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Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft,

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Amtsblatt für Brandenburg

31. Jahrgang Potsdam, den 4. März 2020 Nummer 9

Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur . . . . 203

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Hauptsatzung für die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim . . . . 209

Landesamt für Umwelt

Genehmigung für Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in 14513 Teltow,

Ortsteil Ruhlsdorf . . . . 214 Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen in 14548 Schwielowsee, OT Ferch . . . . 214

Landesamt für Umwelt

Stadt Frankfurt (Oder), untere Wasserbehörde

Genehmigung für die wesentliche Änderung des Heizkraftwerkes in 15236 Frankfurt (Oder) . . . . 216

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBETRIEBE Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Strausberg

Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben

einer Erstaufforstung . . . . 217

Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Brieselang

Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben

einer Erstaufforstung . . . . 218 Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben

einer Erstaufforstung . . . . 218 Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben

einer Erstaufforstung . . . . 219

(2)

Inhalt Seite

Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde

Bekanntmachung einer Waldsperrung . . . . 220

BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE

Zwangsversteigerungssachen . . . . 221 Güterrechtsregistersachen . . . . 221

NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Gläubigeraufrufe . . . . 222

(3)

Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft,

Umwelt und Klimaschutz Vom 2 . Dezember 2019

1 Anlass

Auf der Konferenz von Rio de Janeiro 1992 hat sich Deutsch- land zur Erhaltung der biologischen Vielfalt verpflichtet und 1993 der Biodiversitätskonvention1 zugestimmt . Gemäß Arti- kel 2 dieser Konvention umfasst die biologische Vielfalt auch die innerartliche Vielfalt . Dies schließt eine Erhaltung der regionalen, gebietsheimischen Pflanzenausstattung in ihrer ge- netischen Vielfalt ein .

Durch das Verwenden gebietsfremder Pflanzenherkünfte be- steht die Gefahr, dass die ursprüngliche Anpassungsfähigkeit der bodenständigen, gebietseigenen Gehölze gefährdet und die im Verlauf der Evolution über Jahrhunderte entstandene geneti- sche Diversität verändert wird . Im Ergebnis dieser Florenver- fälschung können regionale Gehölze und Gehölzgesellschaften gänzlich verschwinden und die noch vorhandene innerartliche biologische Vielfalt in erheblichem Umfang eingeschränkt wer- den .

Die Nationale Strategie des Bundes zur biologischen Vielfalt (2007)2 und das Bundesnaturschutzgesetz3 tragen zur Vermei- dung derartiger Risiken bei. Gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG bedarf das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur ab dem 2. März 2020 der Genehmigung der zuständigen Behörde. Das Ausbringen von gebietseigenen Pflan- zen ist genehmigungsfrei .

Mit dem bisherigen „Erlass zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur“4 hat Brandenburg frühzeitig Regelungen getroffen, um der Aus- bringung gebietsfremder Arten entgegenzuwirken . Diese Rege- lungen haben dazu beigetragen, dass in den vergangenen Jahren gebietseigenes Vermehrungsgut unter kontrollierten Bedingun- gen erzeugt wurde und bereitgestellt werden kann .

Unter Beachtung der aktuellen bundesrechtlichen Regelung und der naturschutzfachlichen Rahmensetzungen (wie bei- spielsweise dem „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener

1 Gesetz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 30 . August 1993 (BGBl . II S . 1741)

2 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU):

Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt vom Oktober 2007

3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2559), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15 . September 2017 (BGBl . I S . 3434)

4 Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18 . September 2013

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Gehölze“5, den „Mindestanforderungen zur Zertifizierung ge- bietseigener Gehölze“6 sowie dem Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“7) sind weiterhin landesspezifische Regelungen not- wendig, um den bereits bestehenden Qualitätsstandard für die Anzucht und Kontrolle gebietseigener Gehölze in Brandenburg fortführen zu können . Der Erlass regelt unter anderem die Bei- behaltung der Unterteilung der Vorkommensgebiete 1 und 2, um den in Brandenburg herrschenden kontinental geprägten Standortsbedingungen zu entsprechen . Er orientiert auf die Ver- wendung gebietseigener Gehölze für Maßnahmen, die durch Fördermittel oder im Rahmen der Kompensation finanziert und die als sonstige landschaftspflegerische Maßnahmen im Stra- ßenbau8 realisiert werden . Für die gleichzeitig dem Forstver- mehrungsgutgesetz9 unterliegenden Arten wird die Beibehal- tung der Herkunftskennzeichnung auch für die Verwendung in der freien Natur festgelegt. Der Erlass schafft die Vorausset- zung, ergänzend zur Liste des bundesweiten Leitfadens, weite- re gebietseigene Gehölzarten genehmigungsfrei für Pflanzun- gen in der freien Natur vorzusehen. Damit trägt er zum Erhalt der bestmöglichen Vielfalt bei .

2 Begriffe/Geltungsbereich

Als gebietseigen werden Gehölze beziehungsweise Gehölz- sippen bezeichnet, die aus Populationen einheimischer Sippen stammen, welche sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum in vielfacher Generationenfolge ver- mehrt haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegenüber Populationen der gleichen Art in anderen Naturräu- men anzunehmen ist .

Vorkommensgebiete gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG knüpfen an bestehende naturräumliche Gliederungen an . Grund- lage zur Abgrenzung bildet die „Abgrenzung von Herkunfts- gebieten bei Baumschulgehölzen für die freie Landschaft“ nach Schmidt/Krause10 .

Für gebietseigene Gehölze, die gleichzeitig dem Forstvermeh- rungsgutgesetz unterliegen, erfolgt die Abgrenzung als Her- kunftsgebiet gemäß der Forstvermehrungsgut-Herkunfts- gebietsverordnung11 .

5 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU):

Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze vom Januar 2012

6 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV): Empfehlungen der AG gebietseigene Gehölze zu Mindeststan- dards der Zertifizierung gebietseigener Gehölze vom September 2013

7 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU):

Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ vom Juni 2019

8 Hinweise zur Wirksamkeit landschaftspflegerischer Maßnahmen im Stra- ßenbau  https://www.fgsv-verlag.de/h-lpm

9 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658)

10 Schmidt/Krause: Abgrenzung von Herkunftsgebieten bei Baumschulgehöl- zen für die freie Landschaft (NuL, 1997)

11 Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV) vom 7 . Okto- ber 1994 (BGBl . I S . 3578), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15 . Ja- nuar 2003 (BGBl . I S . 238)

(4)

Der Geltungsbereich freie Natur des § 40 Absatz 1 BNatSchG wird in Anlehnung an den Leitfaden zur Verwendung gebiets- eigener Gehölze wie folgt beschrieben .

Der Genehmigungsvorbehalt gilt für das Ausbringen gebiets- fremder Arten in der freien Natur. Verkehrswege außerhalb in- nerörtlicher Bereiche sind der freien Natur zuzurechnen.

In den nicht zur freien Natur zählenden Bereichen ist die Ver- wendung von Pflanzgut aus gebietsfremden Herkünften ohne Genehmigung zulässig .

Dazu zählen

- innerstädtische und innerörtliche Bereiche, Splittersiedlun- gen, Wochenendhausgebiete, Gebäude mit Gärten im Au- ßenbereich (besiedelter Bereich) sowie Sportanlagen, - Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen sowie

- Sonderstandorte (unmittelbarer Straßenseitenraum, Mittel- und Trennstreifen, Lärmschutzwände, Steilwälle, Stützbau- werke, Intensivbereiche von Parkplätzen sowie Tank- und Rastanlagen oder Ähnliches) an klassifizierten Straßen und Gemeindestraßen .

Generell von der Genehmigungspflicht befreit ist der Anbau in der Land- und Forstwirtschaft.

3 Regelungen

Bei allen Gehölzpflanzungen in der freien Natur mit gebiets- eigenem Pflanzgut entfällt der Genehmigungsvorbehalt nach

§ 40 Absatz 4 BNatSchG.

Bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur ist insbe- sondere zur Anlage von Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufer- gehölzen gebietseigenes Pflanzgut zu verwenden.

Das gilt insbesondere für Maßnahmen

- auf landeseigenen Flächen und vom Land gepachteten Flä- chen sowie auf Stiftungsflächen des Naturschutzfonds Bran- denburg,

- im Auftrag der Behörde und ihrer Einrichtungen und - die mit Fördermitteln finanziert werden.

Für Maßnahmen, die aus Mitteln der Ersatzzahlung nach

§ 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),

§ 6 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG), der Walderhaltungsabgabe nach § 8 Absatz 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) oder der Jagdabgabe nach § 23 Absatz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) finanziert werden oder die im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5, § 45 Absatz 7, § 61 Ab- satz 3 und § 67 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 8 Absatz 3 LWaldG angeordnet werden, sind gebietseigene Gehölze zu ver- wenden .

Gebietseigen ist Pflanzgut der in Anlage 1 aufgelisteten Gehöl- ze, das aus dem Vorkommensgebiet (Anlage 2) des jeweiligen Pflanzortes stammt. Die Liste der gebietseigenen Gehölze in Brandenburg orientiert sich an den in der Kartierungsanleitung

der Biotopkartierung Brandenburg12 ausgewiesenen heimischen Gehölzarten .

Zu verwenden ist Vermehrungsgut, das aus anerkannten Ernte- beständen des Gehölzregisters13 beziehungsweise den zugelas- senen Erntebeständen des Erntezulassungsregisters14 des Lan- des Brandenburg gewonnen wurde .

Aus phytosanitären Gründen sind Gehölze der Gattung Cra- taegus (Weißdorn) sowie Prunus avium (Vogel-Kirsche) und Prunus spinosa (Schlehe) nur außerhalb der in Anlage 3 ge- kennzeichneten Obstanbaugebiete15 zu pflanzen. Die Bestim- mungen der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrank- heit (Feuerbrandverordnung)16 bleiben unberührt .

Bei der Pflanzung von Gehölzen der Arten Pyrus pyraster (Wild- Birne) und Malus sylvestris (Wild-Apfel) ist grundsätzlich Ver- mehrungsgut zu verwenden, das von virusfreien Erntebestän- den gewonnen wurde .

4 Austausch- und Ausnahmeregelungen

Steht von einer zur Pflanzung vorgesehenen Gehölzart kein Pflanzmaterial aus dem entsprechenden Vorkommensgebiet zur Verfügung, kann für das Vorkommensgebiet 2 .1 Ostdeutsches Tiefland auch auf Ausgangsmaterial des Vorkommensgebie- tes 2.2 Mitteldeutsches Tiefland zurückgegriffen werden.

Für die Gehölzart Corylus avellana (Strauchhasel) ist die Ver- wendung von niedersächsischem Ausgangsmaterial der Vor- kommensgebiete 1 und 4 bis Ende 2025 zulässig .

Auf Grund natürlicher Gegebenheiten kann das Angebot eini- ger Gehölzarten zeitweise eingeschränkt sein . Vor einer Aus- schreibung sollte daher die Marktverfügbarkeit geprüft werden.

Im Übrigen gelten die Regelungen des § 40 Absatz 1 BNatSchG.

5 Nachweisverfahren

In den jeweiligen Ausschreibungen ist das Vorkommensgebiet der Pflanzmaßnahme anzugeben und ein entsprechender Beleg einzufordern . Die regionale Herkunft gilt als nachgewiesen, wenn die Baumschule ein anerkanntes Herkunftszeugnis vorle- gen kann, das eine durchgängige Herkunftssicherung, angefan- gen von der Ernte, über die Gehölzanzucht bis hin zum Vertrieb bestätigt .

12 Landesumweltamt Brandenburg: Biotopkartierung Brandenburg, Band 1 Kartieranleitung, 2004

13 Register Gebietseigener Gehölze in Brandenburg  https://forst.branden- burg .de/sixcms/media .php/9/reggebietsheim .pdf

14 Erntezulassungsregister für Forstvermehrungsgut  http://forst.branden- burg .de/sixcms/media .php/9/erntzulasreg .pdf

15 Link: Obstanbaugebiete im Land Brandenburg  http://www.mlul.branden- burg .de/cms/detail .php/bb1 .c .213831 .de

16 Feuerbrandverordnung vom 20 . Dezember 1985 (BGBl . I S . 2551), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10 . Oktober 2012 (BGBl . I S . 2113)

(5)

6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amts- blatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Gemeinsame Erlass „Sicherung gebietsheimi- scher Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur“ vom 18. September 2013 (ABl. S. 2812) außer Kraft.

Anlage 1 Liste der in Brandenburg gebietseigenen Gehölzarten

Für Gehölzarten, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, gilt die Vorkommensgebietseinteilung gemäß Anlage 2 . Jeder Gehölzart ist ein bundesweit einheitlicher Code zugeordnet . Für Gehölzarten, die dem FoVG unterliegen (nachfolgend mit x gekennzeichnet), gelten die nach diesem Gesetz gültigen Herkunftsgebiete und Kennzeichnungen .

Botanischer Name Deutscher Name Code/FoVG

Acer campestre Feld-Ahorn 001

Acer platanoides Spitz-Ahorn x

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn x

Alnus glutinosa Schwarz-Erle x

Berberis vulgaris L. Gemeine Berberitze 006

Betula pendula Sand-Birke x

Betula pubescens Moor-Birke x

Carpinus betulus Hainbuche x

Cornus sanguinea s.l. Blutroter Hartriegel 013

Corylus avellana Strauchhasel 014

Crataegus monogyna2 Eingriffliger Weißdorn 021

Crataegus laevigata2 Zweigriffliger Weißdorn 017

Crataegus Hybriden agg.2 ,3 Weißdorn 200

Cytisus scoparius Besen-Ginster 025

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen 029

Fagus sylvatica Rot-Buche x

Frangula alnus Gemeiner Faulbaum 031

Fraxinus excelsior Gemeine Esche x

Juniperus Communis L. Gemeiner Wacholder 041

Malus sylvestris agg.1 Wild-Apfel 052

Pinus sylvestris Gemeine Kiefer x

Populus nigra Schwarz-Pappel x

Populus tremula Zitter-Pappel x

Prunus avium2 Vogel-Kirsche x

Prunus padus Traubenkirsche x

Prunus spinosa2 Schlehe 060

Pyrus pyraster agg.1 Wild-Birne 061

Quercus petraea Trauben-Eiche x

Quercus robur Stiel-Eiche x

Rhamnus cathartica Kreuzdorn 062

Rosa canina agg.4 Hunds-Rose 201

Rosa corymbifera agg.5 Hecken-Rose 202

Rosa rubiginosa agg.6 Wein-Rose 203

(6)

Botanischer Name Deutscher Name Code/FoVG

Rosa elliptica agg.7 Keilblättrige Rose 204

Rosa tomentosa agg.8 Filz-Rose 205

Salix alba Silber-Weide 103

Salix aurita Ohr-Weide 105

Salix caprea Sal-Weide 106

Salix cinerea Grau-Weide 107

Salix fragilis L. Bruch-Weide 110

Salix pentandra Lorbeer-Weide 116

Salix purpurea Purpur-Weide 117

Salix triandra agg.9 Mandel-Weide 206

Salix viminalis Korb-Weide 124

Salix x rubens (S. alba x fragilis) Hohe Weide/Kopf-Weide 121

Sambucus nigra Schwarzer Holunder 125

Sorbus aucuparia Gemeine Eberesche 128

Sorbus torminalis Elsbeere 133

Tilia cordata Winter-Linde x

Tilia platyphyllos Sommer-Linde x

Ulmus glabra Berg-Ulme 136

Ulmus laevis Flatter-Ulme 138

Ulmus minor Feld-Ulme 139

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball 144

1 Nur Vermehrungsgut aus virusfreien Erntebeständen

2 Verwendung außerhalb der in Anlage 3 gekennzeichneten Gebiete

3 C . x macrocarpa, C . x media (019), C . x subsphaericea (023), C . monogyna x laevigata x rhipidophylla

4 Rosa canina (077), R . subcanina (094), R . dumalis (079)

5 R . corymbifera (078), R . subcollina (095), R . caesia (076)

6 R . micrantha (087), R . columnifera (083), R . rubiginosa (091)

7 R . agrestis (073), R . inodora (084), R . elliptica (080)

8 R . tomentosa (096), R . pseudoscabriuscula (090), R . sherardii (092)

9 Salix triandra subsp . amygdalina (122), S . triandra subsp . triandra (123)

(7)

Anlage 2 Vorkommensgebietseinteilung für Gehölzarten in Brandenburg, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz (siehe Anlage 1) unterliegen

Bezeichnung der Landkreise:

BAR Barnim LDS Dahme-Spreewald EE Elbe-Elster HVL Havelland MOL Märkisch-Oderland OHV Oberhavel

OSL Oberspreewald-Lausitz LOS Oder-Spree

OPR Ostprignitz-Ruppin PM Potsdam-Mittelmark PR Prignitz

SPN Spree-Neiße TF Teltow-Fläming UM Uckermark

Bezeichnung der Vorkommensgebiete:

1 Norddeutsches Tiefland 1.2 Nordostdeutsches Tiefland

2 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland 2.1 Ostdeutsches Tiefland

2.2 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland

Für Brandenburg gelten die Vorkommensgebiete 1.2 (Nordostdeutsches Tiefland) und 2.1 (Ostdeutsches Tiefland).

Quelle: SCHMIDT/KRAUSE: Abgrenzung von Herkunftsgebieten bei Baumschulgehölzen für die freie Landschaft (NuL, 1997) und weitere Untersetzung für Branden- burg in Anlehnung an Bund-Länder-Arbeitsgruppe für Generhaltung und Forstsaatgutrecht (1998) sowie Leitfaden des BMU (2012)

(8)

Anlage 3 Obstanbaugebiete, in denen Crataegus monogyna, Prunus avium und Prunus spinosa nicht zu pflanzen sind

Bezeichnung der Landkreise:

BAR Barnim LDS Dahme-Spreewald EE Elbe-Elster HVL Havelland MOL Märkisch-Oderland OHV Oberhavel

OSL Oberspreewald-Lausitz LOS Oder-Spree

OPR Ostprignitz-Ruppin PM Potsdam-Mittelmark PR Prignitz

SPN Spree-Neiße TF Teltow-Fläming UM Uckermark

In den folgend aufgeführten Gemeinden liegen die oben ge- nannten bedeutenden Obstbauunternehmen:

Frankfurt (Oder) (Stadt); Potsdam (Stadt); Blumberg, Hirsch- felde (BAR);

Bad Liebenwerda/Stadt, Elsterwerda/Stadt, Goßmar, Rückers- dorf, Sonnewalde/Stadt, Zeckerin (EE); Stechow-Ferchesar, Tremmen, Wachow, Wustermark (HVL);

Alt Tucheband, Altlandsberg/Stadt, Waldsieversdorf (MOL);

Gransee/Stadt, Oberkrämer, Oranienburg/Stadt, Schönfließ (OHV);

Lübbenau-Spreewald/Stadt (OSL); Rauen, Schöneiche b. Ber- lin (LOS);

Vielitzsee (OPR); Beelitz, Bochow, Damsdorf, Deetz/Havel, Derwitz, Fahrland, Ferch, Glindow, Golm, Groß Kreutz, Jese- rig, Kloster Lehnin, Krielow, Marquardt, Phöben, Plötzin, Satz- korn, Schenkenberg, Schmergow, Schwielowsee, Töplitz, Trech- witz, Uetz-Paaren, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark (PM);

Perleberg/Stadt (PR);

Burg/Spreewald, Kolkwitz, (SPN); Dahme/Mark, Ihlow (TF);

Prenzlau/Stadt (UM).

(9)

Hauptsatzung

für die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim

Bekanntmachung

des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Vom 11 . Februar 2020

Auf Grund des § 18 Absatz 1 der Hauptsatzung für die Regio- nale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 4. Novem- ber 2019 macht das Ministerium für Infrastruktur und Landes- planung die von der Landesplanungsbehörde am 11. Dezember 2019 genehmigte Neufassung der Hauptsatzung für die Regio- nale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim bekannt:

Hauptsatzung

für die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim

Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 11), hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemein- schaft Uckermark-Barnim am 4. November 2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Gliederung

§ 1 Rechtsform und Gebiet

§ 2 Aufgaben

§ 3 Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft

§ 4 Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft

§ 5 Zusammensetzung der Regionalversammlung

§ 6 Aufgaben der Regionalversammlung

§ 7 Sitzungen der Regionalversammlung

§ 8 Zusammensetzung des Regionalvorstandes

§ 9 Aufgaben des Regionalvorstandes

§ 10 Sitzungen des Regionalvorstandes

§ 11 Vorsitz der Regionalversammlung

§ 12 Ausschüsse

§ 13 Hinzuziehung fachkundiger Personen

§ 14 Beteiligung der Landesplanungsbehörde

§ 15 Regionale Planungsstelle

§ 16 Umlagen

§ 17 Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtsform und Gebiet§ 1

(1) Die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim ist gemäß § 4 Absatz 3 RegBkPlG eine Körperschaft des öffent- lichen Rechts .

(2) Sie erstreckt sich gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 RegBkPlG auf das Gebiet der Landkreise Uckermark und Barnim.

(3) Die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim hat ihren Sitz in Eberswalde .

Aufgaben§ 2

(1) Die Regionale Planungsgemeinschaft ist Trägerin der Regio- nalplanung in der Region Uckermark-Barnim .

(2) Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft sind 1 . die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung

des Regionalplanes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 RegBkPlG;

2. die Abgabe von Stellungnahmen zu Planungen, Maßnahmen und Vorhaben von regionaler Bedeutung .

(3) Die Regionale Planungsgemeinschaft kann gemäß § 4 Ab- satz 2 RegBkPlG mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde weitere Aufgaben in Zusammenhang mit der Regionalplanung übernehmen .

Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft§ 3

(1) Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die in § 1 Absatz 2 genannten Landkreise Uckermark und Barnim.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regionale Planungs- gemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen . Sie sind insbesondere gehalten,

1. raumbedeutsame Maßnahmen, die sich auf die Raument- wicklung in der Region auswirken können, ihr so rechtzei- tig und in dem Umfang mitzuteilen, dass Empfehlungen und Beschlüsse der Regionalen Planungsgemeinschaft mög- lich werden und dabei diese Maßnahmen berücksichtigt werden können,

2 . die Verwirklichung der Regionalpläne und anderer binden- der Beschlüsse der Regionalen Planungsgemeinschaft zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu fördern.

Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft§ 4

(1) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind gemäß

§ 5 RegBkPlG:

1 . die Regionalversammlung und 2 . der Regionalvorstand .

(2) Die Wahlperiode der Regionalversammlung und des Regio- nalvorstandes stimmt mit der jeweiligen Wahlzeit der Vertre- tungskörperschaften überein. Innerhalb von drei Monaten nach einer Kommunalwahl werden die in die Regionalversammlung zu entsendenden Regionalräte und Regionalrätinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Fraktio- nen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode von den Kreis-

(10)

tagen gewählt. Spätestens sechs Monate nach einer Kommunal- wahl tritt die Regionalversammlung zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Mitglieder der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie (im Hauptamt oder in einer Vertretungskörperschaft) ge- wählt sind, bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter weiter aus . Scheidet ein Regionalrat oder eine Regionalrätin im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 RegBkPlG aus dem Hauptamt aus, bleibt er oder sie bis zum Amtsantritt seines Rechtsnachfolgers oder ihrer Rechtsnachfolgerin Mitglied der Regionalversammlung .

Zusammensetzung der Regionalversammlung§ 5

(1) Die Gesamtzahl der Regionalräte und Regionalrätinnen wird auf 50 festgelegt, wobei der Landkreis Barnim mit 25 und der Landkreis Uckermark mit 25 Regionalräten und Regionalrätin- nen vertreten ist .

(2) Die Regionalversammlung besteht aus:

1. den Landräten oder Landrätinnen der in § 1 Absatz 2 ge- nannten Landkreise,

2 . 31 weiteren Regionalräten und Regionalrätinnen, die von den Kreistagen zu wählen sind (gewählte Regionalräte und Regionalrätinnen),

3 . den Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der amts- freien Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 5 000 Einwohnern und Einwohnerinnen im Gebiet der Re- gion, bezogen auf die letzte fortgeschriebene Bevölkerungs- zahl, die das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vor dem Tag der Kommunalwahl veröffentlicht hat,

4 . Vertretern und Vertreterinnen anderer in der Region tätiger Organisationen, die auf Antrag als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht von der Regionalversammlung aufge- nommen werden können .

Steigt die Einwohnerzahl von Gemeinden oder Gemeindever- bänden nach dem Stichtag der für die Wahlzeit zugrunde geleg- ten Statistik auf mindestens 5 000, soll dem Hauptverwaltungs- beamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin bis zum Ende der laufenden Wahlzeit die Teilnahme an den Sitzungen der Regio- nalversammlung mit beratender Stimme ermöglicht werden . Sinkt die Einwohnerzahl unter 5 000, übt der Hauptverwal- tungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin der betroffe- nen Gemeinde oder des Gemeindeverbandes seine oder ihre Tätigkeit als Regionalrat oder Regionalrätin nach § 6 Absatz 5 RegBkPlG bis zur konstituierenden Sitzung der Regionalver- sammlung in der darauf folgenden kommunalen Wahlperiode weiter aus .

(3) Die Regionalräte oder Regionalrätinnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden in den Landkreisen von den Kreista- gen in entsprechender Anwendung des § 41 der Kommunalver- fassung des Landes Brandenburg gewählt. Sie müssen nicht Vertreter oder Vertreterinnen der Kreistage sein .

(4) Scheidet ein Regionalrat oder eine Regionalrätin nach Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Tod, Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Region, Verzicht oder Rücknahme seiner oder ihrer Bestellung vorzeitig aus der Regionalversammlung aus, so kann nach den vorgenannten Bestimmungen ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt werden.

(5) Die Regionalräte und Regionalrätinnen werden vertreten:

1 . die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 durch ihre Stellvertreter und Stellvertrete- rinnen im Amt,

2 . die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch ihre von den Kreistagen gewählten Stell- vertreter und Stellvertreterinnen,

3. die beratenden Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch die von den entsendenden Organisationen benannten Stellvertreter und Stellvertreterinnen .

(6) Jeder Regionalrat oder jede Regionalrätin nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat eine Stimme. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wirken beratend mit und haben kein Stimmrecht . Die Tätigkeit in der Regionalversammlung ist eh- renamtlich .

Aufgaben der Regionalversammlung§ 6

(1) Der Regionalversammlung obliegt die Wahl

1 . des oder der Vorsitzenden der Regionalversammlung, der oder die zugleich Vorsitzender oder Vorsitzende des Regio- nalvorstandes ist, und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und

2. der weiteren Mitglieder des Regionalvorstandes sowie für jedes Mitglied des Regionalvorstandes mindestens eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin .

(2) Die Regionalversammlung beschließt über alle Angelegen- heiten, soweit nicht der Regionalvorstand zuständig ist, insbe- sondere über:

1 . die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalplans und der räumlich oder sachlich begrenz- ten Teilpläne;

2 . die Grundzüge der Planungsarbeit;

3 . die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zu Pla- nungen, Maßnahmen und Vorhaben von regionaler Bedeu- tung, soweit sich die Regionalversammlung im Einzelfall eine Stellungnahme vorbehalten hat oder vom Regional- vorstand eine Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt wurde;

4 . die Übernahme weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 RegBkPlG;

(11)

5 . Vereinbarungen zur Zusammenarbeit über die Regionsgren- zen hinweg;

6 . die Feststellung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes sowie die Festsetzung der Umlagen der Mitglieder;

7 . die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Regionalvorstandes und des Vorsitzenden oder der Vorsit- zenden;

8 . die Aufnahme von Darlehen, soweit ein in der Haushalts- satzung festgelegter Betrag überschritten wird;

9 . die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen;

10. die Aufnahme von beratenden Mitgliedern in die Regional- versammlung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4;

11 . die Hauptsatzung, ihre Änderung oder Aufhebung;

12 . die Geschäftsordnung, ihre Änderung oder Aufhebung . (3) Die Regionalversammlung kann mit Ausnahme der Aufga- ben nach Absatz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 die Beschlussfassung dem Regionalvorstand übertragen .

Sitzungen der Regionalversammlung§ 7

(1) Die Regionalversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen . Sie ist darüber hinaus einzu- berufen, wenn mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder es be- antragt oder der Regionalvorstand die Einberufung beschließt . (2) Der oder die Vorsitzende der Regionalversammlung beruft die Regionalversammlung durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein . Die ordnungsgemäß einberufene Regional- versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Regionalräte oder Regionalrätinnen anwesend ist . Die Regio- nalversammlung gilt als beschlussfähig, solange der oder die Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Regionalrats oder einer Regionalrätin festgestellt hat . Der oder die Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn die anwesenden Regionalräte und Regio- nalrätinnen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 weniger als die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen . (3) Die Zahl der anwesenden Regionalräte und Regionalrätin- nen ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Regionalversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres erneut zur Behandlung einer nicht erledig- ten Tagesordnung einberufen wird, solange die Regionalräte und Regionalrätinnen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusammen mehr als die Hälfte der in der Sitzung vertre- tenen Stimmen erreichen und in der Einladung zu dieser Sit- zung hierauf ausdrücklich hingewiesen wird .

(4) Die Sitzungen der Regionalversammlung werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Regionalversammlung geleitet .

(5) Abstimmungen erfolgen in entsprechender Anwendung des

§ 39 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Bran- denburg offen und mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesen- den Regionalräte und Regionalrätinnen . Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt . Beschlüsse zur Hauptsatzung be- dürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Regionalräte und Regionalrätinnen .

(6) Ein Mitglied der Regionalversammlung darf an einer Regio- nalversammlung weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Per- son unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen kann. Die

§§ 22 und 31 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend .

(7) Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich .

§ 36 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg gilt entsprechend . Über den Ausschluss oder die Wieder- herstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden . Zeit, Ort und Tagesordnung der Sit- zungen werden gemäß § 18 öffentlich bekannt gemacht . (8) Über die Sitzungen der Regionalversammlungen sind Nieder- schriften anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Regionalversammlung und dem vom Vorstand zu bestimmenden Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind .

Zusammensetzung des Regionalvorstandes§ 8

(1) Der Regionalvorstand besteht aus einem oder einer Vorsit- zenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Regionalvorstands werden von der Regio- nalversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Vier der Vorstandsmit- glieder müssen aus dem Kreis der Regionalräte oder Regionalrä- tinnen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 stammen. Alle Teile der Region sollen durch die Vorstandsmitglieder angemes- sen vertreten sein . Jeder Regionalrat oder jede Regionalrätin kann Wahlvorschläge unterbreiten . Gewählt wird unter Anwen- dung des § 40 der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg . Die Tätigkeit im Regionalvorstand ist ehrenamtlich . (3) Für jedes Mitglied des Regionalvorstandes ist aus der Mitte der Regionalversammlung ein Stellvertreter oder eine Stellver- treterin zu wählen .

(4) Für die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Regionalvor- standes gelten § 39 Absatz 1 Satz 5 und 6 und § 40 der Kommu- nalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.

Aufgaben des Regionalvorstandes§ 9

(1) Der Regionalvorstand hat die Beschlüsse der Regionalver- sammlung vorzubereiten und auszuführen . Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

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1. Entwicklung von Maßgaben zur Erarbeitung und Fort- schreibung des Regionalplanes;

2 . regelmäßige Beratung über den Stand und den Fortgang der Ausarbeitung und der Überprüfung des Regionalplanes so- wie die Vorbereitung von Beschlüssen im Sinne des § 6 Ab- satz 2 Nummer 1;

3. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Planungen, Maß- nahmen und Vorhaben von regionaler Bedeutung im Sinne von § 6 Absatz 2 Nummer 3;

4 . Einholung von Genehmigungen und die öffentliche Bekannt- machung von Beschlüssen und Terminen, soweit dies nach dem Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung und dieser Satzung erforderlich ist;

5. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Regionalen Planungsstelle;

6 . Wahrnehmung weiterer, von der Regionalversammlung dem Regionalvorstand übertragener Angelegenheiten .

(2) Der Regionalvorstand erledigt außerdem die sonstigen Auf- gaben der Regionalen Planungsgemeinschaft, soweit nicht nach dieser Satzung die Regionalversammlung sich die Erledigung bestimmter Aufgaben vorbehalten hat .

Sitzungen des Regionalvorstandes§ 10

(1) Der Regionalvorstand wird von dem Vorsitzenden des Regio- nalvorstandes nach Bedarf, in der Regel alle drei Monate, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen . § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- chend .

(2) Für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Nie- derschriften über die Sitzungen des Regionalvorstandes gelten die Bestimmungen über die Regionalversammlung gemäß § 7 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 entsprechend .

(3) Für das Mitwirkungsverbot der Mitglieder des Regionalvor- standes gilt § 7 Absatz 6 entsprechend .

Vorsitz der Regionalversammlung§ 11

(1) Die Regionalversammlung wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Regionalversammlung und dessen oder deren Stellvertreter aus dem Kreis der Regionalräte oder Regionalrä- tinnen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der in § 5 Absatz 1 fest- gelegten Anzahl der Mitglieder der Regionalversammlung er- hält . § 39 Absatz 1 Satz 5 und 6 und § 40 der Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg gelten entsprechend.

(2) Der oder die Vorsitzende der Regionalversammlung über- nimmt zugleich den Vorsitz des Regionalvorstandes und führt die laufenden Geschäfte zur Leitung der Regionalen Planungs-

gemeinschaft; hierbei bedient er sich der Regionalen Planungs- stelle .

(3) Der oder die Vorsitzende der Regionalversammlung vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft gerichtlich und außerge- richtlich .

(4) Für die Amtszeit des oder der Vorsitzenden der Regional- versammlung und der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gilt

§ 4 Absatz 2 entsprechend .

Ausschüsse§ 12

(1) Die Regionalversammlung kann die Bildung von Ausschüs- sen mit beratender Funktion für zeitlich, fachlich oder räumlich begrenzte Planungsaufgaben beschließen . Die Regionalversamm- lung setzt auch Art, Umfang und Zusammensetzung der Aus- schüsse fest . Sie kann Aufträge ändern, ergänzen oder zurück- nehmen .

(2) Die Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft können jederzeit von einem Ausschuss einen Bericht über den Stand seiner Tätigkeit verlangen .

(3) Die Ausschussmitglieder werden durch die Regionalver- sammlung aus dem Kreis der Regionalräte oder Regionalrätin- nen gewählt . Jeder Ausschuss besteht aus einem oder einer Vor- sitzenden des Ausschusses, der oder die ein Vorstandsmitglied ist, und einer durch die Regionalversammlung zu beschließen- den Anzahl von Mitgliedern.

(4) § 43 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend .

Hinzuziehung fachkundiger Personen§ 13

Die Regionalversammlung, der Regionalvorstand und auch die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen fachkundige Personen hinzuziehen .

Beteiligung der Landesplanungsbehörde§ 14

Zu den Sitzungen der Regionalversammlung, des Regionalvor- standes und der Ausschüsse wird die oberste Landesplanungs- behörde mit angemessener Frist unter Mitteilung der Tagesord- nung schriftlich eingeladen . Sie kann Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Vorlagen, Niederschriften und sonstige wich- tige Informationen sind der Landesplanungsbehörde zuzuleiten.

Regionale Planungsstelle§ 15

Die Regionale Planungsstelle wirkt nach Weisung des oder der Vorsitzenden der Regionalversammlung (des Regionalvorstan- des) bei der Regionalplanung mit .

(13)

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1 . Erarbeitung der Entwürfe zur Aufstellung, Änderung, Er- gänzung oder Fortschreibung des Regionalplanes oder von sachlichen oder räumlichen Teilplänen;

2 . Zuarbeiten für Stellungnahmen und Empfehlungen der Re- gionalen Planungsgemeinschaft zu Planungen, Maßnahmen und Vorhaben von regionaler Bedeutung;

3. Erarbeitung von Stellungnahmen zu Planungen, Maßnahmen und Vorhaben, soweit die Regionale Planungsgemeinschaft als Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellung- nahme oder Empfehlung verpflichtet oder berechtigt ist;

4 . fachliche Berichterstattung zu 1 . bis 3 .;

5 . Erledigung laufender Geschäfte, wie Vorbereitung, Durch- führung und Umsetzung der Aufträge von Sitzungen der Regionalversammlung, des Regionalvorstandes und gege- benenfalls der Ausschüsse;

6. dem Leiter beziehungsweise der Leiterin der Regionalen Pla- nungsstelle obliegt der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans, der Vollzug des genehmigten Haushalts- plans nach Weisung des oder der Vorsitzenden des Regional- vorstandes sowie die Erstellung der Haushaltsrechnung .

Umlagen§ 16

(1) Zur Deckung der Aufwendungen der Regionalen Planungs- gemeinschaft, die nicht vom Land Brandenburg getragen wer- den, werden von den Mitgliedern nach § 3 Absatz 1 Umlagen erhoben .

(2) Die Umlagen der Mitglieder werden anteilig jeweils zur Hälfte erhoben .

Haushalts- und Wirtschaftsführung§ 17

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Regionalen Planungsgemeinschaft gelten die Vorschriften über die Gemeinde- haushaltswirtschaft .

(2) Die Kassenverwaltung wird von der Regionalen Planungs- stelle geführt . Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird all- jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Barnim geprüft . Die überörtliche Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof.

Öffentliche Bekanntmachungen§ 18

(1) Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden von der Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht .

(2) Satzungen, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten, wie Haushaltssatzungen, Gebühren- und Entschädigungssatzungen der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim so- wie Informationen zum Ergebnis der Jahresrechnungen werden von der Regionalen Planungsgemeinschaft im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht .

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Regionalver- sammlung werden mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin in der Märkischen Oderzeitung (Ausgaben für Bernau, Ebers- walde, Angermünde, Schwedt/Oder) und dem Uckermark- Kurier (Prenzlauer Zeitung und Templiner Zeitung) bekannt gemacht .

(4) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungen des Regionalvorstandes und der Ausschüsse mit Angaben zu Zeit, Ort und Tagesordnung erfolgt durch Aushang in den Verwal- tungsgebäuden der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 19

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Be- kanntmachung gemäß § 18 Absatz 1 in Kraft .

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Regionalen Planungsge- meinschaft Uckermark-Barnim vom 19. November 2007 (ABl.

S . 2435), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Ucker- mark-Barnim vom 22 . Juli 2009 (ABl . S . 1571), außer Kraft .

Beschlossen:

Eberswalde, den 4. November 2019 Daniel Kurth

Vorsitzender der Regionalversammlung Uckermark-Barnim

Genehmigt:

Potsdam, den 11 . Dezember 2019 Jan Drews

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ausgefertigt:

Eberswalde, den 17 . Januar 2020 Daniel Kurth

Vorsitzender der Regionalversammlung Uckermark-Barnim

(14)

Genehmigung für Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in 14513 Teltow,

Ortsteil Ruhlsdorf

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 3. März 2020

Der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG, Parkstraße 1 in 14469 Potsdam wurde die Genehmigung erteilt, zwei Wind- energieanlagen auf dem Grundstück in 14513 Teltow, Gemar- kung Ruhlsdorf, Flur 1, Flurstück 499 zu errichten und zu be- treiben . Die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung wurde angeordnet .

Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung . Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt .

In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen ent- schieden worden.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom 5. März 2020 bis einschließlich 18. März 2020 im Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Seeburger Chaussee 2, Haus 3, Zimmer 014, 14476 Pots- dam OT Groß Glienicke sowie in der Stadt Teltow, Neues Rat- haus, Marktplatz 1 - 3, Foyer in 14513 Teltow und in der Ge- meinde Stahnsdorf, Annastraße 3, Raum E 07 in 14532 Stahns- dorf aus und kann dort während der Dienststunden von jeder- mann eingesehen werden . Um telefonische Anmeldung wird nach Möglichkeit gebeten.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Ein- wendung erhoben haben, als zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam schriftlich angefordert werden .

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zu- stellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden .

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013

(BGBl . I S . 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8 . April 2019 (BGBl . I S . 432)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4 . BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren - 9 . BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 8 . Dezember 2017 (BGBl . I S . 3882) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 . Februar 2010 (BGBl . I S . 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12 . Dezember 2019 (BGBl . I S . 2513)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen in 14548 Schwielowsee, OT Ferch Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 3. März 2020

Die Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG, Parkstraße 1 in 14469 Potsdam beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bun- des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstü- cken in 14548 Schwielowsee, OT Ferch in der Gemarkung Ferch, Flur 3, Flurstücke 603 und 88 sowie Flur 1, Flurstücke 107, 120, 160, 164 und 197 sieben Windenergieanlagen (WEA) zu errichten und zu betreiben .

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung .

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von sieben WEA vom Typ VESTAS V 150-5,6 MW mit einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nabenhöhe von 166 m sowie einer maximalen Fundamenterhöhung von 3 m . Dazu werden eine dauerhafte Waldumwandlung auf einer Ge- samtfläche von 10 654 m2 und eine zeitweilige Waldumwand- lung auf einer Gesamtfläche von 78 709 m2 beantragt .

Es handelt sich dabei um Anlagen der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Num- mer 1 .6 .2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG) .

Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im Mai 2021 vorgesehen.

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Auslegung

Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforder- lichen Unterlagen werden einen Monat vom 11. März 2020 bis einschließlich 14. April 2020 im Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Seeburger Chaussee 2, Haus 3, Zimmer 014, 14476 Potsdam OT Groß Glienicke, in der Gemeinde Schwielowsee, OT Ferch, Potsdamer Platz 9 in 14548 Schwielowsee im Fachbereich Bauen, Ordnung und Si- cherheit, Raum 2 .2 und in der Stadt Werder (Havel), Eisen- bahnstraße 13/14 in 14542 Werder (Havel) im Fachbereich 4, Zimmer 27 ausgelegt und können dort während der Dienststun- den von jedermann eingesehen werden .

Die ausgelegten Unterlagen enthalten auch einen Umweltbe- richt, einen naturschutzfachlichen Eingriffs-/Ausgleichsplan, einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Gutachten zur Aus- wirkung auf Avifauna, Fledermausfauna und Reptilien, Anga- ben zu Schall und Schattenwurf .

Der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) ist während der Auslegungszeit auch im zentralen Internetportal des Landes Brandenburg veröffent- licht:

https://www.uvp-verbund.de/bb . Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 11. März 2020 bis einschließlich 14. Mai 2020 unter Angabe der Vorhaben-ID Registriernum- mer 041.00.00/18 schriftlich oder elektronisch beim Landes- amt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Post- fach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder bei der Gemeinde Schwielowsee (Postanschrift siehe oben) oder der Stadt Werder (Havel) unter der Postanschrift: PF 1143/1144, 14536 Werder (Havel) erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen . Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet wer- den unter:

https://lfu.brandenburg.de/einwendungen . Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Ein- wendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbe- hörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird . Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies noch- mals gesondert öffentlich bekannt gemacht . Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungs- termin .

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 8. September 2020 um 10 Uhr im Märkischen Gildehaus Caputh, Schwielow- seestraße 58 in 14548 Schwielowsee, OT Caputh. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt . Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht er- hobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden .

Hinweise

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbe- hörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben . Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und An- schrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungs- verfahrens nicht erforderlich sind . Die Zustellung der Entschei- dung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekannt- machung ersetzt werden .

Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde freiwillig beantragt .

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl . I S . 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8 . April 2019 (BGBl . I S . 432)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4 . BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren - 9 . BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 8 . Dezember 2017 (BGBl . I S . 3882) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 . Februar 2010 (BGBl . I S . 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12 . Dezember 2019 (BGBl . I S . 2513)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

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Genehmigung für die wesentliche Änderung des Heizkraftwerkes in 15236 Frankfurt (Oder)

Gemeinsame Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt und der Stadt Frankfurt (Oder),

untere Wasserbehörde Vom 3. März 2020

Der Firma Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH, Karl-Marx- Straße 195 in 15230 Frankfurt (Oder) wurde die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, eine Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser durch Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrich- tung (Heizkraftwerk) auf dem Grundstück Am Hohen Feld 4 in 15236 Frankfurt (Oder), Gemarkung Frankfurt (Oder), Flur 106, Flurstück 181 wesentlich zu ändern .

Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen:

- die Errichtung von fünf Gasmotoranlagen, - die Errichtung eines Heißwassererzeugers,

- die Änderung der Betriebsweise des Abhitzekessels im So- lobetrieb,

- die Außerbetriebnahme der Gasturbine,

- die Errichtung eines Wärmespeichers mit Pumpenhaus (Bauhöhe 28 m),

- die Errichtung von zwei dreizügigen Abgasschornsteinen (Bauhöhe circa 35 m) .

Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende be- hördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG mit ein . Dabei handelt es sich insbesondere um:

- die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 der Bran- denburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung der beantragten zwei Abweichungen gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO von den Vorschriften des § 6 BbgBO,

- die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 des Brandenbur- gischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG),

- die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Dampf- kesselanlage der Kategorie IV nach § 18 Absatz 4 der Be- triebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

- die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 des Bundesnaturschutzge- setzes (BNatSchG).

Für das Vorhaben wurden darüber hinaus durch die untere Was- serbehörde der Stadt Frankfurt (Oder)

- eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Ver- bindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserhaushalts- gesetzes (WHG) zur Einleitung des von circa 3 733 m² be- bauten oder befestigten Flächen (Dachfläche vom Gasmo- torengebäude, Umfahrungsstraße) gesammelt abfließenden, nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über eine Mulden-Versickerungsanlage und eine Rohr-Rigolen- Versickerungsanlage in das Grundwasser und

- eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Ver- bindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserhaushalts-

gesetzes (WHG) zur Einleitung des von circa 766 m² be- bauten oder befestigten Flächen (Dachfläche vom Pum- penhaus und Wärmespeicher) gesammelt abfließenden, nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über zwei Mulden-Versickerungsanlagen in das Grundwasser erteilt .

Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung . Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid Nr. 30.060.Ä0/18/1.1EG/T13 auf- geführten Nebenbestimmungen erteilt.

Für die Anlage ist das BVT-Merkblatt „Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richt- linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen“ vom 31. Juli 2017 maßgeblich.

Die wasserrechtlichen Erlaubnisse mit den Registriernummern G-20-ERWG-003 und G-20-ERWG-005 wurden unter Neben- bestimmungen erteilt .

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Erlaubnisbescheide der unteren Wasserbehörde der Stadt Frankfurt (Oder) liegen jeweils mit einer Ausfertigung der ge- nehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom 5. März 2020 bis einschließlich 18. März 2020 im Landesamt für Umwelt, Ge- nehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaussee 50, Zim- mer 112 in 15236 Frankfurt (Oder), Tel.: 0335 560-3182 und in der Stadtverwaltung der Stadt Frankfurt (Oder), Dezernat für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt, Stadthaus, Goepelstra- ße 38, Haus 1, 1 . OG, Zimmer 1 .421 in 15234 Frankfurt (Oder) Tel.: 0335 552-6107 aus und können dort während der Dienst- stunden von jedermann eingesehen werden .

Um telefonische Anmeldung wird nach Möglichkeit gebeten.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Da es sich um eine Anlage nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) handelt, wird der Bescheid zeitgleich auf folgender Internetseite veröffentlicht:

https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-ost .

Die den Erlaubnisbescheiden zugrundeliegenden Unterlagen wer- den gemäß § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zusätzlich im Internet unter dem oben genannten Link veröf- fentlicht .

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid nach Bundes-Immissionsschutzgesetz kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

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Gegen die wasserrechtlichen Erlaubnisse kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt (Oder), Logenstraße 8 in 15230 Frankfurt (Oder) zu erheben . Der Widerspruch kann auch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Oberbürger- meister der Stadt Frankfurt (Oder), Umweltamt, Untere Was- serbehörde, Goepelstraße 38 in 15234 Frankfurt (Oder) erho- ben werden .

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl . I S . 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8 . April 2019 (BGBl . I S . 432)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4 . BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren - 9 . BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 8 . Dezember 2017 (BGBl . I S . 3882) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 . Februar 2010 (BGBl . I S . 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12 . Dezember 2019 (BGBl . I S . 2513)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ver- wendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung -

BetrSichV) vom 3 . Februar 2015 (BGBl . I S . 49), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30 . April 2019 (BGBl . I S . 554)

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl . I S . 215)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsge- setz - WHG) vom 31 . Juli 2009 (BGBl . I S . 2585), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4 . Dezember 2018 (BGBl . I S . 2254)

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4 . Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23 . Januar 2003 (BGBl . I S . 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21 . Juni 2019 (BGBl . I S . 846)

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7 . Juli 2009 (GVBl . I S . 262), zuletzt geän- dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 18)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost Stadt Frankfurt (Oder)

Oberbürgermeister

Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

für das Vorhaben einer Erstaufforstung Bekanntmachung

des Landesbetriebes Forst Brandenburg, Oberförsterei Strausberg

Vom 13 . Februar 2020

Der Antragsteller plant im Landkreis Märkisch-Oderland, Gemarkung Hohensaaten, Flur 2, Flurstücke 37, 39, 46, 47, 48, 49, 202

Gemarkung Hohensaaten, Flur 3, Flurstücke 386, 387, 388, 467, 470

Gemarkung Hohensaaten, Flur 6, Flurstücke 311/2, 311/3, 311/4, 311/5

die Umwandlung von Wald in die Nutzungsart „Kiesabbau“ ge- mäß § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) auf einer Fläche von 3,6637 ha .

Nach den §§ 5, 7 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit der Nummer 17.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für geplante Waldum- wandlungen von 2 ha bis weniger als 20 ha Wald zur Feststel- lung der UVP-Pflicht eine standortsbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen .

Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der Antragsunterlagen vom 21. Oktober 2019, Az.: LFB 0906-7020-5-28/2019 durchge- führt .

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBETRIEBE

(18)

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben benannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Grün- den:

Durch die geplanten Maßnahmen werden keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt und die ent- sprechenden Schutzgüter erwartet .

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar .

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet auf folgender Seite eingestellt: www .forst .brandenburg .de unter Service > Amtliche Bekanntmachungen > UVP .

Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegen- den Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmel- dung unter der Telefonnummer 03341 3022514 während der Dienstzeit beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförste- rei Strausberg, Garzauer Straße 8, 15344 Strausberg eingesehen werden .

Rechtsgrundlagen

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl . I S . 137) in der jeweils geltenden Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 . Februar 2010 (BGBl . I S . 94) in der jeweils geltenden Fassung

Feststellen des Unterbleibens

einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben einer Erstaufforstung

Bekanntmachung

des Landesbetriebes Forst Brandenburg, Oberförsterei Brieselang

Vom 14 . Februar 2020

Der Antragsteller plant im Landkreis Havelland, Gemarkung Warsow, Flur 10, Flurstücke 14, 28, 36 und 37 die Erstauffors- tung gemäß § 9 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) auf einer Fläche von 5,8274 ha.

Nach den §§ 5, 7 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit der Nummer 17.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für geplante Erstauffors- tungen von 2 ha bis weniger als 20 ha Wald zur Feststellung der UVP-Pflicht eine standortsbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen .

Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der Antragsunter- lagen vom 4. Dezember 2019, Az.: LFB 12.00/7020-6/09-EA-19 durchgeführt .

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Grün- den:

Es entstehen hochwertige Waldflächen, die bereits zum Zeit- raum der Begründung bis hin zur Entwicklung mittelalter bis alter Bestände hohen ökologischen Ansprüchen genügen . Die Entwicklung des Artenreichtums bei Tieren und Pflanzen, ins- besondere aber bei Vögeln und Insekten, und die Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkung im Vorhabengebiet waren wichtige Gründe, dem Vorhaben zuzustimmen .

Es gibt keinen quantitativen Flächenverlust. Weitere Vorhaben, die zum Verlust bestehender Nutzungen geführt haben bezie- hungsweise noch führen könnten, sind nicht festgestellt wor- den .

Durch die geplanten Maßnahmen werden keine negativen Aus- wirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter erwartet .

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar .

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet auf folgender Seite eingestellt: www .forst .brandenburg .de unter Service > Amtliche Bekanntmachungen > UVP .

Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegen- den Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmel- dung unter der Telefonnummer 033232 36005 während der Dienstzeit beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförste- rei Brieselang, Forstweg 55 in 14656 Brieselang eingesehen werden .

Rechtsgrundlagen

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl . I S . 137) in der jeweils geltenden Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 . Februar 2010 (BGBl . I S . 94) in der jeweils geltenden Fassung

Feststellen des Unterbleibens

einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben einer Erstaufforstung

Bekanntmachung

des Landesbetriebes Forst Brandenburg, Oberförsterei Brieselang

Vom 14 . Februar 2020

Der Antragsteller plant im Landkreis Havelland, Gemarkung Brädikow, Flur 15, Flurstück 4 die Erstaufforstung gemäß § 9 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) auf einer Fläche von 2,1699 ha .

Nach den §§ 5, 7 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit der Nummer 17.1.3

(19)

Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für geplante Erstauffors- tungen von 2 ha bis weniger als 20 ha Wald zur Feststellung der UVP-Pflicht eine standortsbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen .

Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der Antragsunter- lagen vom 6. Dezember 2019, Az.: LFB 12.00/7020-6/13-EA-19 durchgeführt .

Das Ergebnis der standortsbezogenen Vorprüfung des Einzel- falles machte eine weitere (allgemeine) Vorprüfung notwendig, da eine UVP-Pflicht nicht ausgeschlossen werden konnte.

Im Ergebnis dieser (allgemeinen) Vorprüfung wurde festge- stellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht .

Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Grün- den:

Es entsteht eine hochwertige Waldfläche, die bereits zum Zeit- raum der Begründung bis hin zur Entwicklung mittelalter bis alter Bestände hohen ökologischen Ansprüchen genügt . Die Entwicklung des Artenreichtums bei Tieren und Pflanzen, ins- besondere aber bei Vögeln und Insekten, und die Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkung im Vorhabengebiet waren wichtige Gründe, dem Vorhaben zuzustimmen .

Es gibt keinen quantitativen Flächenverlust. Weitere Vorhaben, die zum Verlust bestehender Nutzungen geführt haben bezie- hungsweise noch führen könnten, sind nicht festgestellt wor- den .

Durch die geplanten Maßnahmen werden keine negativen Aus- wirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter erwartet .

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar .

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet auf folgender Seite eingestellt: www .forst .brandenburg .de unter Service > Amtliche Bekanntmachungen > UVP .

Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegen- den Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmel- dung unter der Telefonnummer 033232 36005 während der Dienstzeit beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförste- rei Brieselang, Forstweg 55 in 14656 Brieselang eingesehen werden .

Rechtsgrundlagen

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl . I S . 137) in der jeweils geltenden Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24 . Februar 2010 (BGBl . I S . 94) in der jeweils geltenden Fassung

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur- schutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz- gesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) in der jeweils geltenden Fassung

Feststellen des Unterbleibens

einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben einer Erstaufforstung

Bekanntmachung

des Landesbetriebes Forst Brandenburg, Oberförsterei Brieselang

Vom 14 . Februar 2020

Der Antragsteller plant im Landkreis Havelland, Gemarkung Selbelang, Flur 7, Flurstück 13 die Erstaufforstung gemäß § 9 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) auf einer Fläche von 11,4339 ha .

Nach den §§ 5, 7 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit der Nummer 17.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für geplante Erstauffors- tungen von 2 ha bis weniger als 20 ha Wald zur Feststellung der UVP-Pflicht eine standortsbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen .

Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der Antragsunter- lagen vom 6. Dezember 2019, Az.: LFB 12.00/7020-6/14-EA-19 durchgeführt .

Das Ergebnis der standortsbezogenen Vorprüfung des Einzel- falles machte eine weitere (allgemeine) Vorprüfung notwendig, da eine UVP-Pflicht nicht ausgeschlossen werden konnte.

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Grün- den:

Es entsteht eine hochwertige Waldfläche, die bereits zum Zeit- raum der Begründung bis hin zur Entwicklung mittelalter bis alter Bestände hohen ökologischen Ansprüchen genügt . Die Entwicklung des Artenreichtums bei Tieren und Pflanzen, ins- besondere aber bei Vögeln und Insekten, und die Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkung im Vorhabengebiet waren wichtige Gründe, dem Vorhaben zuzustimmen .

Es gibt keinen quantitativen Flächenverlust. Weitere Vorhaben, die zum Verlust bestehender Nutzungen geführt haben bezie- hungsweise noch führen könnten, sind nicht festgestellt wor- den .

Durch die geplanten Maßnahmen werden keine negativen Aus- wirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter erwartet .

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar .

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