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Anhänge zur Baubewilligung

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Academic year: 2022

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Hochbau

Gemeinde Männedorf Saurenbachstrasse 6 8708 Männedorf

www.maennedorf.ch

www.crossiety.ch/maennedorf Tel. 044 921 67 00 hochbau@maennedorf.ch

Anhänge zur Baubewilligung

Anhänge von A bis Z

Vorschriften, Auflagen und Bedingungen

im Zusammenhang mit Ihrer Baubewilligung

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Hochbau

Seite 2

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis... 2

Anhang A Allgemeine Vorschriften für die Ausführung von Neu- und Umbauten in der Gemeinde Männedorf ... 3

Anhang B Allgemeine Vorschriften über Abwasseranlagen ... 5

Anhang C Richtlinien über Unfallschutz an Bauten, Anlagen und Ausstattungen ... 6

Anhang E Abänderungen gegenüber dem bewilligten Bauvorhaben ... 7

Anhang F Ablagern von Materialien und Erstellen von Bauinstallationen auf öffentlichen Strassen und Wegen ... 8

Anhang G Allgemeine Bedingungen zur Ausführungsbewilligung für Beförderungsanlagen 9 Anhang H Widerrechtlicher Wasserbezug ab Hydranten ... 10

Anhang I Richtlinien über Parkieranlagen für Personen-,Lieferwagen und Fahrräder ... 11

Anhang K Lüftungsanlagen für Fahrzeug Einstellhallen ... 12

Anhang L Baustellenanforderungen ... 13

Anhang T Vermessungsarbeiten durch private Geometer- und Vermessungs- Unternehmungen ausserhalb der amtlichen Vermessung ... 17

Anhang U Umgebungsarbeiten ... 20

Anhang V Bodenverschiebungen bei Bauvorhaben ... 22

Geltendes Recht

Die nachfolgenden Anhänge verweisen z.T. auf Vorschriften der übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Die wichtigsten direkt anwendbaren kantonalen Bauvorschriften sind zudem in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf aufgelistet. Grundsätzlich gelten die im Zeitpunkt der Anwendung nachstehender Anhänge, Merkblätter und Formulare gültigen kantonalen und kommunalen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.

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Hochbau

Seite 3

Anhang A Allgemeine Vorschriften für die Ausführung von Neu- und Umbauten in der Gemeinde Männedorf

Abweichungen von den bewilligten Plänen

Von den eingereichten und genehmigten Plänen und Dokumenten darf bei der Bauausführung ohne vorgängige Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht abgewichen werden.

Anmeldungen zur Kontrolle und Abnahme

Während der Bauphase hat die Bauherrschaft respektive der Projektverfasser der Infrastruktur und Hochbau, Hochbau, die nachstehenden amtlichen Kontrollen und Abnahmen rechtzeitig zu melden:

Absteckung respektive Schnurgerüstkontrolle baupolizei@olig.ch Abnahme der Entwässerung inkl. Sickerleitungen beat.rusterholz@maennedorf.ch Schutzraum (Schalung, Armierung, Schlussabnahme) baupolizei@olig.ch Rohbauvollendung (Unterdach angebracht) beat.rusterholz@maennedorf.ch

Fertigstellung der Rohplanie baupolizei@olig.ch

Kamin-, Ofen- und Cheminéekontrollen baupolizei@olig.ch

Bezugskontrolle / Bezugsbewilligung beat.rusterholz@maennedorf.ch Schlusskontrolle (Vorlage aller Nachweise) beat.rusterholz@maennedorf.ch Vermessungsprotokolle gemäss Anhang T maennedorf@olig.ch Entsprechende Meldeformulare für den Download oder den E-Mailversand finden Sie im Online-Schalter der Gemeinde Männedorf.

Inanspruchnahme von Strassengebiet

Für die Inanspruchnahme von Strassengebiet zu privaten Zwecken ist bei Staatsstrassen die Baudirektion des Kantons Zürich, kantonales Tiefbauamt, und bei Gemeindestrassen, öffentlichen Plätzen und Fusswegen das Ressort Infrastruktur Männedorf infrastruktur@maennedorf.ch zuständig. Nach Fertigstellung der Baute sind die überstellten Flächen auf Kosten der Bauherrschaft in ordnungsgemässen Zustand zu stellen. Die Bauherrschaft haftet für jeden Schaden und Nachteil, der am öffentlichen Strassengebiet entsteht.

Grabarbeiten in öffentlichen Strassen, Trottoirs und Plätzen

Vor Inangriffnahme von Grabarbeiten ist beim Ressort Infrastruktur Männedorf infrastruktur@maennedorf.ch rechtzeitig eine Bewilligung einzuholen (unter Beilage eines Auszugs aus dem gemeindeeigenen Werkleitungskataster GIS). Die Belagsinstandstellung erfolgt in der Regel durch das Ressort Infrastruktur Männedorf auf Rechnung des Verursachers.

Bei Staatstrassen ist die Baudirektion Zürich, kantonales Tiefbauamt, zuständig.

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Hochbau

Seite 4

Werkleitungen und öffentliche Siedlungsentwässerung

Der Anschluss und Bezug von Wasser und elektrischen Anlagen und der Anschluss der Liegenschaftsentwässerung an die öffentliche Siedlungsentwässerung sowie deren Tarife richtet sich nach den Reglementen des Ressorts Infrastruktur Männedorf. Die entsprechenden Bewilligungen sind rechtzeitig, unter Beilage eines Situationsplans, einzuholen.

Gebäudeversicherung

Für Neubauten sowie für Um- d A ba e e a CHF 50 000 Ba be eine Bauzeitversicherung über die veranschlagten Baukosten respektive über die bauliche Wertvermehrung abgeschlossen werden. Dadurch sind im Bau und Umbau begriffene Gebäude schon vom Tage des Baubeginns an versichert. Die Anmeldung hat bei der Kantonalen Gebäudeversicherung Zürich zu erfolgen. Nach Bauvollendung ist unverzüglich eine definitive Schätzung zu beantragen. Formulare können bezogen werden unter www.gvz.ch.

Nachführung der Grundbuchvermessung

Nach Bauvollendung werden, gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, von Amtes wegen, also ohne Auftrag des Grundeigentümers, die aufzunehmenden Objekte vom Grundbuch-Geometer der Gemeinde Männedorf vermessen. Die Aufwendungen des Geometers werden dem betreffenden Grundeigentümer verrechnet.

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Hochbau

Seite 5

Anhang B Allgemeine Vorschriften über Abwasseranlagen

Für den Bau und Unterhalt von Entwässerungsanlagen gelten folgende Normen:

Das aktuelle "Reglement über die Siedlungsentwässerungsanlagen" der Gemeinde Männedorf.

Die Schweizer Norm SN 592 000: "Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung" Ausgabe 2002.

Bei der Ausführung von Entwässerungsanlagen ist zu beachten

Baukontrollen sind gemäss Ziffer 3.10 und 5.8 der SN 592 000 durchzuführen. Vor der Schlusskontrolle sind der Bauherrschaft und dem Hochbau bereinigte Kanalisationspläne und das Abnahmeprotokoll respektive Spülprotokoll abzugeben.

Die Kanalisationsarbeiten sind unter der Aufsicht der Baukontrolle Männedorf auszuführen.

(Gemeinde Männedorf, Hochbau, Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf, Beat Rusterholz, Tel.

044 921 67 10, beat.rusterholz@maennedorf.ch). Leitungen dürfen erst eingedeckt werden, wenn diese durch die Baukontrolle kontrolliert worden sind.

Kanalisationsschächte von über 1.20 Meter Tiefe sind mit korrosionsfesten Steigeisen oder Schachtleitern mit zugehöriger Einstieghilfe auszurüsten.

Bei Verwendung von Kunststoffrohrsystemen sind bei Schachtanschlüssen Schachtfutter einzubauen.

Richtungsänderungen von 90 Grad sind mit zwei 45 Grad-Bogen mit geradem Zwischenstück zu erstellen. Das seitliche Aufrichten von Abzweigern ist nur bis max. 45 Grad zulässig.

In Sickerleitungen sind nach horizontalen Richtungsänderungen von Total 180 Grad Spülstutzen einzubauen.

Alle durch die Bauarbeiten verschmutzten Anlageteile der öffentlichen Kanalisation sind von der Bauherrschaft auf eigene Kosten periodisch und nach Abschluss der Bauarbeiten zu reinigen.

Kanalisationsanschluss- und Benützungsgebühren sind gemäss dem Reglement über die Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Männedorf zu entrichten. Diese werden Akonto zu ca. 80 % in Rechnung gestellt und nach Eingang der definitiven Gebäudeschätzung durch die GVZ abgerechnet. Haftbar respektive zahlungspflichtig ist auf jeden Fall der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Die Entwässerungsanlagen sind vom Eigentümer oder Betreiber baulich und betrieblich in gutem, funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die Anlagen sind nach Bedarf gründlich zu reinigen.

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Hochbau

Seite 6

Anhang C Richtlinien über Unfallschutz an Bauten, Anlagen und Ausstattungen

§ 20 der besonderen Bauverordnung I (BBV I) des Kantons Zürich:

c e be e S e e e Te a e , Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen sind so

c e , da e e Ab e a , be de e K de , be e .

Lichtschächte

Lichtschächte sind mit einem tragfähigen Gitter einzudecken oder mit einem Schutzgeländer zu versehen.

Fenster mit oder ohne Brüstungen

Bei Fenstertüren oder bei Fenstern, deren Brüstungshöhe einen Meter unterschreitet, kommen d e Bed e e Ge de c e be e S e e d e e A a e sinngemäss zur Anwendung.

Geländer für zugängliche überhöhte Stellen

Sämtliche Absturzsicherungen sind gemäss der SIA - Norm 358, Ausgabe 2010, auszuführen.

Bei Füllungen aus Glas, Kunststoffen und dergleichen ist der Verletzungsgefahr bei Bruch durch die Wahl eines geeigneten Materials zu begegnen. Werden keine zusätzlichen Geländer montiert, ist Verbundsicherheitsglas oder Kunststoff in geeigneter Stärke einzusetzen.

Rechtliche Grundlagen

Planungs-und Baugesetz (PBG), § 239 Bauverfahrensverordnung (BBV I) ,§ 20 SIA- Norm 358 Geländer und Brüstungen

SIA - D e a D 002 be U a c e e H c ba e (bfu) bfu Ratgeber Geländer und Brüstungen

bfu Ratgeber Glas in der Architektur bfu Ratgeber Treppen

bfu Fachdokumentation "Rechtliches zur Sturzprävention im Hochbau"

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Hochbau

Seite 7

Anhang E Abänderungen gegenüber dem bewilligten Bauvorhaben

Projektänderungen

Sämtliche Änderungen am bewilligten Projekt sind bewilligungspflichtig. Diese sind frühzeitig vor dem Ausführen der Gemeinde zur Bewilligung einzureichen.

Einzureichende Unterlagen für Projektänderungen

Die Korrekturen (Korrektur- oder Abänderungspläne) sind in der Weise zu erstellen, dass ursprünglich bewilligte aber nicht ausgeführte oder abgeänderte Bauteile sowie der tatsächlich auszuführende oder allenfalls schon ausgeführte Zustand auf diesen Plänen (Grundriss-, Schnitt- und Fassadenplan) ineinander gezeichnet dargestellt werden und zwar in folgenden Farben:

alter Zustand (bei Umbauten) bzw. unverändert nach der ursprünglichen Baubewilligung (neu) erstellte Bauteile grau/schwarz

abgebrochene bzw. nicht ausgeführte, jedoch ursprünglich bewilligte Bauteile gelb neue, bzw. in Abweichung der genehmigten Eingabe wirklich ausgeführte Bauteile rot Die Ausfertigung der Pläne hat im gleichen Massstab und Umfang zu erfolgen wie seinerzeit bei der Baueingabe.

Anzahl der Dokumente und Pläne für die Projektänderung:

generelle Baueingabe 4-fach

Bauten in einer Kernzone oder inventarisierte Bauten 5-fach

Arealüberbauungen oder Bauvorhaben mit Gestaltungsplan 5-fach

Baueingaben, welche eine zusätzliche Bewilligung durch kantonale Amtsstellen erfordern ein zusätzliches Exemplar (Anhang BVV).

Nach Möglichkeit eine komplette Dokumentation (Pläne, Berechnungen, Beschriebe und Formulare) im PDF-Format

Sämtliche Vorlagen an die zuständige Behörde sind von der Bauherrschaft wiederum zu unterzeichnen.

Änderungen der Terraingestaltung

Bei Änderungen in der Terraingestaltung gelten die gleichen Anforderungen.

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Hochbau

Seite 8

Anhang F Ablagern von Materialien und Erstellen von

Bauinstallationen auf öffentlichen Strassen und Wegen

Für die Beanspruchung des Gebietes von öffentlichen Strassen und Wegen zur vorübergehenden Ablagerung von Baumaterialien, Baugerüsten etc. ist eine Bewilligung beim Ressort Infrastruktur einzuholen.

Das Ressort Infrastruktur setzt die Bedingungen fest, unter welchen die Bewilligung erteilt werden kann und erhebt für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes eine Gebühr pro m2 Nutzfläche und Monat gemäss Gebührenreglement.

Bei öffentlichen Bauvorhaben entfallen die Gebühren.

Dem Bewilligungsgesuch ist ein aktueller Katasterplan (nicht älter als zwei Jahre) im Mst. 1:500 beizulegen. Aus diesem muss der Umfang der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes (eventuell Vermassung und Angabe der m2) ersichtlich sein.

Die Beendigung der Beanspruchung des öffentlichen Grundes ist dem Ressort Infrastruktur mitzuteilen.

Durch diese Benützung des Gemeindestrassengebietes darf der Verkehr in keiner Weise behindert oder gefährdet werden (Art. 81 SSV vom 09.09.1979). Die Signalisation ist mit reflektierendem Material nach Norm SNV 640893a auszuführen.

Der Inhaber der Bewilligung haftet in jedem Fall allein für jeden Schaden und Nachteil, der durch die Ablagerung und den Betrieb im Gemeindestrassengebiet, an Personen oder Sachen entsteht, sei es aus Absicht oder Fahrlässigkeit, begangen durch ihn selbst, seine Unternehmer oder Arbeiter. Allfällige notwendige Instandstellungsarbeiten am Strassengebiet werden auf Kosten des Konzessionärs ausgeführt.

Eine Verunreinigung der Belagsoberflächen durch Beton, Mörtel, etc. ist mittels entsprechenden Schutzmassnahmen (Pflastermulden, Abdeckung mit Plastikfolien, Brettern oder anderen geeigneten Mitteln) zu vermeiden. Bei Nichtbeachtung wird der verschmutzte Belag auf Kosten der Bauherrschaft erneuert.

Die Bauherrschaft haftet bei Schadenersatzansprüchen seitens der Gemeinde, des Kantons oder Privaten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Ansprechstellen sind:

Kommunikation und Dienste

Judith Gabriel Tel.: 044 921 67 07 E-Mail: judith.gabriel@maennedorf.ch Fachbereichsleiter Strassen- und Gewässerunterhalt

Erich Wyss Tel. 044 921 67 02 E-Mail: erich.wyss@maennedorf.ch

Formulare für Gesuch zur Beanspruchung von öffentlichem Grund finden Sie auf unserer Webseite.

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Hochbau

Seite 9

Anhang G Allgemeine Bedingungen zur Ausführungsbewilligung für Beförderungsanlagen

Private Kontrolle (Dienstbarkeitsvertrag)

D e Ge e de M ed be d e A abe d e P , Be d K e Fac be e c Be de a a e S e de P a e K e de F a R a d Safety GmbH, Fabrikweg 2, 8306 Brüttisellen. Der dazu abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag regelt die Aufgaben, die Organisation, die Entschädigung, die Versicherungsfragen sowie die Schweigepflicht.

Aufgaben

Der Aufgabenbereich der Firma Roshard Safety GmbH umfasst im Wesentlichen:

Die Prüfungen, Bewilligungen und Kontrollen Die Projekt- und Ausführungskontrolle

Auskunft und Beratung im gesetzlich geregelten Bereich Die baurechtliche Bewilligung inkl. der Rechnungsstellung Massgebende Verordnungen und Richtlinien

Für den Bau und den Betrieb von Beförderungsanlagen (Kabinen, Fahrstühle, Plattformen, Fahrbänder oder ähnlichen Einrichtungen) sind die §§ 31 33a der Verordnung über die ordentlichen technischen und übrigen Anforderungen an Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen (Besondere Bauverordnung I) vom 06.05.1981 zu beachten.

In feuerpolizeilicher Hinsicht ist die Brandschutzrichtlinie Aufzugsanlagen massgebend.

Die Beförderungsanlage darf gestützt auf § 32 der BBV I erst in Betrieb genommen werden, wenn die amtliche Schlussabnahme durchgeführt worden ist. Diese Abnahme / Prüfung enthebt die Herstellerfirma in keiner Weise von der Verantwortlichkeit für irgendwelche Fehler oder Unterlassungen, durch die Personen- oder Sachschäden entstehen.

Richtlinien der Baudirektion über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie, Ausgabe 2008)

Gesetzliche Grundlagen:

§ 327 PBG Meldepflicht und Baukontrolle

§ 31 ff ABV I Technische Ausrüstungen / Beförderungsanlagen

SR 319.13 Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) vom 23.

Juni 1999 (Stand am 15. Dezember 2011)

Gesuche und Meldungen sind direkt an die Firma Roshard Safety GmbH zu richten. Bei allfälligen Fragen wenden sie sich bitte an den zuständigen Aufzugskontrollingenieur:

Roshard Safety GmbH , Fabrikweg 2, 8306 Brüttisellen;

Tel. 043 266 00 01

Bei Unklarheiten oder bei Streitigkeiten wenden Sie sich an die Gemeinde Männedorf, Hochbau, Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf / Tel.: 044 921 67 00 oder E-Mail

hochbau@maennedorf.ch

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Hochbau

Seite 10

Anhang H Widerrechtlicher Wasserbezug ab Hydranten

Der Wasserbezug ab Hydranten oder direkt ab Hauptwasserleitungsnetz ohne Messung ist grundsätzlich nicht gestattet. Solche Wasserbezüge dürfen nur nach Rücksprache mit dem Personal des Ressorts Infrastruktur, Brunnenmeister, rolf.wenger@maennedorf.ch, vorgenommen werden. Widerrechtlicher Wasserbezug wird mit Strafanzeige geahndet.

Der Preis für die Abgabe von Trinkwasser für den Wasserbezug auf Baustellen kann auf der Weibseite entnommen werden. Das Abwasser wird nicht zusätzlich verrechnet. Die Kosten für den Wasseranschluss werden separat in Rechnung gestellt. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Tarifänderungen durch den Gemeinderat respektive die Gemeindeversammlung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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Hochbau

Seite 11

Anhang I Richtlinien über Parkieranlagen für Personen-, Lieferwagen und Fahrräder

Beim Erstellen von Parkieranlagen sind die nachstehend aufgeführten Normen zu beachten:

VSS Norm SN 40 291 a Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen Speziell zu beachten sind:

Übersicht über die Komfortstufen von Parkierungsanlagen Tabelle 1

Minimale Abmessungen der Längsparkfelder Tabelle 2

Minimale Abmessungen der Schräg- und Senkrechtparkfelder Tabelle 3 Minimale Fahrgassenbreiten für Schräg- und Senkrechtparkierung Tabelle 4 Minimale Abmessungen der Längsparkierfelder für Kleinwagen Tabelle 5 Minimale Abmessungen der Schräg- und Senkrechtparkfelder für Kleinwagen Tabelle 6

Minimale Abstände zu Wänden und Stützen Tabelle 7

Minimale lichte Höhen Tabelle 8

Minimale Abmessungen der Fahrwege in Kurven mit Einbahnverkehr Tabelle 9 Minimale Abmessungen der Fahrwege in Kurven mit Gegenverkehr Tabelle 10

Maximale Längsneigung für Rampen Tabelle 11

Maximale Ausrundungsradien und Abstände der Neigungsknicke Tabelle12

Bei Mehrfamilienhäusern Leichter Zweiradverkehr:

VSS - Norm SN 40 065, Bedarfsermittlung und Standortwahl VSS - Norm SN 40 066, Projektierung von Veloparkierungsanlagen

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Hochbau

Seite 12

Anhang K Lüftungsanlagen für Fahrzeug – Einstellhallen

Einzureichende Unterlagen

Für das Genehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen bzw. Angaben beizubringen:

Situationsplan M 1 : 500.

Grundrisse, Schnitte und Fassaden M 1 : 100, aus denen die Kanalführung, Absaugstellen, Ventilationsanlagen, Schalldämpfer, Luftaustrittsstellen und die Einstellplätze hervorgehen.

Bei natürlicher Lüftung der Nachweis über die vorhandenen Zu- und Abluftöffnungen.

Bei mechanischer Lüftung die Luftvolumenstromberechnung für Fahrzeug-Einstellhallen gemäss der SWKI Richtlinie 96-1 Lüftungsanlagen für Fahrzeug-Einstellhallen, Ausgabe 2005.

Beschreibung der Lüftungssteuerung und der Überwachungseinrichtungen.

Die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

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Hochbau

Seite 13

Anhang L Baustellenanforderungen

Baustelleninstallationsplan

Für Ihre Baustelle sind die nachfolgenden Auflagen zu beachten, in einem Baustelleninstallationsplan rechtzeitig vor Baubeginn nachzuweisen und von der Baukontrolle Männedorf bewilligen zu lassen:

Zwingende Massnahmen:

Schutzmassnahmen von Erschliessungsanlagen Baustellenzufahrt

Handwerkerparkplätze Baustellenzaun

Baustellenentwässerung / Baugrubenentwässerung Falls vorgesehen:

Kran

Mörtelsilo Baumeister / Gipsersilo

Baubaracken, Materialumschlagplätze und Materiallagerplätze Baureklametafel

Schutzmassnahmen von Erschliessungsanlagen

Belagsrampen entlang von Trottoirrandsteinen, Sicherung von Hydranten, Entwässerungsanlagen, Beleuchtungseinrichtungen und Signalisationen.

Baustellenzufahrt

Die Grundstückinterne Baustellenzufahrt ist gestützt auf § 9 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983, Ausgabe Juli 2010, mit einem festen Oberflächenbelag zu versehen oder anderweitig zu befestigen, so dass ausfahrende verschmutzte Fahrzeuge vor dem Befahren der Strasse gereinigt werden können. Der Waschplatz für verschmutzte Fahrzeuge ist über ein Absetzbecken an die Schmutzwasserleitung anzuschliessen.

Verkehrsführung

Eine spezielle Regelung des Baustellenverkehrs im Sinne von § 226 Absatz 5 PBG bleibt vorbehalten.

Handwerkerparkplätze

Sind wegen fehlender Parkierungsmöglichkeiten im Quartier auf dem Baugrundstück anzulegen und ab Aushubbeginn zur Verfügung zu halten.

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Hochbau

Seite 14

Baustellenzaun

Entlang öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind Baustellen so abzusperren, dass keine Unfallgefahr besteht (Polizeiverordnung Männedorf, Art. 6).

Baustellenentwässerung / Baugrubenentwässerung

Die Entwässerung der Baustelle hat gemäss der SIA - Empfehlung 431 "Entwässerung von Ba e e , A abe 1997, e e . Sa e d a a c e Baugrubenabwasser ist über ein mit einer CO2-Neutralisationsanlage ausgerüstetes Absetzbecken in die Schmutzwasserkanalisation abzuleiten.

Kran

Krane sind so aufzustellen, dass kein Teil des Kranturms in das Lichtraumprofil des Trottoir- bzw. Strassenbereichs dreht. Entlang dem Trottoir- und Strassenbereich ist der Drehbereich abzusperren.

Bei Bauvorhaben innerhalb eines Radius von 330 m zum Helikopterlandeplatz des Spitals Männedorf sind die Kranausleger (kurz und lang) sowie die Kranspitze mit einer roten Lampe auszurüsten respektive zu markieren.

Der REGA ist ein Situationsplan mit eingezeichnetem Kranstandort einzureichen (ebzh@rega.ch).

Umschlaggerät

Umschlaggeräte sind so zu platzieren, dass entladende Fahrzeuge nicht verkehrsgefährdend anhalten.

Mörtelsilo Baumeister / Gipsersilo sind auf dem Baugrundstück aufzustellen.

Baubaracken, Materialumschlagplätze und Materiallagerplätze

sind so anzulegen, dass keine Behinderungen des Fussgänger- und Fahrverkehrs entstehen.

Bei Verzweigungen sind die erforderlichen Sichtweiten gemäss der Strassenabstandsverordnung des Kantons Zürich zu gewährleisten.

Ausserdem sind die folgenden Bedingungen zu beachten:

In Zusammenarbeit mit dem Ressort Infrastruktur Männedorf wird vor Baubeginn empfohlen, ein Strassen- und Trottoir-Zustandsprotokoll zu erstellen.

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Hochbau

Seite 15

Strassenreinigung

Verschmutzte Strassen sind umgehend zu reinigen. (Strassengesetz, § 27, Verkehrssicherheitsverordnung § 9, Polizeiverordnung Männedorf Art. 10).

Baustellensignalisation

Die Baustellensignalisation ist gemäss dem Strassenverkehrsgesetz, der Signalisationsverordnung und der VSS Norm SN 640 898 auszuführen. Diese ist mit der Gemeindepolizei, Telefon 044 925 51 17 / polizei@meilen.ch, abzusprechen.

Beanspruchung von öffentlichem Grund

Für die Beanspruchung von öffentlichem Grund (Miete von Flächen oder für Grabarbeiten) ist vorgängig eine Bewilligung einzuholen. Diese ist nur erhältlich, wenn keine übergeordneten Interessen bezüglich Sicherheit oder anderer Belange der Gemeinde Männedorf bzw. des Kantons Zürich tangiert sind. Entsprechende Abklärungen sind frühzeitig zu treffen! Für das Strassen- und Trottoirgebiet sowie Liegenschaften im Besitz der der Gemeinde Männedorf ist das Ressort Infrastruktur Männedorf 044 921 67 07 / infrastruktur@maennedorf.ch, zuständig.

An Kantonsstrassen ist die Baudirektion Zürich, kantonales Tiefbauamt, anzufragen.

Beanspruchung von privatem Grund

Die Einverständniserklärung des Grundeigentümers ist dem Baustellenplan beizufügen.

Entsorgung von Bauabfällen

Die Entsorgung von Bauabfällen hat gemäss der SIA - E e 430 E

Ba ab e , A abe 1993 e e . A Baustellen dürfen keine Abfälle (Bauschutt, Holz, Papier, Plastik etc.) verbrannt werden.

Lärmschutz + Luftreinhaltung

Der Einsatz von Maschinen, Apparaten, Geräten und Arbeitsverfahren während der Bauphase darf zu keiner erheblichen Luftverunreinigung und Lärmbelästigungen führen. Lärmige Arbeiten sind an Werktagen von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen untersagt. Für lärmige Arbeiten, die aus zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Sperrzeiten ausgeführt werden können, ist vorgängig bei der Gemeindepolizei, Telefon 044 925 51 17 / polizei@meilen.ch eine Bewilligung einzuholen. Im Weiteren ist die Baulärmrichtlinie des BAFU zu beachten.

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Hochbau

Seite 16

Adressen Baudirektion Kanton Zürich und Bund BAKU Umweltschutz auf Baustellen

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft BAFU Bundesamt für Umwelt

Baureklamen

Für die Aufstellung von Baureklametafeln ist vorgängig die Bewilligung der Sicherheitsabteilung der Gemeinde Männedorf einzuholen.

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Hochbau

Seite 17

Anhang T Vermessungsarbeiten durch private Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen ausserhalb der amtlichen Vermessung

Amtliche Vermessung

Die Durchführung der amtlichen Vermessung obliegt dem Kanton. Dieser regelt die Ausführung der Arbeiten durch patentierte Ingenieur-GeometerInnen und qualifizierte Vermessungsfachleute. Darunter fallen namentlich Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur und administrative Einteilung sowie Unterhalt und Erneuerung der amtlichen Vermessung. Weiter umfasst die amtliche Vermessung (AV 93) die kantonalen Mehranforderungen (§ 5 KVAV).

Amtlicher Nachführungsgeometer der Gemeinde Männedorf ist die Firma Osterwalder Lehmann, Geometer und Ingenieure AG, Alte Landstrasse 248, 8708 Männedorf.

Link: maennedorf@olig.ch / http://www.olig.ch

Private Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen

Gemäss ARV (Amt für Raumordnung und Vermessung des Kantons Zürich) und Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses vom 08.03.2007 sind qualifizierte private Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen unter sichernden Bestimmungen für sämtliche Vermessungsarbeiten zugelassen. Davon ausgenommen sind die Arbeiten in der Grundbuchvermessung (Amtliche Vermessung).

Sichernde Bestimmungen

Grundlage bildet der amtliche Katasterplan des Nachführungsgeometers.

Grundlage für die Projektberechnung bilden die bewilligten Projektpläne Mst. 1:500/100. Für folgende Vermessungsarbeiten sind die Pläne des Unternehmers oder der Bauherrschaft dem Ressort Hochbau mit den bewilligten Plänen zu verifizieren:

Schnurgerüst

Die Einmessung des Schnurgerüstes unter Angabe der Hauptfluchten, Grund-, Weg-, Strassen- und Gebäudeabstände sowie der Ausgangshöhe.

Rohbaukontrolle

Die Rohbaukontrolle, d.h. die in den bewilligten Plänen eingetragenen Gebäudeabmessungen und Gesamthöhen.

Massgeblich bei der Projektberechnung sind sämtliche bewilligten Gebäude- und Grenzabstandsmasse sowie die rechtskräftigen Bau- und Abstandslinien (KMAF).

Vorgängig der Absteckung für den Aushub ist die Baufreigabe vom Hochbau bestätigen zu lassen.

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Hochbau

Seite 18

Massgebend für jegliche Art von Absteckungen im Feld sind der nachgeführte amtliche Katasterplan und die Fixpunktnetze des Nachführungsgeometers. Sie sind im Zweifelsfalle vom Nachführungsgeometer verifizieren zu lassen.

Vermessungs- und Kontrollprotokolle

Die folgenden Vermessungs- und Kontrollarbeiten sind durch den Vermessungsfachmann zu protokollieren:

Die Vermessung des massgeblichen gewachsenen Terrains als Ausgangshöhe für die Bemessung der Gebäude- und Gesamthöhe sowie der projektierten Baumasse.

Die Einmessung des Schnurgerüstes unter Angabe der Hauptfluchten, Grund-, Weg-, Strassen- und Gebäudeabstände sowie der Ausgangshöhe.

Die Rohbaukontrolle, d.h. die in den bewilligten Plänen eingetragenen Gebäudeabmessungen und Gesamthöhen.

Das unterzeichnete Protokoll mit nachstehendem Inhalt ist innert 24 Stunden dem Hochbau zuzustellen:

Bauprojekt-Nummer, Baustelle, Datum und Zeit der Vermessungsarbeit Name und Unterschrift des verantwortlichen Vermessungsfachmannes Vermassungsplan mit abgesteckten Fluchten

Hauptfluchten mit Berücksichtigung der Aussenisolation und respektive des Verputzes Angabe des Höhenausgangspunktes in Meereshöhe und in Bezug zum +/- 0.00 des Projektes

Alle Beilagen und verwendeten Grundlagen

Festgestellte Abweichungen von den bewilligten Projektplänen sind sowohl dem Hochbau als auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Die Bewilligungs- und Kontrollbehörde ist berechtigt, amtliche Nachkontrollen zu veranlassen.

Die Kosten für begründete amtliche Nachkontrollen gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Die amtliche Grundbuchvermessung, d.h. die Vermessung und Übertragung in die amtlichen Grundbuchpläne der mit der Bauabnahme gemeldeten Bauvorhaben bleibt ausdrücklich dem Amtlichen Nachführungsgeometer vorbehalten.

Nach Bauvollendung werden gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Amtes wegen, also ohne Auftrag des Grundeigentümers, die aufzunehmenden Objekte vom Geometer (Osterwalder, Lehmann - Ingenieure und Geometer AG, Männedorf maennedorf@olig.ch) vermessen. Die Aufwendungen des Geometers werden dem aktuellen Grundeigentümer verrechnet.

Das Meldeformular ist auf dem Online-Schalter der Gemeinde Männedorf erhältlich

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Hochbau

Seite 19

Zugelassene Private Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen

Die nachstehenden privaten Geometer- und Vermessungs-Unternehmungen erfüllen die an eine qualifizierte Unternehmung gestellten Anforderungen und sind in der Gemeinde Männedorf für sämtliche Vermessungsarbeiten (mit Ausnahme der Amtlichen Vermessung) zugelassen:

Osterwalder Lehmann

Ingenieure und Geometer AG Alte Landstrasse 248

8708 Männedorf

FHS-Geomatik AG

Vermessungen Geoinformatik Expertisen Pfannenstielstrasse 10

8132 Egg

Tel: 043 388 10 30 Tel: 043 277 06 05

maennedorf@olig.ch

www.olig.ch erfasst@fhs-geomatik.ch

www.fhs-geomatik.ch

Das Gesuch um Zulassung als Privater Geometer oder Vermessungs-Unternehmer ist an die Infrastruktur und Hochbau, Hochbau, der Gemeinde Männedorf zu richten.

Gemeinde Männedorf Hochbau

Saurenbachstrasse 6 8708 Männedorf Tel. 044 921 67 00 www.maennedorf.ch hochbau@maennedorf.ch

Das Meldeformular ist auf dem Online-Schalter der Gemeinde Männedorf erhältlich

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Hochbau

Seite 20

Anhang U Umgebungsarbeiten

Vor Beginn der Umgebungsarbeiten:

Vor Beginn der Umgebungsarbeiten sind die Anpassungsarbeiten an den öffentlichen Grund mit dem Ressort Infrastruktur Männedorf, Bereichsleiter Strassen- und Gewässerunterhalt Erich Wyss, Tel. 044 921 67 02 / erich.wyss@maennedorf.ch, zu besprechen.

Kostenübernahme und Arbeitsausführung für die notwendigen Anpassungsarbeiten gehen nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der Bauherrschaft. Der Umfang dieser Arbeiten und deren Ausführung im Bereich des öffentlichen Grundes oder bei von der Gemeinde zu übernehmenden Strassen werden von der Gemeinde festgelegt. Trottoirs werden im Überfahrbereich (Besucherparkplätze/Garageneinfahrt) auf der ganzen Breite abgesenkt, das Quergefälle wird auf max. 3 % ausgerichtet.

Gestützt auf § 15 der Kantonalen Verkehrssicherheitsverordnung sind Vorgärten und Vorplätze mit Stellriemen, Sockeln, Bundsteinen oder dergleichen vom öffentlichen Grund abzugrenzen.

Die gemäss der Baubewilligung erforderlichen Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen. Änderungen der Nutzung der Pflichtabstellparkplätze bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. Untersagt ist insbesondere die Vermietung von Besucherparkplätzen. Vorplätze, Parkplätze und Wege sind so zu gestalten, dass kein Oberflächenwasser auf öffentlichen Grund fliesst.

Für die Ausführung von Parkierungsanlagen massgebend sind die VSS-Normen 640 291 a Motorfahrzeuge, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen 640 065 leichter Zweiradverkehr, Abstellanlagen Bedarfsermittlung

640 066 leichter Zweiradverkehr, Abstellanlagen Geometrie und Ausstattung Erstellen von Böschungen und Bepflanzungen

Bei der Erstellung von Böschungen und der Bepflanzung sind die Sichtbereiche bei der Einmündung der Garagenausfahrt und der Parkplatzausfahrt gemäss der Kantonalen Strassenabstandsverordnung einzuhalten. In diesem Sichtbereich dürfen Pflanzen und Terrain eine Höhe von 0.80 m nicht überschreiten; zwischen 0.80 m und 3.00 m dürfen auch keine Teile von ausserhalb wurzelnden Pflanzen hineinragen. Das Ast- und Blattwerk von Bäumen und Sträuchern muss über der Strasse einen Lichtraum von 4.50 m wahren, bei Fusswegen und Trottoirs genügen 2.50 m. Diese Lichtraumprofile sind durch den Grundeigentümer dauernd freizuhalten. Garagenausfahrten auf Nachbargrundstücken sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Sichtbereiche sind in den Umgebungsplänen einzutragen.

Bauarbeiten entlang von Strassen

Bei Verzweigungen und bei Kurveninnenseiten sind das Terrain und die Bepflanzung so zu gestalten, dass die Sichtweite gemäss dem Anhang der Strassenabstandsverordnung vom April 1978 eingehalten wird. Der Böschungsfuss ist um das erforderliche Mass vom Strassenrand zurückzusetzen. Die Sichtbereiche sind in den Umgebungsplänen einzutragen.

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Hochbau

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Gestützt auf § 14 der Strassenabstandsverordnung sind zur Strasse und zum Trottoir hin die nachfolgenden Pflanzabstände einzuhalten:

Bäume aller Art: 4.00 m, gemessen ab Mitte Stamm bzw. ausserhalb der Sichtberme.

Mit Zustimmung der Abteilung Infrastruktur kann dieser Abstand reduziert werden.

Andere Pflanzen: Ein Abstand, bei dem sie im Verlaufe ihres nachträglichen Wachstums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicherweise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindestens 0.50 m.

Gegenüber Fusswegen, frei geführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier- oder Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Abstand von Bäumen auf 2.00 m reduziert werden.

Ausnahmen

Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall reduzierte Sichtbereiche und Strassenabstände für Bäume und Sträucher bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und ein begründetes Ausnahmegesuch gestellt wird. Derartige Ausnahmebewilligungen sind mit einem Revers im Grundbuch anmerken zu lassen. Ein entsprechender Nachweis des Grundbuchamtes ist vor der Ausführung respektive vor dem Pflanzen der Bäume und Sträucher zu erbringen.

Pflanzabstände privatrechtliche Regelung

Zu den Nachbargrundstücken sind die Pflanzabstände gemäss den §§ 169 + 170 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch massgebend. Erklärende Skizzen können auf Wunsch beim Sekretariat Hochbau/Planung bezogen werden.

Wirtspflanzen und Problempflanzen (invasive Neophyten)

Auf das Ausbringen von Wirtspflanzen des Feuerbrandes und Neophyten (gebietsfremde Pflanzen) ist zu verzichten. Detailinformationen und Merkblätter sind zu finden unter:

https://www.strickhof.ch/publikationen/feuerbrand-wirtspflanzen-und-ihre- feuerbrandanfaelligkeit/

www.neobiota.zh.ch

Naturschutz im Siedlungsraum

Aus Gründen der Naturerhaltung im Siedlungsraum ist die beiliegende Broschüre "Naturschutz im Siedlungsraum, eine Herausforderung für Gartenbesitzer" zu beachten.

Sicherheit

Bezüglich Ausgestaltung von Aussentreppen und Wegen etc. ist die SIA-Dokumentation D 002 (Unfallsicherheit von Hochbauten) wegleitend. An Treppen und Rampen, für die keine Geländer erforderlich sind, sind Handläufe anzubringen.

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Anhang V Bodenverschiebungen bei Bauvorhaben

Grundlagen

Als Grundlage ist die von der Fachstelle Bodenschutz des Kantons Zürich herausgegebene Broschüre "Bodenverschiebungen bei Bauvorhaben" zu beachten. Diese und alle erforderlichen Unterlagen können ab Internet bezogen werden unter:

www.fabo.zh.ch/internet/bd/aln/fabo/de/bauen/bv.html

Baugrundstück ohne Hinweis auf Bodenbelastung gemäss Prüfperimeter für Bodenverschiebungen

Die Bodenverschiebung erfolgt eigenverantwortlich. Es muss kein Meldeblatt zu Bodenverschiebungen eingereicht werden.

Baugrundstück mit Hinweis auf Bodenbelastung gemäss Prüfperimeter für Bodenverschiebungen

Die Bauherrschaft trifft die notwendigen Abklärungen. Sie ist für einen gesetzeskonformen Umgang mit dem ausgehobenen Bodenmaterial verantwortlich.

Belastetes Aushubmaterial bei einer abzuführenden Menge bis 50 m3

Die Bodenverschiebung erfolgt eigenverantwortlich. Es muss kein Meldeblatt zu Bodenverschiebungen eingereicht werden. Die Baubehörde ist schriftlich über die abzuführende Kubatur zu orientieren.

Belastetes Aushubmaterial bei einer abzuführenden Menge von mehr als 50 m3

Das Meldeblatt zu Bodenverschiebungen ist zusammen mit der Abnahmegarantie der Baubehörde rechtzeitig vor Erteilung der Baufreigabe zuzustellen.

Nur das geprüfte und auf dem Meldeblatt zu Bodenverschiebungen für eine Verschiebung aus dem Bauareal ausgewiesene Bodenmaterial darf abgeführt werden.

Die Bauherrschaft muss durch eine Fachperson eine Dokumentation der Bodenverschiebung nach Vorgabe der kantonalen Fachstelle Bodenschutz erstellen lassen und nach Abschluss der Arbeiten dieser einreichen (Fachstelle Bodenschutz, Postfach, 8090 Zürich).

Die Bauherrschaft muss Abnehmende von belastetem Bodenmaterial schriftlich über den Schadstoffgehalt und den Entnahmeort informieren. Die garantierten Aufbringstandorte können bei der späteren Bauabwicklung durch andere ersetzt werden, sofern die Aufbringung dort ebenfalls gesetzeskonform ist.

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