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Verbandsklage gegen einzelne Windkraftanlage

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VG München, Urteil v. 11.04.2017 – M 19 K 16.1912 Titel:

Verbandsklage gegen einzelne Windkraftanlage Normenketten:

BImSchG § 19

UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 3 VwGO § 42 Abs. 2

AK Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze:

1. Für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage ist eine vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen. Damit scheidet eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit.

b AK aus. Das bedeutet, dass auch der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK nicht eröffnet ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

2. Es gibt keine Verpflichtung nationaler Gerichte, § 42 Abs. 2 VwGO dahingehend auszulegen, dass anerkannte Umweltverbände gegen alle behördlichen Maßnahmen und Entscheidungen, die (zumindest auch) in Anwendung umweltbezogener Vorschriften des Unions- und gegebenenfalls auch nationalen Rechts ergangen sind, klagebefugt wären. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einzelne Windkraftanlage, Anerkannter

Umweltschutzverband, Keine Entscheidung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, Klagebefugnis (verneint), Umweltverträglichkeitsprüfung, vereinfachtes Verfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung,

Vertrauensschutz Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 01.08.2018 – 22 BV 17.1059 Fundstelle:

BeckRS 2017, 150571  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand 1

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts D. vom 24. März 2016 erteilte und seinem Bevollmächtigten am 30. März 2016 zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) vom Typ Nordex 117/2400 mit einer Gesamthöhe von 119,1 Metern (Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4.

Verordnung zur Durchführung des BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.

BImSchV) auf dem Grundstück FlNr. 1027 Gemarkung W. in der Gemeinde E..

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Die Beigeladene hatte zunächst am 11. Oktober 2013 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach

§ 9 BImSchG für drei WKA gestellt. Diesen lehnte das Landratsamt D. mit Bescheid vom 12. März 2015 ab.

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Eine hiergegen gerichtete Klage der Beigeladenen (M 1 K 15.1326) hatte insoweit Erfolg, als das

Verwaltungsgericht München die Sache an den Beklagten zurückverwiesen hatte, mit der Maßgabe, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Am 23. Februar 2016 beantragte die Beigeladene, die Entscheidung nach den bisherigen Anlagenstandorten 1 und 2 auf der einen bzw.

Anlagenstandort 3 auf der anderen Seite aufzuteilen und separate Genehmigungsbescheide zu erlassen.

Der hier angegriffene Bescheid vom 24. März 2016 bezieht sich ausschließlich auf den bisherigen Anlagenstandort 3 und betrifft eine einzelne WKA. Der Antrag bezüglich der Standorte 1 und 2 wurde mit Schreiben vom 9. März 2016 zurückgenommen.

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Am 26. April 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Landratsamts D. vom 24. März 2016 aufzuheben.

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Zur Begründung führte er aus, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und des Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 44 Abs. 1 Bandesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegenstünden. Insbesondere seien Belange des Vogelschutzes tangiert. Die vom Beklagten durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 15. Januar 2014 und deren Ergänzung vom 15.

Oktober 2014 leide an Mängeln. Bereits die dortige Erhebungsmethodik weise Fehler auf. Dies gelte vor allem im Hinblick auf den Wespenbussard. Aus den im Verfahren vorgelegten Fachgutachten des

Ornithologen F. vom 8. September 2014 und vom 21. Juli 2016, der von einer örtlichen Umweltvereinigung beauftragt worden sei, ergebe sich, dass die Begutachtung durch den Gutachter des Beklagten

unzureichend gewesen sei. Es seien Wespenbussard, Rot- und Schwarzmilan sowie Baumfalke betroffen.

Deren signifikantes Tötungsrisiko sei im Genehmigungsbescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Durch den Betrieb der WKA könnten ferner auch Fledermäuse getötet werden. Hieraus resultiere ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG. Des Weiteren lägen Verstöße gegen den Landschaftsschutz vor.

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Mit Schriftsatz vom 27. September 2016 erwiderte der Beklagte, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen, und führte aus, im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfungen von den zutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgegangen zu sein. Die jeweils zu beachtenden Vorgaben seien eingehalten worden. Auch die Beobachtungen des Gutachters F. seien berücksichtigt worden. Bezüglich des

Wespenbussards hätten keine Versagensgründe im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG vorgelegen. Gleiches gelte für die kollisionsgefährdeten Vogelarten. Auch die Belange des Fledermausschutzes seien hinreichend berücksichtigt worden, ebenso die Anforderungen an den Landschaftsschutz.

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Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, die Klage abzuweisen.

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Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilte das Gericht dem Kläger mit, dass es Zweifel an seiner Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) habe und verwies auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Dezember 2016 (22 CS 16/2162 - juris) in einer vergleichbaren Konstellation.

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Hierzu entgegnete der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. März 2017, dass er weiterhin von der Zulässigkeit der Klage und der Klagebefugnis des Klägers ausgehe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe selbst aus, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an

Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention - AK) nicht vereinbar sei. Obwohl damit die deutsche Gesetzgebung im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben stehe, sehe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierin keine Rechtsverletzung. Durch die Anwendung des derzeitigen UmwRG solle Verbänden keine Klagemöglichkeit gegen rechtswidrige

Einzelanlagen ermöglicht werden. Gerade diese Art der rechtlichen Behandlung von Verbänden missbillige der Europäische Gerichtshof. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verkenne in seiner Entscheidung vom

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29. Dezember 2016, dass von Einzelanlagen die gleichen Gefahren für artengeschützte Individuen ausgingen wie von Windparks. Soweit er darlege, dass gegen eine denkbare europarechtskonforme Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf den Vertrauensschutz für die Anlagenbetreiber Bedenken bestünden, könne dies nicht nachvollzogen werden. Denn rechtswidrige Entscheidungen der Behörden könnten keinen Vertrauensschutz der Anlagenbetreiber bewirken.

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Der Bevollmächtigte des Klägers verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte für den Fall einer ablehnenden Entscheidung die Zulassung der Berufung. Auch die übrigen Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 11

Über den Rechtsstreit konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da alle Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

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1. Insbesondere ergibt sich keine Klagebefugnis aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Zwar handelt es sich beim Kläger um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzverband, der grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt sein kann. Allerdings liegt keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor. Für das streitgegenständliche Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer

Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Die streitige - einzelne - Windkraftanlage unterfällt gemäß Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

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Ferner stellt das genehmigte Vorhaben eine Anlage im Sinne der Nr. 1.6.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV dar, die dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterfällt. Damit ist auch der Anwendungsbereich von

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht eröffnet.

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Auch eine Entscheidung nach dem Umweltschadengesetz steht nicht inmitten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG).

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Im Gesetz zur Änderung des UmwRG vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) hat der Bundesgesetzgeber eine Ausdehnung des UmwRG auf die Fälle des Art. 9 Abs. 3 AK ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 5.

September 2016 legte die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vor (BT-Drs. 18/9526). Ein Ziel dieses Entwurfs ist es, Konformität der deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten mit den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 AK

herzustellen. Allerdings hat der Entwurf das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abschließend durchlaufen und kann deshalb noch keine Anwendung finden. Ferner sieht die Neuregelung eine Übergangsbestimmung dahingehend vor, dass sie erst für Entscheidungen gelten soll, die nach dem 31. Dezember 2016 ergangen sind. Sie wäre also für das vorliegende Verfahren nicht heranzuziehen.

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2. Eine Klagebefugnis ergibt sich nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AK. Der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK betrifft Fälle, in denen nach Art. 6 AK eine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Denn eine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergibt sich weder sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a AK i.V.m. dem Anhang I zur AK, noch aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK. Nach der letztgenannten Vorschrift wendet jede Vertragspartei Art. 6

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AK in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob Art. 6 AK Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Eine solche Regelung fehlt vorliegend. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 8.11.2016 - C-243/15 - juris) kann auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung das Beteiligungsrecht des dortigen anerkannten Umweltverbands unmittelbar aus der im dortigen Verfahren anzuwendenden Richtlinie 92/433/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH Richtlinie - in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK hergeleitet. Maßgeblich für die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass die zuständigen nationalen Behörden vor der Genehmigung einer Tätigkeit zu prüfen haben, ob diese unter den Umständen des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK folgende Beteiligungsrecht soll die Prüfung ermöglichen, ob die nationale Behörde diese Pflicht beachtet hat (BayVGH, U.v. 14.3.2017 - 22 B 17/12 - juris Rn. 29). Dies hilft im vorliegenden Fall nicht weiter. Denn anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall ist für die Erteilung einer

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer WKA vorher keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen.

Damit scheidet eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK aus. Das bedeutet, dass auch der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK nicht eröffnet ist.

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3. Aus § 64 Abs. 1 BNatSchG folgt ebenfalls kein Klagerecht. Denn der Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist nicht eröffnet. Dem Beklagten als anerkanntem Naturschutzverband stand vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kein Mitwirkungsrecht nach § 63 BNatSchG zu. Damit kann § 64 Abs. 1 BNatSchG, der auf die Regelungen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG Bezug nimmt, keine Klagebefugnis vermitteln.

Auch eine erweiternde Auslegung scheidet aus, weil die Vorschrift nicht im Sinne des klägerischen

Begehrens interpretationsfähig ist. Dies widerspräche dem im Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen des Bundesgesetzgebers. Eine Auslegung contra legem fordert das Unionsrecht nicht (BVerwG, U.v. 1.4.2015 - 4 C 6/14 - juris Rn. 35).

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4. Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK (BayVGH, U.v. 14.3.2017 - 22 B 17/12 - juris Rn. 35 f.). Der Bevollmächtigte des Klägers legt zwar zu Recht dar, dass das UmwRG in seiner aktuellen Fassung mit Art. 9 Abs. 3 AK nicht vereinbar ist. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 AK keine unmittelbare Rechtwirkung zukommt (EuGH, U.v. 28.7.2016 - C- 543/14 - juris Rn. 51; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - juris Rn. 30 ff.). Denn die Vorschrift selbst enthält keine hinreichend bestimmte Regelung (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 12.3.2017 - 22 B 17/12 - juris Rn.

36; OVG RhPf, B.v. 27.2.2013 - 8 B 10254/13 - juris Rn. 6 ff.).

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5. Aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 42 Abs. 2 VwGO lässt sich ebenfalls keine Klagebefugnis für den Kläger herleiten. Zwar verlangt der Europäische Gerichtshof, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht geschützte Art betroffen ist, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen hat, dass es „so weit wie möglich“ im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegte Zielen steht (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - juris Rn. 50). Daraus ergibt sich aber nicht die Verpflichtung nationaler Gerichte, § 42 Abs. 2 VwGO dahingehend auszulegen, dass anerkannte Umweltverbände gegen alle behördlichen Maßnahmen und Entscheidungen, die (zumindest auch) in Anwendung umweltbezogener Vorschriften des Unions- und ggf. auch nationalen Rechts ergangen sind, klagebefugt wären. Einer derart weiten Auslegung stehen die sehr klaren abschließenden gesetzlichen Regelungen zum Anwendungsbereich sowohl des UmwRG als auch des Verbandsklagerechts nach dem BNatSchG sowie der Vertrauensschutz für Anlagenbetreiber entgegen (BayVGH, U.v. 14.3.2017 - 22 B 17/12 - juris Rn. 37 ff.). Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof verlangen eine Auslegung des unmittelbar nicht anwendbaren Art. 9 Abs. 3 AK dahingehend, dass er contra legem am Ende gleichwohl zur Anwendung kommt. Das Vertrauen der Inhaber einer Genehmigung ist insoweit schutzwürdig (BayVGH, U.v. 14.3.2017 - 22 B 17/12 - juris Rn. 45). Der Gesetzgeber beurteilt die

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Möglichkeiten einer Verbandsklage für den Fall, dass nur eine einzelne WKA genehmigt wurde, anders als die Fälle der Errichtung von Windparks. Hierin liegt nicht die Schaffung eines rechtsfreien Raums, sondern die stärkere Gewichtung der Rechtssicherheit. Im Übrigen sind Nachbarn einer WKA uneingeschränkt klagebefugt.

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Mangels Klagebefugnis war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt. Deshalb entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

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Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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