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Rahmenbenutzungsordnung für die Instituts- und Seminarbibliotheken der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn

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Rahmenbenutzungsordnung für Instituts- und Seminarbibliotheken - Stand 2010 1

Rahmenbenutzungsordnung für die Instituts- und

Seminarbibliotheken der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn

§ 1 Gültigkeitsbereich

§ 2 Zulassung zur Benutzung

§ 3 Benutzungsausweise

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Gebühren

§ 6 Benutzung

§ 7 Verhalten innerhalb der Bibliothek

§ 8 Schadensersatz

§ 9 Verwaltungszwangsverfahren

§ 10 Ausscheiden aus der Hochschule

§ 11 Benutzungseinschränkungen, Benutzungsausschluß

§ 12 Schlußbestimmung

§ 1 Gültigkeitsbereich

1. Diese Benutzungsordnung gilt als Rahmenordnung für alle Instituts- und Seminarbibliotheken der Universität Bonn.

2. Sie gilt als Benutzungsordnung für diejenigen Instituts- und

Seminarbibliotheken, die keine eigene Benutzungsordnung erlassen.

§ 2 Zulassung zur Benutzung

1. Die Bibliotheken der Universität Bonn dienen dem Studium, der Lehre und der Forschung der Mitglieder dieser Hochschule. Die Mitglieder und die

Angehörigen der Hochschule sind zur Benutzung zugelassen. Die Zulassung erfolgt auf Grund einer Anmeldung. Andere natürliche und juristische Personen können auf Antrag zur Benutzung zugelassen werden.

Über den Antrag entscheidet die Seminar- bzw. Institutsleitung.

2. Je nach personeller und sachlicher Ausstattung der Bibliothek und der Studentenzahl im eigenen Fach kann die Benutzung der Bibliothek für Studenten anderer Fächer im Einvernehmen mit der Bibliothekskommission eingeschränkt bzw. auf bestimmte Benutzungsarten beschränkt werden.

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Rahmenbenutzungsordnung für Instituts- und Seminarbibliotheken - Stand 2010 2

§ 3 Benutzungsausweise

1. Für Studierende der Universität Bonn ist der Studentenausweis zugleich Benutzerausweis. Aus organisatorischen Gründen können die einzelnen

Bibliotheken kostenlos besondere Benutzerausweise ausstellen. Der Ausweis ist nicht übertragbar.

2. Für alle übrigen Mitglieder der Hochschule genügt zur Benutzung der Bibliothek der Nachweis der Zugehörigkeit zur Universität Bonn.

§ 4 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden von der Instituts- bzw. Seminarleitung festgelegt. Sie sind durch Anschlag bekanntzugeben. Außerdem sind sie im Vorlesungsverzeichnis zu veröffentlichen und der Universitätsbibliothek zur Veröffentlichung im

Bibliotheksführer mitzuteilen.

§ 5 Gebühren

Die Benutzung der Bibliotheken ist gebührenfrei.

§ 6 Benutzung

1. Die Instituts- und Seminarbibliotheken sind in der Regel Präsenzbibliotheken.

2. Die Instituts- bzw. Seminarleitung kann festlegen, ob und welche Werke ausgeliehen werden können und welche Werke nicht kopiert werden dürfen.

3. Eine Ausleihe aus den Beständen der Bibliothek findet nur statt, wenn zuvor vom Benutzer zur Registrierung der Ausleihe für jedes Werk ein Leihschein vollständig und leserlich ausgefüllt worden ist. Andere Formen der

Registrierung sind möglich.

4. Die Bibliothek kann die Anzahl der einem Benutzer gleichzeitig ausgeliehenen Werke beschränken.

5. Die Leihfristen werden von der Bibliothek festgelegt und durch Aushang bekanntgegeben.

6. Die Weitergabe von ausgeliehenen Werken durch den Benutzer an Dritte ist nicht gestattet.

§ 7 Verhalten innerhalb der Bibliothek

1. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, daß andere nicht gestört werden.

Weitere Regelungen legen die einzelnen Benutzungsordnungen fest.

2. Benutzer dürfen daraufhin kontrolliert werden, ob sie Werke oder Gegenstände der Bibliothek unberechtigt mit sich führen.

3. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

§ 8 Schadensersatz

1. Der Benutzer ist verpflichtet, die von ihm benutzten Werke schonend zu behandeln und sie vor Beschädigung oder Verlust zu bewahren. Der Benutzer

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Rahmenbenutzungsordnung für Instituts- und Seminarbibliotheken - Stand 2010 3 hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwaige vorhandene Schäden unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, soweit es sich nicht um Schäden handelt, die ersichtlich durch bloße Abnutzung entstanden sind. Unterbleibt die erforderliche Anzeige, so wird angenommen, daß der Benutzer das Werk in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

Für schuldhafte Beschädigung und schuldhaften Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig. Im Falle der Weitergabe entliehener Werke an Dritte haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch dann, wenn ihm ein weiteres Verschulden nicht zur Last fällt.

Gelingt es dem Benutzer nicht, ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen, so setzt die Bibliothek eine Ersatzsumme zur Wiederbeschaffung des Buches fest. Im

Ausnahmefall kann der Benutzer eine photographische Reproduktion besorgen. In diesem Fall hat er den Wertausgleich zu zahlen.

2. Der Benutzer haftet auch für alle Schäden, die durch von ihm verschuldeten Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen. Im Falle des Verlustes des Ausweises haftet der Benutzer solange, bis er den Verlust der Bibliothek gemeldet hat.

§ 9 Verwaltungszwangsverfahren

1. Wird ein Werk trotz mehrfacher Mahnung nicht zurückgegeben, so kann die Einziehung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen.

2. Anfallende Gebühren, die Kosten einer zwangsweisen Einziehung und die Kosten für den Ersatz verlorengegangener Werke können ebenfalls durch ein Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10 Ausscheiden aus der Hochschule

Jedes Mitglied der Hochschule, das die Hochschule verläßt, hat vorher alle Verpflichtungen gegenüber den Bibliotheken der Universität Bonn einzulösen.

§ 11 Benutzungseinschränkungen, Benutzungsausschluß

1. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann je nach Schwere des Verstoßes von der Instituts- bzw. Seminarleitung zeitweise oder dauernd von der Benutzung oder von bestimmten Benutzungsarten ausgeschlossen werden.

Alle aus dem Benutzungsverhältnis erwachsenen Verpflichtungen (Schulden an Gebühren, nicht zurückgegebene Bücher usw.) bleiben bestehen.

2. Gegen den Ausschluß kann gem. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung

innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim Rektor der Universität schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.

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§ 12 Schlußbestimmung

1. Die Bibliotheken der Universität Bonn können sich eine an dieser

Rahmenbenutzungsordnung orientierten Benutzungsordnung geben, die der Zustimmung des Rektors bedarf.

2. Die Benutzungsordnungen sind an gut einsehbaren Stellen in den Bibliotheksräumen auszuhängen.

3. Die Rahmenbenutzungsordnung ist anläßlich der Sitzung des Senats am 5.

November 1981 verabschiedet worden und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

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