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DER NUTRI-SCORE: FRAGEN UND ANTWORTEN

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Academic year: 2022

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1 DEUTSCHE ÜBERSETZUNG DES FRANZÖSISCHEN ORIGINALS

Dieses Dokument ist eine nicht amtliche Übersetzung des französischen Fragen-und-Antworten-Katalogs für die Benutzung des Logos „Nutri-Score“ (Version vom 21. Juli 2021), der auf der Internetseite der für den

Nutri-Score verantwortlichen Markeninhaberin Santè publique France veröffentlicht wurde.

Maßgeblich bleibt die von der Markeninhaberin markenrechtlich autorisierte, d. h. die französische Version.

D

ER

N

UTRI

-S

CORE

: F

RAGEN UND

A

NTWORTEN WISSENSCHAFTLICHER

&

TECHNISCHER

A

RT

Inhalt

I. BERECHNUNG DER PUNKTZAHL ... 3

AUF WELCHER GRUNDLAGE WIRD DIE NÄHRWERT-PUNKTZAHL ERMITTELT? ... 3

WELCHES REFERENZDOKUMENT GIBT ES FÜR DIE BERECHNUNG DES GEHALTS AN „OBST,GEMÜSE,HÜLSENFRÜCHTEN, SCHALENFRÜCHTEN,RAPS-,WALNUSS- UND OLIVENÖLEN IN VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN? ... 3

WERDEN KONZENTRIERTE SÄFTE BEI DER BERECHNUNG DES GEHALTS AN „OBST,GEMÜSE,HÜLSENFRÜCHTEN,SCHALENFRÜCHTEN, RAPS-,WALNUSS- UND OLIVENÖLEN BERÜCKSICHTIGT? ... 3

WELCHE METHODE IST FÜR DIE BESTIMMUNG DES BALLASTSTOFFGEHALTS ZU WÄHLEN? ... 4

WAS GEHÖRT ZU DEN EINFACHEN ZUCKERN? ... 4

WIE BERECHNET SICH DIE GESAMTPUNKTZAHL? ... 4

SIND DIE ERGEBNISSE FÜR DIE BERECHNUNG DER PUNKTE ZU RUNDEN? ... 4

WIE WIRD DER SALZGEHALT IN NATRIUMGEHALT UMGERECHNET? ... 4

WIE ERFOLGT DIE BERECHNUNG DER NÄHRWERT-PUNKTZAHL FÜR ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE? ... 5

ERFOLGT DIE BERECHNUNG DER PUNKTZAHL DES NUTRI-SCORE FÜR DAS ERZEUGNIS WIE VERKAUFT ODER WIE ZUBEREITET? ... 5

WELCHER NUTRI-SCORE GILT FÜR FRITTIERTE ERZEUGNISSE? ... 5

WIRD DIE AUFGUSSFLÜSSIGKEIT EINES ERZEUGNISSES BEI DER BERECHNUNG DER PUNKTZAHL DES NUTRI-SCORE MITBERÜCKSICHTIGT? .. 6

WIRD BEI FLÜSSIGEN LEBENSMITTELN DIE PUNKTZAHL JE 100 G ODER JE 100 ML BERECHNET? ... 6

WARUM WURDE DIE KOMPONENTE „OBST,GEMÜSE,HÜLSENFRÜCHTE UND SCHALENFRÜCHTE GEÄNDERT UND WELCHE FRIST GILT FÜR DIE UMSETZUNG DIESER ÄNDERUNG? ... 6

II. ÄNDERUNG BEIM NUTRI-SCORE FÜR LEBENSMITTEL UND GETRÄNKE ... 7

WELCHE ZUGESETZTEN FETTE SIND VON DER ÄNDERUNG BEIM NUTRI-SCORE BETROFFEN? ... 7

WELCHE KÄSESORTEN SIND VON DER ÄNDERUNG BEIM NUTRI-SCORE BETROFFEN? ... 7

AUF WELCHE GETRÄNKE BEZIEHT SICH DIE ÄNDERUNG BEIM NUTRI-SCORE? ... 8

SIND ALKOHOLHALTIGE GETRÄNKE ERFASST? ... 8

III. FÜR DEN NUTRI-SCORE IN FRAGE KOMMENDE LEBENSMITTEL ... 9

WELCHE NAHRUNGSMITTEL FALLEN UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DES NUTRI-SCORE? ... 9

WELCHE NAHRUNGSMITTEL FALLEN NICHT UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DES NUTRI-SCORE? ... 9

BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT, DEN NUTRI-SCORE AUF PRODUKTEN ANZUBRINGEN, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND? ... 11

(2)

2

KANN DER NUTRI-SCORE FÜR REZEPTE EINGESETZT WERDEN? ... 11

DARF IM RAHMEN DER GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN EINEM KUNDENUNTERNEHMEN UND SEINEM LIEFERANTEN FÜR SOG. „ZUTATEN“, DIE TEIL EINES REZEPTS SIND, DAS NUTRI-SCORE-LOGO AUCH OHNE TEILNAHME AM NUTRI-SCORE-SYSTEM VERWENDET WERDEN? ... 11

MÜSSEN BEI SETS AUS EINZELNEN PRODUKTEN MEHRERE NUTRI-SCORE-LOGOS EINGESETZT WERDEN? ... 12

IV. RECHTLICHE FRAGEN ZUM NUTRI-SCORE-SYSTEM ... 12

WER DARF DAS NUTRI-SCORE-LOGO AUF SEINE MARKEN UND PRODUKTE ANBRINGEN? ... 12

WIE WIRD DAS NUTZUNGSRECHT FÜR DEN NUTRI-SCORE EINGERÄUMT?(REGISTRIERUNGSVORGANG) ... 12

WIE SIND DIE UNTERLAGEN FÜR DIE NUTZUNG DES NUTRI-SCORE-LOGOS ERHÄLTLICH? ... 13

WIE WERDEN DIE PUNKTZAHLEN DES NUTRI-SCORE BERECHNET? ... 13

BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT EINER TESTPHASE VOR DEM EINGEHEN EINER VERPFLICHTUNG? ... 14

MUSS EIN UNTERNEHMER DEN NUTRI-SCORE AUF ALLEN SEINEN MARKEN UND AUF ALLEN PRODUKTEN EINER MARKE ANZEIGEN? ... 14

WIE WEIT REICHT DER VERPFLICHTUNGSUMFANG FÜR EINE MARKE BEIM EINSATZ DES NUTRI-SCORE? ... 14

BEZIEHT SICH DER VERPFLICHTUNGSUMFANG AUCH AUF CO-BRAND-PRODUKTE? ... 15

WELCHE BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DEN NUTRI-SCORE GELTEN BEI JOINT VENTURES? ... 15

MUSS DER NUTRI-SCORE AUCH AUF PRODUKTEN FÜR DEN AUßER-HAUS-MARKT ANGEZEIGT WERDEN? ... 16

WELCHE SPEZIFISCHEN REGELN GELTEN FÜR EINE BENUTZUNG DES NUTRI-SCORE IN ÜBERSEE? ... 16

GILT DER NUTRI-SCORE ÜBER DIE FRANZÖSISCHEN STAATSGRENZEN HINAUS? ... 16

KANN EIN BEVOLLMÄCHTIGTER DIE NUTRI-SCORE-ANMELDEFORMALITÄTEN ERLEDIGEN? ... 17

WARUM BEINHALTEN DIE BENUTZUNGSBEDINGUNGEN DES NUTRI-SCORE SANKTIONEN? ... 17

WIE WIRD DIE BENUTZUNG DES NUTRI-SCORE-LOGOS BEENDET? ... 18

WO IST EINE ÜBERSETZUNG DER BENUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN NUTRI-SCORE ERHÄLTLICH? ... 18

KÖNNEN DIE BENUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN NUTRI-SCORE ABGEÄNDERT WERDEN?... 18

KANN DIE GRAFIKCHARTA FÜR DEN NUTRI-SCORE ABGEÄNDERT WERDEN? ... 18

GIBT ES EINE GRAFIKCHARTA MIT ANZEIGEREGELN FÜR DAS LOGO AUF INTERNETSEITEN DES ONLINEHANDELS? ... 18

HABEN DIE UNTERNEHMER DIE MÖGLICHKEIT, SICH AUSSCHLIEßLICH FÜR DIE BENUTZUNG DES NUTRI-SCORE-LOGOS AUF IHREN DIGITALEN TRÄGERN EINTRAGEN ZU LASSEN? ... 19

DARF DAS LOGO ZU WERBEZWECKEN EINGESETZT WERDEN? ... 19

WELCHE ANZEIGEREGELN GELTEN FÜR DEN NUTRI-SCORE BEI DER BENUTZUNG ZU WERBEZWECKEN? ... 19

WIE ERHÄLT MAN DIE NUTRI-SCORE-MODELLE ZUR VERWENDUNG IN PÄDAGOGISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER JOURNALISTISCHEN PRÄSENTATIONEN? ... 20

DARF DIE MARKE NUTRI-SCORE OHNE DIE ZUSTIMMUNG VON SANTÉ PUBLIQUE FRANCE REPRODUZIERT WERDEN? ... 20

Anhang 1: Modalitäten zur Berechnung der in einem verarbeiteten Erzeugnis enthaltenen Mengen an Obst, Gemüse, Hülsenfrüchten, Schalenfrüchten, Raps-, Walnuss- und Olivenölen ... 21

Anhang 2: Modalitäten zur Berechnung der Nährwert-Punktzahl... 28

(3)

3

Fragen und Antworten wissenschaftlicher und technischer Art

Die jüngsten Änderungen sind im Dokument blau markiert.

I. Berechnung der Punktzahl

A

UF WELCHER

G

RUNDLAGE WIRD DIE

N

ÄHRWERT

-P

UNKTZAHL ERMITTELT

?

Die Berechnung der Nährwert-Punktzahl erfolgt auf der Grundlage der Angaben aus der Nährwertdeklaration je 100 g des Produkts in der Form, in der es verkauft wird.

Anm.: Für zu rekonstruierende Erzeugnisse siehe gesonderte Rubrik.

W

ELCHES

R

EFERENZDOKUMENT GIBT ES FÜR DIE

B

ERECHNUNG DES

G

EHALTS AN

„O

BST

, G

EMÜSE

, H

ÜLSENFRÜCHTEN

, S

CHALENFRÜCHTEN

, R

APS

-, W

ALNUSS

-

UND

O

LIVENÖLEN

IN VERARBEITETEN

E

RZEUGNISSEN

?

In Anhang 1 ist ein Hilfsdokument für die Berechnung des Gehalts an Obst, Gemüse, Hülsenfrüchten, Schalenfrüchten, Raps-, Walnuss- und Olivenölen in einem verarbeiteten Erzeugnis beigefügt.

Es basiert auf folgendem Referenzdokument: Application of the Nutrient profiling model: Definition of ‘fruit, vegetables and nuts’ and guidance on quantifying the fruit, vegetable and nut content of a processed product - Peter Scarborough, Mike Rayner, Anna Boxer and Lynn Stockley - British Heart Foundation - Health Promotion Research Group, Department of Public Health, University of Oxford - December 2005.

W

ERDEN KONZENTRIERTE

S

ÄFTE BEI DER

B

ERECHNUNG DES

G

EHALTS AN

„O

BST

, G

EMÜSE

, H

ÜLSENFRÜCHTEN

, S

CHALENFRÜCHTEN

, R

APS

-, W

ALNUSS

-

UND

O

LIVENÖLEN

BERÜCKSICHTIGT

?

Frucht- oder Gemüsekonzentrate:

Angerechnet werden dürfen Fruchtsäfte, die zu 100 % aus Konzentraten hergestellt wurden.

Bsp.: 100 % konzentrierter, dann zu 100 % mit Wasser wieder verflüssigter Orangensaft (oder Kokossaft, sofern durch Verflüssigung mit Wasser wieder ein 100-prozentiger Saft entsteht)

Nicht berücksichtigt werden dürfen konzentrierte Fruchtsäfte oder -pürees, die nicht zu 100 % wieder mit Wasser verflüssigt werden.

Bsp.: Ein in einem Sorbet verwendeter konzentrierter Zitronensaft/-sirup darf nicht als Obst angerechnet werden.

Die Einstufung von Fruchtsäften und vergleichbaren Erzeugnissen ist in Anhang 1 beschrieben, in dem die Berechnung der Komponente „Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Schalenfrüchte, Raps-, Walnuss- und Olivenöle“ im Einzelnen dargelegt ist.

(4)

4

W

ELCHE

M

ETHODE IST FÜR DIE

B

ESTIMMUNG DES

B

ALLASTSTOFFGEHALTS ZU WÄHLEN

?

Für die Berechnung der Punktzahl sind alle Methoden, die im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Angabe des Ballaststoffgehalts in der Nährwertdeklaration1 aufgeführt sind, zulässig.

W

AS GEHÖRT ZU DEN EINFACHEN

Z

UCKERN

?

Die einfachen Zucker umfassen die Mono- und Disaccharide.

W

IE BERECHNET SICH DIE

G

ESAMTPUNKTZAHL

?

Die Gesamtpunktzahl eines Lebensmittels ergibt sich aus der Subtraktion der Summe der günstigen Punkte von der Summe der ungünstigen Punkte.

Außerdem können in Abhängigkeit von der Anzahl der ungünstigen Punkte (Grenzwert von 11) die günstigen Punkte variieren, je nachdem, ob die Punkte für Eiweiß Berücksichtigung finden oder nicht (siehe Sonderregeln).

Die Berechnung der Punktzahl ist in Anhang 2 ausführlich dargestellt.

S

IND DIE

E

RGEBNISSE FÜR DIE

B

ERECHNUNG DER

P

UNKTE ZU RUNDEN

?

Die Punkte für einen bestimmten Nährstoff werden auf der Grundlage der in der verpflichtenden Nährwertdeklaration aufgeführten Werte vergeben.

Zur Bestimmung der Anzahl der erforderlichen Dezimalstellen empfehlen wir die Beachtung des Leitfadens der Europäischen Kommission zur Festlegung von Schwellenwerten für die auf den Verpackungen anzugebenden Nährwerte2. Für optionale Nährstoffe gemäß Artikel 30 (2) der EU-Verordnung Nr.

1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung, LMIV), wie z.B. Ballaststoffe, empfehlen wir ebenfalls die Verwendung des o. g. Dokuments2.

W

IE WIRD DER

S

ALZGEHALT IN

N

ATRIUMGEHALT UMGERECHNET

?

Der Natriumgehalt entspricht dem in der verpflichtenden Nährwertdeklaration aufgeführten Salzgehalt geteilt durch den Umwandlungskoeffizienten 2,5.

Wird die deklarierte Salzmenge in Zentigramm ausgedrückt (zwei Stellen nach dem Komma bei Angabe in Gramm), findet das Prinzip der Rundung gemäß dem Abschnitt „Sind die Ergebnisse für die Berechnung der Punkte zu runden?“ dieses Frage-Antwort-Katalogs Anwendung.

Zur Vermeidung seltener, aber möglicher Punkteabweichungen bei der Berechnung der Punktzahl für die Komponente „Natrium“ durch Rundungen im Zuge der Umwandlung der in der Nährwertdeklaration aufgeführten Salzmenge in Natrium, ist eine Angabe des Salzgehalts in mg (drei Stellen nach dem Komma

1Guidance document for competent authorities for the control of compliance with EU legislation with regard to methods of analysis for determination of the fibre content declared on a label

2 Guidance document for competent authorities for the control of compliance with EU legislation with regard to the setting of tolerances for nutrient values declared on a label

(5)

5 bei Angabe in Gramm) zu bevorzugen und für die Nährwertdeklaration auf der Verpackung zu verwenden.

Der deklarierte Wert wird nach den Vorgaben aus Artikel 31 (4) LMIV berechnet.

W

IE ERFOLGT DIE

B

ERECHNUNG DER

N

ÄHRWERT

-P

UNKTZAHL FÜR ZUSAMMENGESETZTE

E

RZEUGNISSE

?

Die Berechnung der Nährwert-Punktzahl basiert auf den Nährwertangaben auf der Verpackung je 100 g des Produkts, dessen Nährstoffe in der verpflichtenden Nährwertdeklaration aufgeführt sind oder diese gemäß Artikel 30 LMIV ergänzen können.

Im Falle eines Fertiggerichts, das zusammen mit einem Beutel Soße verkauft wird und für das die Nährwerte des Gerichts zusammen mit der Soße angegeben sind, muss sich der angezeigte Nutri-Score also auf das Gericht einschließlich der Soße beziehen.

Gibt es zwei Nährwertdeklarationen, können auch zwei Nutri-Score-Logos auf der Vorderseite abgedruckt werden. Für das Anbringen von zwei Nutri-Score-Logos auf der Vorderseite steht eine Grafikcharta zur Verfügung.

E

RFOLGT DIE

B

ERECHNUNG DER

P

UNKTZAHL DES

N

UTRI

-S

CORE FÜR DAS

E

RZEUGNIS WIE VERKAUFT ODER WIE ZUBEREITET

?

In der LMIV ist festgelegt, dass die Nährwertdeklaration auf den Nährwerten des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs beruhen muss; gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen. In jedem Fall aber muss die Berechnung der Punktzahl des Nutri-Score immer auf der Grundlage der in der entsprechenden Nährwertdeklaration angegebenen Energie- und Nährstoffwerte erfolgen. Darüber hinaus darf die Punktzahl nur dann auf Grundlage des zubereiteten Produkts errechnet werden, wenn die Zubereitungsweise genau beschrieben wird.

Ein Beispiel für Erzeugnisse, die dieser Berechnungsmethode unterliegen, sind Trockensuppen.

Für diese Erzeugnisse empfehlen wir, die Berechnung der Punktzahl des Nutri-Score für das zubereitete Lebensmittel vorzunehmen, sodass der Verbraucher in der Lage ist, Ergebnisse zu vergleichen, die nach dem gleichen Muster berechnet wurden. Voraussetzung für diese Berechnungsmethode ist, dass auf der Verpackung eine Nährwertdeklaration für 100 g oder 100 ml des zubereiteten Produkts sowie eine detaillierte Zubereitungsweise angezeigt sind.

In diesem Fall ist der Unternehmer gehalten, auf der Verpackung einen Hinweis anzubringen, der den Verbraucher darüber informiert, dass die Punktzahl des Nutri-Score für das zubereitete Erzeugnis berechnet wurde (Grundsatz der Transparenz). Dieser Hinweis kann entweder auf der Vorderseite der Verpackung beim Logo (zu diesem Zweck darf der Schutzbereich genutzt werden) oder auf der Rückseite der Verpackung bei der Nährwertdeklaration angebracht werden.

W

ELCHER

N

UTRI

-S

CORE GILT FÜR FRITTIERTE

E

RZEUGNISSE

?

Vorverpackte frittierte Erzeugnisse (wie Pommes frites, panierter Fisch etc.) haben meistens einen Nutri- Score A oder B. Diese Erzeugnisse wurden in der Regel einem industriellen Vorfrittier-Vorgang mit geringen Auswirkungen auf die Fettmengen im Erzeugnis unterzogen.

(6)

6 Je nach Typ sind einige Erzeugnisse für die Zubereitung im Backofen oder in der Pfanne bestimmt; auf anderen Verpackungen wird jedoch eine Zubereitung in der Fritteuse beschrieben, wodurch mehr Öl in die verzehrfertigen Erzeugnisse eindringt. Folglich muss bei der Zubereitung in der Fritteuse je nach verwendetem Öl eine um eine oder zwei Klassen höhere Einstufung auf der Skala des Nutri-Score erfolgen.

Ausschließlich für frittierte Erzeugnisse, die nicht in der gekauften Form verzehrt werden können und auf deren Verpackung eine Zubereitung in der Fritteuse angeführt ist, gilt deshalb die Empfehlung, dass der Hersteller die Verbraucher über die sich ändernde Einstufung informiert, indem er auf der Verpackung folgenden generellen Hinweis gibt: „Bei Zubereitung in der Fritteuse kann der Nutri-Score des Produkts um einen Buchstaben abweichen, wenn das Frittieröl wenig gesättigte Fettsäuren enthält (Sonnenblumen-, Erdnussöl) oder um zwei Buchstaben, wenn das verwendete Frittieröl sehr reich an gesättigten Fettsäuren ist (Kokos-, Palmkern-, Palmöl).“

W

IRD DIE

A

UFGUSSFLÜSSIGKEIT EINES

E

RZEUGNISSES BEI DER

B

ERECHNUNG DER

P

UNKTZAHL DES

N

UTRI

-S

CORE MITBERÜCKSICHTIGT

?

Die Berechnung der Nährwert-Punktzahl basiert auf den Nährwertangaben auf der Verpackung je 100 g des Produkts, dessen Nährstoffe in der verpflichtenden Nährwertdeklaration aufgeführt sind oder diese gemäß Artikel 30 LMIV ergänzen können.

Wird die Aufgussflüssigkeit in der verpflichtenden Nährwertdeklaration berücksichtigt, muss sie auch für die Berechnung der Punktzahl des Nutri-Score herangezogen werden und umgekehrt. Zur Berechnung des prozentualen Anteils an „Obst, Gemüse, Hülsenfrüchten, Schalenfrüchten, Raps-, Walnuss- und Olivenölen“

muss dieselbe Grundlage wie für die Nährwerttabelle verwendet werden. Ist die Aufgussflüssigkeit eingeschlossen, muss sie mitberücksichtig werden; werden die Nährwerte hingegen für das abgetropfte Erzeugnis angegeben, muss der prozentuale Anteil ohne die Aufgussflüssigkeit ermittelt werden.

W

IRD BEI FLÜSSIGEN

L

EBENSMITTELN DIE

P

UNKTZAHL JE

100

G ODER JE

100

ML BERECHNET

?

Für flüssige Lebensmittel wie Suppen, Öle oder Milch wird derjenige Wert herangezogen, der als Einheit in der Nährwertkennzeichnung steht ohne Verweis auf eine Dichte, die nicht auf der Verpackung vermerkt ist (Prinzip der Transparenz für den Verbraucher). Sind zwei Werte angegeben (sowohl für 100 g als auch für 100 ml), sollte der Wert für 100 g gewählt werden.

W

ARUM WURDE DIE

K

OMPONENTE

„O

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, G

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, H

ÜLSENFRÜCHTE UND

S

CHALENFRÜCHTE

GEÄNDERT UND WELCHE

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RIST GILT FÜR DIE

U

MSETZUNG DIESER

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NDERUNG

?

Im Oktober 2019 wurde die Komponente „Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte und Schalenfrüchte“ geändert, um den Ernährungsempfehlungen für Öle in Europa besser Rechnung zu tragen. Der prozentuale Anteil von Raps-, Oliven- und Walnussölen in den Erzeugnissen findet bei der Berechnung der Punktzahl von nun an in der positiven Komponente „Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte und Schalenfrüchte“ Berücksichtigung. Infolge dieser Änderungen werden die Raps-, Oliven, und Walnussöle als „C - gelb“ gewertet, um damit den Empfehlungen der Institutionen für öffentliche Gesundheit, diese Öle gegenüber anderen Fetten zu bevorzugen, gerecht zu werden.

In den Benutzungsbedingungen steht: „Der Marktteilnehmer verfügt über eine angemessene, gegebenenfalls von Santé publique France festgelegte Frist, um den neuen Bestimmungen der

(7)

7 Benutzungsbedingungen zu entsprechen”. Diese Frist wurde bislang nicht genauer bestimmt, um den teilnehmenden Unternehmern Zeit zu lassen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. So ist es während dieses Zeitraums möglich, dass für das gleiche Öl (zum Beispiel Olivenöl) auf einigen Flaschen ein

„C - gelb“ steht und auf anderen ein „D - orange“, bis die neuen Etiketten „C - gelb“ eingeführt sind.

II. Änderung beim Nutri-Score für Lebensmittel und Getränke

W

ELCHE ZUGESETZTEN

F

ETTE SIND VON DER

Ä

NDERUNG BEIM

N

UTRI

-S

CORE BETROFFEN

?

Unter „zugesetzte Fette“ werden die als Fertigprodukte verkauften Fette verstanden und nicht die Fette, die als Zutat in einem zusammengesetzten Produkt verwendet werden. So gelten beispielsweise Pflanzenöle, Margarine, Butter, Rahm oder auch als Fette verwendete Milchspezialitäten als zugesetzte Fette.

Pflanzliche Kochzubereitungen (zum Beispiel auf der Basis von Soja, Kokos etc.) sowie Schlagsahne werden ebenfalls als zugesetzte Fette betrachtet.

Emulgierte Kaltsoßen wie Mayonnaise oder Cocktailsoßen sind von der Änderung des Algorithmus für zugesetzte Fette nicht betroffen.

In einem zusammengesetzten Produkt verwendeter Rahm (oder Butter oder Sonnenblumenöl etc.) ist bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl des Produktes auf der Grundlage der Nährwertdeklaration für 100 g des Nahrungsmittels mit zu berücksichtigen. Denn zusammengesetzte Produkte werden in ihrer Ganzheit als Mischung von Zutaten, darunter gegebenenfalls Fette, betrachtet. Die Punktzahl bezieht sich auf das Enderzeugnis. Wie Fette wird auch Käse (der wie die zugesetzten Fette eine weitere Ausnahme bei der Berechnung der Punktzahl darstellt) nicht getrennt betrachtet, wenn er Bestandteil eines zusammengesetzten Lebensmittels ist.

W

ELCHE

K

ÄSESORTEN SIND VON DER

Ä

NDERUNG BEIM

N

UTRI

-S

CORE BETROFFEN

?

Als Käse gelten gemäß Definition im Dekret 2007-628 [des französischen Staates] zum Zwecke der Berechnung der Nährwert-Punktzahl:

Käse

Schmelzkäse

Käsespezialitäten

Nicht als Käse gelten hingegen bei der Berechnung der Nährwert-Punktzahl:

Quark. Die Berechnung für diese Kategorie von Produkten ist in jedem Fall identisch, unabhängig davon, ob sie unter Käse eingruppiert sind oder nicht, da ihre sog. „negative“ Komponente selten über 11 Punkte beträgt und somit ihr Eiweißgehalt mitberücksichtigt wird.

Pflanzliche Aufstriche.

(8)

8

A

UF WELCHE

G

ETRÄNKE BEZIEHT SICH DIE

Ä

NDERUNG BEIM

N

UTRI

-S

CORE

?

Folgende Getränke sind von der Änderung des Nutri-Score betroffen, sofern sie eine Nährwertdeklaration aufweisen, mit Ausnahme von Flaschenwasser, für das ein Anzeigen der Nährwertdeklaration nicht verpflichtend ist, um den Nutri-Score A / dunkelgrün anbringen zu dürfen:

Mineralwasser und Quellwasser (A - dunkelgrün);

aromatisiertes Wasser (mit und ohne Zuckerzusatz);

Diese Kategorie fällt nicht unter die Kategorie der Mineral- und Quellwässer und darf nicht mit einem Nutri-Score A gekennzeichnet werden.

Fruchtsaft, Nektar und Smoothies;

Gemüsesaft;

Getränke mit zugesetztem Zucker und/oder Süßstoff;

Tee oder Kaffee, ausschließlich mit Wasser zubereitet.

Im angepassten Punkteschema für Getränke ersetzen die Spalten Energie, Zucker, Obst und Gemüse die für die anderen Lebensmittel verwendeten Spalten. Die übrigen Spalten (gesättigte Fettsäuren, Salz, Eiweiß, Ballaststoffe) bleiben gleich und müssen berücksichtigt werden.

Milch, Trinkjoghurt, aromatisierte Milchgetränke oder Schokoladenmilch(-getränke) mit mehr als 80 % Milch, Suppen und Gazpachos, pflanzliche Getränke gelten zum Zwecke der Berechnung der Punktzahl des Nutri-Score hingegen nicht als Getränke.

Die Berechnung der Punktzahl und die Zuweisung eines Nutri-Score-Logos für Milcherzeugnisse erfolgt auf der Berechnungsgrundlage für feste Produkte, um die Nährwertqualität dieser Erzeugnisse besser zu berücksichtigen (insbesondere Vorhandensein von Eiweiß und Kalzium). Deshalb ist es wichtig, sorgfältig zwischen Erzeugnissen zu unterscheiden, die überwiegend aus Milch bestehen und solchen, die Milch in geringerem Maße enthalten und eher zuckerhaltigen Getränken gleichkommen. Um diese Unterscheidung sicherzustellen, gilt ein Schwellenwert von 80 % Milch, der mindestens erreicht sein muss, damit das Erzeugnis zur Berechnung der Punktzahl des Nutri-Score in die Kategorie der festen Produkte eingeordnet werden darf. Diesen Schwellenwert haben Experten im Konsens festgesetzt, um eine klare Abgrenzung der Milcherzeugnisse zu ermöglichen (insbesondere gegenüber Getränken vom Typ Milchkaffee) und gleichzeitig einen gewissen Innovationsspielraum in diesem Produktsektor zu lassen.

S

IND ALKOHOLHALTIGE

G

ETRÄNKE ERFASST

?

Alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % fallen nicht in den Anwendungsbereich des Nutri-Score.

Entalkoholisierte Getränke (wie z.B. alkoholfreies Bier, Getränke vom Typ alkoholfreier Mojito etc.) hingegen müssen wie alkoholfreie Getränke (beispielsweise Erfrischungsgetränke oder Fruchtsäfte) eine verpflichtende Nährwertdeklaration aufweisen. Wenn sich also ein Hersteller verpflichtet, den Nutri-Score auf eines seiner Erzeugnisse anzubringen, muss er das auch auf seinen entalkoholisierten Getränken tun.

(9)

9

III. Für den Nutri-Score in Frage kommende Lebensmittel

W

ELCHE

N

AHRUNGSMITTEL FALLEN UNTER DEN

A

NWENDUNGSBEREICH DES

N

UTRI

-S

CORE

?

Unter den Anwendungsbereich des Nutri-Score fallen Lebensmittel mit einer verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß LMIV. Mit Ausnahme von sehr spezifischen Fällen, die in diesem Frage- Antwort-Katalog aufgeführt sind, müssen die Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration für die Berechnung der Punktzahl des Nutri-Score herangezogen werden.

Lebensmittel für Kinder von 0 bis 3 Jahren tragen zwar die verpflichtende Nährwertdeklaration, dennoch wird nicht empfohlen, den Nutri-Score auf diese Erzeugnisse anzuwenden. Denn Kinder haben einen spezifischen Nährstoffbedarf, insbesondere was die Zufuhr von Lipiden anbelangt, und darauf ist der Nutri- Score nicht ausgerichtet.

Ebenso raten wir von einer Verwendung des Nutri-Score bei Erzeugnissen ab, die als Sportlernahrung bezeichnet werden. Der dem Nutri-Score-System zu Grunde liegende Algorithmus wurde für die Bedürfnisse der Gesamtbevölkerung entwickelt, wohingegen die Sportlernahrung auf die speziellen Bedürfnisse einer Untergruppe der Bevölkerung abzielt.

Angesichts der Besonderheiten bei der Nährstoffzusammensetzung, der Überwachung und der

Zielsetzung von für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln gemäß der EU-Verordnung Nr.

609/2013 wird ein Einsatz des Nutri-Score für solche Erzeugnisse nicht empfohlen; hierzu gehören:

- Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

- Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder - Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

- Ersatzprodukte der Tagesrationen und Mahlzeiten für gewichtskontrollierende Ernährung (…).

Eine Verwendung des Nutri-Score bei Produkten als Mahlzeitenersatz, die nicht zur gewichtskontrollierenden Ernährung bestimmt sind, wird ebenfalls nicht empfohlen.

W

ELCHE

N

AHRUNGSMITTEL FALLEN NICHT UNTER DEN

A

NWENDUNGSBEREICH DES

N

UTRI

-S

CORE

?

Von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommene Lebensmittel sind in Anhang V LMIV aufgelistet, nämlich:

1. unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (zum Beispiel frisches Obst oder Gemüse, rohe Fleischteilstücke, Honig etc.);

2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

Anm.: Es geht hier im Wesentlichen um Fleisch.

3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;

5. Salz und Salzsubstitute;

6. Tafelsüßen;

7. Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;

(10)

10 8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt,

entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;

9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;

10. Aromen;

11. Lebensmittelzusatzstoffe;

12. Verarbeitungshilfsstoffe;

13. Lebensmittelenzyme;

14. Gelatine;

15. Gelierhilfen für Konfitüre;

16. Hefe;

17. Kaugummi;

18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;

19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausnahmekriterien kumulativ zu verstehen sind, d.h., der Begriff „kleine Mengen“ muss unter Betrachtung aller Kriterien beurteilt werden.

Für die lokalen Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, gilt:

Die „Einzelhandelsgeschäfte“ umfassen Geschäfte mit mittleren und großen Verkaufsflächen und Hypermärkte sowie die kleinen Lebensmittelläden.

Bedeutung des Begriffs „lokal“:

Ein Umkreis von rund 100 km auf Ebene der Departements oder Regionen erscheint akzeptabel. Dieser Radius kann für Hersteller erweitert werden, die in schwach besiedelten Gebieten ansässig sind und Vermarktungsketten zu Verbrauchern und Einzelhändlern (Feinkostläden, Milch- und Käsespezialitätengeschäfte) in den nächstgelegenen urbanen Zentren aufbauen (beispielsweise die Pariser Region für Gebiete in Burgund und im Zentrum). Diese Analyse findet auf grenzüberschreitende Handelsgeschäfte Anwendung, wenn sie den Empfehlungen des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen.

Zum Kriterium „direkt [...] durch den Hersteller an den Endverbraucher [...] abgegeben“:

Einer direkten Abgabe durch den Hersteller an den Endverbraucher gleichzustellen sind Verkäufe, die ein Erzeuger auf dem Hof, auf Märkten, über kurze Handelswege, über die Organisationsform der solidarischen Landwirtschaft, in Fabrikläden abwickelt sowie die Verkäufe eines handwerklichen Betriebs (Metzger, Traiteur, Fischhändler, Bäcker), auch wenn die Geschäfte über das Internet abgewickelt werden, sofern sie nicht die alleinige Einnahmequelle des Wirtschaftsteilnehmers darstellen.

Auch Erzeugnisse, die auf Messen zur Förderung regionaler Produkte ausgestellt werden, können darunterfallen.

Sind die oben beschriebenen Kriterien bestätigt, erfüllt der von dieser Maßnahme betroffene Hersteller in den allermeisten Fällen de facto das Kriterium „kleine Mengen“ im Sinne des Gesetzes.

Schließlich können in Ergänzung der oben aufgeführten Kriterien diejenigen Mengen an Lebensmitteln unter die Definition für „kleine Mengen“ fallen, die von Wirtschaftsakteuren hergestellt werden, die der nationalen Definition eines Mikrounternehmens entsprechen, wie in Artikel 3 des Dekrets Nr. 2008-1354 [des französischen Staates] vom 18. Dezember 2008 über Kriterien zur Bestimmung der Zugehörigkeitskategorie

(11)

11 eines Unternehmens zum Zwecke statistischer und wirtschaftlicher Analysen festgelegt; d.h. ein Unternehmen, das zum einen weniger als 10 Personen beschäftigt und zum anderen einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro aufweist.

Für Nahrungsergänzungsmittel gilt der Nutri-Score nicht.

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Im Falle von Produkten, die nicht der verpflichtenden Nährwertdeklaration unterliegen (d.h. Produkte, die in Anhang V der LMIV aufgeführt sind), steht es dem Hersteller frei, den Nutri-Score auf seinen Produkten anzubringen oder nicht, vorausgesetzt, es gibt eine Nährwertdeklaration. Seine Entscheidung gilt dann aber für alle Produkte einer Kategorie, nicht für jedes Produkt einzeln.

So besteht insbesondere für vor Ort im Laden verpackte Erzeugnisse die Möglichkeit, den Nutri-Score anzuzeigen, wenn auf dem Erzeugnis eine Nährwertdeklaration vorhanden ist.

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Die Antwort auf diese Frage ist als vorläufig zu betrachten und kann sich je nach Ergebnis der Arbeiten im Rahmen des nationalen [französischen] Programms für eine gesunde Ernährung (Programme national nutrition santé, PNNS4) ändern.

Bei Rezepten, beispielsweise in Zeitschriften, Anwendungen oder Werbematerial, basiert die Berechnung auf den Mengen und Nährwerten der verschiedenen Zutaten, aus denen sich das verzehrfertige Gericht zusammensetzt, d.h. nach der Zubereitung der zu garenden Zutaten. Wenn die Nährwerte der Zutaten nicht verfügbar sind, da sie nicht unter die LMIV fallen (zum Beispiel Roherzeugnisse), sind die nationalen Tabellen für die Nährwertzusammensetzung von Nahrungsmitteln heranzuziehen. In Frankreich ist die CIQUAL-Tabelle maßgebend. Die Nährwerte der Zutaten können dann auf der Grundlage der in den Tabellen aufgeführten Werte unter Anwendung des Proportionalitätsprinzips bestimmt werden.

Die Zutaten, die bei der Umsetzung des Rezepts Verwendung finden, sind zusammen mit ihren jeweiligen Mengen eindeutig aufzulisten. Die Nährwerte des Rezepts sind in einer Tabelle aufzuführen.

Vorverpackte Lebensmittel fallen nicht unter diese Berechnungsmethode.

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Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Unternehmen darf im technischen Datenblatt der

„Zutat“, das für den Hersteller und nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, das Nutri-Score-Logo angeführt werden, ohne dass der Hersteller für seine Marke eine Verpflichtung zur Anwendung des Nutri- Score-Systems eingehen und sich dementsprechend bei den örtlichen Behörden registrieren lassen muss.

(12)

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Für Sortimente gilt Folgendes:

Wenn sich die Nährwerte unterscheiden, muss ein Nutri-Score-Logo je Nährwertdeklaration angezeigt werden; Santé publique France stellt eine Grafikcharta zur Anbringung mehrerer Nutri-Score-Logos auf der Vorderseite zur Verfügung.

Führen die Nährwerttabellen zum selben Ergebnis für den Nutri-Score, genügt ein Nutri-Score-Logo auf der Vorderseite (beispielsweise bei Kompott mit verschiedenen Geschmacksrichtungen oder bei Erzeugnissen mit einer einzigen Durchschnittsnährwertdeklaration).

Handelt es sich um ein Sortiment, bei dem vorgesehen ist, dass jede Person das gesamte Erzeugnis konsumiert, kann eine Durchschnitt-Punktzahl für den Nutri-Score berechnet werden (zum Beispiel ein Nachtischsortiment mit je einmal Crème brûlée, Macaron und Schokoladenkuchen pro Person zum Verzehr als ein einziges Produkt). Gehören die Artikel des Sortiments zu Gruppen mit unterschiedlichen Berechnungsvorschriften (z.B. ein festes Nahrungsmittel mit einem Getränk), kann diese Berechnungsmethode nicht angewandt werden.

IV. Rechtliche Fragen zum Nutri-Score-System

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Die Verwendung der Marke Nutri-Score ist den Herstellern und Vertreibern von Produkten auf dem französischen und/oder europäischen Markt vorbehalten.

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EGISTRIERUNGSVORGANG

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Eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise finden Sie auf der folgenden Seite im Kapitel zur Einräumung des Nutzungsrechts („Délivrance de la marque“/Obtaining the right to use the logo): http://www.santepubliquefrance.fr/Sante-publique-France/Nutri-Score.

Wir empfehlen Ihnen, zunächst die dort abrufbare Markensatzung und den Frage-Antwort- Katalog durchzulesen.

Wenn Sie für eine Registrierung bereit sind, tätigen Sie diese über folgende Links:

- Ausschließlich auf französischem Hoheitsgebiet vermarktete Produkte: Jede berechtigte Person, die die Marke Nutri-Score verwenden möchte, teilt ihr Interesse Santé publique France mit, indem sie sich auf folgender Webseite anmeldet:

https://www.demarches-simplifiees.fr/commencer/nutri-score_enregistrement_france - Für Produkte, die auf mehreren Hoheitsgebieten (darunter möglicherweise Frankreich)

vertrieben werden oder auf einem Hoheitsgebiet, für das der Regulator kein eigenes

(13)

13 Antragsverfahren eingeführt hat (Deutschland, Belgien und Luxemburg), müssen sich die Unternehmer auf folgender Webseite registrieren:

https://www.demarches-simplifiees.fr/commencer/ns_international_registration_procedure.

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie umgehend per Mail eine Empfangsbestätigung mit der Grafikcharta und den für die Nutzung des Logos erforderlichen Dokumenten und zwar ohne eine Validierung unsererseits.

Sie können die Nährwert-Punktzahl der Erzeugnisse mit Hilfe der bereitgestellten Excel-Tabelle berechnen. Die an Oqali übermittelten Daten betreffen ausschließlich die in Frankreich

vermarkteten Erzeugnisse. Die Datei ist innerhalb eines Monats ab der Darstellung des Logos auf der Verpackung oder im Online-Handel zu übermitteln.

Es ist nicht Aufgabe von Santé publique France, Ihre Berechnungen für das Nutri-Score-Logo zu überprüfen. So sind gemäß Artikel 8 der LMIV die Unternehmer für die Informationen auf ihren Verpackungen verantwortlich.

Ausschließlich in der Schweiz vermarktete Produkte:

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/ernaehrung/nutri- score/nutri-score-lebensmittelproduzenten.html

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Wie oben erläutert (Punkt: „Wie wird das Nutzungsrecht für den Nutri-Score eingeräumt?

Registrierungsvorgang“) muss sich der Unternehmer zunächst auf einer der Seiten anmelden, um die Dokumente zu erhalten.

Es sind dann eine Reihe von Daten einzugeben, unter anderem die Kontaktdaten und Informationen über das Unternehmen (SIRET-Nummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie zu den Produktsegmenten, in denen das Nutri-Score-Logo eingesetzt werden soll.

Sind alle obligatorischen Informationen übermittelt und der Antrag abgeschickt, erhält der Antragstellende eine Mail mit einem Link zu den für die Nutzung des Nutri-Score-Logos erforderlichen Unterlagen (im Format „zip-Datei“).

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Auf der Website von Santé publique France können Unternehmer, die das System einsetzen möchten, eine englischsprachige Tabelle herunterladen: https://www.santepubliquefrance.fr/en/nutri-score.

Softwareunternehmen, die eine Software zur Berechnung der Punktzahlen des Nutri-Score anbieten, müssen darüber hinaus alle in den Benutzungsbedingungen für den Nutri-Score aufgeführten Berechnungsmodalitäten berücksichtigen und bei Santé publique France eine Benutzungsbefugnis beantragen.

Weitere Informationen sind der Mitteilung des [französischen] Hohen Rates für öffentliche Gesundheit (HCSP) über das Nährwertinformationssystem zu entnehmen:

http://www.hcsp.fr/explore.cgi/avisrapportsdomaine?clefr=519 .

(14)

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Zum Erhalt der für den Einsatz des Logos erforderlichen Unterlagen ist eine Anmeldung auf einer der folgenden Internetseiten Voraussetzung:

- Ausschließlich auf französischem Staatsgebiet vermarktete Produkte: Jede berechtigte Person, die die Marke Nutri-Score verwenden möchte, teilt ihr Interesse Santé publique France mit, indem sie sich im Internet auf folgender Seite anmeldet:

https://www.demarches-simplifiees.fr/commencer/nutri-score_enregistrement_france - Für Produkte, die auf mehreren Hoheitsgebieten (darunter möglicherweise Frankreich)

vertrieben werden oder auf einem Hoheitsgebiet, für das der Regulator kein eigenes Antragsverfahren eingeführt hat (Deutschland, Belgien und Luxemburg):

https://www.demarches-simplifiees.fr/commencer/ns_international_registration_procedure - Ausschließlich in der Schweiz vermarktete Produkte:

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/ernaehrung/nutri- score/nutri-score-lebensmittelproduzenten.html

Den Unternehmern wird eine Frist von 24 Monaten eingeräumt, um das Logo auf allen Kategorien von Lebensmitteln, die sie unter ihren eigenen Marken anbieten, anzubringen. Sie können also entscheiden, das Logo in einem ersten Schritt nur auf den im Online-Handel vertriebenen Produkten anzubringen.

Letztlich ist es aber – gemäß den Benutzungsbestimmungen der Kollektivmarke – das Ziel, den Nutri-Sore auf den Verpackungen aller Produkte einer Marke und auf allen Trägern, für alle Verkaufswege oder Verkaufsräume anzuzeigen.

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Im Dekret Nr. 2016-980 [des französischen Staates] vom 19. Juli 2016 über ergänzende Nährwertangaben auf Lebensmitteln wird präzisiert, dass „sich die Verpflichtung der Hersteller und Händler im Rahmen der freiwilligen Maßnahme des Einsatzes der ergänzenden Darstellungsform auf alle Kategorien von Lebensmitteln erstreckt, die sie unter ihren eigenen Marken auf den Markt bringen“.

Folglich kann ein Unternehmer, der mehrere Marken besitzt, entscheiden, ob er den Nutri-Score nur für eine oder für mehrere seiner Marken verwenden möchte, aber sobald er ihn für eine Marke einsetzt, muss er das für alle Lebensmittelkategorien dieser Marke tun.

Unterliegen allerdings bestimmte Produkte oder gar alle Produkte dieser Marke nicht der LMIV, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Nutri-Score auf allen Produkten der Marke anzuzeigen.

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Die Marke ist ein Erkennungszeichen, das es dem Verbraucher erlaubt, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen der Konkurrenz zu unterscheiden. Sie kann in Form eines Eigennamens, eines Wortes, eines Ausdrucks oder eines visuellen Symbols dargestellt werden. Die Marke bietet dem Verbraucher einen Orientierungspunkt und eventuell eine „Garantie“.

(15)

15 Sind verschiedene Marken vorhanden, kann der Hersteller oder Händler entscheiden, ob er eine oder mehrerer seiner Marken eintragen lässt. Werden die Marken, die Produktpalette oder der Kundenstamm erweitert, muss der Hersteller oder Händler allerdings den Nutri-Score sowohl bei seiner Dachmarke als auch bei eventuell an Letztere gebundene Submarken einsetzen.

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Ausweitung der Marke: Verwendung einer existierenden Marke, um ein Produkt auf einem anderen Markt einzuführen;

Ausweitung der Produktpalette: Produkterweiterung derselben Kategorie oder die gleiche Art von Bedarf erfüllend, von derselben Marke oder demselben Hersteller im selben Markt angeboten;

Ausweitung des Kundenstamms: Expansionsstrategie unter dem Namen derselben Marke (beispielsweise Öffnung eines für Fachleute bestimmten Sortiments für die breite Öffentlichkeit);

Dachmarke / Submarke: Eine Submarke ist eine Produktmarke oder Produktlinie, die ergänzend zu einer Dachmarke verwendet wird, wobei Letztere als Sicherheit für die Submarke fungiert.

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Unter Co-Branding wird eine Vereinbarung zwischen zwei Marken zur Anbringung beider Marken auf einem Produkt verstanden.

Für einen Einsatz des Nutri-Score auf Co-Brand-Produkten sind folgende Fälle zu betrachten:

• Für beide Marken wurde keine Nutri-Score-Verpflichtung eingegangen: Der Nutri-Score darf nicht verwendet werden.

• Nur für eine der beiden Marken wurde eine Verpflichtung eingegangen: Es ist erlaubt, aber nicht obligatorisch, den Nutri-Score für das Co-Brand-Produkt zu verwenden.

o Der keine Verpflichtung eingegangene Markeninhaber muss der Verwendung des Nutri- Score auf dem betreffenden Produkt zustimmen. In diesem Fall führt die Nutzung nicht zu einer Verpflichtung in Bezug auf die Marke, für die keine Nutri-Score-Verpflichtung eingegangen wurde.

o Lehnt der keine Verpflichtung eingegangene Markeninhaber die Verwendung des Nutri- Score auf dem Co-Brand-Produkt ab, wird für das Co-Brand-Produkt die Pflicht zur Darstellung des Logos aufgehoben, auch wenn die Marke, für die eine Nutri-Score- Verpflichtung eingegangen wurde, auf der Verpackung erscheint.

• Für beide Marken wurde eine Nutri-Score-Verpflichtung eingegangen: Die Verwendung des Nutri- Score auf dem Co-Brand-Produkt ist obligatorisch.

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Unter Joint Venture wird eine von zwei oder mehr Parteien gegründete Geschäftseinheit verstanden, die sich durch eine gemeinsame Eigentümerschaft und Führung auszeichnet.

Zum Zwecke der Verwendung des Nutri-Score werden die Gemeinschaftsunternehmen als unabhängig und verschieden von den dem Joint Venture zu Grunde liegenden Einheiten betrachtet. Folglich können die Gemeinschaftsunternehmen den Nutri-Score unter ihrer Verantwortung auf ihren Marken anbringen, ohne dass es einer Eintragung für die von den Einheiten des Joint Venture gehaltenen Marken bedarf.

(16)

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Der Unternehmer verpflichtet sich zum Einsatz bei allen Produktreihen, die er unter einer Marke vertreibt, unabhängig von der Endbestimmung des Produkts, denn die LMIV bezieht sich auch auf Erzeugnisse für Gemeinschaftseinrichtungen. Daher müssen Erzeugnisse für die Außer-Haus-Verpflegung den Nutri-Score tragen, wenn sie unter der „Alpha“-Marke vertrieben werden.

Handelt es sich hingegen um einen anderen Markennamen (nicht „Alpha“), ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Nutri-Score auf einer spezifischen Gastronomiemarke anzuzeigen.

Diese Regel gilt, wenn die Erzeugnisse für den Verbraucher sichtbar sind. Sind die Erzeugnisse für Unternehmer bestimmt, muss der Nutri-Score nicht angezeigt werden, auch wenn für die Marke eine Nutri- Score-Verpflichtung eingegangen wurde.

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Der Erlass zum Nutri-Score-System ist in den Überseedepartements (DOM) Martinique, Guadeloupe, Réunion und Guayana unmittelbar anwendbar, ebenso wie auf Mayotte sowie auf Saint-Martin, Saint- Barthélemy und Saint-Pierre-et-Miquelon, den einzigen überseeischen Gebietskörperschaften (COM) unter den Überseegebieten, in denen das [französische]Gesundheitsrecht unmittelbar gilt. In den überseeischen Gebietskörperschaften Wallis und Futuna, Neukaledonien und Französisch-Polynesien ist der Erlass hingegen nicht anwendbar.

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Die Verpflichtung der Hersteller und Händler zur freiwilligen Verwendung der empfohlenen ergänzenden Darstellungsform bezieht sich auf alle Kategorien von Lebensmitteln, die sie unter ihren eigenen Marken auf den französischen Markt bringen. Das oben genannte Dekret Nr. 2016-980 und der Erlass vom 31.

Oktober 2017 über eine vom Staat empfohlene, die Nährwertdeklaration ergänzende Darstellungsform (gemäß den Artikeln L. 3232-8 und R. 3232-7 des [französischen] Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit) sind Teil der französischen Rechtsvorschriften.

Folglich besteht keinerlei Pflicht, das Nutri-Score-Logo auf Erzeugnissen anzubringen, die aus Frankreich ausgeführt werden.

Wenn ein Unternehmer aber den Nutri-Score auch auf dem Mark in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwenden möchte, ist dies unter Beachtung der Benutzungsbedingungen möglich.

Die Marke Nutri-Score ist in der Europäischen Union geschützt und über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in folgenden Ländern eingetragen: Australien, Brasilien, Kanada, Schweiz, Marokko, Mexiko, Türkei, Ukraine, USA, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Republik Kongo, Côte d’Ivoire, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Mali, Mauretanien, Niger, Senegal, Tschad, Togo, Komoren.

Bei jeglicher Verwendung außerhalb der Europäischen Union muss sich der Unternehmer vergewissern, dass das Logo nicht gegen die nationale Gesetzgebung verstößt.

(17)

17 Ferner muss der Unternehmer bei jedem Einsatz in einem oder mehreren Ländern, in denen der Nutri-Score nicht über die WIPO eingetragen wurde, Santé publique France davon in Kenntnis setzen zwecks einer eventuellen entsprechenden Antragsstellung.

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Jede berechtigte Person, die die Marke Nutri-Score verwenden möchte, teilt ihr Interesse Santé publique France oder dem Regulator des betreffenden Landes mit, indem sie sich im Internet auf einer der folgenden Seiten anmeldet:

- Ausschließlich auf französischem Staatsgebiet vermarktete Produkte: Jede berechtigte Person, die die Marke Nutri-Score verwenden möchte, teilt ihr Interesse Santé publique France mit, indem sie sich auf folgender Webseite anmeldet:

https://www.demarches-simplifiees.fr/commencer/nutri-score_enregistrement_france - Für Produkte, die auf mehreren Hoheitsgebieten (darunter möglicherweise Frankreich)

vertrieben werden oder auf einem Hoheitsgebiet, für das der Regulator kein eigenes Antragsverfahren eingeführt hat (Deutschland, Belgien und Luxemburg):

https://www.demarches-simplifiees.fr/commencer/ns_international_registration_procedure - Ausschließlich in der Schweiz vermarktete Produkte:

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/ernaehrung/nutri- score/nutri-score-lebensmittelproduzenten.html

Eine ordnungsgemäß zu diesem Zwecke bevollmächtigte Person kann ohne Weiteres die Anmeldeformalitäten für ihren Auftraggeber erledigen. Santé publique France kann nicht in die Handhabung und Organisationsweise des Markenportfolios eines Herstellers oder Händlers, der den Nutri- Score einsetzen möchte, eingreifen.

Es ist also durchaus möglich, auf Wunsch des Unternehmers einen Bevollmächtigten einzusetzen. Der Bevollmächtigte muss allerdings für jedes Mandat eine gesonderte Anmeldung vornehmen.

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ANKTIONEN

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Was die in den Benutzungsbedingungen aufgeführten Sanktionen betrifft, sei daran erinnert, dass die Benutzungsbedingungen dem Schutz der Kollektivmarke „Nutri-Score“ dienen. Grundlage dieses Schutzes bilden das geistige Eigentum sowie das gewerbliche Eigentum. (Die Marke wurde sowohl beim französischen Patent- und Markenamt INPI als auch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO eingetragen.)

Wie bei jeder Marke haben die Benutzungsbedingungen zum Ziel, die Industrieerzeugnisse zu schützen und die ordnungsgemäße Benutzung der Kollektivmarke „Nutri-Score“ durch die Unternehmer sicherzustellen, um rechtswidriges Verhalten, Betrug und / oder unlauteren Wettbewerb zu verhindern. Die Sanktionen kommen nur zum Tragen, wenn die Unternehmer den Nutri-Score nicht korrekt benutzen, beispielsweise durch die Anzeige einer falschen Punktzahl, was unlauter wäre.

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Nach der Anmeldung verfügt der Unternehmer über eine Frist von 24 Monaten, um das Nutri-Score-Logo auf allen seinen auf dem Markt verfügbaren Produktkategorien anzubringen.

Der Unternehmer kann jederzeit die Nutzung der Marke Nutri-Score für eine oder die Gesamtheit seiner Marken einstellen, sofern er diese Änderung Santé publique France mitteilt.

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CORE ERHÄLTLICH

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Es sind nicht amtliche Übersetzungen der Benutzungsbedingungen in mehreren Sprachen verfügbar. Die französische und englische Fassung der Benutzungsbedingungen auf der Website von Santé publique France sind verbindlich. Weitere Sprachfassungen können auf der Website der jeweiligen nationalen Behörden abgerufen werden:

• Frankreich: https://www.santepubliquefrance.fr/determinants-de-sante/nutrition-et-activite- physique/articles/nutri-score

• Deutschland: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Ernaehrung/Lebensmittel- Kennzeichnung/markensatzung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

• Belgien: nutriscore.be

• Schweiz: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-

ernaehrung/ernaehrung/nutri-score/nutri-score-lebensmittelproduzenten.html

• Luxemburg: https://mpc.gouvernement.lu/fr/le-ministere/consodur/consommateurs.html

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ENUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN

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Die Benutzungsbedingungen dürfen nicht einseitig durch Zusatzklauseln geändert werden; für einen Einsatz des Nutri-Score-Systems sind alle Vorrechte zu wahren.

In Artikel 9 der Benutzungsbedingungen sind die Modalitäten im Falle eventueller Änderungen beschrieben.

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CORE ABGEÄNDERT WERDEN

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Die Grafikcharta ist fester Bestandteil der Benutzungsbedingungen und darf als solcher nicht einseitig abgeändert werden.

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In diesem Fall ist die Größe des Logos nicht festgelegt und die Proportionalitätsregeln für Verpackungen gelten nicht. Es ist allerdings auf die einwandfreie Lesbarkeit des Logos zu achten.

Die übrigen Bedingungen zur Benutzung des Logos auf Internetseiten des Onlinehandels sind dieselben wie die für den Verkauf der Erzeugnisse in Geschäften vorgeschriebenen.

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Das Logo darf erst dann für digitale Formate verwendet werden, wenn für die betreffende Marke eine Verpflichtung zur Benutzung des Nutri-Score-Systems eingegangen wurde.

Für den besonderen Fall, dass Händler für ihre Eigenmarke eine Nutri-Score-Verpflichtung eingegangen sind, ist die digitale Nutzung des Logos im Zusammenhang mit den anderen vertriebenen Marken erlaubt (in Übereinstimmung mit Artikel 7.2 der Benutzungsbedingungen).

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In Artikel 6 der Benutzungsbedingungen sind solche Maßnahmen vorgesehen. Der Unternehmer kann für allgemeine Mitteilungen über das Nutri-Score-Logo auf seinen Kommunikationsträgern Folgendes anbringen:

1. das neutrale Logo

2. und/oder mindestens drei der fünf Klassifizierungslogos, die so anzuordnen sind, dass sie den Verbraucher nicht über die Klassifizierung der Produkte täuschen, indem etwa der Eindruck erweckt wird, alle Produkte seien gleich klassifiziert.

Bei Mitteilungen, die sich auf ein Produkt beziehen, muss das entsprechende Klassifizierungslogo gemäß der Bestimmungen von Artikel 6.2 der Benutzungsbedingungen verwendet werden.

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Die Vorschriften für die Benutzung des Nutri-Score-Logos zu Kommunikations- und Werbezwecken sind in der Grafikcharta ausführlich dargestellt. In diesen Fällen hat der Hersteller die Wahl, nur das Kommunikationslogo (ohne Hervorhebung eines Buchstabens) und / oder drei bis fünf Nutri-Score-Modelle jeweils in der gleichen Größe und im Vierfarbdruck abzubilden.

Wird jedoch die gesamte Produktreihe der Marke, für die eine Verpflichtung zur Benutzung des Nutri-Score eingegangen wurde, nur in einer oder zwei Farben dargestellt, ist es möglich, lediglich die dieser Reihe entsprechenden Farben auszuwählen.

Der Einsatz des Nutri-Score-Logos in Katalogen, auf Handzetteln etc. ist fakultativ. Nur die Anzeige auf den Verpackungen ist obligatorisch. Wird das Logo auf der Vorderseite angezeigt, steht es dem Unternehmer frei, auf der Rückseite der Verpackung eine Erläuterung zum Logo hinzuzufügen. Die dort aufgeführten Informationen dürfen sich jedoch nur auf die Elemente zur Berechnung der Punktzahl beziehen. Es dürfen keine weiteren Informationen beispielsweise zu Zusatzstoffen oder Konservierungsmitteln erteilt werden, durch die der Eindruck entstehen könnte, dass diese Komponenten in die Berechnung des Nutri-Score eingeflossen sind.

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Einige Logomodelle können schriftlich bei nutriscore@santepubliquefrance.fr angefordert werden unter präziser Angabe des vorgesehenen Verwendungszwecks.

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RANCE REPRODUZIERT WERDEN

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Da die Benutzung des Nutri-Score als Marke erfolgt, muss im gewerblichen Verkehr die vorherige schriftliche Zustimmung von Santé publique France eingeholt werden.

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