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OPUS 4 | ENTWURF Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht

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E N T W U R F

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht

Vom ... Januar 2009

Die Förderung ist nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mitt- lere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (Amtsblatt EG L 358 vom 16. Dezember 2006 S.3) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt1

1. Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorschriften zu § 44 der Lan- deshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit dem Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) aus Landesmitteln eine Förderung in Form einer Prämie für die Durchführung von Leistungsprüfungen in der Tierzucht.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rah- men der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz kann unter den verschiedenen Fördertatbeständen (Maßnahmebereichen) Prioritäten setzen, um An- tragsvolumen und zur Verfügung stehende Haushaltsmittel aufeinander abzustimmen.

2. Gegenstand der Förderung

Leistungsprüfungen bei landwirtschaftlichen Nutztieren und weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierzucht.

Förderungsfähig sind:

2.1 Tests Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere,

2.2 Kosten für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken mit Ausnahme der Kosten für die Einführung oder Durchführung der künstlichen Besamung,

2.3 das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern.

3. Zuwendungsempfänger

Stellen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder die die Datenerhebung und -auswertung unter Aufsicht der Fachbehörde durchführen und die eine Niederlassung im Land Brandenburg haben sowie den Begrenzungen der KMU (kleine und mittlere Unternehmen) unterliegen.

Direktzahlungen an Unternehmen der Tierhaltung dürfen nicht erfolgen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Der Empfänger einer Prämie muss der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Be- hörde unterliegen.

1 Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit 2009 bis 2011 ist unter der Nummer ... von der Europäi- schen Kommission registriert

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5. Art, Umfang und Höhe

Die Prämie wird als Pauschalbetrag gewährt. Sie orientiert sich im Einzelnen am öffentli- chen Interesse der Maßnahme, richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln und darf die Fördersätze lt. Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor vom 27. Dezember 2006 nach Kapitel IV.L. Beihilfen im Sektor Tierhaltung nicht übersteigen.

Der Rahmen beträgt für

- Maßnahmen nach 2.1: für Einzelmaßnahmen innerhalb einer Nutztierart beträgt der Prämiensatz bis 70 vom Hundert,

- Maßnahmen nach 2.2: bis zu 25 vom Hundert der Kosten,

- Maßnahmen nach 2.3: bis zu 70 vom Hundert der Verwaltungskosten

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Durchführung der Leistungsprüfung ist eine fortlaufende Aufgabe. Die Prämienzah- lung erfolgt nach Kalenderjahren und ist den jeweiligen Maßnahmen der Tierzucht ange- passt.

7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist formgebunden an das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Ringstraße 1010, 15236 Frankfurt (Oder) zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flur- neuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Mittelabruf ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der Mittel er- folgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prü- fung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungs- vorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelas- sen sind.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 2011.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfun- gen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht vom 14. Februar 2007 außer Kraft.

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