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Entgeltvereinbarung SGB IX / ArBiS Bremen gGmbH / Werkstätte für erwachsene Menschen mit seelischen Behinderungen / Schwarzer Weg 92-94 , 28239 Bremen / ab 01.02.2020

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Academic year: 2022

Aktie "Entgeltvereinbarung SGB IX / ArBiS Bremen gGmbH / Werkstätte für erwachsene Menschen mit seelischen Behinderungen / Schwarzer Weg 92-94 , 28239 Bremen / ab 01.02.2020"

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Zwischen der Freien Hansestadt Bremen

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

handelnd im fachpolitischen Auftrag der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

und

ArBiS Bremen gGmbH Schwarzer Weg 92

28239 Bremen wird folgende

Vereinbarung nach § 125 Abs. 1 SGB IX

geschlossen:

1. Gegenstand und Grundlage

Gegenstand dieser Vereinbarung sind Leistungen, welche die ArBiS Bremen gGmbH - im fol- genden Einrichtungsträger genannt - für erwachsene Menschen mit wesentlichen seelischen

Behinderungen gemäß § 99 SGB IX, in den Werkstätten für Ergotherapie und Beschäftigung

des Sozialwerks der Freien Christengemeinde Bremen e.V. (WeBeSo), Schwarzer Weg 92-94 in 28239 Bremen, erbringt.

Es handelt sich um ein Leistungsangebot der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX in Verbin- düng mit § 113 Absatz 2 Nr. 5, § 76 Absatz 2 Nr. 5 und § 81 SGB IX, sowie in Verbindung mit

§ 53 SGB XII und nach den § 2 und 3 der Verordnung zu § 60 SGB XII in der am 31.12.2019

geltenden Fassung.

Die Regelungen des Bremischen Landesrahmenvertrages nach § 131 Abs. 1 SGB IX (BremLRV SGB IX) vom 14.08.2019 (aktuellste Fassung) finden hier Anwendung.

2. Leistung

2.1. Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der beigefügten Leistungsbe-

schreibung (Anlage 1) zu entnehmen.

2.2. Die Leistungen werden auf Grundlage der allgemein anerkannten Fachstandards und ord- nungsrechtlicher Bestimmungen erbracht, unter Berücksichtigung der Entgeltbemessung zu- gründe liegenden personellen Ausstattung. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmä- ßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind so zu gestalten,

dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewährleistet ist.

2.3. Dieser Vereinbarung liegt eine Anzahl von 48 Betreuungsplätzen der Bedarfsgruppe II zu- gründe. Diese werden vorrangig für bremische Leistungsberechtigte vorgehalten. Durch Betreu-

ungsplätze in der Bedarfsgruppe l, erhöht sich die Kapazität entsprechend.

2.4. Der Einrichtungsträger nimmt jahresdurchschnittlich sechs sogenannte Orientierungsprak- tikanten ohne Kostenberechnung auf. Während der Betreuungszeit wird geprüft, ob und in wel- ehern Bereich diese Orientierungspraktikanten künftig betreut werden können. Durch diese im geringen Umfang zu betreuenden Orientierungspraktikanten wird einer ansonsten zu hohen Ab- bruchquote entgegengewirkt.

(2)

Seite - 2 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für die ArBJS Bremen gGmbl"

-gultigab01.02.2020-

WeBeSo

2.5. Der Einrichtungsträger verpflichtet sich im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes anspruchsberechtigte Hilfeempfänger ausnahmslos aufzunehmen und zu betreuen.

2.6. Der Einrichtungsträger hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt oder vermit- telt, die entsprechend dem bekannten und bereits mehrfach vorliegenden Beschluss „persönli-

ehe Eignung von Mitarbeitern als Bestandteil von Leistungstypenvereinbarungen" (Beschluss

vom 13.05.2008) geeignet sind.

3. Leistungsentgelte

3.1. Zur Abgettung der Leistungen nach Ziffer 2 wird folgende Vergütung pro Leis-

tungsempfänger und Leistungstag vereinbart:

Bedarfsgruppe l (Betreuungszeit bis zu

2 Std. arbeitstäglich) BedarfsgruppeII (Betreuungszeit über 2 Std.bis max. 3 Std.

arbeitstäglich)

Grund- pauschale

4,06 €

5,50 €

Maßnahme- pauschale

24,47 €

33,17 €

Investitions- betrag

5,39 €

7,30 €

Gesamtvergütung arbeitstäglich 33,90 €

45,95 €

Gesamtvergütung bei Abwesenheit

25,43 €

34,47 €

Gesamtver- gütung pro Monat

706,23 €

957,22 €

3.4. Die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der o.g. Pauschalen sind dem beigefügten Kos- tenberechnungsblatt zu entnehmen.

3.3. Die Pauschalen können nur abgerechnet werden, wenn im Einzelfall eine Kostenzusiche- rung des zuständigen Sozialhilfeträgers vorliegt.

4. Vereinbarungszeitraum

4.1. Die Vereinbarung gilt ab dem 01.02.2020 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie hat eine Mindestlaufzeit von 11 Monaten (mindestens bis zum 31.12.2020) und wird voraus- sichtlich im Anschluss - ab 01.01.2021 - durch Folgekonzepte abgelöst (BOT u. a.).

4.2. Zur vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 4.1 bestimmten Mindestlaufzeit.

Die Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen Be- standteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt wer-

den.

4.3. Für den Fall, dass sich die Leistungs- und Vergütungsfaktoren bzw. -Strukturen durch ge- setzliche oder landesrahmenvertragliche Neuerungen wesentlich verändern, kann diese Ver-

einbarung von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist zum Zwecke der Anpassung

durch Neuverhandlung gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer Neuvereinbarung gelten die bisherigen Regelungen weiter.

5. Prüfungsvereinbarung

5.1. Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistung

nach § 76 Abs. 3 SGB XII sind die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Berichtsunter-

lagen bis zum 31.03. des Folgejahres bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport einzureichen.

(3)

Seite; - 3 - ?.w VeieJnbarung über ein Leistungsentgelt für die ArBJS BreiT'en gCr.iinbl-I, WeBeSo -gültig ab 01 02.2020-

5.2. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Leistungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründen, stellt der Träger der Einrichtung dem Sozialhilfe-

träger auf Anforderung weitergehende, zur sachgerechten Beurteilung notwendige und geeig- nete Prüfungsunterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage erforderliche Auskünfte.

6. Sonstiges

6.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremlFG im elektronischen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von ei- ner möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremlFG sein.

6.2. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirk- same zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im Übrigen

gelten die Vorschriften der §§ 53 ff des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öf-

fentlich-rechtlichen Vertrag.

6.3. Alle Anlagen dieser Vereinbarung sind Vertragsbestandteil.

Geschlossen: Bremen, August 2020

Die Senatorin für Soziales, Jugend,

Integration und Sport

Einrichtungsträger

Anlagen

-Anlage 1:

Leistungsbeschreibung Beschäftigungswerkstätten für psychisch behinderte

Menschen, WeBeSo , Stand 2010

- Anlage 2: Kostenberechnungsblatt 2020

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