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/ / Amtsgericht Gießen

/ _/. Familiengericht- , / 24 F 35/06 UG

ln der Umgangssache betreffend den Umgang mit

08.11.2006

Beschluss

hat das Amtsgericht -Familiengericht- Gießen durch Richterin am Amtsgericht Keßler- Bechtold nach ausführlicher Anhörung und mündlicher Verhandlung beschlossen:

1. Der Antragsgegner ist dazu berechtigt, die gemeinsamen Söhne der Parteien, Leon Orestis Walter Chr , geb. am 1997 und Myron Jan Aris Chr , geb. am 1999 jedes zweite Wochenende der ungeraden

(2)

Kalenderwochen von Samstag früh 9:00 Uhr bis Sonntagabend gegen 18:00 Uhr zum Zwecke der Ausübung des Umgangskontaktes zu sich zu nehmen.

Dabei soll es den gemeinsamen Söhnen Leon und Myron bis einschließlich dem Monat März freistehen, ob sie während der Zeit des Umganges von Samstagabend auf Sonntagmorgen beim Antragsgegner übernachten oder aber zum Schlafen zur Antragstellerin zurückkehren.

2. Der Antragsgegner ist darüber hinaus berechtigt, die beiden zuvor genannten gemeinsamen Söhne an jedem Mittwochnachmittag in der Zeit von 15:00 Uhr bis einschließlich 19:00 Uhr zum Zwecke der Ausübung des Umgangskontaktes zu sich zu nehmen.

3. Der Antragsgegner ist schließlich dazu berechtigt, die gemeinsamen Söhne der Parteien Leon und Myron während der gesetzlichen Schulferien in den Osterferien für eine Woche, in den Sommerferien für zwei Wochen und in den Herbster- und Weihnachtsferien jeweils für eine Woche zum Zwecke der Ausübung des Umgangskontaktes zu sich zu nehmen. Die Parteien werden dabei dazu verpflichtet, sich über die genauen Wochen in denen der Umgangskontakt stattfinden soll ins Einvernehmen zu setzen.

Von dieser Regelung sollen die Weihnachtsferien 2006/2007 ausgenommen werden.

4. Sollte eins in Ziffer 1) genanntes Besuchswochenende wegen Erkrankung oder \ sonstiger Belange der Kinder ausfallen, so wird dieses am darauffolgenden

Wochenende nachgeholt.

5. Beide Parteien werden dazu verpflichtete keinerlei negative Äußerungen über

den jeweils anderen Elternteil in Anwesenheit der Kinder zu machen. Der ~ Antragstellerin wird darüber hinaus aufgegeben die konkrete Ausgestaltung der

Umgangskontakte des Antragsgegner mit den beiden gemeinsamen Kindern Leon und Myron in alleiniger Verantwortung dem Antragsgegner zu überlassen.

6. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

7. Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Bei den Parteien handelt es sich um spätestens seit dem 01.10.2005 getrenntlebenden Eheleute. Die gemeinsamen Kinder der Parteien

leben seit der Trennung bei der Antragstellerin.

ln dem Verfahren 24 F 1208/05 des Amtsgerichts -Familiengericht- Gießen haben die Parteien am 23.11.2005 folgende Vereinbarung getroffen:

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien,

auch zukünftig ihren Aufenthalt bei der Antragstellerin nehmen werden.

(3)

2. Zwischen den Parteien besteht weiterhin Einigkeit dahingehend, dass der Antragsgegner dazu berechtigt ist, die beiden zuvor genannten Kinder zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts jeweils an jedem Mittwochnachmitta-g nach der Schule und an jedem zweiten Wochenende der ungeraden Kalenderwochen jeweils in der Zeit von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich·nehmen kann.

Zwischen den Parteien schließlich die Einigkeit dahingehend, dass der Antragsgegner nach Absprache mit den gemeinsamen Kindern und unter Rücksichtnahme auf deren Belange dazu berechtigt sein soll, die Kinder an einem weiteren Nachmittag in jeder Woche zu sich zu nehmen. Sollte ein Besuchswochenende wegen Krankheit oder sonstiger Belange der Kinder ausfallen, so wird diesesamdarauffolgenden Wochenende nachgeholt.

Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Heiligabend 2005 gemeinsam in der Wohnung der Antragstellerin und der Sylvesterabend 2005 gememsam in der Wohnung des Antragsgegners mit den Kindern verbracht wird.

Der Antragsgegner ist weiter dazu berechtigt, die gemeinsamen Kinder in den Sommerferien 2006 für zwei Wochen zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechtes zu sich zu nehmen. Die Parteien werden hierbei außergerichtlich erklären, ob es möglich ist, dass der Antragsgegner während dieser Zeit einen Griechenlandaufenthalt mit den Kindern unternimmt.

3. Seide Parteien verpflichten sich wechselseitig dazu, keinerlei negative Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil in der Anwesenheit der Kinder zu machen.

ln der Folgezeit stellte sich relativ heraus, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung insbesondere hinsichtlich e1n1ger Gestaltungsspielräume die die Vereinbarung enthalten hat, nicht umgesetzt werden kann. Dies bezog sich zum einen auf die genauen Zeiten des Abholens und Zurückbringens und darüber hinaus auch auf den der Rücksicht auf die Belange der Kinder stattfindenden zweiten Umgangsnachmittag unter der Woche.

Die Antragstellerin stellte deshalb bereits mit Schriftsatz vom 12.01.2006 einen Antrag auf Abänderung der Umfangsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten der Begründung, wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Antragstellerin vom 12.01.2006 Bezug genommen.

Nachdem der Umgangskontakt insbesondere im Laufe des Sommers 2006 wiederum relativ harmonisch verlaufen ist, ist es in der jüngsten Vergangenheit wieder gehäuften Problemen bei der Ausübung des Umgangskontaktes gekommen. Diesbezüglich wird ausdrücklich auf das Schreiben des Antragsgegners vom 30.03.2006, der Schreiben der Vertreterin der Antragstellerin vom 07.04.2006 sowie 12.09.2006 und des Vertreters des Antragsgegners vom 02.11.2006 Bezug genommen.

An dem Verfahren wurde das zuständige Stadtjugendamt Gießen beteiligt. Mit Schreiben vom 20.02.2006 erfolgte ein Bericht des Jugendamtes, wonach der Umgangskontakt so wie vereinbart weiterhin stattfinden sollte.

Das Gericht hat darüber hinaus einen Verfahrenspfleger für die Kinder bestellt.

Diesbezüglich wird ausdrücklich auf die Berichte des Verfahrenspflegers Herrn Rechtsanwalt L vom 09.08.2006 und 23.10.2006 Bezug genommen.

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; Kinder wurden angehört. Diesbezüglich wird auf das Anhörungsprotokoll vom 3.11.2006 Bezug genommen. Darüber hinaus wurden die Parteien ebenfalls am J8.11.2006 ausführlich angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2006 Bezug genommen.

Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangskontaktes beruht auf§ 1684 Abs.

1 BGB. Nachdem es sich bereits relativ kurze Zeit nach der getroffenen Parteivereinbarung herausgestellt hat, dass diese so von den Parteien nicht umgesetzt werden kann, war es erforderlich, den Umgang des Antragsgegners mit den beiden gemeinsamen Kindern konkreter festzulegen. Hierbei geht das Gericht nach dem Gesamtergebnis der durchgeführten Ermittlungen zunächst davon aus, dass es für beide Kinder erforderlich ist und deren Wohl entspricht, wenn sie regelmäßig einen Umgangskontakt mit dem Antragsgegner pflegen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Berichten des Verfahrenspflegers vom 23.10.2006 und 09.08.2006. Darüber hinaus aber auch aus dem persönlichen Eindruck, den das Gericht bei der erfolgten Kindesanhörung am 08.11.2006 gewonnen hat. Seide Kinder haben zu erkennen gegeben, dass sie ihren Vater grundsätzlich besuchen möchten.

Den geäußerten Wunsch beider Kinder, selbst entscheiden zu wollen, an welchen Wochenenden sie den Vater besuchen, kann nicht Rechnung getragen. Nach Auffassung des Gerichts, die insbesondere auch vom zuständigen Stadtjugendamt geteilt wird, sind die beiden Kinder insbesondere auch in Anbetracht ihres Alters zum einen mit einer derartigen Entscheidungsmöglichkeit überfordert und zum anderen wird ihnen dadurch möglicherweise die Möglichkeit eröffnet die beiden Elternteile gegeneinander auszuspielen. Aus diesem Grunde erachtet es das Gericht als zwingend erforderlich, das von erwachsenen Personen der genaue Zeitpunkt des durchzuführenden Umgangskontaktes festgelegt wird.

Bei der Ausgestaltung des Umgangskontaktes für die nächsten etwa drei Monate und der hierbei den Kindern eingeräumten Möglichkeiten, während dieser Zeit nicht beim Vater übernachten zu müssen, trägt das Gericht den Ereignissen der jüngsten Vergangenheit und insbesondere auch der Tatsache, dass es beim gemeinsamen Sohn der Parteien Myron beim Umgangskontakt bzw. danach zu einigen Problem gekommen ist, Rechnung.

Zum einen wird durch die Möglichkeit bei der Kindesmutter und Antragstellerin schlafen zu können die verbrachte Zeit beim Kindesvater nicht zu lang und zum anderen haben die Kinder dadurch die Möglichkeit, die Nächte in der ihnen nunmehr vertrauten Umgebung zu verbringen.

Das Gericht sieht es aber auch als ausreichend an, diese Wahlmöglichkeit den Kindern während der nächsten drei Monate einzuräumen und geht hierbei davon aus, dass nach dieser Zeit der Umgangskontakt wieder unproblematischer verlaufen kann, so wie er ja auch während weiten Teilen d~s Jahres 2006 unproblematisch verlaufen ist. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, das beide Kinder zwischenzeitlich sportliche Aktivitäten aufgenommen haben, die jeweils mit zwei Trainingseinheiten pro Woche verbunden sind, hält es das Gericht für angemessen, wenn während der Woche nur ein Besuchsnachmittag beim Kindesvater und Antragsgegner stattfindet und darüber hinaus der Umgangskontakt am Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr auf Samtstagmorgen 9:00 Uhr verlegt wird. Letzteres insbesondere deshalb, weil beide Kinder bis Freitagabends jeweils Training haben und ihnen dann die Möglichkeit gegeben wird, sich in ihrer nunmehr vertrauten häuslichen Umgebung Ruhe zu finden und auf das Wochenende vorzubereiten.

Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Störungen bei der Ausübung des Umgangskontraktes nicht auf gestörte oder gar schlechte Beziehungen der Kinder zu den Parteien und insbesondere zum Antragsgegner

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.rückzuführen sind, sondern vielmehr auf die schwierige Trennungsproblematik zwischen .en Eitern und verbunden damit auf deren gänzlich unterschiedliche Erziehungsstile und msgesamt unterschiedliche Lebenseinstellungen und Lebensgestaltungen. Die Trennung kann in diesem Zusammenhang den Kindern nur dadurch erleichtert werden, dass beide Elternteile jeweils respektieren, dass der andere Elternteil eigene Erziehungsziele und andere Wertvorstellungen hat und diese den Kindern natürlich auch vermittelt. Nur wenn gewährleistet werden kann, das sich beide Elternteile zurücknehmen, was die Ausgestaltung des Lebens der Kinder beim jeweils anderen Elternteil anbelangt, kann zukünftig für die Kinder förderlich die Trennung der Eitern aufgearbeitet werden. Sollten die Eitern es nach wie vor nicht unterlassen, versteckt oder unversteckt, bewusst oder unbewusst die jeweils andere Lebensführung des anderen Elternteiles zu kritisieren, so kann dies zukünftig nur zu einer Verschlechterung der Situation der Kinder führen.

Aus diesem Grunde war es auch erforderlich, den Eitern aufzugeben, in Anwesenheit der Kinder jeweils negative Äußerungen über den anderen Elternteil zu unterlassen und darüber hinaus der Antagstellerin aufzugeben, zu unterlassen, sich in die Ausgestaltung des Umgangskontaktes des Kindsvaters mit den Kindern wie auch immer einzumischen.

Die Festlegung der durchzuführenden Umgangskontakte während der Zeit der gesetzlichen Ferien entspricht dem üblichen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a FGG, 9 Abs. 3 KostO sow1e 30 Abs. 2 KostO.

Keßler-Bechtold

Richterin am Amtsgericht

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