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Oftmals wurde dies von der AMKBE verneint und die Kontrolle vor Ort wurde ausführlich durchgeführt mit Polizei usw

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I 329/2009 VOL 16. Dezember 2009 VOL C

Interpellation

2156 SP-JUSO (von Allmen, Thun)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 16.11.2009

Informationen / Koordination

zu den erteilten Nachtarbeits- und Sonntagsarbeitsbewilligungen

Das beco ist zuständig für die Erteilung von Nachtarbeits- und Sonntagsarbeitsbewilligungen.

Leider kommt es immer wieder vor, dass bei Ausführungen von Nachtarbeit und Sonntagsarbeit Reklamationen auf den Unia-Sekretariaten und mir gar persönlich zu Hause eingehen. Aufgrund dieser Reklamationen wird der Sache nachgegangen und gar mit Hilfe der Polizei vor Ort kontrolliert. Mit Hilfe der Polizei, weil in der Nacht und an Sonntagen die AMKBE nicht erreichbar ist.

Vielfach konnte man aber Herr Gusset von der AMKBE auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten erreichen und abklären ob Bewilligungen zu den bei uns eingegangenen und reklamierten Nacht- oder Sonntagsarbeiten vorlägen. Oftmals wurde dies von der AMKBE verneint und die Kontrolle vor Ort wurde ausführlich durchgeführt mit Polizei usw. Zur Überraschung waren dann aber doch Bewilligungen vorhanden, diese wurden aber vom beco ausgestellt und der AMKBE nicht einmal mitgeteilt. So geschieht es, dass das ganze Organisationen in Betrieb gesetzt werden um am Schluss festzustellen, dass in der Tat ausser „Spesen und Aufwände“ gar nichts produziert wurde. Dies nur aufgrund der Tatsache, dass das beco trotz mehrmaligem Intervenieren, diese Bewilligungen der AMKBE, die gar im selben Hause ihren Hauptsitz hat nicht bedient wurde.

Daher stelle ich folgende Fragen an den Regierungsrat:

1. Ist tatsächlich einmal mehr aus angeblichen Datenschutzgründen nicht möglich über diese Bewilligungen die AMKBE zu orientieren, damit nicht derartige Leerläufe organisiert werden?

2. Ist es in Zukunft möglich, dass die AMKBE über die Bewilligungserteilungen zumindest mittels Kopie orientiert wird?

3. Ist es in Zukunft möglich, dass die AMKBE aus über abgewiesene Bewilligungsgesuche mittels Kopien orientiert wird?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 19.11.2009

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Antwort des Regierungsrats

In der Arbeitsmarktaufsicht sind verschiedene Organisationen tätig, alle mit einem klar abgegrenzten Bereich, in dem sie zuständig und verantwortlich sind.

• Die paritätischen Kommissionen, in denen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen gleichberechtigt vertreten sind, überwachen die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge.

• Das beco Berner Wirtschaft (beco) bewilligt auf Gesuch hin vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit, sofern die Voraussetzungen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes1 erfüllt sind. Der Bund bewilligt dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit.

Kontrollen über die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Arbeitsgesetzes liegen in der Verantwortung des beco.

• Der Verein Arbeitsmarktkontrolle Bern (AMKBE) ist ein tripartiter Verein, in dem die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie die Verwaltung vertreten sind.

Das beco und die paritätischen Kommissionen beauftragen den AMKBE mit Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Der AMKBE führt auch Kontrollen bezüglich Schwarzarbeit durch.

Auch wenn das beco und der AMKBE ihre Büros am gleichen Standort haben, sind die institutionellen Grenzen zu beachten. Der Informationsaustausch muss die Vorgaben der Gesetzgebung zum Datenschutz und des Arbeitsgesetzes einhalten. Artikel 44 des Arbeitsgesetzes enthält einerseits eine Schweigepflicht gegenüber Dritten. Andererseits ermächtigt es die Weitergabe von Daten an kantonale Behörden, soweit diese Behörden Aufgaben im Vollzug des Arbeitsgesetzes wahrnehmen. Somit können dem AMKBE Daten weitergegeben werden, die er für die Erfüllung seines Auftrags benötigt. Dagegen ist eine Weitergabe an Gewerkschaften oder Einzelpersonen nicht möglich. Die Zusammenarbeit zwischen dem beco, dem AMKBE und den paritätischen Kommissionen funktioniert entgegen den Darstellungen in der Interpellation gut. Dies wurde auch an einer Forumsveranstaltung vom vergangenen November bestätigt.

Die konkreten Fragen der Interpellation lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Das beco kann gestützt auf das Arbeitsgesetz dem AMKBE die Informationen zur Verfügung stellen, die er für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Es bestehen zwischen den beiden Organisationen dazu keine Meinungsverschiedenheiten oder offene Fragen.

2. Der AMKBE ist nur im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, Informationen des beco zu erhalten. Eine automatische Weiterleitung aller Bewilligungen ist deshalb nicht möglich, sondern nur eine Information auf Anfrage hin.

3. Für abgewiesene Gesuche gelten die gleichen Ausführungen wie für die bewilligten Gesuche.

An den Grossen Rat

1 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; 822.11)

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