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Archiv "Die Grenzen der Behandlungspflicht" (04.08.1977)

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ZITAT

„Die Behandlung um jeden Preis, der gedankenlose Ein- satz aller technischen Mittel, hindert den Patienten am Sterben, und zwar auch dann, wenn das Sterben vom Ster- benden her nicht als simples organisches Verlöschen, son- dern im positiven existentiel- len Sinne als Abschluß eines erfüllten Lebens zu sehen ist.

So nimmt eine falsch verstan- dene Intensivtherapie dem Pa- tienten das Recht auf seinen Tod und entwürdigt seine Per- sönlichkeit."

Dr. med. Joachim Schara, Di- rektor des Instituts für Anäs- thesie am Klinikum Barmen, in seinem Aufsatz „Die Grenzen der Behandlungspflicht in der Intensivmedizin", DEUT- SCHES ÄRZTEBLATT 8/1976, Seite 507 ff.

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

den kann. Somit muß stets danach gefragt werden, ob der Patient die Erklärung im gegenwärtigen Augen- blick vernünftigerweise widerrufen würde oder nicht.

4. Dem Patienten nahestehende Personen sind anzuhören. (Naheste- hende Personen sind in der Regel, doch nicht ausschließlich, die näch- sten Verwandten des Patienten.) Die letzte Entscheidung liegt rechtlich allerdings beim Arzt. Ist jedoch der Patient unmündig oder entmündigt, so darf die Behandlung nicht gegen den Willen der Eltern oder des Vor- mundes eingeschränkt oder abge- brochen werden."

Vollständig geregelt aber ist das Problem der Sterbehilfe auch mit diesen Richtlinien nicht. Der Psych- iater Prof. Dr. Dr. Helmuth E. Ehr- hardt (Marburg) hat in seinem Vor- trag zur Eröffnung des Internationa- len Fortbildungskurses 1977 der Bundesärztekammer in Badgastein (veröffentlicht in „Monatskurse für die ärztliche Fortbildung", Heft 6/

1977) eine ganze Reihe von Beispie- len aufgezeigt, die von einer Rechts- ordnung oder rechtlichen Regelung einfach nicht erfaßt werden können.

Ein Beispiel nur: Lebensverkürzung als Nebenwirkung von Schmerzlin- derungs-Medikationen – dies ist auch in den schweizerischen Richt- linien dann nicht berücksichtigt, wenn eine getrübte oder beeinträch- tigte Urteilsfähigkeit des Patienten dazukommt. Ehrhardt aber steht in- sofern im Einklang mit der Schwei- zer Initiative als er postuliert: „Der Arzt kann. . . von der Rechtsordnung nicht erwarten, daß sie ihm die für jeden konkreten Fall angemessene Grenze aufzeigt und ihm damit ver- läßliche Verhaltensmaximen in jeder denkbaren Konfliktsituation vermit- telt. Eben weil das nicht möglich ist, sollte der Arzt nicht nach dem Ge- setzgeber rufen... Die Ärzte sollten sich auch nicht eine gesetzliche Re- glementierung wünschen, die ihnen ganz sicher keine Erleichterung und Hilfe in ihrer täglichen Arbeit zu bringen vermag."

Im übrigen weist Ehrhardt ausführ- lich darauf hin, daß in vielen Fällen

ja auch Einflüsse eine Rolle spielen, die außerhalb der Arzt-Patienten- Beziehung liegen. Bei beschränkter Anzahl von Betten in den Intensiv- stationen oder von Dialyseplätzen entsteht, ob der Arzt es nun will oder nicht, die Frage der Selektion. Und wieder: ob man es nun will oder nicht – selbst Wirtschaftlichkeitser- wägungen könnten bewußt oder un- bewußt in den ärztlichen Entschei- dungsprozeß einfließen. Damit aber verwandelt sich unversehens Ster- behilfe wieder in Euthanasie im bö- sen Sinne des Wortes, wie er von Binding und Hoche an bis 1945 be- nutzt wurde.

Man kann es drehen und wenden, wie man will: Jede Regelung, die mehr ist als nur eine ärztlich-berufs- ethische Richtlinie, trägt den Keim des Mißbrauchs in sich. Mit ihrer Konzentrierung auf den „Sterben- den" ist die schweizerische Richtli- nie wahrscheinlich bereits an die Grenze des Möglichen gegangen.

Walter Burkart

öffentlicher

Gesundheitsdienst:

Qualifizierter

Nachwuchs erforderlich

Die sich zunehmend verschlechtern- de Situation des öffentlichen Ge- sundheitsdienstes könne sich nur verbessern, wenn die sachlichen und finanziellen Voraussetzungen für einen qualifizierten Berufsnach- wuchs sowohl im ärztlichen Bereich als auch im Bereich der Sozialarbeit geschaffen würden. Diese Auffas- sung vertrat die Mitgliederversamm- lung des Bundesverbandes der Ärzte des Öffentlichen Gesundheits- dienstes im Rahmen seines 27. Wis- senschaftlichen Kongresses in Bad Dürkheim. Der Bundesverband lehnt Bestrebungen ab, die Gesundheits- ämter in Zukunft mit Nichtärzten zu besetzen, wenn sich hierfür keine ärztlichen Stellenbewerber mel- deten.

Ein derartiges Vorgehen stehe im Widerspruch zum geltenden Recht und zu den Vorstellungen über die gesetzliche Neuordnung des Ge- sundheitsdienstes. Allein die Dis- kussion darüber habe eine ab- schreckende Wirkung auf alle im öf- fentlichen Dienst tätigen Ärzte; zu- dem sei ein qualifizierter NaCh- wuchs dann nicht mehr zu ge- winnen.

In einer Resolution fordern die Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdien- stes, die Ausbildungsordnungen der Sozialarbeiter so zu ändern, daß während der Ausbildung als Pflicht- vorlesungen gesundheitliche und medizinische Grundkenntnisse und Sachverhalte vermittelt und geprüft werden. Um die Amtsärzte bei der Wahrnehmung ihrer hygienischen Überwachungsaufgaben, zum Bei- spiel in Krankenhäusern, zu unter- stützen, sollten ihm technisch aus- gebildete Mitarbeiter unterstützend zur Seite stehen. Die Träger der Ge- sundheitsämter sollten deshalb, so fordert der Bundesverband der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdien- stes, mehr Planstellen für Gesund- heitsingenieure schaffen. HC

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 31 vom 4. August 1977 1937

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