• Keine Ergebnisse gefunden

MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

22. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2018/19 Ausgegeben am 20. 12. 2018 12.d Stück

___________________________________________________________________

Verordnung des Rektorats

über die Studienzulassung

Beschluss des Rektorats vom 20.12.2018

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

(2)

Verordnung des Rektorats über die Studienzulassung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zu allen ordentlichen Studien gem. § 54 UG. Ausgenommen von dieser Verordnung sind Zulassungen zu Studien im Rahmen von Teilnahmen an einem internationalen Mobilitätsprogramm.

§ 2 Antragsunterlagen

(1) Sämtliche für die Antragstellung auf Zulassung erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind während den Zulassungsfristen einzureichen. Alle Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Unterlagen, die in einer anderen Sprache verfasst sind, ist eine von einer/einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin/Dolmetscher angefertigte Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache anzuschließen. Übersetzungen sollen mit der Originalurkunde oder einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.

(2) Ausländische Urkunden müssen mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sein.

(3) Für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums einer Universität, Fachhochschule, pädagogischen Hochschule oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zur Dokumentation des Studienverlaufs ist dem Antrag auch ein Nachweis über den Abschluss des Bachelorstudiums anzuschließen. Das Bachelorstudium unterliegt jedoch keiner inhaltlichen Bewertung.

(4) Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen, kann das Rektorat die Unterlagen durch Sachverständige überprüfen lassen.

§ 3 Absehen von Unterlagen

Das Rektorat kann die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachsehen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass deren Beibringung innerhalb einer Frist von bis zu 8 Wochen aufgrund von Umständen im Ausstellungsstaat der betreffenden Urkunde oder im Herkunftsstaat der Antragstellerin/des Antragstellers unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

§ 4 Inhaltliche Bewertung des absolvierten Vorstudiums

Über die Zulassung zum Studium entscheidet das Rektorat. Bei Anträgen auf Zulassung zu einem

Master- oder Doktoratsstudium kann das Rektorat bei Bedarf eine Stellungnahme der/des

Vorsitzenden der für das betreffende Studium zuständigen Curricula-Kommission oder einer anderen

qualifizierten Person einholen, um festzustellen, ob es sich bei einem Studium um ein fachlich in Frage

kommendes oder gleichwertiges Vorstudium handelt. Bei Anträgen auf Zulassung zu einem

Doktoratsstudium darf diese Stellungnahme nicht durch die zukünftige Dissertationsbetreuerin/den

zukünftigen Dissertationsbetreuer abgegeben werden. Für die Abgabe der Stellungnahme wird eine

Frist von 4 Wochen eingeräumt.

(3)

§ 5 Sprachkenntnisse

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist entsprechend der Festlegung in Universitätsgesetz und Curriculum die Kenntnis der deutschen oder der englischen Sprache nachzuweisen.

(2) Für Studien, für die die Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen werden muss, sind Sprachkenntnisse auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch folgende Zeugnisse oder Zertifikate nachzuweisen:

1. Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) oder 2. Goethe-Zertifikat oder

3. Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder 4. Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD) oder

5. Zeugnis über die Absolvierung eines Vorstudienlehrgangs an einer österreichischen Universität oder

6. Absolvierung von 8 Schuljahren an einer deutschsprachigen Schule oder

7. 4 Jahre Deutschunterricht in der Sekundarstufe II und Reifeprüfung im Fach Deutsch oder 8. Absolvierung der Reifeprüfung in deutscher Sprache oder

9. bereits erfolgter Abschluss eines Studiums in deutscher Sprache.

Die Zertifikate gem. Z 1 bis 4 dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.

(3) Kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gem. Abs. 2 bei der Antragstellung nicht erbracht werden, ist die Kenntnis der deutschen Sprache auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch eines der folgenden Zeugnisse oder Zertifikate nachzuweisen:

1. Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) oder 2. Goethe-Zertifikat oder

3. Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD) oder

4. Kursbestätigung oder –zertifikat über das Sprachniveau A2 eines Vorstudienlehrgangs einer österreichischen Universität.

Die Zertifikate gem. Z 1 bis 3 dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.

(4) Kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht erbracht werden, ist der Zulassungsantrag für Studien welche ausschließlich in deutscher Sprache angeboten werden zurückzuweisen.

(5) Für Studien, für die die Kenntnis der englischen Sprache nachgewiesen werden muss, sind die Sprachkenntnisse durch folgende Zertifikate nachzuweisen:

1. TOEFL internet based Test (95 nötige Punkte) oder 2. IELTS-Test (7 nötige Punkte) oder

3. Cambridge Certificate in Advanced English mind. 180 Punkte/Grade C oder besser oder 4. Cambridge Proficiency English oder

5. Absolvierung von 8 Schuljahren an einer englischsprachigen Schule oder

6. 4 Jahre Englischunterricht in der Sekundarstufe II und Reifeprüfung im Fach Englisch oder

(4)

7. Absolvierung der Reifeprüfung in englischer Sprache oder 8. bereits erfolgter Abschluss eines Studiums in englischer Sprache.

Die Zertifikate gem. Z 1 bis 4 dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.

(6) In den Curricula kann ein von Abs. 2 oder 5 abweichendes, höheres Sprachniveau festgelegt werden.

(7) Für Studien, in denen ein Aufnahmeverfahren durchgeführt wird, können in der Verordnung des Rektorats über das jeweilige Aufnahmeverfahren von Abs. 2 oder 5 abweichende Regelungen festgelegt werden.

(8) In Curricula für Doktoratsstudien, die in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch abgehalten werden, kann festgelegt werden, dass als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium anstelle von Deutsch- bzw. Englischkenntnissen die Kenntnis der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen ist. Das erforderliche Sprachniveau und die Form des Nachweises sind in diesem Fall ebenfalls im Curriculum festzulegen.

§ 6 Ergänzungsprüfungen

(1) Kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gem. § 5 Abs. 2 nicht erbracht werden oder ist die Gleichwertigkeit eines ausländischen Zeugnisses mit einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, hat das Rektorat entsprechende Ergänzungsprüfungen aufzutragen.

Die Ergänzungsprüfungen sind im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universitäten und Hochschulen abzulegen. Wenn die Ergänzungsprüfungen aus Latein und Griechisch nicht am Vorstudienlehrgang der Grazer Universitäten und Hochschulen angeboten werden, sind sie an der Universität Graz oder in Form einer Externistenprüfung oder Zusatzprüfung zu absolvieren.

(2) Ein ausländisches Zeugnis ist einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig, wenn folgende Fächer positiv und im Ausmaß einer mit Österreich vergleichbaren Ausbildungsdauer absolviert wurden:

1. Deutsch / Unterrichtssprache 2. Mathematik

3. Lebende Fremdsprache 4. 3 der folgenden Fächer:

a. Biologie

b. Bildnerische Erziehung / Kunst c. Chemie

d. Darstellende Geometrie e. Geographie

f. Geschichte

g. Graphik, Design und Kunst h. Griechisch

i. Latein j. Musik

k. Naturwissenschaften l. Pädagogik

m. Physik

(5)

n. Psychologie und Philosophie o. Religion

p. Sportkunde q. Technische Fächer r. Touristik

s. Weitere lebende Fremdsprache t. Wirtschaftswissenschaftliche Fächer

(3) Ist die Gleichwertigkeit eines ausländischen Zeugnisses im Hinblick auf die Ausbildungsdauer, die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat das Rektorat die fehlenden Prüfungen als Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gem. Abs. 2 Z 1 ist nicht aufzutragen, wenn der/die StudienwerberIn im Rahmen des Zulassungsverfahrens die für das Studium erforderlichen Deutschkenntnisse durch ein Zertifikat gem. § 5 Abs. 2 nachgewiesen hat. Bei Anträgen auf Zulassung zu einem Studium, für das gem. Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998) eine Zusatzprüfung vor der Zulassung zum Studium zu absolvieren ist, ist jedenfalls die entsprechende Ergänzungsprüfung aufzutragen. Werden Ergänzungsprüfungen über die Fächer gem. Abs. 2 Z 4 vorgeschrieben, so ist im Bescheid die Anzahl der zu absolvierenden Ergänzungsprüfungen sowie der nach Maßgabe des Angebots des Vorstudienlehrgangs und unter Berücksichtigung der bereits absolvierten Prüfungen erstellte Fächerkatalog, aus dem der/die Studierende wählen kann, festzulegen.

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft und ist erstmals für Zulassungen für das Sommersemester 2019 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Rektorats betreffend die Zulassung internationaler Studierender zu ordentlichen Studien, Mitteilungsblatt vom 20.08.2014, 46.a Stück, 68. Sondernummer außer Kraft.

Die Rektorin:

Neuper

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Universität Graz bekennt sich zur Leistungsorientierung, fördert Karrierewege und bietet mehrfach ausgezeichnete Rahmenbedingungen für gesellschaftliche Diversität in

Die Universität Graz bekennt sich zur Leistungsorientierung, fördert Karrierewege und bietet mehrfach ausgezeichnete Rahmenbedingungen für gesellschaftliche Diversität in

Die Universität Graz bekennt sich zur Leistungsorientierung, fördert Karrierewege und bietet mehrfach ausgezeichnete Rahmenbedingungen für gesellschaftliche Diversität in

(1) Abweichend von den Bezug habenden Bestimmungen in der Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Betriebswirtschaft (Mitteilungsblatt vom

Die Prüferin oder der Prüfer kann verlangen, dass die oder der Studierende vor Beginn der Prüfung mittels Kameraschwenk zeigt, dass die Prüfungsumgebung frei von unzulässigen

Die Universität Graz bekennt sich zur Leistungsorientierung, fördert Karrierewege und bietet mehrfach ausgezeichnete Rahmenbedingungen für gesellschaftliche Diversität in

(5) Ist eine Lehrveranstaltung einem NAWI-Graz-Studium und einem Studium, auf das diese Richtlinie anzuwenden ist, zugeordnet, hat das für die Genehmigung der

Die Universität Graz bekennt sich zur Leistungsorientierung, fördert Karrierewege und bietet mehrfach ausgezeichnete Rahmenbedingungen für gesellschaftliche Diversität in