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Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2011 in Erfurt

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1 7. Tagung der I. Landessynode der Drucksachen-Nr. 10.7/1 B Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 16. bis 19. November 2011 in Erfurt

Beschluss der Landessynode zur Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes Die Landessynode hat am 19. November 2011 folgenden Beschluss gefasst:

Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes Vom 19. November 2011

Die Landesynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Rechnungsprüfungsamtsgesetz vom 16. November 2008 (ABl. S. 319) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes ist Teil des landeskirchlichen Haushalts. Wird über die Haushaltsansätze und den Stellenplan zwischen dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und dem Kollegium des Landeskirchenamtes kein Einvernehmen hergestellt, hört der Landeskirchenrat im Rahmen der Erörterung der Vorlage des Kollegiums den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes an.“

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst::

b) der rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtungen, Werke, Vereine, Anstalten und Stif- tungen (im Folgenden: rechtsfähige kirchliche Einrichtungen), soweit

aa) sie der Aufsicht der Landeskirche unterliegen und die Rechnungsprüfung nicht anders ge- regelt ist,

bb) es um die Prüfung der Verwendung landeskirchlicher Zuschüsse geht,

cc) der Landeskirchenrat durch Beschluss dem Rechnungsprüfungsamt die Prüfung ermög- licht,

dd) die Kirchliche Stiftungsaufsicht dem Rechnungsprüfungsamt im Einzelfall einen Prüfauf- trag erteilt oder

ee) bei Einrichtungen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Landeskirchen oder der Evangelischen Kirche in Deutschland durch zwischenkirchliche Vereinbarung die Prüfung auf das Rechnungsprüfungsamt der EKM übertragen ist.

In den Fällen der Doppelbuchstaben bb) und cc) besteht im Einzelfall keine Prüfungspflicht des Rechnungsprüfungsamtes.

b) In Buchstabe c) wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgen- der Halbsatz angefügt:

(2)

2

„bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten können auch außerordentliche Prüfungen durchgeführt werden.“

3. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In § 6 Absatz 2 wird am Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dem Hauhalts- und Finanzausschuss ist durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu berichten.“

5. Nach § 6 wird folgender neuer § 7 eingefügt:

㤠7

Gebührenerhebung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt erhebt für die Durchführung der Prüfungen Gebühren entspre- chend einer durch den Landeskirchenrat zu erlassenden Gebührenordnung.

(2) Bei Prüfungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b) Doppelbuchstabe cc) und Doppel- buchstabe dd) ist zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der zu prüfenden kirchlichen Einrich- tung eine Prüfungsvereinbarung abzuschließen, in der auch die Höhe der Prüfungsgebühr festge- legt wird.“

6. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 8 und 9.

7. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:

„Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.“

8. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)“

Artikel 2

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, das Rechnungsprüfungsamtsgesetz in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen (Rechnungsprüfungs- gesetz - RePrüG) vom 19. November 1995 (ABl. EKKPS 1996 S.17) außer Kraft.

Erfurt, den 19. November 2011

(3)

3 Die Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Ilse Junkermann Wolf von Marschall Landesbischöfin Präses

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