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Bebauungs- und Grünordnungsplan Nord-West, 5. Änderung gemäß 13 a BauGB

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Academic year: 2022

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„Nord-West“, 5. Änderung gemäß § 13 a BauGB

Stadt Neumarkt Sankt Veit Landkreis Mühldorf

Entwurf vom 23.03.2022

(2)

Seite 2 Planung:

Beatrice Schötz

Äußere Neumarkter Str. 80 84453 Mühldorf am Inn Telefon: 08631 / 302 845 0

E-Mail:

info@landschafftraum.com

Internet:

www.landschafftraum.com

Bearbeitung:

Sarah Härtl

Landschaftsarchitektin

……….

Sarah Härtl, Landschaftsarchitektin

(3)

1. Anlass und Ziel der Bebauungsplanaufstellung ... 4

1.1 Übersichtskarte ... 4

1.2 Anlass der Planung ... 4

2. Gegebenheiten und Beschreibung des Planungsgebietes ... 5

2.1 Flächennutzungsplan ... 5

2.2 Umgebende bauliche Entwicklung und derzeitige Nutzung ... 6

2.3 Lage und Topographie ... 6

2.4 Verkehr ... 6

2.5 Ver- und Entsorgung ... 7

2.6 Immissionsschutz ... 7

3. Planungskonzept ... 8

3.1 Entwurf ... 8

3.2 Verkehr ... 8

3.3 Niederschlagswasser ... 8

4. Grünordnung ... 8

4.1 Umweltbericht und Umweltbelange ... 8

4.2 Grünordnerische Maßnahmen ... 9

4.3 Artenschutz / Schutzgebiete ... 9

Anhang

• Bestandsplan, Stand v. 23.03.2022

• Bebauungsplan „Nord-West“ – 5. Änderung, Stand v. 23.03.2022

(4)

Seite 4

1. Anlass und Ziel der Bebauungsplanaufstellung

1.1 Übersichtskarte

Das Bearbeitungsgebiet liegt im Landkreis Mühldorf, im Nordwesten der Stadt Neumarkt Sankt Veit, an der Alten Teisinger Straße. Die Lage ist nachfolgender Abbildung zu entneh- men.

1.2 Anlass der Planung

Der Bebauungsplan ist in seiner ersten Fassung 1966 in Kraft getreten. Er setzt eine ein- bis zweigeschossige Bebauung mit engen Baugrenzen fest.

Die Stadt Neumarkt Sankt Veit hat am …………. beschlossen, den Bebauungsplan „Nord- West“ mittels Deckblatt Nr. 5 gemäß § 13 a BauGB zu ändern. Mit der Änderung des Bebauungsplans „Nord-West“ soll durch Festsetzungen der Baugrenzen ein größerer Spiel- raum für eine Bebauung und die Voraussetzungen für eine Nachverdichtung geschaffen werden. Somit kann ein wichtiger Beitrag zum Flächensparen geleistet werden. Nachver- dichtung kann zum einen auf einem ausreichend großen Grundstück durch einen zusätzli- chen Baukörper ermöglicht werden, zum anderen durch die Zulässigkeit von 2-geschossi- gen Gebäuden in einem Bereich, in dem der bisherige Bebauungsplan nur eine 1-geschos- sige Bebauung zulässt.

Der Geltungsbereich umfasst die Fl.-Nr. 972/11 (ehemals 972/3) der Gemarkung Wolfs- berg. Dabei handelt es sich um eine bestehende Fläche im Stadtgebiet, derzeit als

Abb. 1 Ausschnitt aus der Topographischen Karte. Rot: Geltungsbereich (grob). Ohne Maßstab. Geobasisdaten

© BVV. Quelle: BayernAtlas, Zugriff am 10.03.2022

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Doppelgarage realisiert werden soll.

Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 können Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung, oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung in einem besonderen Verfahren aufgestellt werden.

Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB sind:

• Festgesetzte Grundflächen < 20.000 m²

• das Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG

• Beeinträchtigungen im Sinne der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie sind nicht zu befürchten

Da die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gegeben sind, kann die Änderung nach § 13 a BauGB erfolgen.

2. Gegebenheiten und Beschreibung des Planungsgebietes 2.1 Flächennutzungsplan

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan für das Vorhabengebiet ist nachfolgend dargestellt:

(6)

Seite 6 Derzeit ist die Fläche im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt. Der Flächennut- zungsplan ist in diesem Bereich zu berichtigen und als Allgemeines Wohngebiet darzustel- len.

2.2 Umgebende bauliche Entwicklung und derzeitige Nutzung

Das Betrachtungsgebiet befindet sich in einem Mischgebiet und ist größtenteils von Wohn- bebauung umgeben. Hierbei handelt es sich um wohngebietstypische Einzelhäuser. Im Westen grenzt ein nicht wesentlich störendes Gewerbe an. Bei dem Betrachtungsgebiet han- delt es sich um einen Privatgarten des bestehenden Einfamilienhauses.

2.3 Lage und Topographie

Das Bebauungsplangebiet liegt an der Alten Teisinger Straße nahe dem Kreuzungspunkt mit der Blumenstraße. Das Gelände ist eine ebene Fläche.

2.4 Verkehr

Das Gebiet ist über die Alte Teisinger Straße an die Landshuter Straße im Osten angebun- den oder von der Bahnhofsstraße im Süden kommend über die Werksstraße bzw. Blumen- straße erreichbar. Die Umgehungsstraße B299 ist etwa 1,4 km Entfernung. Es bedarf keiner neuen Straßenbaumaßnahme zur Erschließung des Grundstücks.

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Das Planungsgebiet wird über das vorhandene Leitungsnetz in der Alten Teisinger Straße an die Kanalisation, Wasser- und Stromversorgung angeschlossen.

2.6 Immissionsschutz

Die Vorhabenfläche grenzt im Norden, Osten und Süden an reine Wohnbebauung an. Auf dem westlich gelegenen Grundstück befinden sich zwei weitere Gebäude (ähnlich einer Hofstelle) mit Anschein eines nicht wesentlich störenden Gewerbes.

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Seite 8

3. Planungskonzept

3.1 Entwurf

Auf dem Planungsgebiet soll ein Baufeld zur Nachverdichtung entstehen. Vorgesehen ist ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage. Die Grundstücksgröße beträgt ca. 586 m².

3.2 Verkehr

Die Erschließung bzw. Zufahrt zum Grundstück erfolgt im Norden von der bestehenden Alten Teisinger Straße.

3.3 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern oder als Brauchwasser zu nut- zen. Es wird empfohlen, eine Zisterne mit mind. 5 m³ Inhalt auf dem Grundstück zu errich- ten.

4. Grünordnung

4.1 Umweltbericht und Umweltbelange

Gemäß § 13 a BauGB Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist bei Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden und weniger als 20.000 m² festgesetzte Grundfläche besitzen, ein naturschutzfachlicher Ausgleich nicht erforderlich, also die Eingriffsregelung nicht anzu- wenden. Mit dem Bebauungsplan wird weder die Zulässigkeit UPV-pflichtiger Vorhaben begründet oder vorbereitet noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungs- ziele und des Schutzzweckes von Gebieten des Netzes „Natura 2000“ gegeben.

Für das Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- fung nach Anlage 1 UVPG.

Durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13a BauGB kann von der Um- weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a sowie von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 abgesehen werden.

Die Grünordnung wurde in den vorliegenden Bebauungsplan als zeichnerische und textli- che Festsetzungen integriert. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und die Erstellung eines Umweltberichts sind aufgrund der Durchführung des beschleunigten vereinfachten Verfah- rens nach § 13 a BauGB und der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter beste- hen, nicht erforderlich.

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Als grünordnerische Maßnahme wird am Westrand eine 3 m breite Eingrünung mit einer einreihigen Hecke aus einheimischen Sträuchern festgesetzt. Außerdem sind auf dem Bau- grundstück ein Obstbaum oder zwei heimische Sträucher zu pflanzen.

4.3 Artenschutz / Schutzgebiete

Biotope und Habitatstrukturen sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. Des Weiteren liegt das Planungsgebiet in keinem Schutzgebiet.

Durch die Deckblattänderung sind keine artenschutzrechtlichen Verbote gem.

§ 44 BNatSchG zu erwarten.

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