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Kirchl. Amtsbl. Nr. 4 2010 S. 65-100

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Kirchliches Amtsblatt

für die

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

2010 Ausgegeben zu Hannover am 2. August 2010 Nr. 4

H 21564 B

Inhalt: Seite

Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

KN Nr. 6 Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ... 67 KN Nr. 7 Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über

die 69. Änderung der Dienstvertragsordnung ... 67 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Nr. 33 Vertretung der Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen in den Sprengeln;

Personalveränderung ... 68 Nr. 34 Zusammensetzung des Kirchensenates ... 68 I. Gesetze und Verordnungen

Nr. 35 Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands ... 69 II. Verfügungen

Nr. 36 Kinder im Mittelpunkt – Grundsätze für die Arbeit in evangelischen Kindertagesstätten ... 69 Nr. 37 Änderung der Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des Kirchlichen

Datenschutzes (VV-DS) ... 71 Nr. 38 Berichtswesen nach § 11 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-

lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz - FAG) i.V.m. § 6 der Rechtsverordnung über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsverordnung - FAVO) ... 72 Nr. 39 Rahmenvertrag zur Glasversicherung ... 73 Nr. 40 Aufhebung der I. Pfarrstelle der Evangelisch-lutherischen St.-Petri-Kirchengemeinde

Oyten in Oyten (Kirchenkreis Verden) ... 75 Nr. 41 Aufhebung des Evangelisch-lutherischen Gesamtverbandes Osterode ... 75 Nr. 42 Aufhebung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Region Uslar ... 75 Nr. 43 Aufhebung der Evangelisch-lutherischen Kapellengemeinde Gierswalde in der

Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Volpriehausen (Kirchenkreis Leine-Solling);

Ergänzung ... 75 Nr. 44 Errichtung des „Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Rotenburg (Wümme)“ .. 76 Nr. 45 Pfarramtliche Verbindung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Esbeck,

Mehle und Wülfi ngen (Kirchenkreis Hildesheimer Land) ... 80

(2)

Nr. 46 Zusammenlegung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Hehlen und Hohe

(Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder); Berichtigung und Ergänzung... 81

III. Mitteilungen

Nr. 47 Neufassung der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. .. 82 Nr. 48 Rundverfügungen des Landeskirchenamtes vom 1. April bis 30. Juni 2010 ... 89 IV. Stellenausschreibungen ... 90 V. Personalnachrichten ... 95

(3)

Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

KN Nr. 6 Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

H a n n o ve r, den 22. Juni 2010 Die Zusammensetzung der Arbeits- und Dienst- rechtlichen Kommission (Mitteilung vom 27. März 2006 - Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 30 f), vom 16.

Juni 2006 - Kirchl. Amtsbl. S. 94 -, vom 16. Au- gust 2006 -Kirchl. Amtsbl. S. 118 -, vom 7. Novem- ber 2006 - Kirchl. Amtsbl. S. 163 -, vom 20. Juli 2007 - Kirchl. Amtsbl. S. 174 -, vom 13. November 2007 - Kirchl. Amtsbl. S. 242 -, vom 31. März 2008 - Kirchl. Amtsbl. S. 38 -, vom 10. November 2008 - Kirchl. Amtsbl. S. 217 -, vom 29. Januar 2009 -Kirchl. Amtsbl. S. 27 -, vom 6. März 2009 - Kirchl.

Amtsbl. S. 56 -, vom 12. Juni 2009 - Kirchl. Amtsbl.

S. 115 -, vom 15. September 2009 - Kirchl. Amtsbl.

S. 170 - und vom 19. März 2010 - Kirchl. Amtsbl. S.

22 - hat sich wie folgt geändert:

Vertreter der Dienstherren- und An- stellungsträger aus der Evangelisch- lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Herr Oberlandeskirchenrat Dr. Robert Fischer, Wolfenbüttel, ist durch Eintritt in den Ruhestand als Mitglied aus der Arbeits- und Dienst- rechtlichen Kommission ausgeschieden.

Der Rat beruft Herrn Oberlandeskirchenrat Dr. Jörg Mayer, Wolfenbüttel, mit sofortiger Wirkung zum Mitglied der Arbeits- und Dienst- rechtlichen Kommission.

Konföderation

evangelischer Kirchen in Niedersachsen – Geschäftsstelle –

B e h r e n s

KN Nr. 7 Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 69. Änderung der Dienstvertragsordnung

H a n n o ve r, den 21. Juli 2010 Nachstehend geben wir den Beschluss der Ar- beits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 8.

Juni 2010 über die 69. Änderung der Dienstver- tragsordnung bekannt.

Konföderation

evangelischer Kirchen in Niedersachsen – Geschäftsstelle –

B e h r e n s

69. Änderung der Dienstvertragsordnung Vom 8. Juni 2010

Aufgrund des § 26 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Nie- dersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 92), zuletzt geändert durch die Verordnung des Rates der Konföderation zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.

59), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommis- sion die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Ände- rung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 68. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 1. März 2010 (Kirchl.

Amtsbl. Hannover S. 39), wie folgt geändert:

§ 1

Änderung der Dienstvertragsordnung In § 16 wird nach dem Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Dienstverhältnisse, die auf nicht mehr als sechs Wochen befristet sind, fi ndet § 16 TV-L keine Anwendung. Die Mitarbeiterinnen erhalten ein Ent- gelt nach der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.”

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderung der Dienstvertragsordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

N e u s t a d t , den 17. Juni 2010

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission

H a g e n Vorsitzender

(4)

Nr. 34 Zusammensetzung des Kirchensenates

H a n n o ve r, den 27. Mai 2010 In Ergänzung zu der Bekanntmachung vom 22.

September 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 202) teilen wir mit, dass sich die Zusammensetzung des Kirchense- nates wie folgt geändert hat:

zu a):

Frau Dr. Margot Käßmann ist mit Ablauf des 25.

Februar 2010 von ihrem Amt als Landesbischöfi n zurückgetreten. Sie gehört dem Kirchensenat gemäß Artikel 100 Abs. 1 Buchst. a der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers nicht mehr an.

zu d):

Herr Wolf Dietrich v. Nordheim ist zum 23. No- vember 2009 von seinem Amt als Vorsitzender des Landessynodalausschusses zurückgetreten und da- mit aus dem Kirchensenat ausgeschieden.

Herr Jörn Surborg wurde in der Sitzung des Lan- dessynodalausschusses am 18. Februar 2010 zum Vorsitzenden des Landessynodalausschusses ge- wählt und gehört seit diesem Zeitpunkt dem Kir- chensenat nach Artikel 100 Abs. 1 Buchst. d der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landes- kirche Hannovers an.

Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen

Landeskirche Hannovers

In Vertretung:

G u n t a u Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Nr. 33 Vertretung der Landessuperinten- denten und Landessuperintenden- tinnen in den Sprengeln; Personalver- änderung

H a n n o ve r, den 18. Juni 2010 Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung vom 28. Januar 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 23) teilen wir mit, dass anstelle von Superintendent Detlef Brandes, Pattensen, mit sofortiger Wirkung Stadtsu- perintendent Hans-Martin Heinemann, Hannover, für die Vertretung der Landessuperintendentin für den Sprengel Hannover für die Dauer der Amtszeit bis zum 31. Dezember 2012 bestellt worden ist.

Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen

Landeskirche Hannovers In Vertretung:

G u n t a u

(5)

Nr. 35 Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Vom 24. Juni 2010

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kir- chensenates das folgende Kirchengesetz beschlos- sen:

§ 1

Das Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinar- gesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 2. Februar 1995 (Kirchl.

Amtsbl. S. 18) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben.

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

H a n n o ve r, den 24. Juni 2010

Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen

Landeskirche Hannovers In Vertretung:

B u n g e r o t h I. Gesetze und Verordnungen

unantastbar. Diese zu vertreten, zu schützen und umzusetzen ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die die evangelische Kirche aus ihrem Auftrag heraus wahrnimmt. So wie Jesus Christus die Kinder zu sich gerufen und in den Mittelpunkt gestellt hat, wie er sie sogar zu Vorbildern des Glaubens gemacht hat (Markus 10, 13-16), weiß sich die evangelische Kir- che seinem Handeln verpfl ichtet.

Deshalb hat sich die Evangelisch-lutherische Lan- deskirche Hannovers folgende Grundsätze gegeben, an denen sich ihr Handeln mit Kindern orientiert und beurteilen lässt.

Grundsätze

1. Das Kind im Mittelpunkt

Jedes Kind ist ein Geschöpf Gottes. Ihm ist wie al- len anderen Mitmenschen eine unverlierbare Wür- de zugesprochen. Die Würde und der Wert jedes Menschen gründen in der bedingungslosen Liebe Gottes, nicht in seiner Herkunft, seinem Können oder seiner Leistung. Im Geist Jesu Christi hat jedes Kind ein Recht auf Anerkennung, Wertschätzung und Geborgenheit.

Eine evangelische Kindertagesstätte ist deshalb ein kindgerecht gestalteter Lebensraum, in dem sich jedes Kind in seinen Begabungen und Eigen- schaften entfalten kann und altersgemäß, indivi- II. Verfügungen

Nr. 36 Kinder im Mittelpunkt – Grundsätze für die Arbeit in evangelischen Kin- dertagesstätten

H a n n o ve r, den 30. Juni 2010 Die 24. Landessynode hat während ihrer VI. Ta- gung in der 29. Sitzung am 04.06.2010 im Zusam- menhang mit der Verhandlung über den Bericht des Landeskirchenamtes betreffend Entwicklung und Finanzierung der Arbeit der Kindertagesstätten (Aktenstück Nr. 30 B) der Neufassung der Grund- sätze für die Arbeit in evangelischen Kindertages- stätten, die das Kollegium des Landeskirchenamtes am 11.05.2010 beschlossen hat, zugestimmt.

Die bisherigen Grundsätze für die Arbeit in evan- gelischen Kindergärten / Kindertagesstätten und Kinderspielkreisen vom 09.07.1979 (Kirchliches Amtsblatt S. 98 ff.) werden hiermit aufgehoben.

Nachstehend veröffentlichen wir die Neufassung der Grundsätze für die Arbeit in evangelischen Kin- dertagesstätten.

Kinder im Mittelpunkt – Grundsätze für die Arbeit in evangelischen Kindertagesstätten

Einleitung

Die Würde und die Rechte von Kindern sind

(6)

duell und Familien ergänzend gefördert wird. Hier können alle Wertschätzung und Anerkennung er- fahren, Gemeinschaft und Hilfe erleben, Gelingen, Glück und Gaben als geschenkte Gnade sehen, Un- vollkommenheit akzeptieren lernen, in Offenheit, Respekt und Achtung miteinander das Leben ge- stalten.

2. Recht auf Bildung, Erziehung und Betreuung

Kinder wollen die Welt entdecken, lernen und begreifen. Sie tun dies aktiv und neugierig in spie- lerischer Wissensaneignung. Kinder wollen beglei- tet, angeregt und angeleitet werden, sie brauchen Vertrauenspersonen, die sie unterstützen und ihnen helfen, die Welt zu entdecken.

Evangelische Kindertagesstätten wissen sich dem Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot für alle Kinder verpfl ichtet. Sie schaffen anregende Lernumgebungen für Kinder, damit diese unabhän- gig von ihrer Herkunft und ihren individuellen Vo- raussetzungen

- sich mit den eigenen existentiellen Fragen und denen anderer Menschen auseinandersetzen, - als Individuum und in der Gemeinschaft die Welt

entdecken und erforschen,

- sich (im Sinne Pestalozzis) „mit Herz, Hand und Hirn“ Wissen aneignen,

- praktische Fertigkeiten erwerben und

- kognitive, emotionale, religiöse, künstlerische, ethische und soziale Fähigkeiten entwickeln.

Evangelische Kindertagesstätten sorgen durch ihre Bildungsarbeit für Chancengleichheit und tra- gen durch Teilhabegerechtigkeit zur Armutspräven- tion bei.

3. Recht auf Inklusion

Kinder haben ein feines Gespür für Unterschiede und Ausgrenzung. Sie haben ein Recht auf einen fairen Umgang miteinander. Das Recht von Kindern auf Inklusion versteht sich deshalb als Verwirkli- chung von gemeinsamer Bildung und Erziehung von unterschiedlichen Individuen mit unterschiedlichen Gaben und Begabungen.

Evangelische Kindertagesstätten sind einer alle Kinder einbeziehenden Pädagogik verpfl ichtet, d. h.

sie akzeptieren die unterschiedlichen individuellen kognitiven, emotionalen, physischen, künstlerischen und sozialen Fähigkeiten aller Kinder. Sie grenzen kein Kind aus, sondern realisieren ein verändertes Verständnis von Individualität und Vielfalt in einer Gesellschaft. Die Umsetzung des Inklusionsgedan- ken in den Kindertagesstätten regt ganzheitliche Bildungsprozesse im Kind an und unterstützt die

Kinder darin, die Welt und Gesellschaft in ihrer Vielfältigkeit zu erfahren.

4. Recht auf Religion

Kinder haben ein Recht auf Religion. Sie suchen und brauchen Ansprechpartner und Ansprechpart- nerinnen zur Ausbildung ihrer religiösen Haltung.

Sie wollen und dürfen ihre religiösen Fragen, Auf- fassungen und Gefühle frei äußern.

Evangelische Kindertagesstätten begleiten Kinder in ihrer religiösen Entwicklung. Sie eröffnen Kin- dern den Zugang zu Inhalten und Ausdrucksformen des christlichen Glaubens und ermöglichen sinn- stiftende Deutungen ihrer Umwelt. Getaufte Kin- der bekommen die Möglichkeit, ihren Glauben zu entdecken und einzuüben. Nicht getauften Kindern werden die christliche Lebensweise und Glaubens- inhalte unter Respektierung ihrer eigenen Religi- onszugehörigkeit vermittelt.

Über die evangelische Kindertagesstätte hinaus ist die örtliche Kirchengemeinde, unabhängig von einer Trägerschaft für eine Kindertagesstätte, der Ort erlebbarer christlicher Gemeinschaft. Evange- lische Kindertagesstättenarbeit und Gemeindear- beit greifen konzeptionell ineinander. Die Kirchen- gemeinde und die evangelische Kindertagesstätte erfüllen gemeinsam den christlichen Auftrag, allen Menschen die gute Botschaft vom liebenden Gott nahe zu bringen. So erleben Kinder und Eltern ihre Kirchengemeinde als verkündigende, kommunika- tive, feiernde und diakonische Gemeinde.

Kindern ist Anteil an der Zukunft dieser Welt ge- geben. Sie werden diese Zukunft nur gemeinsam mit anderen gestalten können. Es ist unverzichtbar, dass sie die orientierende und verbindende Kraft grund- legender Werte erfahren. Dazu gehören Gerechtig- keit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.

Evangelische Kindertagesstätten sind diesen Wer- ten aufgrund ihres biblischen Auftrags verpfl ichtet.

Dies zeigt sich am Umgang aller beteiligten Men- schen in der Kindertagesstätte ebenso wie am Um- gang mit vorhandenen Ressourcen.

5. Recht auf Partizipation

Weil Gott Kindern von Anfang an eine unverlier- bare Würde zuspricht und Jesus Kinder in den Mit- telpunkt stellt, haben Kinder ein Recht auf Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben ebenso wie auf al- tersentsprechende Mitbestimmung und Mitentschei- dung im Alltag der Kindertagesstätte. Eine Partizi- pation von Kindern bedeutet, Entscheidungen, die das individuelle Leben und das der Gemeinschaft

(7)

betreffen, gemeinsam zu teilen und zusammen Lö- sungen für Probleme zu fi nden.

Evangelische Kindertagesstätten sind Lern- orte für partizipatorische Prozesse. Die Mitar- beiter und Mitarbeiterinnen verstehen die Kin- der als Experten und Expertinnen in eigener Sache. Sie ermöglichen Aushandlungsprozesse zwischen den pädagogischen Fachkräften und Kindern als gleichwertigen Partnern und Partne- rinnen. Ziele der Partizipation sind: Die Entwick- lung von sozialen Kompetenzen, die Entwicklung zum mündigen, sprachfähigen Menschen sowie die Einübung demokratischer Verhaltensweisen.

6. Entwicklung einer bestmöglichen Qualität

Kinder brauchen zur Entfaltung ihrer Gaben, zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit und zum Aufbau ihrer sozialen Kompetenzen ihnen angemessene Rahmenbedingungen. Eine der Freiheit und der Würde der Person verpfl ichtete Erziehung macht die Qualität der Arbeit einer evangelischen Kinderta- gestätte aus. Diese wird erkennbar an der Qualifi - kation der pädagogischen Fachkräfte sowie an den äußeren Ausstattungsmerkmalen, die die Bildungs- und Entwicklungsprozesse ermöglichen und optimal fördern. Die Mitarbeitenden in Kindertagesstätten sind für die Entwicklung, Förderung und Erziehung der Kinder von entscheidender Bedeutung: Als Partner und Partnerinnen, als Begleiter und Beglei- terinnen der Entwicklung der Persönlichkeiten und als Orientierungspersonen. Die Einführung eines einheitlichen evangelischen Gütesiegels ermöglicht vergleichbare Standards und die Umsetzung einer bestmöglichen Qualität.

H a n n o ve r, den 30. Juni 2010 Das Landeskirchenamt

G u n t a u

Nr. 37 Änderung der Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des Kirchlichen Datenschutzes (VV-DS)

Aufgrund des § 7 Abs. 5 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Ergänzung und Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Datenschutz- durchführungsverordnung - DATVO) vom 12. De- zember 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 190), geändert durch die Rechtsverordnung vom 21. Juni 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 114), werden die Verwaltungs- vorschriften für die Durchführung des Kirchlichen

Datenschutzes (VV-DS) vom 15. Mai 1998 (Kirchl.

Amtsbl. S. 75), geändert am 6. September 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 178), wie folgt geändert:

In Abschnitt I werden die Nrn. 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

„3

Bekanntgabe von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungen

3.1.

durch Datenübermittlung und Auskünfte Die Übermittlung personenbezogener Daten von Gemeindegliedern (z. B. über deren Taufe, über deren Aufnahme in die Kirche) an die Einwohner- meldeämter und an die Standesämter dient dem Meldewesen und der Erfüllung kirchlicher Aufga- ben (Gemeindegliederverzeichnis); sie ist nach § 12 Abs. 7 DSG-EKD gestattet.

Diejenigen kirchlichen Stellen, die über perso- nenbezogene Daten der Gemeindeglieder aus den Gemeindegliederverzeichnissen oder aus Wähler- verzeichnissen und anderen Listen oder Zusammen- stellungen verfügen, also vor allem die Pfarrämter, die Kirchenvorstände und die Kirchenkreisämter, dürfen Auskünfte über personenbezogene Daten der Gemeindeglieder nur denjenigen kirchlichen Stel- len oder Personen erteilen, die solche Angaben zur Erfüllung der ihnen obliegenden kirchlichen Aufga- ben oder zur Erfüllung ihres kirchlichen Dienstauf- trages (z. B. Dimissoriale, Patenschein) benötigen.

Auskünfte an Bestattungsinstitute sind zulässig, soweit sie für die kirchliche Bestattung notwendig sind. Sonstige Stellen oder Personen, z. B. die Pres- se oder andere Gemeindeglieder, sind an die Ein- wohnermeldeämter zu verweisen.

Sind durch verbindliche Regelungen über die re- gionale Zusammenarbeit mehrerer Kirchengemein- den oder Kirchenkreise nach der Kirchengemeinde- ordnung (KGO) oder nach der Kirchenkreisordnung (KKO) sachliche oder örtliche Zuständigkeiten be- gründet worden, die den Zugang zu den Gemeinde- gliederverzeichnissen mehrerer Kirchengemeinden erfordern, so dürfen die in diesen Strukturen nach

§ 7 Abs. 2 DATVO zuständigen kirchlichen Stellen die Gemeindegliederdaten aus den Gemeindeglie- derverzeichnissen der an der regionalen Zusammen- arbeit beteiligten Kirchengemeinden erheben, ver- arbeiten und nutzen, soweit dieses für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben erforderlich ist. Nach einer insoweit erforderlichen Ergänzung der tech- nischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (§ 9 DSG-EKD) und nach einer Bestimmung des

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berechtigten Personenkreises ist der Zugang zu den Gemeindegliederverzeichnissen durch das Kirchen- kreisamt zu ermöglichen.

Auskünfte zur geschäftlichen oder gewerblichen Verwendung personenbezogener Daten dürfen von den kirchlichen Körperschaften nicht ohne Geneh- migung des Landeskirchenamtes gegeben werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 DATVO).

3.2.

durch Veröffentlichung

Kirchliche Amtshandlungen sowie Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern dürfen mit Na- men und Anschriften sowie Tag und Ort des Er- eignisses nur dann veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen nicht widersprochen haben. Eine Veröf- fentlichung ist nur in kirchlichen Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationen zulässig. Ausnahmsweise ist eine Veröffentlichung in nichtkirchlichen Publikationen dann zulässig, wenn anstelle eines kirchlichen Gemeindebriefes dort regelmäßig kirchliche Nachrichten als eigener, redaktioneller kirchlicher Teil ohne Vermischung mit anderen Mitteilungen abgedruckt wird.

Auf das Widerspruchsrecht sind die Betroffenen in den kirchlichen oder nichtkirchlichen Publika- tionen bei regelmäßigen Veröffentlichungen minde- stens jährlich ein- oder zweimal hinzuweisen. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist an dersel- ben Stelle wie die Veröffentlichung zu gegeben. Der Hinweis könnte wie folgt lauten:

“Der Kirchenvorstand (der Evangelisch-luthe- rischen ...-Kirchengemeinde ...) wird regelmäßig besondere Geburtstage von Gemeindegliedern, die älter als ... sind, sowie Ehejubiläen und kirchliche Amtshandlungen (z. B. Taufen, Konfi rmationen, kirchliche Trauungen und kirchliche Bestattungen) im Gemeindebrief der Kirchengemeinde/in den kirchlichen Nachrichten der/des ... veröffentlichen.

Kirchenmitglieder die dieses nicht wünschen, kön- nen das dem Kirchenvorstand oder dem Pfarramt schriftlich mitteilen. Die Mitteilung muss bis späte- stens ... (Redaktionsschluss) beim Kirchenvorstand vorliegen.“

Ein Widerspruch gegen eine Veröffentlichung ist in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmen.

Nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Einwil- ligung zulässig ist eine Veröffentlichung kirchlicher Amtshandlungen sowie Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern, für die aus dem kommunalen Melderegister eine Auskunfts- und Übermittlungs- sperre übermittelt wurde.

Ebenfalls nur mit einer ausdrücklichen schrift- lichen Einwilligung zulässig ist eine Veröffentli- chung kirchlicher Amtshandlungen sowie Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern im Internet;

dies gilt auch, wenn ein Gemeindebrief mit der Ver- öffentlichung in das Internet eingestellt wird.

Rechtzeitig vor den Veröffentlichungen ist regel- mäßig zu überprüfen, ob in Einzelfällen ein Wider- spruch zu beachten ist und ob die erforderlichen Einwilligungen vorliegen.

4.

Bekanntgabe von Aufnahmen in die Kirche und Kirchenaustritten

Aufnahmen in die Kirche und Kirchenaustritte können dort, wo die Übung besteht, im Gemein- debrief die Amtshandlungen mitzuteilen, entspre- chend bekannt gegeben werden, es sei denn, ein ausdrücklicher Widerspruch liegt vor. Nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zulässig ist eine Veröffentlichung von Aufnahmen in die Kir- che und Kirchenaustritten von Gemeindegliedern im Internet; dies gilt auch, wenn ein Gemeindebrief mit der Veröffentlichung in das Internet eingestellt wird.

Zurückhaltung ist geboten, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Gemeindebrief ausschließlich an die Mitglieder der Kirchengemeinde verteilt wird; auf die Rundverfügung G 14/1992 wird verwiesen.

Das Fürbittengebet nach der Agende für den Gottesdienst unterliegt bei der Einbeziehung per- sönlicher Fälle nicht datenschutzrechtlichen Be- schränkungen sondern allein seelsorgerischer Ver- antwortung.“

H a n n o v e r, den 20. Mai 2010 Das Landeskirchenamt

G u n t a u

Nr. 38 Berichtswesen nach § 11 des Kirchen- gesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landes- kirche Hannovers (Finanzausgleichs- gesetz - FAG) i.V.m. § 6 der Rechtsver- ordnung über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landes- kirche Hannovers (Finanzausgleichs- verordnung - FAVO)

H a n n o ve r, den 20. Juli 2010 Gemäß § 11 des Kirchengesetzes über den Finanz- ausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landes- kirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz – FAG)

(9)

vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 183) in Verbindung mit § 6 der Rechtsverordnung über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsverord- nung – FAVO) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl.

Amtsbl. S. 191) erlassen wir folgende Verwaltungs- vorschriften zur Finanzplanung der Kirchenkreise:

Grundlagen des Berichtswesens

Nach § 11 FAG haben „die Kirchenkreise dem Landeskirchenamt in regelmäßigen Abständen Be- richte über ihre Finanz- und Stellenentwicklung vorzulegen“. Ergänzende Regelungen fi nden sich in

§ 6 FAVO. Diese bestimmt, dass „die Berichte zur Finanz- und Stellenentwicklung jährlich zum Stich- tag 31. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind“ (§ 6 Abs. 1) und dass „die Ge- genstände des Berichtswesens durch Verwaltungs- vorschriften des Landeskirchenamtes festgelegt werden“ (§ 6 Abs. 2). § 6 Abs. 1 soll dahingehend geändert werden, dass der Stichtag für die Vorlage der Berichte der 30. Juni des Folgejahres ist.

Das Berichtswesen ist Teil der landeskirchlichen Steuerung, die den Rahmen für die eigenständige und umfassende Finanzplanung der Kirchenkreise bildet. Es dient folgenden Zielen:

- Es soll entsprechend der Systematik des Finanz- ausgleichsgesetzes den Einstieg in Controlling- Strukturen ermöglichen und die landeskirch- lichen Organe in die Lage versetzen, längerfristige Entwicklungen in der Finanzplanung der Kir- chenkreise wahrzunehmen und bei Bedarf durch kirchenleitende Entscheidungen zu reagieren.

- Gleichzeitig soll das Berichtswesen die Effekti- vität der landeskirchlichen Vermögensaufsicht verbessern. Dazu ist die Landeskirche schon im Rahmen des sogenannten Solidarpakts gegenüber der EKD verpfl ichtet. Außerdem ist eine effektive Vermögensaufsicht schon deswegen erforderlich, weil die größere fi nanzielle Eigenverantwortung der Kirchenkreise auch die fi nanzwirtschaft- lichen Risiken erhöht.

Im Rahmen des Berichtswesens ist für das jewei- lige Berichtsjahr Folgendes darzustellen:

1. Jahresabschluss des Kirchenkreises,

2. Änderungen der Finanzsatzung und aktuelle Fassung der Finanzsatzung,

3. Änderungen des Stellenrahmenplans,

4. tatsächliche Stellenbesetzung und Stellenfi nan- zierung zum 31.12. des Berichtsjahres,

5. tatsächliche Finanzierung der Verwaltungsstelle zum 31.12. des Berichtsjahres,

6. Entwicklung des Finanzvermögens im Kirchen- kreis.

Um den Aufwand bei der Erstellung und Auswer- tung der Berichte möglichst gering zu halten, ist in standardisierter und EDV-gestützter Form zu berich- ten. Das verbindlich zu verwendende Muster steht elektronisch auf der landeskirchlichen Inter- netseite zum Finanzausgleich www.evlka.de/fi nanz- planung zur Verfügung (s. Download-Bereich zu Abschnitt 8. „Berichtswesen“).

Die Berichte der Kirchenkreise sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2009 (Stichtag: 31.12.2009) zu erstellen und dem Landeskirchenamt bis zum 30.09.2010 elektronisch zu übermitteln. Zukünf- tig sind die Berichte bis zum 30. Juni des Folge- jahres vorzulegen.

Diese Regelung gilt übergangsweise bis zur fl ä- chendeckenden Einführung des doppischen Rech- nungswesens. Es ist beabsichtigt, während des nächsten Planungszeitraums ab 01.01.2013 neue Gegenstände des Berichtswesens festzulegen, die stärker auf eine Verknüpfung der inhaltlichen Pla- nung durch die landeskirchlichen Grundstandards gemäß § 20 Abs. 2 FAG mit dem aktuellen Haushalt abstellen und entsprechende Kennzahlen enthalten.

Das Landeskirchenamt

G u n t a u

Nr. 39 Rahmenvertrag zur Glasversicherung

H a n n o ve r, den 5. Juli 2010 Der bisherige Rahmenvertrag zur Glasversiche- rung (Kirchl. Amtsbl. 1997, S. 34 ff.) ist mit Wir- kung zum 01. Januar 2010 durch einen neu abge- schlossenen Rahmenvertrag modifi ziert worden.

Dieser enthält wesentliche Verbesserungen des Ver- sicherungsumfanges, so z. B.

- Erweiterung der versicherten Glasarten

- Anhebung der Versicherungssummen für zusätz- lich mitversicherte Kosten von bisher 2.556 Euro auf 15.000 Euro

- Mitversicherung von Kosten für die Wiederher- stellung blind gewordener Isolierverglasungen - Mitversicherung von Kosten für die Beseitigung

von Oberfl ächenschädigung versicherter Vergla- sungen (z. B. durch Verkratzen, Graffi ti etc.) - Vereinbarung eines Großabschlussnachlasses

Vertragspartner des Rahmenvertrages ist die Bas- ler Securitas Versicherungs AG in Bad Homburg.

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Der Vertrag wird durch die Ecclesia Versicherungs- dienst GmbH, Klingenbergstr. 4, 32758 Detmold (Telefon: 05231/603-6145 / Telefax: 05231/603- 606145) betreut und verwaltet.

Im Rahmen des landeskirchlichen Gebäude- und Inventar-Sammelversicherungsvertrages sind Ver- glasungen bereits im Rahmen der dort geschützten Risiken (insbesondere: Brand, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswas- ser, Sturm, Hagel) versichert. Der Rahmenvertrag zur Glasversicherung sichert auch die Gefahren durch ‚einfachen Bruch’ (Zerbrechen) ab.

Bei der Schadenregulierung ist zu beachten, dass bei dem Rahmenvertrag - im Gegensatz zu einigen Sparten des landeskirchlichen Gebäude- und Inven- tar-Sammelversicherungsvertrages - eine Selbstbe- teiligung nicht vorgesehen ist.

Die Regulierungsvollmacht nach Ziffer 1.5 des Rahmenvertrages beläuft sich auf 5.000 Euro. Es wird angeregt, eine Regulierungsbestätigung der Basler Securitas Versicherungs AG einzuholen so- fern ein Schaden diesen Betrag übersteigt.

Die kirchlichen Körperschaften einschließlich der Klöster Loccum und Amelungsborn können aufgrund des Rahmenvertrages sowohl sämtliche vorhandenen als auch lediglich einzelne Gebäude versichern. Eine besondere Antragsform ist nicht vorgeschrieben.

Die Jahresprämie wird durch Multiplikation des Gebäude-Kubaturwertes mit einem Kubikmeter- preis von 40 M, einem Prämiensatz von 0,08 %o und dem aktuellen Baukostenfaktor ermittelt.

Beispiel:

1.500 m³ x 40 M x 0,08 %o Prämiensatz x 11,90 Baukostenfaktor 2010 = 57,12 € netto

Grundsätzlich sind nach dem Rahmenvertrag alle mit dem Gebäude verbundenen Außen- und Innen- scheiben vom Versicherungsschutz erfasst. Nicht versichert sind z. B. Beleuchtungskörper, Hohlglä- ser, optische Gläser, Gewächshäuser.

Gegen Erhebung eines Prämienzuschlages sind bestimmte Verglasungen (z. B. Werbeanlagen, Leuchtröhren, Firmenschilder bzw. Mobiliarvergla- sungen, Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vi- trinen) zusätzlich versicherbar.

Der neu gefasste Rahmenvertrag sieht eine Min- destprämie je Versicherungsschein von 50 Euro zzgl. Versicherungssteuer (zzt. 19 %) vor. Zudem

sind in dem Vertrag Großabschlussnachlässe (ab 301 Euro Prämie) sowie Dauernachlässe (ab fünf Jahre Vertragsdauer) enthalten. Um die Nachteile, die sich durch die Mindestprämie ergeben, auszu- gleichen oder von den Nachlässen begünstigt zu werden, können auch Risiken auf einem Versiche- rungsschein (z. B. für den Kirchenkreis) zusammen- gefasst werden. Eine Prämienaufteilung durch die Ecclesia ist in diesem Fall möglich.

Die Entscheidung über den Abschluss einer Glas- versicherung wird das zuständige Organ zu treffen haben.

Überlegenswert ist der Abschluss einer Glasver- sicherung besonders bei künstlerisch wertvollen und hochwertigen Verglasungen. Für die Bewertung des Glasbruchrisikos ist auch die Lage des Versi- cherungsobjektes, die nähere Umgebung (direkt an öffentlichen Straßen oder Plätzen, Sammel- oder Spielplatz für Jugendliche ohne Aufsicht u. ä.) so- wie die Gestaltung der Fenster selbst (Außenschutz, Höhe über der Erde, Glasart, Größe, Art der Ein- rahmung und sonstige Konstruktion) von Bedeu- tung. Weiterhin ist zu bedenken, dass vermeintliche Schädiger nur selten zum Schadenersatz herangezo- gen werden können.

Der neue Rahmenvertrag, die „Allgemeinen Be- dingungen für die Glasversicherung (AGlB 94 - Fas- sung 2008)“ und die nach Nr. 2 des Rahmenver- trages geltenden Klauseln sind im Intranet unserer Landeskirche veröffentlicht.

Eine Veröffentlichung des Rahmenvertrages in der Rechtssammlung ist nicht vorgesehen.

Sofern bereits aufgrund des bisherigen Rahmen- vertrages Einzelverträge geschlossen wurden, wird die Ecclesia den betreffenden kirchlichen Körper- schaften neue Angebote unterbreiten.

Das Landeskirchenamt

G u n t a u

(11)

Das Landeskirchenamt

In Vertretung:

(L.S.) Dr. K r ä m e r

Nr. 42 Aufhebung des Evangelisch-luthe- rischen Kindertagesstättenverbandes Region Uslar

Urkunde

Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 der Kirchengemein- deordnung wird nach Anhörung der Beteiligten Fol- gendes angeordnet:

§ 1

Der Evangelisch-lutherische Kindertagesstätten- verband Region Uslar wird aufgehoben.

§ 2

Diese Anordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

H a n n o ve r, den 1. Juli 2010 Das Landeskirchenamt

In Vertretung:

(L.S.) Dr. K r ä m e r

Nr. 43 Aufhebung der Evangelisch-luthe- rischen Kapellengemeinde Gierswalde in der Evangelisch-lutherischen Kir- chengemeinde Volpriehausen (Kir- chenkreis Leine-Solling); Ergänzung

Urkunde

Gemäß § 5 der Kirchengemeindeordnung wird in Ergänzung der Urkunde vom 14. April 2009 (Kirchl.

Amtsbl. S. 65) Folgendes angeordnet:

§ 1

(1) Mit Anordnung vom 14. April 2009 wurde in der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Volpriehausen in Uslar (Kirchenkreis Leine- Solling) die Evangelisch-lutherische Kapellen- gemeinde Gierswalde in Uslar mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(2) In Ergänzung von § 2 gehen aus dem Grund- vermögen der Evangelisch-lutherischen Ka- pellengemeinde Gierswalde in Uslar auch die Nr. 40 Aufhebung der I. Pfarrstelle der Evan-

gelisch-lutherischen St.-Petri-Kirchen- gemeinde Oyten in Oyten (Kirchen- kreis Verden)

Urkunde

Gemäß Artikel 36 der Kirchenverfassung wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes angeord- net:

§ 1

In der Evangelisch-lutherischen St.-Petri-Kirchen- gemeinde Oyten in Oyten (Kirchenkreis Verden) wird die I. Pfarrstelle aufgehoben. Die bisherige II.

Pfarrstelle wird die neue I. Pfarrstelle und die bis- herige III. Pfarrstelle wird die neue II. Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde.

§ 2

Diese Anordnung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft.

H a n n o ve r, den 28. Juni 2010 Das Landeskirchenamt

In Vertretung:

(L.S.) Dr. K r ä m e r

Nr. 41 Aufhebung des Evangelisch-luthe- rischen Gesamtverbandes Osterode

Urkunde

Gemäß § 113 Absatz 5 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes angeord- net:

§ 1

(1) Der Evangelisch-lutherische Gesamtverband Osterode wird aufgehoben.

(2) Der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Os- terode ist Rechtsnachfolger des Gesamtverbandes Osterode.

§ 2

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

H a n n o ve r, den 2. Juni 2010

(12)

§ 2

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

H a n n o ve r, den 18. Mai 2010 Das Landeskirchenamt (L.S.) G u n t a u

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Rotenburg

(Wümme) Präambel

„Denn wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir viele ein Leib in Christus, aber untereinan- der ist einer des andern Glied, und haben verschie- dene Gaben nach der Gnade, die uns gegeben ist.“

(Römer 12, 4-6)

Als Kirchengemeinden in der Region Rotenburg (Wümme) wollen wir verlässlich und verbindlich zu- sammen arbeiten.

Wir wollen unsere Kräfte bündeln und gemeinsam für Menschen in der Region Rotenburg (Wümme) eine zeitgemäße kirchliche Arbeit sicherstellen.

§ 1

Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die Evangelisch-lutherische Auferstehungs-Kir- chengemeinde Rotenburg (Wümme), die Evan- gelisch-lutherische Michaels-Kirchengemeinde Rotenburg (Wümme) und die Evangelisch-luthe- rische Stadtkirchengemeinde Rotenburg (Wüm- me), nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeinde- ordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.

(2) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lau- tet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemein- deverband Rotenburg (Wümme)“. Der Kirchen- gemeindeverband hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme). Er ist eine Körperschaft des öffent- lichen Rechts.

§ 2

Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes (1) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes

ist die enge inhaltliche, personelle und fi nanzi- elle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchenge- meinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer Salzabbaugerechtigkeiten an den folgenden

Grundstücken auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Volpriehausen in Uslar (Do- tation Kirche) über:

Gemarkung Flur Flurstück Grundbuch von Blatt

Gierswalde 6 50/4 Gierswalde 272

Gierswalde 6 50/5 Gierswalde 272

Gierswalde 6 50/6 Gierswalde 274

Gierswalde 6 50/7 Gierswalde 274

§ 2

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

H a n n o ve r, den 5. Juli 2010

Das Landeskirchenamt In Vertretung:

(L.S.) Dr. K r ä m e r

Nr. 44 Errichtung des „Evangelisch-luthe- rischen Kirchengemeindeverbandes Rotenburg (Wümme)“

Urkunde

Gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Kirchenverfassung und § 101 Abs. 1 Satz 1 der Kirchengemeindeord- nung wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes angeordnet:

§ 1

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung kirchengemeind- licher Aufgaben werden die Evangelisch-lu- therische Auferstehungs-Kirchengemeinde Rotenburg in Rotenburg (Wümme), die Evan- gelisch-lutherische Michaels-Kirchengemeinde Rotenburg in Rotenburg (Wümme) und die Evangelisch-lutherische Stadtkirchengemeinde Rotenburg in Rotenburg (Wümme) (Kirchen- kreis Rotenburg) zu einem Kirchengemeinde- verband zusammengeschlossen. Dieser trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchen- gemeindeverband Rotenburg (Wümme)”.

(2) Die Satzung des Kirchengemeindeverbandes und der Vermerk über die Genehmigung der Satzung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

(13)

Kirchenvorstandes sind. Die Berufung erfolgt jeweils in der ersten Sitzung eines neuen Ver- bandsvorstandes.

d) Ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme ohne Stimmrecht wird von der Dienstrunde in den Verbandsvorstand entsandt (§ 9).

(2) Für jedes gewählte nichtgeistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jewei- ligen Kirchenvorstand zu bestimmen.

(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Ver- bandsvorstand aus, wählt der Kirchenvorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, der das Mitglied ursprünglich entsandt hat.

(4) Ein gewähltes Mitglied kann von dem jeweils entsendenden Kirchenvorstand abberufen wer- den.

(5) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vor- sitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Auf Beschluss des Verbandsvorstandes können Mitglieder der Kirchenvorstände und weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Über die Zulassung der Öffentlichkeit entschei- det der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.

(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die §§ 40 bis 55, fi nden für die Arbeit des Verbandsvor- standes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.

(8) Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regel- mäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr ein- zuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kir- chenvorstandes einzuberufen.

(9) Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. Die Einladung wird den Mitgliedern der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden in der gleichen Frist zur Kenntnis gegeben.

§ 4

Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverant- wortung für die Arbeit des Kirchengemeinde- verbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindever- gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören ins-

besondere

a. die Gottesdienste,

b. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, c. die Arbeit mit Erwachsenen unterschied-

licher Altersstufen, d. die Kirchenmusik,

e. die Beratung und Entwicklung von weiteren Arbeitsschwerpunkten,

f. die Öffentlichkeitsarbeit,

g. die Verwaltungsarbeit in den Kirchengemein- den,

h. die Bewirtschaftung und Fortentwicklung des Gebäudebestandes.

(2) Dem Kirchengemeindeverband können auf- grund übereinstimmender Kirchenvorstands- beschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchen- gemeinden übertragen und wieder entzogen wer- den.

(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchenge- meinden, ihre eigentumsrechtlichen Befugnisse und die kirchengesetzlichen Entscheidungs- kompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unbe- rührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.

§ 3

Verbandsvorstand

(1) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.

Er besteht aus

a) der geschäftsführenden Pastorin oder dem ge- schäftsführenden Pastor und der stellvertre- tenden geschäftsführenden Pastorin oder dem stellvertretenden geschäftsführenden Pastor (§ 9 Abs. 1).

b) Je Kirchengemeinde pro angefangene 1500 Gemeindeglieder einem nichtgeistlichen Mit- glied für die laufende Amtszeit, das nach dem Gesetz zur Bildung der Kirchenvorstände zum Kirchenvorstand wählbar ist und vom jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt wird (§ 105 Abs. 2 KGO).

Die Anzahl der nichtgeistlichen Mitglieder wird zum Ende der Amtszeit durch den Ver- bandsvorstand entsprechend der Gemein- degliederzahlen am 30. Juni des Jahres der Neubildung der Kirchenvorstände festgelegt.

c) Zwei weiteren vom Verbandsvorstand zu beru- fenden Mitgliedern, die nach dem Gesetz zur Bildung der Kirchenvorstände zum Kirchen- vorstand wählbar sind, einer der Kirchenge- meinden angehören und nicht Mitglied eines

(14)

§ 5

Pfarrstellenbesetzung und Pfarrerdienstrecht

(1) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchen- gemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kir- chenvorstände nach Pfarrstellenbesetzungsrecht und Pfarrerdienstrecht wahr.

(2) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, in deren Pfarrbezirk die Pfarrstelle neu besetzt werden soll, sind an den Beratungen zu betei- ligen. Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerberin oder einen Bewerber einigen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Eini- gung, entscheidet der Verbandsvorstand. Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernen- nung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abga- be einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.

(3) Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.

§ 6

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und

Stellenbesetzungen

(1) Der Kirchengemeindeverband kann zur bes- seren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterstellen errich- ten. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.

(2) Die Finanzierung der Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterstellen oder der Stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.

(3) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.

(4) Die Besetzung der Stelle einer Diakonin oder eines Diakons, einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs, einer Kirchenmusi- kerin oder eines Kirchenmusikers und einer Chorleiterin oder eines Chorleiters zum Dienst im Bereich des Kirchengemeindeverbandes be- darf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird bandes und die Erstellung von Dienstanwei-

sungen,

b) Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstel- len und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht gemäß § 5,

c) Mitwirkung bei der Entscheidung über die Einstellung einer oder eines vom Kirchen- kreis angestellten und für die Region zustän- digen Kirchenmusikerin oder Kirchenmusi- kers und Diakonin oder Diakons und bei der Einstellung einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs oder einer Chorlei- terin oder eines Chorleiters in einer der Kir- chengemeinden des Verbandes (§ 6),

d) Wahrnehmung von Befugnissen der beteili- gten Kirchenvorstände nach dem Visitations- recht gemäß § 7,

e) Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung un- abhängig von den Kirchengemeinden,

f) Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertra- genen Aufgabenbereichen,

g) regelmäßige Berichterstattung mindestens einmal im Jahr gegenüber den Kirchenvor- ständen der Mitgliedsgemeinden.

(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenge- meindeverband. In Rechts- und Verwaltungsge- schäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsit- zende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(3) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pfl ichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes ge- meinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig un- terschrieben und mit dem Siegel des Kirchenge- meindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchenge- setzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.

(4) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.

(15)

bleibt unberührt;

d) einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastorinnen und Pastoren und son- stigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kirchengemeindeverband zuzuweisen.

Bei Entscheidungen nach den Buchstaben a) bis d), soweit sie Pastorinnen und Pastoren betref- fen, ist das Einvernehmen mit der Superinten- dentin oder dem Superintendenten herzustellen.

Eine eventuell erforderliche Beteiligung weiterer kirchlicher Organe bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 9

Zusammenarbeit

(1) Die Pastorinnen und Pastoren, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchen- gemeinden das Pfarramt verwalten, wählen im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stell- vertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Pastorinnen und Pastoren, die Diakoninnen und Diakone sowie die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker arbeiten im Kirchen- gemeindeverband zusammen und bilden die Dienstrunde. Diese entsendet eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand. Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufi nden.

(3) Die Pastorinnen und Pastoren sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. Jeder Kirchenvorstand kann eine Pasto- rin oder einen Pastor, eine Diakonin oder einen Diakon, eine Kirchenmusikerin oder einen Kir- chenmusiker und eine sonstige Mitarbeiterin oder einen sonstigen Mitarbeiter, die oder der im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Auf- gaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.

(4) Die Dienstrunde gibt dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Kirchenge- meindeverband angehörenden Kirchengemein- den einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das näch- ste Jahr beraten.

Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jähr- lichen Klausur. Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklau- sur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfi nden.

die Zustimmung nicht erteilt, ist eine erneute Auswahl unter den vorhandenen Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich.

§ 7 Visitation

(1) Die Kirchengemeinden im Kirchengemeinde- verband werden gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck legen sie der Visitatorin oder dem Visita- tor ein gemeinsames, verbindliches Arbeitskon- zept für den Kirchengemeindeverband vor.

(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchen- gemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht wahr.

(3) Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbands- vorstandes teilzunehmen.

§ 8

Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

(1) Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt

a) zur Veränderung, Aufhebung oder Neuord- nung von Pfarrbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pfl ichten von Pfarramt und Kirchenvor- stand entsprechend den neuen Zuständig- keiten. Die Pfarrbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden. Jedem Pfarrbezirk soll eine Pfarrstelle zugeordnet sein;

b) zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen;

c) Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superinten- denten zu treffen. Dabei kann in Vakanzfäl- len im Einvernehmen mit der Landessuperin- tendentin oder dem Landessuperintendenten durch die Superintendentin oder den Su- perintendenten von der Ernennung einer Hauptvertreterin oder eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastorinnen und Pastoren im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist.

Der Einsatz von anderen Personen mit Aufga- ben einer Nebenvertreterin oder eines Neben- vertreters durch die Superintendentin oder den Superintendenten im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie eine entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung

(16)

§ 15

Inkrafttreten, Genehmigung (1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

R o t e n b u r g (Wümme), den 8. April 2010

Für die Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Rotenburg (Wümme)

(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)

R o t e n b u r g (Wümme), den 12. April 2010 Für die Ev.-luth. Michaels-Kirchengemeinde Roten- burg (Wümme)

(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)

R o t e n b u r g (Wümme), den 14. April 2010

Für die Ev.-luth. Stadtkirchengemeinde Rotenburg (Wümme)

(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)

Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß

§ 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.

H a n n o ve r, den 18. Mai 2010 Das Landeskirchenamt

(L.S.) G u n t a u

Nr. 45 Pfarramtliche Verbindung der evange- lisch-lutherischen Kirchengemeinden Esbeck, Mehle und Wülfi ngen (Kir- chenkreis Hildesheimer Land)

Urkunde

Gemäß Artikel 36 der Kirchenverfassung wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes angeord- net:

§ 1

Die pfarramtliche Verbindung der Evangelisch- lutherischen St.-Dionys-Kirchengemeinde Adensen in Nordstemmen und der Evangelisch-lutherischen St.-Marien-Kirchengemeinde Wülfi ngen in Elze (Kirchenkreis Hildesheimer Land) wird aufgeho- ben. Die Pfarrstelle dieser Kirchengemeinden wird Pfarrstelle der Evangelisch-lutherischen St.-Dionys- Kirchengemeinde Adensen.

§ 2

(1) Die Evangelisch-lutherische Gallus-Kirchenge-

§ 10

Haushalt und Finanzierung

(1) Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine eigene Rechnung für den Kirchenge- meindeverband geführt. Der gemeinsame Haus- haltsplan wird vom Verbandsvorstand festge- stellt.

(2) Die bei der Errichtung des Kirchengemein- deverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.

§ 11 Verwaltungshilfe

Das für den Kirchenkreis Rotenburg zuständige Kirchenamt nimmt für den Kirchengemeindever- band Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeinde- ordnung wahr.

§ 12

Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handha- bung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreis- vorstand.

§ 13

Satzungsänderung

(1) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 13 be- darf es jedoch der Zustimmung der Kirchenvor- stände.

(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

§ 14

Aufl ösung, Ausscheiden

(1) Das Landeskirchenamt kann den Kirchenge- meindeverband auf Antrag des Verbandsvor- standes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufl ösen.

(2) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mit- gliedschaft kündigen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.

(17)

zu ersetzen durch die folgende Angabe:

Gemarkung Flur Flurstück Fläche/qm Grundbuch von Blatt

Dohnsen 2 97/3 37 500 Dohnsen 238

In § 3 Abs. 1 ist die Angabe des Grundstücks

Gemarkung Flur Flurstück Fläche/qm Grundbuch von Blatt

Hehlen 9 132/1 19 912 Hehlen 569

zu ersetzen durch die folgenden Angaben:

Gemarkung Flur Flurstück Fläche/qm Grundbuch von Blatt

Hehlen 9 132/24 601 Hehlen 569

Hehlen 9 132/25 289 Hehlen 569

Hehlen 9 132/26 937 Hehlen 569

Hehlen 9 132/27 781 Hehlen 569

Hehlen 9 132/28 1 371 Hehlen 569

Hehlen 9 132/29 184 Hehlen 569

Hehlen 9 132/30 1 409 Hehlen 569

Hehlen 9 132/31 518 Hehlen 569

Hehlen 9 132/32 817 Hehlen 569

Hehlen 9 132/33 399 Hehlen 569

Hehlen 9 132/34 446 Hehlen 569

Hehlen 9 132/35 423 Hehlen 569

Hehlen 9 132/36 11 737 Hehlen 569

H a n n o ve r, den 29. Juni 2010 Das Landeskirchenamt

In Vertretung:

(L.S.) Dr. K r ä m e r meinde Esbeck in Elze, die Evangelisch-luthe-

rische St.-Urbanus-Kirchengemeinde Mehle in Elze und die Evangelisch-lutherische St.-Mari- en-Kirchengemeinde Wülfi ngen werden pfarr- amtlich verbunden.

(2) Die mit dem Patronat über die Evangelisch-lu- therische St.-Marien-Kirchengemeinde Wülfi n- gen verbundenen Rechte und Pfl ichten bleiben erhalten.

§ 3

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

H a n n o ve r, den 27. Mai 2010 Das Landeskirchenamt

In Vertretung:

(L.S.) Dr. K r ä m e r

Nr. 46 Zusammenlegung der evangelisch-lu- therischen Kirchengemeinden Hehlen und Hohe (Kirchenkreis Holzminden- Bodenwerder); Berichtigung und Er- gänzung

Urkunde

Die Urkunde zur Zusammenlegung der Evan- gelisch-lutherischen Immanuel-Kirchengemeinde Hehlen in Hehlen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hohe in Hehlen (Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder) vom 29. April 2009 (Kirchliches Amtsblatt S. 85), berichtigt durch die Urkunde vom 9. Februar 2010 (Kirchl. Amtsbl. S.

27), wird hinsichtlich des Übergangs von Grundstü- cken aus dem Grundvermögen wie folgt berichtigt und ergänzt:

In § 2 Abs. 1 sind die Angaben der Grundstücke

Gemarkung Flur Flurstück Fläche/qm Grundbuch von Blatt

Hehlen 1 499/1 10 Hehlen 613

Hehlen 1 499/3 2 736 Hehlen 613

Hohe 2 165 2 400 Hohe 83

zu ersetzen durch die folgenden Angaben:

Gemarkung Flur Flurstück Fläche/qm Grundbuch von Blatt

Hehlen 7 499/1 10 Hehlen 613

Hehlen 7 499/3 2 736 Hehlen 613

Hohe 2 165 12 000 Hohe 111

In § 3 Abs. 1 ist die Angabe des Grundstücks

Gemarkung Flur Flurstück Fläche/qm Grundbuch von Blatt

Dohnsen 2 97/3 12 146 Dohnsen 238

(18)

III. Mitteilungen

gelischen Hilfswerks fort und bringt die 1959 be- gonnene Zusammenführung beider Werke zum Ab- schluss.

II.

(1) Mit der »Satzung über die Zuordnung von Innere Mission und Hilfswerk in der Ev.-luth. Landes- kirche Hannovers« vom 5.11.1959, die mit der gleichlautenden landeskirchlichen Rechtsver- ordnung vom selben Tage veröffentlicht und zum 1.12.1959 in Kraft gesetzt worden war (Kirchl.

Amtsblatt 1959, S. 153), wurden die Werke

»Evangelisches Hilfswerk« und »Landesverband der Inneren Mission« zum freien Werk »Innere Mission und Hilfswerk der Ev.-luth. Landeskir- che Hannovers« zusammengeschlossen, das seit 1968 den Namen »Das Diakonische Werk - In- nere Mission und Hilfswerk - der Ev.-luth. Lan- deskirche Hannovers« trägt.

(2) Als Rechtsträger des zusammengeschlossenen Werkes wurde der »Geschäftsführende Verein des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk - der Ev.-luth. Landeskirche Hanno- vers e.V.« gebildet. Daneben blieb als Rechtsträ- ger für das Vermögen des Evangelischen Hilfs- werks der Verein »Hilfswerk im Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.« bestehen.

(3) Nachdem in zwei Jahrzehnten beide Werke in der praktischen Arbeit und in der Organisation zusammengewachsen sind und sich die Notwen- digkeit ergeben hat, die rechtlichen und orga- nisatorischen Voraussetzungen auf eine neue Grundlage zu stellen, haben die zuständigen Organe des Diakonischen Werkes und der in Absatz 2 genannten Rechtsträger in Ablösung der Satzung vom 5.11.1959 und der Satzungen seiner Rechtsträger die folgende Satzung be- schlossen:

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen »Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.«.

(2) Der Verein - im folgenden auch »Diakonisches Werk« genannt - hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsge- richt Hannover eingetragen.

(3) Das Diakonische Werk führt als Zeichen das Kronenkreuz.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Nr. 47 Neufassung der Satzung des Diako- nischen Werkes der Ev.-luth. Landes- kirche Hannovers e.V.

H a n n o ve r, den 12. Juli 2010 Die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.

hat am 6. Mai 2009 die Neufassung der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. in der Fassung vom 12. November 1997 (Kirchl. Amtsbl. 1998 S. 102), zuletzt geän- dert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. April 2008 (Kirchl. Amtsbl. 2009 S. 139), beschlossen.

Das Einvernehmen mit dem Kirchensenat gemäß

§ 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ord- nung der diakonischen Arbeit (Diakoniegesetz) vom 19. Juli 1978 (Kirchl. Amtsbl. S. 109) und § 11 Absatz 4 der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. wurde her- gestellt.

Die in der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2009 beschlossene Neufassung der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. ist durch Eintragung in das Verein- register am 15. September 2009 in Kraft getreten.

Nachstehend veröffentlichen wir die beschlossene Neufassung der Satzung:

„Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.- luth. Landeskirche Hannovers e.V.

in der Fassung vom 6. Mai. 2009 Präambel

I.

Die Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Gemeinde ist Zeugnis von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus, das der Kirche aufgetragen ist. Sie bemüht sich um Wohl und Heil des Menschen, da der Mensch seinem Wesen nach unteilbar ist. Sie nimmt sich besonders der Men- schen in Not- und Konfl iktsituationen an, gewährt ihnen Beratung und Hilfe und sucht die Ursachen von Notständen zu beheben.

Das Diakonische Werk der Ev.-luth. Landeskir- che Hannovers ist diesem Auftrag verpfl ichtet. Es setzt die Arbeit der Inneren Mission und des Evan-

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