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Stellungnahme. der Deutschen Rentenversicherung Bund. vom 15. Januar zum

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Stellungnahme

der Deutschen Rentenversicherung Bund

vom 15. Januar 2021

zum

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

(Teilhabestärkungsgesetz)

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Anmerkung der Deutschen Rentenversicherung Bund zum "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz)"

I. Vorbemerkungen

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen enthält unterschiedliche Regelungen, die die Sozialgesetze II, III, IX und XII sowie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ergänzen oder ändern.

Übergreifendes Ziel ist es, die Möglichkeiten der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft zu stärken oder zu erleichtern und staatliche Unterstützungsleistungen besser zu koordinieren. Zu den folgenden Regelungsinhalten des Referentenentwurfes gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine Stellungnahme ab.

II. Digitale Gesundheitsanwendungen (Art. 3 Nummern 1 c), 4 und 5)

Die Aufnahme der digitalen Gesundheitsanwendungen in den für alle Rehabilitationsträger geltenden Leistungskatalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Neunten Buch Sozialgesetzbuch stellt eine wichtige Förderung von innovativen Formen der Leistungserbringung dar. Dabei ist der Verweis auf das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 SGB V eine Klarstellung für alle Rehabilitationsträger und die Anbieter bezüglich der Frage, welche Gesundheitsanwendungen in Frage kommen.

Wir regen im Übrigen eine Ergänzung des § 139e Abs. 2 Nr. 3 und Satz 2 SGB V an. Hier werden die inhaltlichen Anforderungen der Gesundheitsanwendungen („positive Versorgungseffekte“ etc.) bisher nur mit Blick auf die medizinische Versorgung definiert.

Wegen der nun möglichen Nutzung der Gesundheitsanwendungen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, also im Rahmen einer Teilhabeleistung nach dem SGB IX durch alle Rehabilitationsträger, würde eine entsprechende Bezugnahme die Passgenauigkeit der Anwendungen im Interesse des Rehabilitationserfolges erhöhen. Es bliebe den Herstellern freigestellt, ob sie bei der Entwicklung der Anwendungen den Schwerpunkt (allein) auf den positiven Versorgungseffekt im Kontext der (Akut-

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)Versorgung legen oder/und auf diejenigen für die Teilhabeleistungen. Eine solche Ergänzung in § 139e Abs. 2 Nr. 3 und Satz 2 SGB V könnte wie folgt lauten.

„…Ein positiver Versorgungseffekt nach Satz 2 Nummer 3 ist entweder ein medizinischer Nutzen oder, eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung in der Versorgung oder ein Nutzen für die Ziele der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX, für die die digitalen Gesundheitsanwendungen nach dem SGB IX verwendet werden können.

III. Partielle Aufhebung des Leistungsverbotes (Art. 8 Nummer 2 und Art. 9 Nummer 3)

Mit der Änderung des § 22 Absatz 2 SGB III kann die im Interesse der Menschen mit Behinderungen angestrebte Klarstellung hinsichtlich der Leistungsabgrenzung zwischen Teilhabe am Arbeitsleben der DRV als Rehabilitationsträger und den Jobcentern bzw.

Agenturen für Arbeit im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit erreicht werden.

Dafür ist die Regelung des ersten Halbsatzes des neuen Satz 2 in seiner klaren Formulierung eine wichtige Voraussetzung. Aus Sicht der DRV Bund sollte jedoch der 2.

Halbsatz ("... sofern nicht bereits ....") gestrichen werden. Auch wenn mit dem Halbsatz nach der Begründung Doppelleistungen vermieden werden sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass mit dem gewählten Wortlaut des Halbsatzes und der Systematik einer Ausnahme von der Ausnahme die Wirksamkeit der eindeutigen Regelung des ersten Halbsatzes und damit der partiellen Aufhebung des Leistungsverbotes geschwächt wird.

Um die Wirksamkeit sicher zu stellen und das mit dem Halbsatz verfolgte Ziel der Vermeidung von Doppelleistungen gleichwohl zu erreichen, schlagen wir vor, die in der Begründung genannte Verfahrensabsprache als Verpflichtung im Gesetz zu verankern und das Thema „Vermeidung von Doppelleistungen“ konkret als einen obligatorischen Inhalt (neben dem abstrakten Vereinbarungszweck der Koordinierung etc) zu benennen. Bei der Verfahrensabsprache sind neben der Bundesagentur für Arbeit und der DRV Bund auch der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag für die kommunalen Träger einzubeziehen.

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Es wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu formulieren:

„Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45. Die beteiligten Rehabilitationsträger und die Jobcenter vereinbaren hierzu Näheres zur Koordinierung und Abstimmung in einer Verfahrensabsprache, insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung doppelter Leistungserbringung “

Begründung:

Wegen der Ausnahme von der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz im neuen § 22 Abs. 2 Satz 2 ist eine doppelte Leistungserbringung nicht generell ausgeschlossen. Um dies zu vermeiden, haben Rehabilitationsträger und Jobcenter in einer Absprache Verfahren zu vereinbaren, die insbesondere eine doppelte Leistungserbringung verhindern, aber auch für die weitere, in der Praxis notwendige Koordinierung und Abstimmung die Grundlage bilden.

IV. Verpflichtende Beteiligung und Teilhabeplanerstellung bei parallelem (beantragten) Leistungsbezug nach SGB II (Art. 10 Nummer 2.)

Die Neuregelung der verpflichtenden Beteiligung der Jobcenter mittels Teilhabeplanverfahren in den Fällen, in denen bei Antragstellung nach § 14 SGB IX Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erbracht werden, soll nach der Gesetzesbegründung (Zu Artikel 10 Nummer 2 a) zum einen der Verzahnung und Abstimmung der Eingliederungsleistungen und der Rehabilitationsleistungen dienen.

Zum anderen soll nach der Begründung dadurch den Jobcentern die Möglichkeit eröffnet werden, Informationen über „andere bewilligte Rehabilitationsleistungen“ einzuholen.

Hier sehen wir an zwei Stellen Konkretisierungsbedarf.

1. Die erste Voraussetzung, also die „Antragstellung nach § 14“, sollte auf Anträge auf solche Teilhabeleistungen beschränkt werden, bei denen durch eine verpflichtende Beteiligung der Jobcenter tatsächlich positive Ergebnisse für das Ziel der besseren Eingliederung wahrscheinlich sind. Davon kann bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ausgegangen werden. Dies ist aus Sicht der DRV

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aber nicht der Fall, wenn ausschließlich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt wird und auch die folgende personenzentrierte Bedarfsermittlung allein dafür den Bedarf ergibt (bei der DRV die mit Abstand größere Fallgruppe). Hier besteht aus Eingliederungssicht keine Notwendigkeit der verpflichtenden Beteiligung der Jobcenter. Die Regelung sollte auch nicht dazu verwendet werden, eine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen Jobcentern und Rehabilitationsträgern in allen erdenklichen, aber aus Eingliederungssicht nicht nötigen Fällen zu schaffen.

2. Für das Ziel der Verzahnung und Abstimmung der Eingliederungsleistungen und der Rehabilitationsleistungen bedarf es einer entsprechenden Konkretisierung des neuen

§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX-neu bezüglich der die Beteiligungspflicht auslösenden (beantragten) Leistungsbezüge nach dem SGB II. Aus der Sicht des Rehabilitationsauftrages der Rentenversicherung sollte konkret auf die im Art. 8 Nummer 2. aufgezählten Eingliederungsleistungen (§§ 16a und 16b, 16 d sowie 16 f bis 16i SGB II) Bezug genommen werden, denn nur bei diesen SGB II- Leistungsbezügen ist Verzahnung und Abstimmung der gleichzeitigen Leistungen der Rehabilitationsträger mit denen der Jobcentern über das Instrument der Beteiligung und Teilhabeplanung sinnvoll und nötig. Ohne eine entsprechende Konkretisierung wäre nach dem Gesetzeswortlaut eine Beteiligung auch bei allen übrigen gleichzeitigen SGB II-Leistungen, also z.B. auch bei einem (beantragten) Leistungsbezug nach § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) notwendig.

Dass dies nicht gemeint ist, ergibt sich auch aus der neuen Nr. 12 des § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB IX und der Begründung zu Artikel 10 Nummer 2 b cc, nach denen die Eingliederungsleistungen der Jobcenter im Teilhabplan zu dokumentieren sind.

In den so konkretisierten Fällen einer Beteiligung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX-neu wäre die Möglichkeit des Datenaustausches (s. Begründung zu Artikel 10 Nummer 2 a) nach wie vor gegeben, da zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Beteiligung etc.

erforderlich.

Es wird daher vorgeschlagen, den in § 19 Absatz 1 einzufügenden Satz 2 wie folgt zu formulieren:

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„Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen nach §§ 16a und 16b, 16 d sowie 16 f bis 16i des Zweiten Buches beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt der leistende Rehabilitationsträger das zuständige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1.“

Begründung:

Die verpflichtende Beteiligung der Jobcenter über das Instrument des Teilhabeplans zur Abstimmung und Koordinierung der gleichzeitigen beiderseitigen Leistungen ist sinnvoll nur bei Anträgen nach § 14 SGB IX auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und darf sich nur auf SGB II-Leistungen der Jobcenter beziehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den Rehabilitationsleistungen und den damit verfolgten Rehabilitationszielen (hier der DRV) stehen. Dies ist bei den oben aufgezählten Eingliederungsleistungen der Fall.

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