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für die Nutzung der öffentlichen Außensportstätten in der Stadt Neumünster

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Academic year: 2022

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R AHMENBEDINGUNGEN für die Nutzung der

öffentlichen

Außensportstätten in der Stadt Neumünster

Hygienevorgaben für die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes auf dem Gebiet des Sports unter Berücksichtigung des

Schutzes und der Eindämmung des SARS- CoV-2

Stand: 06.05.2020

Verfasser: Hein, Abt.ltg. 40.1

Fachdienst

Schule, Jugend, Kultur und Sport Abteilung 40.1 – Schule und Sport

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Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport Abt. Schule und Sport (-40.1-)

A. Einleitung

Seit 14. März 2020 wurde durch Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein die proaktive Schließung sämtlicher privater und öffentlicher Sportstätten veranlasst, um die Verbreitung des SARS-CoV-2 zu verhindern.

Seither ruht der Trainings- und Spielbetrieb auf dem Gebiet des Sports.

Mit der aktualisierten Fassung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 03.05.2020 wurde durch den § 6 Absatz 11 geregelt, dass „öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten“ unter den dort genannten Bedingungen möglich ist.

Der Sportbetrieb in gedeckten Sportstätten ist weiterhin nicht gestattet.

In Anlehnung und auf Basis der aktuellen Landesverordnung und der damit verbundenen schrittweisen Öffnung der Außensportstätten haben wir für die Freigabe der öffentlichen Außensportstätten, die in unserem Zuständigkeitsbereich liegen, dieses Nutzungskonzept erarbeitet.

Dieses soll Sie im Folgenden über die freigegebenen Außensportflächen, die Rahmenbedingungen und Grenzen einer Nutzung sowie über die einzuhaltenden Hygieneregeln und zu erfüllenden individuellen Hygieneanforderungen informieren.

Zusätzlich verfolgt das Nutzungskonzept das Ziel, Ihnen das vorübergehend geänderte Verfahren bei der Nutzung der öffentlichen Außensportstätten aufzuzeigen und Ihnen insoweit eine Hilfestellung zur Wiederaufnahme eines reduzierten Sportbetriebes auf öffentlichen Sportflächen zu bieten.

Grundsätzlich gelten jedoch in jedem Falle die allgemeinen Empfehlungen der Gesundheitsämter und des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Um den Hygiene- und Infektionsschutz für alle Beteiligten bestmöglich und in optimaler Weise zu gewährleisten, bitten wir Sie um Mithilfe bei der Bewältigung dieser gemeinsamen Aufgabe.

1. Grundlegendes

Im Zuständigkeitsbereich des Fachdienstes Schule, Jugend, Kultur und Sport, Abteilung Schule und Sport liegen die öffentlichen Außensportstätten in der Stadt Neumünster. Das sind das städtische Stadion mit seinen Rasen- und Kunstrasenflächen, die Außensportanlagen (Leichtathletik und Rasenflächen) an den Schulstandorten sowie die Einzelsportflächen am Ufer des Einfelder Sees.

Die im nachfolgenden Nutzungskonzept definierten Richtwerte und Maßnahmen sind für die Freigabe der öffentlichen Außensportstätten für kontaktarme Sportarten unerlässlich. Diese bilden die Grundlage für den Nutzungsanspruch einer konkreten Sportstätte.

Zuwiderhandlungen gegen die diese Regelungen führen unmittelbar zum Verweis von der Sportstätte.

Zudem sind sie strafbar – da es sich um Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig- Holstein handelt –, oder können mit einem Bußgeld geahndet werden.

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2. Freigegebene öffentliche Außensportstätten

Auf Basis der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung und abhängig von den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten vor Ort werden die nachfolgenden öffentliche Außensportstätten im Rahmen der sukzessiven Wiederaufnahme des Sportbetriebes mit Auflagen im Stadtgebiet zur Nutzung freigegeben:

 Rasen- und Kunstrasenflächen inkl. Rasenlaufbahn am B-Platz des Städtischen Stadions

(auf Grundlage der periodischen Nutzungsgenehmigung);

 Rasenflächen an den Schulstandorten (im Einzelfall und auf Antrag),

 Leichtathletikanlagen an den Schulstandorten (im Einzelfall und auf Antrag).

Alle übrigen öffentlichen Außensportanlagen (Basketballfelder, Volleyballanlagen, u.ä.) bleiben weiterhin für eine Nutzung gesperrt.

Die Freigabe der einzelnen Außensportstätten erfolgt in den kommenden Tagen jeweils unmittelbar nach erfolgter Erneuerung der Beschilderungen, damit Nutzerinnen und Nutzer über die aktuell gültigen Regeln informiert sind.

3. Nutzungsregeln

Die nachfolgenden Nutzungsregeln sind von den Sportlerinnen und Sportlern sowie den Trainerinnen/Betreuerinnen und Trainern/Betreuern (nachfolgend Nutzer genannt) der öffentlichen Außensportflächen für den kontaktarmen Sport zwingend einzuhalten.

Auf die grundsätzlichen Hygieneregeln bei der Nutzung wird zusätzlich vor Ort durch entsprechende Hinweisschilder der Stadt Neumünster (s. Anlage I) hingewiesen.

Städtisches Stadion

Allgemeine Rahmenbedingungen

1. Auf den öffentlichen Außensportanlagen sind lediglich Sportarten bzw.

Teildisziplinen von Sportarten (bspw. Passtrainings beim Fußball o.ä.) gestattet, die sich unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern kontaktarm ausüben lassen.

2. Die Sportfläche ist ausschließlich unmittelbar kurz vor der Nutzungszeit zu betreten und nach Beendigung der Sporteinheit unverzüglich zu verlassen.

3. Für die Nutzung der Sportflächen gelten die – abhängig von der Größe der Sportanlage – folgenden Zugangsbeschränkungen:

Großspielfeld/Kunstrasenfeld: max. 15 Personen gleichzeitig als Gruppe Kleinfeld: max. 10 Personen gleichzeitig als Gruppe

Achtung:

Sofern Außensportstätten Rasen- und Leichtathletikflächen direkt miteinander kombinieren, gilt die Maßgabe, dass diese beiden Sportflächen nur gemeinsam belegt werden können.

4. Über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sporteinheit ist durch den Nutzer taggleich eine schriftliche Dokumentation zu erstellen.

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Die Dokumentation ist nach Beendigung der Sporteinheit für 3 Wochen aufzubewahren und

auf Verlangen dem Gesundheitsamt auszuhändigen.

5. Eingang und Ausgang zum Kunstrasenspielfeld erfolgt getrennt durch die separaten Toranlagen; Eingangs- und Ausgangstor sind jeweils mit entsprechender Beschriftung versehen.

Zugang zu den freistehenden Außensportflächen erfolgt mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Einhalten des Mindestabstandes.

Der Schließdienst erfolgt ausschließlich durch den Platzwart.

6. Das Umkleidegebäude bleibt verschlossen; ausgenommen davon sind die WC-Anlagen (Gebäudeteil mit Blick zum A-Platz), die nur zu den Nutzungszeiten zu öffnen sind. Für die WC-Anlagen regelt ein eigenständiger Hygieneplan die Einhaltung der Hygieneanforderungen.

7. Zwischen zwei Nutzungszeiten werden künftig bei der Vergabe durch die Stadt Neumünster angemessene „Pufferzeiten“ eingebaut.

Somit kann gewährleistet werden, dass nachfolgende Nutzer nicht auf die Nutzer davor treffen.

8. Das Hausrecht obliegt dem Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport in Person des Platzwartes. Seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Der Platzwart ist befugt, während des Sportbetriebes auch unangekündigte Kontrollen zur Überwachung der Hygieneanforderungen durchzuführen.

Persönliche Anforderungen

1. Nutzer halten zu jeder Zeit den Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander ein.

2. Nutzer halten die Regeln zur Hust- und Nieshygiene (bspw. „In den Ellenbogen niesen“ u.ä.) ein.

3. Es sind keine Zuschauerinnen und Zuschauer oder passive Sportlerinnen und Sportler gestattet.

4. Die Nutzer sind verantwortlich, Oberflächen, die zur Ausübung der Sportart benötigt und genutzt werden (z.B. beim Umstellen von Fußballtoren o.ä.), nach der Benutzung zu desinfizieren.

5. Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise des Robert Koch- Instituts zur Vermeidung der Übertragung des SARS-CoV-2 sind gebührend zu berücksichtigen.

(abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.

html).

6. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte sportartspezifische Empfehlungen und Leitplanken sind vor Aufnahme des Sportbetriebes umzusetzen und bei der Gestaltung der Trainingsinhalte zu beachten.

(abrufbar unter: https://www.dosb.de/medien-

service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/)

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Außensportanlagen (inkl. Leichtathletikanlagen) an den Schulstandorten Hinsichtlich der Nutzungsregeln gelten die vorgenannten Bestimmungen (ausgenommen Ziff. 6) analog.

Das Hausrecht übt in diesem Fall der jeweils für den Standort zuständige Schulhausmeister aus.

Bitte beachten:

Eine Nutzung der Außensportanlagen an den Schulstandorten (auch einzelne Trainings- und Sporteinheiten) setzt in jedem Falle einen schriftlichen Nutzungsantrag und die Genehmigung der Stadt Neumünster voraus!

Die Antragstellung nehmen Sie bitte über das Ihrem Sportverein zur Verfügung gestellte pdf-Dokument oder bequem von zuhause über unser Online-Formular vor.

(abrufbar unter: https://www.neumuenster.de/gesellschaft-

soziales/familienalleinerziehende/schulen-sport/anfrage-zur-benutzung- staedtischer-einrichtungen/)

Bei der Antragstellung geben Sie bitte den genauen Trainingsinhalt und die beabsichtige Sportart an und bestätigen, dass die geforderten Anforderungen eingehalten und entsprechende Maßnahmen dazu umgesetzt werden.

4. Kontaktmöglichkeiten

Lassen Sie uns in dieser insbesondere für den Sport besonderen Zeit im Dialog bleiben!

Bei Rückfragen oder Gesprächsbedarf nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf. Wir versuchen, zeitnah Abhilfe zu schaffen und zu unterstützen!

Grundsatzfragen zur Nutzung Pierre Hein, (04321)/942 – 3330 öffentlicher Sportstätten Nicole Pietrzinski, 942 – 3286 Vergabe von öffentlichen Sportstätten Esad Inci, 942 - 3287

Übrige Themenfelder Kreissportverband NMS e.V.

Beratung von Vereinen (04321) 14 129

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Anlage I

– Hinweisschild an den Außensportstätten

Referenzen

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