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Entgeltvereinbarung SGB XII / Verein Innere Mission / Zentrale Fachstelle Wohnen / ab 01.01.2019

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(1)

Die

FREIE HANSE r^w^^ STADT BREMEN,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

und der

Verein für Innere Mission in Bremen, Blumenthalstraße 10, 28209 Bremen

schließen für die Zeit ab 01. Januar 2019

für die

Zentrale Fachstelle Wohnen (ZFW) Bremen - Kooperationsmodell zwischen der Stadt Bremen

und freien Trägern der Wohlfahrtspflege -

folgende

sreinbarung gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit dem § 17 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

über

Inhalt, Umfang und Qualität des Leistungsangebotes (Leistungsvereinbarung),

die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zu- sammensetzt (Entgeltvereinbarung) und

die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung).

Leistungsvereinbarung

Gegenstand dieses Vertrages sind ambulante Hilfen in Form der

(2)

• Leistungsbeschreibung für die Zentrale Fachstelle Wohnen (ZFW) Bremen - Koo rationsmodell zwischen der Stadt Bremen und freien Trägem der Wohlfahrtspfleg

(Stand: 17.05.2006/Anlage 1)

• Leistungsvereinbarung zwischen dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, gend und Soziales (jetzt Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport) und dem Vei für Innere Mission zum Betrieb einer Sozialberatungsstelle (PSH/Anlage 2)

Die Leistungserbringung erfolgt in den von der Stadt Bremen zur Verfügung gestel Räumlichkeiten bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsp 29, 28195 Bremen.

Für die Wohnungsberatung, -Vermittlung und -Unterbringung stehen 3 Vollzeitstellen, für zentrale Steuerung der niedrigschwelligen Wohnformen 1 Vollzeitstelle und für die Soziai ratung ebenfalls 1 Vollzeitstelle zur Verfügung. Sie sind mit Sozialarbeite nen/Sozialpädagoglnnen zu besetzen. Hinzu kommt eine halbe Vollzeitstelle fürVerwaltui

Der Leistungsumfang richtet sich nach dem im Einzelfall benötigten und vom Soziall tungsträger anerkannten Zeitaufwand. Abgeleitet aus der effektiven Arbeitszeit der für Beratungsaufgaben vorgesehenen (4,5 Wohnungsberatungs- und 1 Sozialberatungs-) \ zeitstellen gilt jedoch ein Gesamtleistungskontingent von 4.500 Stunden/Jahrfür die Klier direkt zurechenbaren Leistungszeiten im Rahmen der Wohnungs- und Sozialberatung. t sprechend der Stellenausstattung entfallen davon rechnerisch auf die

• Wohnungsberatung, -Vermittlung und -Unterbringung 3.375 Stunden/Jahr

• Sozialberatung 1.125 Stunden/Jahr.

Zeitlich über das Gesamtleistungskontingent hinausgehende Beratungsleistungen dürfen dann zu Lasten des Sozialhilfeleistungsträgers erbracht werden, wenn mit ihm zuvor e schriftliche Absprache über eine bedarfsnotwendige Aufstockung des Kontingents getro worden ist.

(3)

3 der Entgelt-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Zeit ab 01.01.2019

Rechtsgrundlage

.eistungserbringung für die Personen mit einem Anspruch nach § 22 SGB II oder § 34 SGB l gemäß § 17 Absatz 2 SGB II und die Personen mit einem Anspruch nach § 29 SGB XII o-

ler § 34 SGB XII gemäß § 75 SGB XII in Verbindung mit § 76 SGB XII.

-eistungserbringung in der Sozialberatung gemäß § 68 SGB XII für den Personenkreis ge-

näß § 67 SGB XII sowie gemäß § 11 Absatz 2 und Absatz 5 SGB XII sowie gemäß § 16 Ab-

>atz 2 Punkt 3 SGB II sowie „offene Daseinsvorsorge".

/ergütungsvereinbarung

V\e Leistungen nach den Ziffern 1 und 2 werden gemäß des als beigefügten Kostenkalkulati- )nsblattes mit einer Maßnahmepauschale in Höhe von

100,57 € pro Stunde

vergütet. Mit dieser Pauschale abrechenbar sind ausschließlich die den jeweiligen Klienten di- ekt zurechenbaren, vom Leistungserbringer im Einzelnen zu dokumentierenden Leistungszei- en. Zur Abrechnung der erbrachten Leistungen sind Monatsrechnungen (beim Amt für Sozia- s Dienste) einzureichen, die die im Abrechnungsmonat angefallenen Leistungszeiten klien- enbezogen ausweisen.

Der Zeitaufwand für klientenübergreifende Leistungen und für die zentrale Information und Steuerung der niederschwelligen Wohnformen ist in der Pauschale bereits berücksichtigt, so lass er nicht zusätzlich abrechenbar ist.

i/Iit der Maßnahmepauschale sind alle notwendigen Personal- und Sachkosten, die im Zu- iammenhang mit den Leistungen nach Ziffer 1 stehen, abgedeckt. Direkte Raumkosten in ::orm von Miete/Pacht fallen nicht an, da der Einrichtungsträger zur Leistungserbringung öf- entliche Räume nutzt, die kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

(4)

• Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ist berechtigt zu prüfen, die Leistungserbringung durch den Verein für Innere Mission in Bremen vereinbarun;

gemäß erfolgt.

• Der Teil IV des Bremischen Landesrahmenvertrages nach § 79 Absatz 1 SGB XII vi 28. Juni 2006 in seiner aktuellsten Fassung wird Bestandteil dieses Vertrages und 1 det auch für die nach den Bestimmungen des SGB II zu erbringenden Leistungen ai löge Anwendung.

• Der Verein für Innere Mission in Bremen verpflichtet sich, spätestens 6 Wochen ric Ablauf eines jeden Halbjahres der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration L Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen einen Bericht vorzulegen, der über die v sentlichen Aspekte der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität Auskunft gibt. Dar:

stellen sind insbesondere die Leistungsmengen (Beratungsstunden), der Personale satz nach Umfang und Qualifikation und die angewandten Instrumente und Maßn;

men der Qualitätssicherung.

5. Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarung gilt für die Zeit ab 01.01.2019 mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten.

Zur vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung bedarf e;

einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Mindestlaufzeit un<

einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen für die Vereinbarung über das Leistungsent gelt bzw. mindestens 3 Monaten für die übrigen Bestandteile der Vereinbarung.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG).

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe derVor-

Schriften des BremlFG im elektronischen Informations- register veröffentlicht. Un-

abhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von

Auskunftsanträgen nach dem BremlFG sein.

(5)

5 der Entgelt-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Zeit ab 01.01.2019

. Das Landesmindestlohngesetz vom 17.07.2012 ist in der jeweils aktuellsten Fas- ig zu beachten (4. Gesetz zur Änderung des Mindestlohns für das Land Bremen vom

Mai 2019)

. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Best- nungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragspar-

-n durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung mög-

st nahe kommt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Bu- is Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

d,

gen

Leistungsbeschreibung für die Zentrale Fachstelle Wohnen (ZFW) Bremen - Kooperationsmodell zwischen der Stadt Bremen und freien Trägern der Wohlfahrtspflege - (Stand: 17.05.2006/Anlage 1)

Leistungsvereinbarung zwischen dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und dem Verein für Innere Mission zum Betrieb einer Sozialberatungsstelle (PSH/Anlage 2)

Kostenkalkulationsblatt

(6)

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