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Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Hauswirtschafter*in

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(1)

Verordnung

über die Berufsausbildung

zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin

(Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin)

1

Vom 30. Juni 1999 BGBl I S. 1495

1Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsord- nung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl I S.

2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl I S. 705) und dem Organisati- onserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl I. S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Er- nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungs- berufes

Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirt- schafterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbil- dungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbil- dung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.

§ 2

Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schuli- schen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Ver- ordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsge- setzes als erste Jahr der Berufsausbildung anzu- rechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3

Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielset- zung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufs- grundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertig- keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifi- zierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die ins- besondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach- zuweisen.

§ 4

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind min- destens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusam- menhänge und Beziehungen:

1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe- triebes,

1.2 Berufsbildung,

1.3 arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmun- gen,

1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar- beit,

1.5 Hygiene, 1.6 Umweltschutz;

2. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirt- schaftliche und soziale Zusammenhänge:

2.1 Arbeitsorganisation,

2.2 qualitätssichernde Maßnahmen,

2.3 betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen, 2.4 Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden

und zu betreuenden Personen,

2.5 Beschaffen und Bewerten von Informationen, 2.6 betriebliche Geschäftsvorgänge;

3. Betriebsräume und Betriebseinrichtungen:

3.1 Einsetzen von Maschinen, Geräten und Ge- brauchsgütern,

3.2 Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtun- gen;

4. hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen:

4.1 Speisenzubereitung und Service, 4.2 Reinigen und Pflegen von Räumen,

4.3 Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes, 4.4 Reinigen und Pflegen von Textilien,

4.5 Vorratshaltung und Warenwirtschaft;

5. hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen:

5.1 personenorientierte Gesprächsführung, 5.2 Motivation und Beschäftigung,

5.3 Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen;

6. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

6.1 betriebsspezifische Produkt- und Dienstlei- stungsangebote,

6.2 Kundenorientierung und Marketing,

6.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der fol- genden Einsatzgebiete zu Grunde zu legen:

1. hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung spezifischer Personengruppen in Privathaushal-

(2)

ten, sozialen Einrichtungen oder Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen,

2. erwerbswirtschaftlich orientierte Versorgungs- und Betreuungsleistungen in Haushalten land- wirtschaftlicher Unternehmen oder in hauswirt- schaftlichen Betrieben.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zu Grunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erlaubt.

§ 5

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah- menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe- sondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- derheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Auszubildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist ei- ne Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin- den.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungs- jahr sowie das dritte Ausbildungshalbjahr aufge- führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schrift- lich durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prü- fung in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prü- fungsgespräch erläutern.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Reinigen und Pflegen von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Betriebseinrichtungen, 2. Speisenzubereitung und Service,

3. Vorratshaltung und Warenwirtschaft,

4. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien.

Dabei soll er zeigen, dass er die Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse kontrollieren sowie

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene, Umweltschutz, Arbeitsorganisation und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirtschaft- lichkeit und Kundenorientierung einbeziehen kann.

(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prü- fung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Auf- gaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- bes,

2. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirt- schaftliche und soziale Zusammenhänge, 3. Betriebsräume und Betriebseinrichtungen, 4. Speisenzubereitung und Service,

5. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien, 6. Vorratshaltung und Warenwirtschaft.

Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- schutz, zur Hygiene sowie qualitätssichernde Maß- nahmen einbezogen werden.

§ 9

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Be- rufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung wird praktisch und schriftlich durchgeführt.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüf- ling zeigen, dass er wirtschaftliche und betriebliche Zusammenhänge versteht, die erworbenen Fertig- keiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen sowie Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit, Hygiene, Umweltschutz und Organisation sowie Abläufe betrieblicher Arbeit ein- beziehen kann.

Der Prüfling soll zwei komplexe Aufgaben aus den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsleistungen bearbeiten, wobei sich eine Aufgabe auf das Einsatzgebiet bezieht. Die Aufgaben sind jeweils in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.

Dem Prüfling ist für die Planung der Prüfungsaufga- ben ausreichend Zeit, mindestens aber ein Ar- beitstag zu gewähren. Für die selbstständige Durchführung der Prüfungsaufgaben und die Kon- trolle der Arbeitsergebnisse stehen dem Prüfling einschließlich der Prüfungsgespräche höchstens sechs Stunden zur Verfügung.

Für die eine Aufgabe kommen insbesondere fol- gende Gebiete in Betracht:

a) Beurteilen von Betriebsräumen und Betriebsein- richtungen,

b) Zubereiten von Speisen und Service, c) Reinigen und Pflegen von Räumen,

d) Gestalten von Räumen oder des Wohnumfeldes, e) Reinigen und Pflegen von Textilien,

f) Bewirtschaften von Vorräten, g) Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen,

h) Motivieren und Beschäftigen von Personen, Ge- spräche führen.

Für diese praktische Aufgabe sind mindestens drei Gebiete zu berücksichtigen.

(3)

Für die Aufgabe aus dem betrieblichen Einsatzge- biet sind insbesondere folgende Gebiete zu berück- sichtigen:

a) betriebsspezifische Produkt- und Dienstlei- stungsangebote,

b) Kundenorientierung und Marketing,

c) spezifische Betriebsräume und Betriebseinrich- tungen.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des prakti- schen Teils der Prüfung sind beide Aufgaben gleich zu gewichten.

(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prü- fung in den Prüfungsbereichen hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen, hauswirtschaftliche Betreu- ungsleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versor- gungsleistungen:

a) Speisenzubereitung und Service, b) Reinigen und Pflegen von Räumen,

c) Gestalten von Räumen und des Wohnumfel- des,

d) Reinigen und Pflegen von Textilien, e) Vorratshaltung und Warenwirtschaft.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Be- rücksichtigung von Arbeitsorganisation und be- trieblichen Abläufen Betriebseinrichtungen pla- nen und beurteilen, Leistungen kalkulieren und abrechnen kann sowie die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge dieser Bereiche ver- steht.

2. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreu- ungsleistungen:

a) Gesprächsführung mit Einzelpersonen und Gruppen,

b) Motivation und Beschäftigung der zu betreu- enden Personen,

c) Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Ein- beziehung von Bedarf und Ansprüchen zu betreuender Personen, der rechtlichen Rahmen- bedingungen, der Planung und Beurteilung von Betreuungsleistungen sowie von Arbeitsorgani- sation, betrieblichen, wirtschaftlichen und sozia- len Zusammenhängen Aufgaben lösen kann.

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Bei den Prüfungsbereichen "hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen" und "hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen" sind Umweltschutz, Si- cherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Hygie- ne und qualitätssichernde Maßnahmen mit ein- zubeziehen.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höch- stens:

1. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche

Versorgungsleistungen 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche

Betreuungsleistungen 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-

und Sozialkunde 60 Minuten.

(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung in bis zu zwei Prüfungsbereichen Prüfungsleistungen mit man- gelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü- fungsausschusses in einem der mit mangelhaft be- werteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän- zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb- nisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnis- se der schriftlichen Arbeit und mündlichen Ergän- zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungslei- stungen wie folgt zu gewichten:

– im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versor- gungsleistungen nach Absatz 5 40 vom Hundert, – im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreu-

ungsleistungen nach Absatz 5 40 vom Hundert, – im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

nach Absatz 5 20 vom Hundert.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in zwei der in Absatz 5 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht wor- den sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung oder in einem der drei Prüfungsbereiche des schrift- lichen Teils der Prüfung mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10

Übergangsregelungen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In- Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen- dung der Vorschriften dieser Verordnung. Bis zum 31. Juli 2001 finden, außer in Fällen einer Vereinba- rung nach Satz 1, auf Verlangen des Prüflings die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten- den Vorschriften über die Abschlussprüfung An- wendung.

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus- bildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafte- rin vom 14. August 1979 (BGBl I S. 1435) außer Kraft.

Bonn, den 30. Juni 1999

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karl-Heinz Funke

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester

(4)

Anlage (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung

zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

2 3

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

1 2 3

1 2 3 4

1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammen- hänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungs- betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebs-, verfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben

1.2 Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesonde- re Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-

dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen und Informationen einholen

1.3 Arbeits-, sozial- und tarif- rechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifpartner nennen

c) Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungs- träger nennen

1.4 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen

während der ge- samten Ausbildung zu vermitteln

2 Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.

3 Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.

(5)

Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

2 3

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

1 2 3

1 2 3 4

1.5 Hygiene

(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)

a) Grundsätze der Hygiene, insbesondere der Be- triebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene, erläutern

b) berufsbezogene Regelungen der Hygiene anwen- den

c) betriebsspezifische Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene durchführen

1.6 Umweltschutz

§ 4 Abs. 1 Nr. 1.6)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-schonenden Entsorgung zuführen 2 Arbeitsorganisation,

betriebliche Abläufe, wirt- schaftliche und soziale Zu- sammenhänge

(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) 2.1 Arbeitsorganisation

(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)

a) Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Ge- gebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, planen und durchführen

b) Arbeitstechniken und -verfahren sowie Betriebsmit- tel auftragsorientiert einsetzen

c) Arbeitsplätze nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten d) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und erfor-

derliche Maßnahmen ergreifen

e) Zusammenarbeit gestalten und Aufgaben teamori- entiert durchführen

2.2 Qualitätssichernde Maß- nahmen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)

a) betriebliche Standards anwenden

b) Qualitätskriterien auf Güter und Dienstleistungen anwenden

c) betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen

d) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken

während der ge- samten Ausbildung zu vermitteln

2.3 Betriebliche, marktwirt- schaftliche und soziale Zu- sammenhänge und Bezie- hungen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)

a) Auswirkungen der Betriebstruktur auf Arbeitsorgani- sation und betriebliche Abläufe beachten

b) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe aufzeigen und bei Veranstaltungen mitwirken

c) Marktberichte auswerten und Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten

2

2.4 Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)

a) Wirkung des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens darstellen

b) Möglichkeiten der Bedarfsermittlung anwenden c) persönliche Wünsche bei der Bedarfsermittlung be-

rücksichtigen

3

(6)

Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

2 3

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

1 2 3

1 2 3 4

2.5 Beschaffen und Bewerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)

a) Fachinformationen systematisch einholen, erfassen und ordnen

b) Informationssysteme und Kommunikationseinrich- tungen nutzen

c) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung nutzen und Regelungen des Da- tenschutzes anwenden

2

2.6 Betriebliche Geschäftsvor- gänge

(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6)

a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bear- beiten und weiterleiten

b) Einnahmen und Ausgaben für ausgewählte Lei- stungsbereiche erfassen

c) Bedarf für den Einkauf von Gütern ermitteln d) Bestellungen und Einkäufe durchführen e) Waren annehmen und kontrollieren

f) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken g) Liefer- und Kaufbelege prüfen und betriebsbezogen

bearbeiten

4

3 Betriebsräume und Be- triebseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

3.1 Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchs- gütern

(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

a) Einsatzmöglichkeiten von Maschinen, Geräten und anderen Gebrauchsgütern unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung erläutern

b) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaft- lich und sachgerecht einsetzen und pflegen c) Wartung entsprechend der Betriebsanleitung

durchführen

6

4 Hauswirtschaftliche Versor- gungsleistungen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 4.1 Speisenzubereitung und

Service

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)

a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen- dungsmöglichkeiten zuordnen

b) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten und verarbeiten

c) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwenden

d) Gebäcke herstellen

e) Grundregeln des Eindeckens und Abräumens von Tischen anwenden

f) Speisen und Getränke servieren

12

4.2 Reinigen und Pflegen von Räumen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)

a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Be- triebseinrichtungen zuordnen

b) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, insbe- sondere nach ökonomischen und ökologischen Ge- sichtspunkten, auswählen und einsetzen

c) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz unterschiedlicher Techniken und Verfahren durch- führen

6

4.3 Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)

a) Dekorationen erstellen

b) Gestecke und Sträuße herstellen 4

(7)

Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

2 3

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

1 2 3

1 2 3 4

4.4 Reinigen und Pflegen von Textilien

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)

a) Symbole der Pflegekennzeichnung und Eigen- schaften von Fasern und Geweben sowie ihre Aus- rüstung erläutern

b) Textilreinigung und -pflege durchführen

6

4.5 Vorratshaltung und Waren- wirtschaft

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5)

a) betriebliche Vorratshaltung erläutern

b) Waren einlagern, Warenbestände und Lagerungs- bedingungen kontrollieren

3 5 Hauswirtschaftliche Betreu-

ungsleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

5.1 Hilfe leisten bei Alltagsver- richtungen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

a) Bedeutung der Alltagsverrichtungen für eine eigen- ständige Lebensführung erläutern

b) Personen bei ihren Alltagsverrichtungen unterstüt- zen

4

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

1 2

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

1 2 3

1 2 3 4

1 Arbeitsorganisation, be- triebliche Abläufe, wirt- schaftliche und soziale Zu- sammenhänge

(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) 1.1 Betriebliche, marktwirt-

schaftliche und soziale Zu- sammenhänge und Bezie- hungen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)

a) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren b) bei der Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperati- onsbeziehungen mitwirken

c) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Or- ganisationen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden mitwirken

d) Angebots- und Nachfragestruktur des Ausbildungs- betriebes beurteilen

e) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

2

1.2 Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)

a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender und zu betreuender Personen ermitteln und in Leistungen umsetzen

b) Personen über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren

2

1.3 Beschaffen und Bewerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)

a) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit be- werten und nutzen

b) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anferti- gen

c) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden d) Daten und Sachverhalte zeichnerisch darstellen

2

(8)

Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

1 2

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

1 2 3

1 2 3 4

1.4 Betriebliche Geschäftsvor- gänge

(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6)

a) Angebote einholen, deren Konditionen vergleichen und bewerten

b) betriebliche Abrechnungsverfahren anwenden c) Kosten für Eigen- und Fremdleistung ermitteln d) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten, Lö-

sungen aufzeigen

e) rechtliche Grundlagen des Verbraucherschutzes und Haftungsbestimmungen berücksichtigen f) hauswirtschaftliche Leistungen und deren Vergabe

unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten be- urteilen

g) die Kostenstruktur von hauswirtschaftlichen Lei- stungsbereichen darstellen

h) bei der Erstellung und Überwachung von Budget- und Investitionsplänen in Teilbereichen mitwirken i) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher

Leistungen aufzeigen

10

2 Betriebsräume und Be- triebseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

2.1 Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

a) Lage, Größe und Zuordnung erfassen b) funktionsgerechte Einrichtung beurteilen

c) Planungsgrundsätze betriebsbezogen anwenden d) bei der Planung mitwirken

5

3 Hauswirtschaftliche Versor- gungsleistungen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

a) Nährwerte berechnen und mit Nährstoffempfehlun- gen vergleichen

b) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Grundrezepturen personen- und anlassorientiert zubereiten

c) vorgefertigte Produkte, unter Beachtung insbeson- dere von Wertigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit, verarbeiten

d) Tische anlassbezogen eindecken und dekorieren

7 3.1 Speisenzubereitung und

Service

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)

e) Verpflegungssysteme des Ausbildungsbetriebes erläutern

f) Speisenverteilsysteme beschreiben und im Hinblick auf Funktionalität sowie Personenorientierung be- urteilen und anwenden

g) Speisepläne erstellen

h) Speisen, Getränke und Gebäcke personenorientiert und anlassbezogen zusammenstellen, anrichten und präsentieren

7

3.2 Reinigen und Pflegen von Räumen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)

a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Be- triebseinrichtungen festlegen

b) Reinigungs- und Hygienepläne erstellen

3 a) Räume gestalten und dekorieren

b) Wohnumfeld mit Pflanzen gestalten und Pflanzen pflegen

3 3.3 Gestalten von Räumen und

des Wohnumfeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)

c) Einrichtung von Wohnräumen beschreiben und ihre Nutzung beurteilen

d) bei der Planung des Wohnumfeldes mitwirken

3

(9)

Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

1 2

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

1 2 3

1 2 3 4

3.4 Reinigen und Pflegen von Textilien

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)

a) bei der Organisation der Textilreinigung und -pflege mitwirken

b) Ausbesserungstechniken nach wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten auswählen und durchführen

3

3.5 Vorratshaltung und Waren- wirtschaft

(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5)

a) Lebensmittel und Speisen haltbar machen

b) Inventuren durchführen und Ergebnisse auswerten 4 4 Hauswirtschaftliche Betreu-

ungsleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 4.1 Personenorientierte Ge-

sprächsführung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

a) verschiedene Kommunikationsformen und - techniken anwenden

b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen

c) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt- lösung anwenden

10

4.2 Motivation und Beschäfti- gung

(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

a) Betreuungsbedarf erfassen

b) Betreuungsangebote personen- und anlassorientiert gestalten und umsetzen

c) aktivierende Angebote zur Motivation und Beschäf- tigung unterbreiten und bei deren Umsetzung mit- wirken

9

4.3 Hilfe leisten bei Alltagsver- richtungen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

a) Betreuungsleistungen unter Berücksichtigung be- rufsbezogener Regelungen durchführen

b) häusliche Krankenpflege durchführen

10 5 Fachaufgaben im Einsatz-

gebiet

(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) 5.1 Betriebsspezifische Pro-

dukt- und Dienstleistungs- angebote

(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1)

a) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen b) Dienstleistungen anbieten und Produkte vermarkten c) Qualitätssicherungssysteme anwenden

d) mit anderen Leistungsträgern kooperieren e) spezifische Personengruppen versorgen und

betreuen

10

5.2 Kundenorientierung und Marketing

(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2)

a) über Leistungsangebote informieren und beraten b) Dienstleistungen und Produkte präsentieren c) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit betriebsspezi-

fisch einsetzen und bewerten

9

5.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen

(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3)

a) Kriterien zur Preisgestaltung beachten und Kalkula- tionen durchführen

b) Finanzierungsvorgaben berücksichtigen c) betriebsspezifische Leistungen abrechnen

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