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14. Oktober 2015, Steinhalle Lannach

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Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung – Anlagenrecht/Abfallrecht, Dr. Günther Rupp

Aufgaben der Gemeinden und der Abfallwirtschaftsverbände

14. Oktober 2015,

Steinhalle Lannach

(2)

Rechtsgrundlagen Bund/Land

Bundesabfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) samt diverser Verordnungen sowie vor allem das

Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 i.d.g.F.

LGBl 2014/87

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Rechtsgrundlagen/Bund

Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung – Anlagenrecht/Abfallrecht, Dr. Günther Rupp 2

 §28 AWG 2002 – Gemeinden und Gemeindeverbände haben Problemstoffsammlungen durchzuführen

 §28a AWG 2002 – Gemeinden und Gemeindeverbänden haben Abgabestellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte einzurichten

 öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe -

§ 54 AWG 2002

 Subsidiäre Haftung der Gemeinde für Siedlungsabfälle - § 74 Abs. 4 AWG 2002

(4)

 Die Sammlung und die Abfuhr von Siedlungsabfällen ist durch die Gemeinde zu besorgen (Andienungspflicht) - § 6 Abs. 1 StAWG 2004

 Die Behandlung von Siedlungsabfällen ist durch den Abfallwirtschaftsverband zu besorgen - § 6 Abs. 2 StAWG 2004

 Die Gemeinde kann sich dafür eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen oder sonst Befugter bedienen - § 7 Abs. 5 StAWG 2004

 Der Abfallwirtschaftsverband kann sich dafür eigener Einrichtungen oder anderer

Rechtsgrundlagen/Land

(5)

Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung – Anlagenrecht/Abfallrecht, Dr. Günther Rupp 4

 Andienungspflicht für Siedlungsabfälle – EuGH vom 18. Dezember 2014, C-551/13 – Andienungszwang für Siedlungsabfälle rechtskonform

 Es besteht keine Verpflichtung eines MS, einem Erzeuger von Siedlungsabfällen das Recht einzuräumen, die Abfallbehandlung selbst durchführen bzw.

beauftragen zu können.

 Der Andienungszwang ist erforderlich um dem in der ARRL vorgegebenen Abfallbewirtschaftungssystem praktische Wirksamkeit zu geben – eine Finanzierung ist nur über die Andienung erreichbar.

Rechtsprechung

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 Abfuhrordnung - § 11 StAWG 2004

 Die Gemeinde hat bzgl. der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen, welche in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes steht.

 Aus Anlass der Gemeindestrukturreform - Neufassung § 14 StAWG 2004 – Abfallwirtschaftsverbände

 In Beibehaltung der Anzahl (16 + Landeshauptstadt Graz) – Zuordnung der mit

Rechtsgrundlagen/Land

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Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung – Anlagenrecht/Abfallrecht, Dr. Günther Rupp 6

 Überarbeitung § 12 – Eigentumsübergang

 Änderungen und Klarstellungen im Bereich der Ausschreibung und Vergabe bei der Sammlung von Siedlungsabfällen und Problemstoffen – zukünftig nur beim Abfallwirtschaftsverband

Anstehende legistische Themen/Land

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 Die Abteilung 13 – Umwelt und Raumordnung, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, ist Aufsichtsbehörde nach dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz. Neben Beauskunftungen, Prüfungen bzgl. Rechtmäßigkeit der Abfuhrordnungen etc., wird hinkünftig eine regelmäßige Prüfung der Gebarung der steirischen Abfallwirtschaftsverbände erfolgen.

 Die Prüfung der Verbandsgebarung wird durch Mag. Christian Linhart, Abteilung 13 – Umwelt und Raumordnung, vorgenommen.

Aufsicht über die

Abfallwirtschaftsverbände

(9)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Abteilung 13

Umwelt und Raumordnung – Anlagenrecht/Abfallrecht Dr. Günther Rupp

Stempfergasse 7 8010 Graz

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