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Fall 1 20 Punkte

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Academic year: 2022

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PW-ABR-P11-030426 Seite 1 von 5

Studiengang Wirtschaft (postgradual)

Fach Arbeitsrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-ABR-P11-030426

Datum 26.04.2003

Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke; in beiden Blöcken haben Sie eine Wahlmöglichkeit. Im Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte 2 der 3 Fälle, in Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Fragen.

Zur Lösung stehen Ihnen 90 Minuten zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden.

Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie leserlich.

Denken Sie an Name, Unterschrift und Matrikelnummer auf Ihrem Klausur-Mantelbogen.

Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel:

Aufgabenblöcke: -2- Höchstpunktzahl: -100-

Arbeitsgesetze BGB

Bewertungsschlüssel

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 20 20 20 12 12 12 12 12 12 100

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90

89,5 - 85

84,5 - 80

79,5 - 75

74,5 - 70

69,5 - 65

64,5 - 60

59,5 - 55

54,5 - 50

49,5 - 0

(2)

PW-ABR-P11-030426 Seite 2 von 5

Aufgabenblock A 40 Punkte

Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte nur 2 der 3 Fälle!

Fall 1 20 Punkte

Alp Aslan ist türkischer Staatsbürger und seit 1998 ununterbrochen in Deutschland berufstätig.

Er arbeitet als Sprecher und Übersetzer für den Rundfunksender R. Er erhält als sogenannter freier Mitarbeiter eine monatliche Honorarpauschale von 1.000,- €. Den wiederholten Wunsch des A auf Übernahme in ein festes Anstellungsverhältnis hatte R mehrfach abgelehnt.

Die Tätigkeit des A besteht im Übersetzen und Sprechen von Kommentaren und Nachrichten, einschließlich einer obligatorischen Anwesenheit, die der Leiter der Redaktion vorgeschrieben hatte. Seine tägliche durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 6 Stunden. In der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben war er von den Vorgaben und Kontrollen seines Vorgesetzten abhängig. In der Redaktion hatte er einen festen Schreibtisch und einen Computer.

A möchte nun wissen, ob er nicht aufgrund der gesamten Umstände in Wirklichkeit Arbeitneh- mer ist. Sein Arbeitgeber R bestreitet dies, zumal er auch nie Lohnsteuer und Sozialversiche- rungsbeiträge abgeführt hat.

Bevor A eine Feststellungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhebt, möchte er Ihren Rat bezüglich seiner Arbeitnehmereigenschaft einholen. Geben Sie dem A Auskunft!

Fall 2 20 Punkte

Peter Pechvogel (P) ist von seinem jetzigen Arbeitgeber A zum 31.03. gekündigt worden. Er muss den ganzen März noch in der Firma des A arbeiten. P hält unterdessen fleißig Ausschau nach einer neuen Arbeitsstelle. Nachdem er sich auf eine Zeitungsannonce beworben hat, er- hält er prompt eine schriftliche Einladung von B zu einem Vorstellungsgespräch. Das Vorstel- lungsgespräch soll am 26.03. vormittags stattfinden. Da er aber zu dieser Zeit noch bei A ar- beiten muss und er auch keinen Urlaub mehr hat, weiß er nicht so recht, was er tun soll. Für das Gespräch und die erforderliche Anfahrtszeit rechnet er mit 3 Stunden, die er bei A abwe- send wäre. Er bittet daher A um entsprechende Freistellung.

Für die Fahrt zu B benötigt P eine Bahnfahrkarte für insgesamt 50,- €. Da im Einladungs- schreiben des B nichts von einer Kostenerstattung steht, möchte P wissen, ob B dennoch die- se Fahrtkosten erstatten muss.

1. Hat P einen Anspruch gegen A auf Freistellung?

2. Muss B die Fahrtkosten i. H. v. 50,- € dem P ersetzen?

(3)

PW-ABR-P11-030426 Seite 3 von 5

Fall 3 20 Punkte

Die Belegschaft des Arbeitgeber F trifft sich am 15.10.2002 zum Kegeln. Nach einem feucht- fröhlichen Abend verabschiedet sich Siegfried Schumacher (S), der seit zwei Jahren bei F be- schäftigt ist, und fährt mit seinem Auto trotz Bedenken seiner Kollegen angesichts seines an- getrunkenen Zustandes nach Hause. Aufgrund des reichlichen Alkoholgenusses nickt S am Steuer kurz ein. Als er wieder zu sich kommt, findet er sich im Straßengraben wieder mit gebro- chenen Rippen und einem Schleudertrauma. Sein Arzt schreibt ihn arbeitsunfähig für zwei Wo- chen krank.

Dem Kollegen Theodor Tolpatsch (T) geht es auch nicht besser. Er ist erst seit 01.10.2002 bei F angestellt und möchte sich beim Kegelabend besonders beweisen. Als er mit vollem Einsatz wieder alle neun versenken möchte, knickt er mit seinem rechten Fuß um. Im Krankenhaus wird ein komplizierter Bruch des Knöchels diagnostiziert. Laut ärztlichem Attest ist T bis zum 15.11.2002 ans Bett gefesselt und kann bis dahin nicht auf Arbeit erscheinen.

F ist angesichts der Freizeitaktivitäten seiner Mitarbeiter ziemlich sauer. Er möchte nun von Ih- nen wissen, ob er für S und T während ihrer Ausfallzeit das Gehalt weiter zahlen muss. Geben Sie dem F die gewünschte Auskunft!

(4)

PW-ABR-P11-030426 Seite 4 von 5

Aufgabenblock B 60 Punkte

Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben!

Aufgabe 1 12 Punkte

a) Was versteht man unter betrieblicher Übung? Nennen Sie ein Beispiel!

b) Was ist gemeint, wenn vom Direktionsrecht des Arbeitgebers die Rede ist?

6 Punkte 6 Punkte

Aufgabe 2 12 Punkte

Das Arbeitsrecht ist ein besonderer Teil des Zivilrechts, der gegenüber dem Dienstvertrags- recht des BGB der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers Rechnung trägt. Durch welche 3 wesentlichen Elemente wird dieser besondere Schutz erreicht?

Aufgabe 3 12 Punkte

Nicht in jedem Arbeitsverhältnis gilt ein Tarifvertrag. Welche 3 Möglichkeiten kennen Sie, warum ein Tarifvertrag Anwendung finden kann? Erläutern Sie diese kurz und gehen Sie insbesondere auf die Unterschiede in der Art der Geltung ein!

(Auf die räumlichen, fachlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereiche des Tarif- vertrags ist nicht einzugehen.)

Aufgabe 4 12 Punkte

Die Koalitionsfreiheit ist ein zentraler Begriff im kollektiven Arbeitsrecht. Wo in der Verfas- sung findet er seinen Niederschlag? Was versteht man in diesem Zusammenhang unter kol- lektiver, positiver und negativer Koalitionsfreiheit?

Aufgabe 5 12 Punkte

Will ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen, muss er inner- halb einer bestimmten Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsge- richt erheben.

a) In welcher Frist muss dies geschehen und wann beginnt diese Frist?

b) Was kann ein Arbeitnehmer versuchen, wenn er die Frist versäumt hat?

Belegen Sie Ihre Antworten mit entsprechenden Paragraphenangaben!

6 Punkte 6 Punkte

(5)

PW-ABR-P11-030426 Seite 5 von 5

Aufgabe 6 12 Punkte

Erklären Sie ausführlich, was unter einem sog. faktischem Arbeitsverhältnis zu verstehen ist und wie der rechtliche Umgang damit erfolgt!

(6)

KORREKTURRICHTLINIE Arbeitsrecht PW-ABR-P11-030426

Studiengang Wirtschaft (postgradual)

Fach Arbeitsrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. PW-ABR-P11-030426

Datum 26.04.2003

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestat-

• tet.Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwi- schenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkor- rektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewe r- tung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 – 80 79,5 - 75 74,5 – 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 - 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

14.05.2003

in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung ab- zeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 20 20 20 12 12 12 12 12 12 100

(7)

Studiengang Wirtschaft (postgradual) HFH l Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE PW-ABR-P11-030426 Seite 2 von 6

Aufgabenblock A 40 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 1, S. 14, 15

20 Punkte

Die Arbeitnehmereigenschaft des A ist gemäß der allgemeinen Definition zu bestim- men: Arbeitnehmer ist, wer gegen Entgelt dauerhauft fremdbestimmte Dienste für ei- nen anderen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages leistet.

Die Rechtsbeziehungen zwischen A und R sind durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet worden. A war danach verpflichtet, für R als Übersetzer und Sprecher tätig zu werden.

Problematisch ist das Merkmal der Fremdbestimmtheit. Wesentliches Kennzeichen dafür ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, eine wirt- schaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich und auch nicht ausreichend. Anhand dieses Kriteriums soll der Arbeitnehmer von einem freien Mitarbeiter abgegrenzt wer- den, der in keinem Arbeitsverhältnis, sondern als Selbständiger in einem freien Dienst- verhältnis steht. Die bloße Bezeichnung laut Vertrag ist allerdings nicht entscheidend, für die richtige Einordnung kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertrags- verhältnisses an. Die Bezeichnung des A als „freien Mitarbeiter auf Honorarbasis“ ist somit als Entscheidungskriterium nicht hilfreich.

Folgende exemplarische Abgrenzungskriterien hat das Bundesarbeitsgericht aufge- stellt:

- konkrete Weisungsunterworfenheit bzw. Weisungsgebundenheit - Leistungserbringung für nur einen Auftraggeber

- Eingebundensein in die betriebliche Organisation - Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten

- Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation des

A hat in der Redaktion einen festen Arbeitsplatz mit Schreibtisch und Computer, seine Arbeitszeit war vorgeschrieben und seine Anwesenheit obligatorisch. Es besteht eine Weisungsgebundenheit nach Ort und Zeit der Arbeitsleistung, er war eingebunden in das organisatorische System des R. Als Übersetzer und Sprecher liegt es in der Natur der Sache, dass A keinen Freiraum für persönliche Initiative und Gestaltung seiner Ar- beitstätigkeit hat. Daraus ergibt sich notwendigerweise eine erhebliche Bindung des A an die allgemeinen Weisungen des R, wenngleich er in der täglichen Routine dies nicht als Einzelkontrolle erfahren muss. Dies alles spricht für eine persönliche Abhän- gigkeit des A.

Die Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben ändert daran nichts. Diese Verpflichtung des R setzt gerade das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft des A voraus. Insofern ist zu beachten, dass in erster Linie die Umstände der Tätigkeit und in zweiter Linie die Modalitäten der Vertragsabwicklung ausschlaggebend sind.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass A Arbeitnehmer ist.

4 Punkte

4 Punkte

4 Punkte

8 Punkte

(8)

Studiengang Wirtschaft (postgradual) HFH l Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE PW-ABR-P11-030426 Seite 3 von 6

Lösung zu Fall 2

SB 2, S. 12

20 Punkte

1.

Ein Anspruch auf Freistellung könnte sich aus § 629 BGB ergeben.

(Anmerkung: Der Arbeitsvertrag enthält mangels Sachverhaltsangaben keine diesbe- zügliche Regelung und über einen Tarifvertrag liegen ebenso keine Informationen vor.)

Der Arbeitgeber A ist hiernach verpflichtet, dem Arbeitnehmer P nach dessen Kündi- gung eine angemessene Zeit für die Stellensuche zu gewähren. Nachdem P die Kün- digung erhalten hat, bleibt nur noch fraglich, was unter „angemessener Zeit“ zu ver- stehen ist. Dies muss einzelfallabhängig beurteilt werden.

Das Fernbleiben von 3 Stunden wird wohl als angemessen zu beurteilen sein, zumal A nichts Gegenteiliges (mangels Sachverhaltsangaben) vorgetragen hat.

P kann daher gemäß § 629 BGB Freistellung verlangen.

2.

Ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten von 50,- € könnte sich aus §§ 670, 662 BGB ergeben.

Ein Auftrag i. S. v. § 662 BGB wird bei einem Vorstellungsgespräch von der Recht- sprechung bejaht: der Arbeitgeber beauftragt sozusagen den Bewerber, sich bei ihm vorzustellen, wobei diese Vorstellung ohne Gegenleistung, also unentgeltlich, erfolgt.

Alle damit verbundenen Aufwendungen wie Fahrt-, Übernachtungs- oder Verpfle- gungskosten kann der Bewerber gemäß § 670 BGB ersetzt verlangen.

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die Fahrtkosten ist B gesetzlich verpflich- tet, die Fahrtkarte von 50,- € dem P zu erstatten.

3 Punkte

7 Punkte

3 Punkte 7 Punkte

(9)

Studiengang Wirtschaft (postgradual) HFH l Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE PW-ABR-P11-030426 Seite 4 von 6

Lösung zu Fall 3

SB 3, S. 13 f.

20 Punkte

F könnte dem S zur Lohnfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG verpflichtet sein.

Dann müsste S infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert sein, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der vom Leitbild ei- nes gesunden Menschen abweicht. Rippenbrüche und Schleudertrauma fallen zweifel- los hierunter.

Problematisch ist, ob S ein Verschulden trifft. Ein Verschulden i. S. v. § 276 BGB ist hier nicht gemeint, sondern ein in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, sodass es unbillig wäre, die Folgen dieses Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Nach der Rechtsprechung wird Trunkenheit am Steuer als Verschulden in diesem Sinne angesehen. (anderer An- sicht nur bei gehöriger Argumentation vertretbar)

Demzufolge scheidet ein Anspruch des S gegen F nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG aus.

F könnte dem T zur Lohnfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG verpflichtet sein.

Ein Knöchelbruch ist zweifellos eine Krankheit. Sportverletzungen werden in der Regel von der Rechtsprechung als unverschuldet angesehen. Nur bei gefährlichen Sportar- ten, also bei solchen, bei denen das Verletzungsrisiko besonders groß ist und man sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt, käme ein Verschulden in Betracht. Die Teilnah- me am Kegeln kann hiernach nicht als gefährlich eingestuft werden, T ist kein Ver- schulden vorzuwerfen.

Fraglich bleibt, ob T die Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG erfüllt. Sein Arbeitsverhält- nis müsste vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. Die Vorschrift stellt nicht auf die ununterbrochene tatsächliche Tätigkeit ab, sodass der Arbeitnehmer dann, wenn sein Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erwirbt.

Mit dem 29.10. 2002 besteht T´s Arbeitsverhältnis vier Wochen. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 15.11.2002 ist er anspruchsberechtigt. T kann somit Entgeltfortzahlung gemäß

§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG lediglich vom 29.10. bis 15.11.2002 verlangen.

3 Punkte

7 Punkte

3 Punkte

7 Punkte

(10)

Studiengang Wirtschaft (postgradual) HFH l Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE PW-ABR-P11-030426 Seite 5 von 6

Aufgabenblock B 60 Punkte

Lösung zu Aufgabe 1

SB 1, S. 22

12 Punkte

a) Es handelt sich um ein Gewohnheitsrecht. Ansprüche aus betrieblicher Übung ent- stehen durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, aus denen der Arbeitnehmer auf einen vorbehaltlosen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers schließen kann

z.B. Gewährung von betrieblichen Sozialleistungen wie Weihnachtsgeld

b) Direktionsrecht ist die Befugnis des Arbeitgebers, nach billigem Ermessen die ins Detail gehenden Vertragspflichten zu bestimmen, da eine vorherige Festlegung im Arbeitsvertrag schlechthin unmöglich ist.

5 Punkte

2 Punkte 5 Punkte

Lösung zu Aufgabe 2

SB 1, S. 8

12 Punkte

1.) Einschränkung der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit, z. B. durch zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen wie das Kündigungsschutzgesetz

2.) Kollektives Aushandeln von Arbeitsbedingungen mit dem Ziel des Abschlusses von Tarifverträgen, z. B. auch im Wege eines Streiks

3.) Mitbestimmungsrechte auf Betriebsebene, um Unternehmensentscheidungen zu beeinflussen, v. a. in sozialen Angelegenheiten wie Arbeitszeit etc.

4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte

Lösung zu Aufgabe 3

SB 1, S. 20; SB 4, S. 14, 15, 19

12 Punkte

Der Tarifvertrag kann gelten 1. kraft Tarifbindung

Tarifgebunden sind nach § 3 I TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien

und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

Der Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend.

2. kraft einzelvertraglicher Vereinbarung

Der nur vertraglich vereinbarte Tarifvertrag gilt nicht unmittelbar und zwingend, so dass sich der Arbeitgeber durch Änderungskündigung davon lösen kann.

3. kraft Allgemeinverbindlicherklärung

Durch die staatliche Allgemeinverbindlicherklärung

werden auch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfasst von der zwingenden und unmittelbaren Geltung des Tarifvertrags § 5 TVG.

2 Punkte 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt 2 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 1 Punkt 1 Punkt

(11)

Studiengang Wirtschaft (postgradual) HFH l Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE PW-ABR-P11-030426 Seite 6 von 6

Lösung zu Aufgabe 4

SB 4, S. 9, 10

12 Punkte

Art. 9 Abs. 3 GG:

Kollektive Koalitionsfreiheit garantiert Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden das Recht, sich zum Zwecke der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu konstituieren und diesen Zweck frei von staatlicher Einflussnahme zu verfolgen.

Positive (individuelle) Koalitionsfreiheit besagt, dass jedermann einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband beitreten und sich dort betätigen kann.

Negative Koalitionsfreiheit besagt, dass jeder einzelne nicht verpflichtet ist, einer Koali- tion beizutreten und folgerichtig alle Maßnahmen des Arbeitgebers sowie Abreden in Tarifverträgen, die Nichtgewerkschaftsmitglieder diskriminieren, unwirksam sind.

2 Punkte 3 Punkte

3 Punkte 4 Punkte

Lösung zu Aufgabe 5

SB 3, S. 40

12 Punkte

a) Die Klage muss gemäß § 4 S. 1 KSchG binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

Der Tag des Zugangs der Kündigung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet,

§ 187 I BGB. Die Frist endet nach 21 Tagen um 24 Uhr, beginnend mit dem ersten auf den Zugang der Kündigung folgenden Tag, § 188 I S. 2 BGB.

2 Punkte 4 Punkte

b) Bei Versäumnis der Klagefrist besteht die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Klage nach § 5 KSchG. Die Voraussetzungen sind:

unverschuldete Versäumnis der Klagefrist (hinsichtlich des Verschuldens werden strenge Anforderungen gestellt)

Beantragung der nachträglichen Klagezulassung

Antrag und Klageerhebung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Klageerhebung

6 Punkte

Lösung zu Aufgabe 6

SB 2, S. 24

12 Punkte

Ein Arbeitsvertrag kann von Anfang an nichtig sein, z. B. wegen eines Formmangels oder eines Gesetzesverstoßes, oder später rückwirkend wegen Anfechtung nichtig werden (§ 142 Abs. 1 BGB). Es fragt sich nun, wie die Rückabwicklung eines solchen Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat, und zwar wenn es bereits in Gang gesetzt wurde, d.h. der AN seine Arbeitsleistung erbracht und der AG das Entgelt dafür gezahlt hat.

Nach der allgemeinen Regel des BGB erfolgt bei Nichtigkeit die Rückabwicklung ge- mäß §§ 812 ff. BGB, d. h. gegenseitige Rückgewähr der erbrachten Leistungen. Dies stößt jedoch im Arbeitsrecht an praktische Grenzen: der AG müsste die Arbeitsleistung des AN herausgeben; da dies nicht in natura erfolgen kann, muss er den Wert erset- zen (§ 818 Abs. 2 BGB), also praktisch doch Geld dafür bezahlen. Der AN müsste den erhaltenen Lohn zurückzahlen (Problem der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB)

Wegen dieser Unsicherheit wird ein derartiges nichtiges Arbeitsverhältnis für die Ver- gangenheit doch als wirksam (fehlerfrei) angesehen. Die Anfechtung wirkt lediglich ex nunc (für die Zukunft). Eine Rückabwicklung erfolgt somit nicht.

4 Punkte

4 Punkte

4 Punkte

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