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Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Mai 2015 Erster Senat - 1 AZR 806/13 - ECLI:DE:BAG:2015: U.1AZR

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Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Mai 2015

Erster Senat - 1 AZR 806/13 -

ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0

I. Arbeitsgericht Nienburg Urteil vom 22. November 2012 - 2 Ca 314/12 -

II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. August 2013 - 10 Sa 33/13 -

Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte:

Tariföffnungsklausel - Freiwillige Betriebsvereinbarung - Nachwirkung - Betriebliche Übung

Bestimmungen:

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 88; BGB § 242 Hinweis des Senats:

Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen

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ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 2 -

BUNDESARBEITSGERICHT

1 AZR 806/13

10 Sa 33/13

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Im Namen des Volkes!

Verkündet am 5. Mai 2015

URTEIL

Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 5. Mai 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Rath und Kunz für Recht erkannt:

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- 2 - 1 AZR 806/13

ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 3 -

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 33/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits- gerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 314/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderzuwendung.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1980 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes Anwendung.

Nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monats- einkommens im Baugewerbe idF vom 29. Oktober 2003 (TV 13. ME) erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalen- derjahres mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, ein 13. Monats- einkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME). Von diesen Vor- gaben kann nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME durch freiwillige Betriebs- vereinbarung abgewichen werden. Das 13. Monatseinkommen ist je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV 13. ME).

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ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 4 - Die Beklagte schloss mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat eine Be- triebsvereinbarung über die Höhe des 13. Monatseinkommens (BV 13. ME).

Nach dieser beträgt das 13. Monatseinkommen für die gewerblichen Arbeit- nehmer, Angestellten und Poliere aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen einheitlich 780,00 Euro (§ 2 Nr. 1 BV 13. ME). In § 3 Nr. 3 BV 13. ME heißt es:

„3. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Vereinbarung auch nach Kündigung weiter.“

Der Betriebsrat kündigte die BV 13. ME zum Ablauf des 31. Dezember 2010. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen geschlossenen Vergleich verständigten sich die Betriebsparteien auf die Aufhebung der Nach- wirkung der BV 13. ME zum 27. November 2012.

Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Jahr 2011 ein 13. Monats- einkommen iHv. 780,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 verlangte der Kläger die Differenz zwischen dem nach Maßgabe des TV 13. ME berech- neten 13. Monatseinkommen und dem ausbezahlten Betrag. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2012 ab. Mit der am 4. August 2012 zuge- stellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Höhe des 13. Monatseinkommens sei wirksam durch die BV 13. ME abgesenkt worden. Der Kläger habe seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sie zahle seit jeher das 13. Monatseinkommen mit dem Lohn für den Monat November des Bezugszeit- raums aus. Hierdurch sei die Fälligkeit aufgrund einer betrieblichen Übung vor- verlegt worden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter.

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- 4 - 1 AZR 806/13

ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 5 -

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückge- wiesen. Der Kläger hat für das Jahr 2011 nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME Anspruch auf eine Restzahlung iHv. 429,00 Euro. Die Tariföffnungs- klausel in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME lässt die dort bestimmte Absen- kung des 13. Monatseinkommens durch eine lediglich nachwirkende Betriebs- vereinbarung nicht zu. Der Anspruch auf die rechnerisch unstreitige Restzah- lung ist vom Kläger innerhalb der Ausschlussfristen des § 14 BRTV-Bau form- und fristgerecht geltend gemacht worden.

I. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausge- wiesenen Gesamttarifstundenlohns. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens verein- bart werden, wobei ein Betrag von 780,00 Euro nicht unterschritten werden darf (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME).

II. Bei § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME handelt es sich um eine Tariföff- nungsklausel iSd. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Diese lässt unter den dort be- stimmten Voraussetzungen eine Absenkung des 13. Monatseinkommens bis zur Höhe von 780,00 Euro zu. In Betrieben mit Betriebsrat kann die Abwei- chung von der Höhe des in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME festgelegten 13. Monatseinkommens nur aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung erfolgen. Hierzu gehört eine beendete Betriebsvereinbarung, deren Inhalt nur aufgrund einer zwischen den Betriebsparteien getroffenen Vereinbarung nach- wirkt, nicht. Dies folgt aus der Auslegung von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME.

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ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 6 - 1. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Ins- besondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertrags- parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertrags- parteien liefern kann (BAG 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11).

2. Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME spricht ge- gen die Möglichkeit, von den Vorgaben in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME durch den Inhalt einer lediglich nachwirkenden Betriebsvereinbarung abzuwei- chen.

§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME lässt eine Absenkung des 13. Monatseinkommens nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung zu. Die- se Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass nur durch eine bestehende Betriebsvereinbarung, nicht aber durch den Inhalt einer beendeten und lediglich nachwirkenden Betriebsvereinbarung von den tariflichen Festlegungen abgewi- chen werden kann. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht eine Betriebsver- einbarung nicht mehr. Lediglich ihr Inhalt wirkt aufgrund des in § 77 Abs. 6 BetrVG normierten Geltungsgrunds oder einer entsprechenden Vereinbarung der Betriebsparteien weiter.

3. Für diese Sichtweise spricht auch der Normzweck.

a) Die Tariföffnungsklausel in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME eröffnet dem Arbeitgeber ohne Hinzutreten weiterer inhaltlicher Voraussetzungen die Möglichkeit zur Absenkung des 13. Monatseinkommens. Hiervon soll dieser nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien in Betrieben mit Betriebsrat nicht gegen dessen Willen Gebrauch machen können. Der Arbeitgeber kann die Ab- senkung des 13. Monatseinkommens nur im Einvernehmen mit der Arbeitneh- mervertretung erreichen. Nach der Kündigung einer nach § 2 Abs. 1 Unter- abs. 2 TV 13. ME abgeschlossenen Betriebsvereinbarung fehlt es aber an ei-

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- 6 - 1 AZR 806/13

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nem Einverständnis des Betriebsrats mit einer Absenkung des 13. Monats- einkommens.

b) Gegen die Möglichkeit, durch den Inhalt einer nur nachwirkenden Be- triebsvereinbarung von den tariflichen Vorschriften abzuweichen, spricht auch der Normzweck der Nachwirkung. Diese soll den Zeitraum bis zur Neuregelung der jeweiligen Angelegenheit überbrücken, um einen regelungslosen Zustand für die Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden. Zu einem solchen kommt es vor- liegend aber nicht, weil nach der Beendigung einer nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung für die tarifunter- worfenen Arbeitsverhältnisse kein regelungsloser Zustand eintritt. Wird nach Beendigung der gekündigten Betriebsvereinbarung keine Nachfolgeregelung über eine Absenkung des 13. Monatseinkommens abgeschlossen, bleibt es bei der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME festgelegten Höhe.

4. Danach lagen die Voraussetzungen für die Absenkung des 13. Monatseinkommens nach Wirksamwerden der Kündigung der BV 13. ME mit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr vor. Die Betriebsparteien haben mit der im November 2012 vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ge- troffenen Vereinbarung über die Aufhebung der Nachwirkung der BV 13. ME deren Geltung nicht über den 31. Dezember 2010 hinaus verlängert. Ihre Ver- einbarung war lediglich auf die Aufhebung der in § 3 Nr. 3 BV 13. ME vereinbar- ten Nachwirkung und nicht auf einen rückwirkenden und bis zum 27. November 2012 geltenden Abschluss einer sich an die BV 13. ME anschließenden Be- triebsvereinbarung gerichtet. Seit dem 1. Januar 2011 richtet sich die Höhe des 13. Monatseinkommens für den Kläger daher nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME.

III. Der Kläger hat auch die in § 14 BRTV-Bau normierte Ausschlussfrist gewahrt.

1. Nach § 14 Nr. 1 Halbs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fällig-

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ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 8 - keit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (§ 14 Nr. 2 Satz 1 BRTV-Bau).

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der zweite Teil des 13. Monatseinkommens erst am 15. Mai 2012 fällig. Bei der Beklagten be- stand im Jahr 2011 keine durch betriebliche Übung zustande gekommene Ver- einbarung, nach der das gesamte 13. Monatseinkommen bereits mit dem Lohn für den Monat November des jeweiligen Bezugszeitraums zu zahlen ist. Es kann daher offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vor- verlegung eines im Tarifvertrag bestimmten Fälligkeitszeitpunkts als eine güns- tigere Vereinbarung iSd. § 4 Abs. 3 Halbs. 2 TVG anzusehen sein kann.

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TV 13. ME ist das zum Stichtag be- rechnete 13. Monatseinkommen je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres aus- zuzahlen. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist (§ 5 Nr. 7.2 BRTV-Bau). Da- nach war der zweite Teil des 13. Monatseinkommens mit dem Lohn für den Ab- rechnungszeitraum April 2012 am 15. Mai 2012 fällig.

b) Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen besteht bei der Beklagten keine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinba- rung über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TV 13. ME bestimmten Zahlungs- termine.

aa) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung be- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Ar- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünsti- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wer- tenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche An-

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sprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entste- hung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklä- rungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schlie- ßen durfte (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43). Die Beurteilung, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer durch betriebliche Übung zustande gekommenen Vereinbarung rechtfertigen oder nicht, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 58).

bb) Danach liegen die Voraussetzungen für eine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinbarung über den Fälligkeitszeitpunkt des 13. Monatseinkommens nicht vor.

(1) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zahlt die Beklagte

„seit jeher“ das gesamte 13. Monatseinkommen mit der Vergütung für den Mo- nat November aus. Welchen Zeitraum diese Feststellung genau betrifft, lässt sich weder der angefochtenen Entscheidung noch dem darauf bezogenen Vor- trag der Beklagten entnehmen. Es kann jedoch zu deren Gunsten unterstellt werden, dass diese seit Einführung des tariflichen 13. Monatseinkommens ihre Zahlungen bereits mit denen des Lohnzahlungszeitraums November erbracht hat.

(2) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Würdigung aber unberücksichtigt gelassen, dass die tarifgebundene Beklagte mit der Auszah- lung des 13. Monatseinkommens in einer Summe zunächst nur den tariflichen Vorgaben entsprochen hat. Nach § 6 Abs. 1 TV 13. ME vom 27. April 1990 idF vom 23. Juni 1995 war das 13. Monatseinkommen ganzheitlich mit dem Lohn für den Monat November zu zahlen. Die Einführung eines zweiten Fälligkeits- zeitpunkts im Folgejahr ist erst durch § 6 Abs. 1 TV 13. ME idF vom 21. Mai 1997 erfolgt. Angesichts dieser Tarifgeschichte konnten die Arbeitnehmer der Beklagten die Beibehaltung des bisherigen einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht als Angebot ihrer Arbeitgeberin

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ansehen, unabhängig von deren zukünftigen wirtschaftlichen Situation und wei- teren Änderungen des TV 13. ME die dort ausgestaltete Jahressonderzahlung stets mit den Bezügen für den Monat November des jeweiligen Jahres auszu- zahlen. Dass die Handhabung der Beklagten einen solchen Erklärungswert um- fasst haben soll, wird von dieser selbst nicht behauptet.

Schmidt K. Schmidt Koch

Rath Olaf Kunz

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