiesene Stellenangebot habe im Übrigen noch nicht sichergestellt, dass der BF die genannte Beschäftigung tatsächlich bekommen hätte.

Daher könne sein Verhalten keine Weigerung oder Vereitelung bilden. Es sei nicht so, dass der BF eine Zusage der X-GmbH bekommen und diese abgelehnt hätte. Der BF habe bisher alle ihm angebotenen Möglichkeiten der Um- und Nachschulung wahrgenommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2018, GZ 2017-0566-9-002595, wurde die Beschwerde des BF mit folgender Begründung abgewiesen: Der BF beziehe seit 19.06.2015 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Zuletzt sei er am 21.01.2017 bei der Firma

(3)

XXXX GmbH beschäftigt gewesen. Ab 18.11.2017 sei der BF bei der S-GmbH geringfügig beschäftigt worden. Am 03.11.2017 sei ihm ein vollversicherungspflichtiges Stellenangebot bei der X-GmbH mit möglichem Arbeitsantritt per 17.11.2017 zugewiesen worden. Diese Stelle sei ihm zumutbar gewesen. Der BF habe sich jedoch nicht beworben. Dadurch habe er das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vereitelt. Er habe keine andere (vollversicherungspflichtige) Beschäftigung innerhalb der Nachfrist aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund sei somit nicht gegeben. Da bereits die zweite Sanktion innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 12 Monaten verhängt worden sei, sei die Sperre für 8 Wochen ausgesprochen worden.

Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.09.2018, W164 2187133-1/7E den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3, zweiter Satz AlVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss erhob das AMS Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis Ra 2018/08/0232-5 vom 13.2.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018, W164 2187133-1/7E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und zur Begründung folgendes ausgeführt:

„Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (VwGH 14.11.2016, Ra2016/08/0139).

In der ausführlich begründeten Beschwerdevorentscheidung finden sich aussagekräftige Feststellungen über das Vereitelungsverhalten des [Anm.: BF] (Nichtbewerbung um eine zugewiesene Arbeitsstelle) sowie über behauptete Nachsichtsgründe (Aufnahme einer lediglich geringfügigen Beschäftigung ab 18.11.2017). Die Ermittlungsergebnisse werden nicht dadurch unbrauchbar, dass das AMS – mit oder ohne rechtliche Begründung – punktuell Feststellungen zu dem weiteren angeblichen Nachsichtsgrund einer

„Übersiedlung“ und dem ernsthaften Bemühen um eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung unterlassen hat. Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als Tribunal iSd Art 6 Abs 1 EMRK, die ihm vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu übernehmen und sie dabei allenfalls auch zu vervollständigen.“

(4)

Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF teilnahm. Das ebenfalls geladenen AMS ließ sich von der Teilnahme entschuldigen.

Der BF machte die folgenden Angaben:

Er sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Er sei hier zur Schule gegangen, sei dann zum Einzelhandelskaufmann angelernt worden und habe die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann abgelegt. Der BF habe weiters die Berufsreifeprüfung abgeschlossen.

Von Seiten der S-GmbH sei dem BF anlässlich seines Vorstellungsgesprächs vom 02.11.2017 ein zunächst geringfügiges Dienstverhältnis mit guten Chancen auf eine Beschäftigung mit 30 – 40 Wochenstunden ab Februar oder März 2018 in Aussicht gestellt worden. Dieses habe er am 17.11.2017 angetreten. Die von ihm in der Beschwerde erwähnte Einschulung habe sich so gestaltet, dass die zu bewachenden Objekte vorgestellt, also deren Ein- und Ausgänge gezeigt wurden. Die Einschulung sei unbezahlt gewesen, die Teilnahme sei freiwillig gewesen. Die Schulung habe 1 Stunde am Vormittag und 1 Stunde am Abend gedauert und sei auf ein paar Tage aufgeteilt gewesen. Ob sie zeitlich noch vor seinem Beschäftigungsantritt oder zwischen seinen Arbeitstagen stattfand, könne der BF nicht mehr sagen. Eine Schulung über Personenschutz habe nicht stattgefunden. Bei Gefahr hätte der BF die Polizei zu verständigen gehabt. Die Beschäftigung des BF bei der S-GmbH sei unterschiedlich auf die Woche verteilt gewesen: Mal 3 Stunden, mal 5 Stunden, mal einen ganzen Tag. Im Jänner 2018 habe der BF von seinem Vorgesetzten die Auskunft erhalten, dass ein Kollege die Vollzeitstelle bekommen würde. Der BF sei nicht mehr gebraucht worden und sei gekündigt worden.

Befragt zur hier gegenständlichen Stellenzuweisung für eine Vollzeitbeschäftigung bei der X- GmbH gab der BF an, er sei sich nicht sicher, ob er sich tatsächlich nicht für die gegenständliche Stelle beworben habe. Ihm sei, nachdem man ihm seitens des AMS vorgeworfen hatte, sich nicht bei der X-GmbH beworben zu haben, aufgefallen, dass er am 03.11.2017 mehrere Stellenzuweisungen bekommen hatte. Das AMS habe ihm aber nur das

(5)

Fehlen dieser einen Bewerbung bei der X-GmbH vorgeworfen. Bei diesem Unternehmen (einem Lebensmittelgroßmarkt) habe sich der BF im Übrigen schon mehrmals beworben, auch bei anderen Lebensmittelgroßmärkten, und zwar sowohl aus Eigeninitiative, als auch dann, wenn ihm eine Stelle zugewiesen wurde. Sollte der BF die verfahrensgegenständliche Bewerbung nicht abgegeben haben, so wäre dies sicher aus Versehen geschehen. Der BF sehe selbst keinen Grund, warum er sich dort nicht hätte bewerben sollen.

Konfrontiert mit einer beim AMS aufgenommenen Niederschrift vom 29.01.2018 der zufolge der BF angegeben habe „Wenn ich mit anderen Bewerbungen oder Arbeiten beschäftigt bin, kann ich mich nicht überall bewerben“, führte der BF aus, er habe diese Niederschrift nicht unterschrieben. Sein Eindruck sei damals gewesen, dass man ihm bei diesem Gespräch von Anfang an eine bestimmte Haltung unterstellen wollte. Ihm seien Suggestivfragen gestellt worden, auf die es keine richtige Antwort gegeben hätte. Dem BF sei auch nicht klar gewesen, dass er nach diesem Gespräch etwas unterschreiben müsse. Er habe das Gespräch für eine Aussprache gehalten. Was er damals genau gesagt und entgegnet habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Im Protokoll seien aber aus dem Zusammenhang gerissene Sätze gestanden. Deshalb habe er das Protokoll nicht unterschrieben. Dem BF sei damals vom Mitarbeiter des AMS im Übrigen - ohne dass dieser konkret geworden sei – auch Schwarzarbeit vorgeworfen worden. Davon stehe nichts im Protokoll.

Der BF bestätigte, dass ihm der Bezug einer Leistung schon mehrmals vom AMS „gesperrt“

(Anm.: wegen Vereitelung iSd § 10 AlVG entzogen) worden war. Er habe gegen diese

„Sperren“ nie ein Rechtsmittel erhoben. Das gegenständliche Verfahren sei das erste Verfahren, in dem der BF Beschwerde erhoben habe, denn er habe diese Vorgangsweise des AMS für ungerecht erachtet.

Der BF habe in der Zeit der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung viel Stress gehabt, da er übersiedelt sei. Die Übersiedlung sei über mehrere Monate vorbereitet worden. Am 11.12.2017 habe der BF sich dann polizeilich umgemeldet. Die alte Wohnung sei zu kalt gewesen. Der BF und sein Vater seien die letzten Mieter im dortigen Stiegenhaus gewesen.

Außer Ihnen habe niemand mehr geheizt. Während der Vorbereitungsarbeiten des Umzuges habe der BF Arbeitsmaterialen (Laminatböden, neue Möbel, Teppiche) besorgen müssen. Er habe mehrere Transporte organisieren und bezahlen müssen. Das Internet habe der BF in der alten Wohnung abgemeldet und in der neuen Wohnung noch nicht angemeldet um Kosten zu sparen, da der PC noch nicht ausgepackt war. Der BF habe sich in dieser Phase jedoch von den dafür zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten des AMS aus beworben und habe von dort auch Bewerbungen geschrieben.

(6)

Am Ende seiner von April 2018 bis September 2018 bei der XXXX AG absolvierten Vollzeitbeschäftigung (Anm. diese Vollzeitbeschäftigung geht aus dem beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdatenauszug des BF hervor) sei der BF gekündigt worden, ohne dass ihm ein Grund genannt worden sei.

Das Verhandlungsprotokoll wurde dem AMS im Sinne eines schriftlichen Parteiengehörs zur Stellungnahme übersandt. Mit 19.03.2020 gab das AMS bekannt, dass auf eine Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, er ist geprüfter Einzelhandelskaufmann, bezieht seit 2015 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die ihm bereits mehrmals aus dem Grund der Vereitelung gem. § 10 AlVG entzogen wurden, zuletzt weniger als 12 Monate vor November 2017 zurückliegend.

Am 03.11.2017 erhielt der BF anlässlich eines Kontrolltermins bei seinem AMS-Berater eine Stellenzuweisung für die X-GmbH, einen Lebensmittelgroßmarkt. Laut Stellenzuweisung war eine Bewerbung zur Vorauswahl beim AMS vorgesehen. Der BF hat sich für diese Vorauswahl nicht beim AMS beworben. Der BF hatte in der fraglichen Zeit für sich und seinen Vater eine Übersiedlung vorzubereiten und durchzuführen. Mit dem festgestellten Versäumnis konfrontiert versuchte der BF, als ihm klar war, dass er keine entsprechende Bewerbung vorlegen konnte, sich mit Hinweis auf seine geringfügige Beschäftigung bei der S- GmbH, deren Ausweitung in eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung ab Februar/März 2018 ihm von Anfang an in Aussicht gestellt worden sei und mit Hinweis auf seine Übersiedlung zu rechtfertigen.

Tatsächlich erhielt der BF 2018 keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der S- GmbH, sondern wurde im Jänner 2018 gekündigt. Von April 2018 bis September 2018 war der BF bei der XXXX AG vollversicherungspflichtig beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020.

(7)

Dass der BF seit 2015 wiederholt arbeitslos war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht bestritten.

Dass sich der BF nicht beim AMS für die Vorauswahl zu der am 03.11.2017 zugewiesenen Stelle der X-GmbH beworben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist als erwiesen anzunehmen. Der BF hat dem kein Beweismittel entgegengehalten, dass eine entsprechende Bewerbung belegen würde. Seine in der Niederschrift vom 29.11.2017 festgehaltene Aussage, er könne nicht sagen, ob er sich beworben habe, er könne die gesendete E-Mail nicht finden, legt nahe, dass der BF die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung jedenfalls nicht sorgsam aufbewahrt hat. Soweit sich der BF damit rechtfertigte, dass er sich regelmäßig bei dem Lebensmittelkonzern, dem die X-GmbH zugehört, beworben habe, von diesem aber keine Antwort mehr erhalte, so kann auch daraus nicht abgeleitet werden, dass der BF seine Stellenzuweisungen und die Konzepte seiner Bewerbungen bzw. die Sendungsnachweise grundsätzlich geordnet und abrufbar aufbewahrt hätte. Für den vorliegen Fall ist daraus abzuleiten, das der BF mit der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung nicht sorgsam umgegangen ist.

Zutreffend hat der BF allerdings darauf hingewiesen, dass er die im Beschwerdevorverfahren mit ihm aufgenommene Niederschrift vom 29.1.2018 nicht unterschrieben hatte. Diese Aussage entspricht dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zur Erklärung dieses Vorbringens hat der BF in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 angegeben, ihm seien am 29.1.2018 Suggestivfragen gestellt worden, auf die man nicht richtig hätte antworten können. Die im Verwaltungsakt befindliche Niederschrift vom 29.01.2018 gibt zwei Fragen wieder. Beide Fragen (1) („wenn ich gefragt werde, warum ich denke, dass ich mich wegen eines geringfügigen Dienstverhältnisses nicht auf Stellen des AMS bewerben muss“ und 2)„Wenn ich gefragt werde, warum ich mich auf die Stelle bei der [Anm.: X-GmbH] nicht beworben habe“) schicken erkennbar voraus, dass der BF bewusst aus Desinteresse keine Bewerbung abgesendet hätte, knüpfen also nicht an die vom BF laut der Niederschrift vom 29.11.2017 gemachten Aussage an. Denn die dort festgehaltene Aussage - die näher zu hinterfragen gewesen wäre - lässt auch die Möglichkeit offen, dass der BF den Vermittlungsvorschlag sorglos bei seinen Sachen verwahrt und dann darauf vergessen oder ohne genau hinzusehen seine Bewerbung – sie wäre zur Vorauswahl an das AMS zu richten gewesen – an die falsche Adresse gerichtet haben könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der BF unvertreten war. Der Umstand, dass er die niederschriftlich festgehaltenen Fragen vom 29.1.2018 nicht professionell abschlägig beantwortet, sondern sich auf ein Gespräch eingelassen hat (er selbst bringt am 13.3.2020 in

(8)

unbedenklicher Weise vor, er habe das Gespräch für eine Aussprache gehalten), spricht im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung daher nicht unmittelbar gegen ihn. Sein sinngemäßes Vorbringen, man habe ihm am 29.1.2018 aus seiner Sicht keine faire Chance gelassen, sich zu rechtfertigen, erscheint vor dem eben dargelegten Hintergrund nachvollziehbar.

Das AMS hat auf eine Stellungnahme zu den eben dargelegten in der mündlichen Verhandlung gemachten Vorbringen des BF ausdrücklich verzichtet. Die obigen beweiswürdigenden Erwägungen sind der rechtlichen Beurteilung daher zu Grunde zu legen.

Den im Protokoll vom 29.1.2018 festgehaltenen Aussagen des BF („Ich habe mich schon mal bei [Anm.: X-GmbH] beworben. Wenn ich mit anderen Bewerbungen oder Arbeiten beschäftigt bin, kann ich mich nicht überall bewerben“ und „Die Stelle vom AMS war für mich nicht vorrangig, da ich von [Anm.: S-GmbH] schon eine Zusage hatte“) - der BF bezeichnete diese Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 als aus dem Zusammenhang gerissen - ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Dass der BF sich für die verfahrensgegenständliche Stelle aus reinem Desinteresse und bewusst nicht beworben hätte, ist im vorliegenden Fall daher nicht als erwiesen anzunehmen.

Die Aussage des BF, dass ihm seitens der S-GmbH eine Vollbeschäftigung für Jänner 2018 in Aussicht gestellt wurde, dass diese Stelle dann aber ein Kollege erhielt und der BF selbst gekündigt wurde, erscheint unbedenklich und wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die vorgebrachte Kündigung entspricht den Daten des Versicherungsauszuges. Aus dem Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich weiters, dass der BF von April 2018 bis September 2018 in einem Lebensmittelgroßmarkt vollversichert beschäftigt war.

Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er in der fraglichen Zeit Vorbereitungen für eine Übersiedlung für sich und seinen Vater zu tätigen hatte, die mit gewissen Sanierungsarbeiten (Boden), mit Mehrkosten und damit verbunden war, dass der BF daheim, also im gewohnten Rahmen, kein Internet nutzen konnte und zum Versenden von Bewerbungen stets das AMS aufgesucht hat, steht dieses Vorbringen damit im Einklang, dass der BF laut dem Zentralmelderegister der Republik Österreich, am 11.12.2017 eine polizeiliche Ummeldung vornahm. Dem BF war daher diesbezüglich zu glauben.

(9)

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß

§ 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.

Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten

(10)

des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 10 Rz 258).

Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

Im vorliegenden Fall erfolgte unbestritten eine wirksame Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung. Der BF hat sich für die hier gegenständliche Vorauswahl nicht beim AMS beworben. Er hat damit die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Die Unterlassung der Bewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot durch den BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal.

Das Beschwerdevorbringen, das vom AMS zugewiesene Stellenangebot habe noch nicht sichergestellt, dass der BF die genannte Beschäftigung tatsächlich bekommen hätte, dem BF sei somit noch keine konkrete Beschäftigung sondern nur die Möglichkeit einer Vorauswahl zugewiesen worden, geht ins Leere:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang auf die hinsichtlich des Gesetzeszwecks mit einzubeziehenden §§ 32 Abs 2 Z 5, Abs 4 und Abs 5 Arbeitsmarktservicegesetz und 4 Abs 1 Z 1 bzw. 6 Arbeitsmarktförderungsgesetz. Die letztgenannten Bestimmungen bilden die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des AMS im Rahmen seiner als Dienstleister für Unternehmen durchgeführten Vorauswahl und ist von der Tätigkeit des AMS als Berater arbeitsloser Personen zu trennen. Im Rahmen der erstgenannten Tätigkeit wird das AMS im Wesentlichen nach denselben Rechtsvorschriften wie ein privates Arbeitsvermittlungsunternehmen tätig. Die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen enthalten unter anderem datenschutzrechtliche Regeln, da ein Unternehmer nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren. Der konkrete Bewerber hat allerdings die Möglichkeit, genaue für seine

(11)

Entscheidung wesentliche Informationen anzufordern. Er ist allerdings verpflichtet, den ersten Schritt einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufs abzugeben. Mit einem solchen ersten Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person noch keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht die, eine Beschäftigung anzunehmen, die sich im Zuge der Vorauswahl als für den Bewerber unzumutbar herausstellt.

Der Umstand, dass dem BF eine Vorauswahl für eine potentielle Dienstgeberin zugewiesen wurde, ohne dass bereits der Name der potentiellen Dienstgeberin genannt wurde, schließt daher die Beurteilung des vorliegenden Verhaltens als Vereitelung nicht aus.

"Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).

Im vorliegenden Fall war daher weiters zu prüfen, ob der BF vorsätzlich – zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes, also des billigend in Kauf Nehmens - gehandelt hat.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, konnte der BF, als er mit dem Fehlen seiner Bewerbung für zugewiesene Stelle der X-GmbH konfrontiert wurde, kein Konzept einer entsprechenden Bewerbung vorlegen. Seine einzige Rechtfertigung, dass er sich regelmäßig bei dem Lebensmittelkonzern, dem die X-GmbH zugehört, beworben habe, von diesem aber keine Antwort mehr erhalte, ist nicht geeignet, dieses Versäumnis zu entschuldigen und belegt auch nicht, dass der BF etwa grundsätzlich seine Stellenzuweisungen, die Konzpte seiner Bewerbungen und die Sendungsnachweise sorgfältig aufbewahrt hätte. Da der BF bereits seit 2015 immer wieder arbeitslos war, ist ferner davon auszugehen, dass er mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2020/08/0008 vom 14.05.2020 ausgeführt hat, kann das Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person, die Vermittlungsvorschläge

(12)

nicht sorgfältig sortiert, nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt

Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der BF mit der Zuweisung vom 03.11.2017 betreffend seine Bewerbung für die X-GmbH bewusst nachlässig umging und das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestellten Beschäftigung von vorn herein in Kauf nahm. Der BF ist überdies gut qualifiziert. Es kann vorausgesetzt werden, dass er in der Lage war, den genauen Text der Stellenzuweisung mühelos zu erfassen, was im hier zu betrachtenden Kontext gegen ihn, also für das Vorliegen von bedingtem Vorsatz spricht.

Zur Frage der Nachsicht:

Gemäß § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Ausdruck

„berücksichtigungswürdige Fälle“ einen unbestimmten Gesetzesbegriff.

Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017).

(13)

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010).

In seinem Erkenntnis Ro 2015/08/0026 vom 17.12.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Anhörung in § 10 Abs. 3 AlVG nicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, die im Wege des § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, sondern um eine spezifisch die Willensbildung der regionalen Geschäftsstelle betreffende Regelung. Sie hat offenbar den Zweck, für bestimmte Fälle die Entscheidungsgrundlage des Leiters der regionalen Geschäftsstelle - eines monokratischen Organs - dadurch zu verbreitern, dass ein paritätisch besetztes Kollegialorgan anzuhören ist. Es kann nicht angenommen werden, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben.

Im vorliegenden Fall befand sich BF in der Zeit der fraglichen Stellenzuweisung – er hatte für sich und seinen Vater einen notwendigen Umzug zu erledigen, der Renovierungsarbeiten mit sich brachte - erwiesenermaßen in einer gewissen Ausnahmesituation, die nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu führen konnte, dass mitunter besonders viele Notwendigkeiten gleichsam „gleichzeitig“ und überdies unter provisorischen Gegebenheiten erledigt werden mussten. Auch ist davon auszugehen, dass die Vorbereitung der Übersiedlung und die Übersiedlung selbst zwangsläufig mit Mehrkosten, also einer außergewöhnlichen finanziellen Belastung verbunden waren. Schließlich ist zu ergänzend berücksichtigen, dass der BF lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt hat und dass er von April 2018 bis September 2018 vollversichert beschäftigt war.

(14)

Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände erscheint im Fall des BF eine Nachsicht von vier Wochen angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen.. Antrag auf internationalen

4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn

1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des

Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet,

Das nicht festgestellt werden kann, dass seine Familie bei einem Freund wohnt ergibt sich daraus, dass es für das Gericht nicht glaubhaft ist, dass er seine Frau mit

Zum Rückgriff des Gutachters auf Unterlagen der mitbeteiligten Partei ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die auch die mitbeteiligte Partei in ihrer im

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der

am Samstag in der vorvergangenen Woche eine Messe besucht zu haben und während der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausgangsbeschränkungen ihren Glauben nur durch das Lesen