• Keine Ergebnisse gefunden

Informationsblatt zum Thema

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Informationsblatt zum Thema"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Informationsblatt

zum Thema

„Gemeinnützige Vereine und Kommunalwahlen“

1 Verhältnis von politischer Tätigkeit zum Gemeinnützigkeitsrecht

Die Bereitschaft eines gemeinnützigen Vereins, an der kommunalpolitischen Willensbildung teil- haben und in einem Gemeinderat, Ortschaftsrat oder Kreistag mitwirken zu wollen, ist als Ausdruck der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung im Gemeinwesen positiv zu bewerten. Der ge- meinnützige Verein muss sich dabei allerdings im Rahmen des geltenden Vereins- und Gemein- nützigkeitsrechts bewegen. Das Gemeinnützigkeitsrecht sieht in der Teilhabe an der kommunalpoliti- schen Willensbildung keinen gemeinnützigen Zweck. Die Teilnahme eines gemeinnützigen Vereins an einer Kommunalwahl und ggf. die sich daran anschließende Wahrnehmung politischer Verantwor- tung in einem der vorgenannten Gremien können daher zur Folge haben, dass die Befreiungen des gemeinnützigen Vereins von der Körperschaft- und Gewerbesteuer u. U. rückwirkend entfallen und Zuwendungen an den Verein nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit nicht mehr zum Spendenabzug berechtigen würden.

2 Wie lassen sich diese Konsequenzen vermeiden?

Wenn diese Konsequenzen vermieden werden sollen, sind auf jeden Fall zwei Grundsätze zu beach- ten:

• Die Mitwirkung an der kommunalen politischen Willensbildung darf auf keinen Fall Satzungs- zweck des gemeinnützigen Vereins sein.

• Die finanziellen Mittel des gemeinnützigen Vereins dürfen nicht - auch nicht nur vorüber- gehend - für die Mitwirkung an der kommunalen politischen Willensbildung verwendet werden.

Es ist deshalb erforderlich, die satzungsmäßige Vereinstätigkeit und die Mitwirkung an der kommu- nalen politischen Willensbildung organisatorisch strikt voneinander zu trennen. Am einfachsten lässt sich diese Trennung durchführen, wenn von vornherein nicht der gemeinnützige Verein selbst an der Kommunalwahl teilnimmt, sondern sich dessen kommunalpolitisch aktive Mitglieder entweder als Einzelbewerber oder als Wählergruppe, und zwar ohne Verwendung des Vereinsnamens, zur Wahl stellen.

In jedem Fall ist es ratsam, im Falle einer geplanten kommunalpolitischen Mitwirkung eines gemein- nützigen Vereins die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen vorab mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt zu klären, um spätere unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen Kreiswahlleiter

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bis heute gibt es weltweit nur wenige Gesetzgebungen, die alle Menschen- rechte umfassen, mit Ausnahmen wie dem Loi de vigilance (Frankreich), das alle Sektoren anspricht

 Gemüse mit mittlerem bis hohem Kaliumgehalt, das nicht gewässert und in viel Wasser gekocht werden kann, z.B.. Weizenbrötchen, Weiß- brot, Roggen-

Selbstverständlich werden auch Mischformen gefordert, wie etwa moderierte Treffen mit einem eher rezeptiven ersten Teil (zum Beispiel Expert/innenvortrag), mit einem

Die Basis hierfür liefern nicht nur zahlreiche Therapieerfahrungen, sondern auch eine umfangreiche Studienlage – unter anderem mit DYNEXAN MUNDGEL®.. Demnach wird Lidocain über

Durch die regelmäßige prophylaktische Entwurmung können sich die Wurmeier und Larven gar nicht erst zu ausgewachsenen Wür- mern entwickeln.. Erste Anzeichen Das Aus- maß

Die FSME- Viren werden zwar direkt beim Stich übertragen, je länger die Zecke je- doch am Körper verbleibt, desto mehr Viren können in die Blutbahn gelangen und umso höher ist das

Für den „Erlanger Fall" läßt sich daraus der Schluß ziehen, daß eine vorübergehende, eventuell auch schwere intrauterine Versorgungs- störung des Feten auf keinen Fall

Eventuell lassen sie sich dann durch ein konkretes Beispiel, durch ein konkretes Thema zur Mitarbeit und in einen kommunalpolitischen Entscheidungsprozess einbeziehen. Wir von der