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Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim

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Academic year: 2022

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Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Straße 1 91413 Neustadt a.d.Aisch Telefon: 09161 92–0 Telefax: 09161 92–1060 poststelle@kreis-nea.de www.frankens-mehrregion.de

Besuchszeiten Montag – Freitag Montag und Dienstag Donnerstag oder nach Vereinbarung Nächste Bushaltestelle Schulzentrum (Comeniusstraße) Nächste Bahnhaltestelle Neustadt (Aisch) Mitte

08:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr 14:00 – 17:30 Uhr

Bankverbindung

Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim IBAN DE67 7625 1020 0000 0003 64 BIC BYLADEM1NEA VR meine Bank eG Fürth | Neustadt | Uffenheim

IBAN DE79 7606 9559 0000 0400 02 BIC GEN0DEF1NEA Fürstlich Castell‘sche Bank, Credit-Casse AG

IBAN DE34 7903 0001 0006 0002 00 BIC FUCEDE77XXX

Wasserrecht (WHG, BayWG);

Einleitung von Mischwasser aus dem Ortsteil Oberfembach in die Erlach, Grundstück Flurnummern 458/1 und 452, der Gemarkung Hagenbüchach, Gemeinde Hagenbüchach mit Anschluss Schmutzwasser an die Kläranlage Pirkach

Anlagen: 1 geprüfter Plansatz i. R.

1 Bauwerksverzeichnis 1 Kostenrechnung

1 Empfangsbekenntnis g. R.

Das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim erlässt folgenden

Bescheid:

1. G E H O B E N E E R L A U B N I S

1.1 Gegenstand, Zweck, Planunterlagen und Beschreibung der Erlaubnis 1.1.1 Gegenstand der Erlaubnis

Der Gemeinde Hagenbüchach (Antragstellerin) wird die widerrufliche gehobene Er- laubnis nach § 15 WHG zur Benutzung der Erlach (Gewässer III. Ordnung) durch Einleiten von gesammeltem Abwasser erteilt.

1.1.2 Zweck der Benutzung

Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des Mischwassers aus dem Entlastungsbauwerk Beseitigung des Mischwassers aus dem Entlastungsbauwerk.

Es wird eingeleitet

- Mischwasser aus dem Entlastungsbauwerk über ein Pufferbecken:

Bezeichnung der Einleitung Gemarkung Flurnummer Benutztes Gewässer

RÜB „Oberfembach" Hagenbüchach 458/1 Erlach

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Postfach 15 20,91405 Neustadt a.d.Aisch

Gegen Empfangsbekenntnis Gemeinde Hagenbüchach Herrn 1. Bgm. Schneider Schulstraße 11

91469 Hagenbüchach

Sachgebiet: Gewässerschutz - Abfallrecht Sachbearbeiter: Armin Stier

Telefon: 09161 92-4205 Telefax: 09161 92-94205 E-Mail: armin.stier@kreis-nea.de

Zimmer: A 214

Aktenzeichen: 42-6323-0005-2017-st

Datum: 13.01.2021

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- Niederschlagswasser aus der Einleitungsstelle:

Bezeichnung der Einleitung Gemarkung Flurnummer Benutztes Gewässer

E1 „Oberfembach" Hagenbüchach 452 Erlach

1.1.3 Planunterlagen

Grundlage für die wasserrechtliche Gestattung ist der Plan des Ingenieurbüros Hans Eichler vom 23.10.2017, ergänzt durch die Tekturplanung vom 30.04.2020, nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach durch Roteintragung vorgenom- menen Änderungen und Ergänzungen.

Dem Antrag liegen folgende Unterlagen bei:

- Erläuterungsbericht

- Hydraulische Berechnung mit Anhängen

- Übersichtkarte M= 1 : 25.000

- Übersichtslageplan der Druckleitung M= 1 : 2.500 - Berechnungspläne

- Mischwasserkanal Berechnungsplan M = 1 : 1.000 - Oberflächenwasserkanal Berechnungsplan M = 1 : 1.000

- Schadensplan M = 1 : 1.000

- Bestand-und Entwurfslageplan M = 1: 1.000 - Längsschnitte

- Längsschnitt der Ortskanalisation M = 1 : 1.000/100

- Längsschnitt Druckleitung M = 1 : 2.000/100

- Bauwerke - Pumpwerk

- Stauraumkanal mit oberliegender Entlastung M = 1 : 250, M = 1: 50 - Verzeichnis der Einleitungen

- Kostenschätzung

Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach vom 11.12.2018 und 13.08.2020 versehen und Bestandteil des Bescheids.

1.1.4 Beschreibung der Abwasseranlage

Die Abwasseranlage besteht im Wesentlichen aus Kanalnetz im modifizierten Mischverfahren.

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- 3 - 1.2 Inhalts- und Nebenbestimmungen

Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Was- serhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmun- gen grundsätzlich nicht enthalten.

1.2.1 Dauer der Erlaubnis

Die Erlaubnis endet am 31.12.2039.

1.2.2 Umfang der Einleitungen von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken einem Bemessungsregen von r10,1 = 139,4 l/s · ha

1.2.3 In dem Entlastungsbauwerk ist an geeigneter Stellen eine kontinuierliche Wasser- standsmesseinrichtung einzubauen.

1.2.4 Umfang der Einleitungen von Niederschlagswasser bei einem Bemessungsregen von r10,1 = 139,4 l/s · ha

Main-Donau-Netzgesellschaft

1.2.5 Vor Beginn jeglicher Bautätigkeiten (z.B. Errichtung von Gebäuden, Aufgrabungen, Materiallagerungen, Einsatz von Baumaschinen etc.) im Bereich der Versorgungsan- lagen der N-ERGIE ist eine

Einweisung zwingend erforderlich!

Diese ist, spätestens 3 Arbeitstage vor Baubeginn, mit der N-ERGIE Service GmbH unter der Rufnummer 0911 802-16753 bzw. unter der E-Mailadresse auftragsmanage- ment.rothenburg@n-ergie-service.de zu vereinbaren.

1.2.6 Im Zuge der Einzelbaumaßnahmen im Ortsteil Oberfembach können Umbau- bzw. An- passungsarbeiten erforderlich werden. Zur Prüfung und Sicherstellung der Belange der N-ERGIE ist es erforderlich, diese Vorhaben - unter Berücksichtigung verbindlicher Ausbaupläne und des Ausbautermins - rechtzeitig (mind. 12 Wochen) vor Beginn der Arbeiten, bei der N-ERGIE zu instruieren.

1.2.7 Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung der Versorgungsanlagen sowie der Zugang zu den Leitungstrassen muss im Bedarfsfall, jederzeit, ungehindert und ohne besondere Genehmigung möglich sein.

1.2.8 Vor Beginn der Maßnahme sind genaue Lage und Deckung der Versorgungsanlagen durch Suchschlitze in Handschachtung - nach Angaben und Einweisung durch das Fachpersonal der N-ERGIE - festzustellen.

Bezeichnung der Einlei- tung

Maximal möglicher Abfluss aus dem BÜ (l/s)

Maximal möglicher Ab- fluss aus dem Puffer- becken (l/s)

RÜB „Oberfembach" 159 15

ab Inbetriebnahme

Bezeichnung der Einlei- tung

Maximal möglicher Abfluss (l/s)

Ab dem Zeitpunkt

E1 „Oberfembach" 201 ab sofort

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1.2.9 Im Bereich der Leitungsmasten und der Stationen sind Erdungsbänder verlegt. Werden bei den geplanten Grabarbeiten Erdungsanlagen freigelegt, dürfen diese weder be- schädigt, unterbrochen noch entfernt werden.

1.2.10 Außerdem ist darauf zu achten, dass keine metallischen Verbindungen zu den Masten oder Masterdungsanlagen hergestellt werden dürfen.

1.2.11 Im Falle einer Freilegung oder Beschädigung ist umgehend die N-ERGIE Service GmbH Rufnummer 0911 802-16753 zu verständigen.

1.2.12 Falls Änderungen an den Versorgungsanlagen der N-ERGIE erforderlich werden, sind diese bei einem Ortstermin rechtzeitig mit ihr abzustimmen. Die Kosten für die notwen- digen Ersatzmaßnahmen sind vom Veranlasser zu übernehmen soweit nicht in ent- sprechenden Verträgen etwas Anderes geregelt ist.

1.2.13 Um die Standsicherheit der Masten der N-ERGIE nicht zu gefährden muss ein entspre- chender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der Masten geeignete Maßnahmen zu treffen, die mit der N-ERGIE an Ort und Stelle abzusprechen sind.

1.2.14 Im Nahbereich der Versorgungsleitungen der N-ERGIE dürfen nur Verdichtungsgeräte mit einer maximalen Zentrifugal-Schlagkraft von 20 kN eingesetzt werden.

1.2.15 Spätere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Versorgungsanlagen dürfen durch die o. g. Maßnahme nicht behindert werden.

1.2.16 Bei Kanalkreuzungen ist ein Abstand von 0,40 m, bei Längsführung von 0,80 m (jeweils lichte Weite) zu den Versorgungsanlagen einzuhalten.

1.2.17 Zwischen Versorgungsanlagen und Schachtaußenwand ist bei geplanten Kanal- schächten ein Mindestabstand von 1,00 m (lichte Weite) einzuhalten.

Main-Donau-Netzgesellschaft-Freileitung:

1.2.18 Die geplante Druckabwasserleitung kreuzt den Maststandort Mast Nr. 15 (Tragmast T+0) der 110-kV Leitung Diespeck - Kriegenbrunn / Langenzenn nach den vorliegen- den Plänen unmittelbar. (Detailpläne mit dem eingezeichneten Mast und seinen Fun- damentköpfen liegen in der Planung nicht vor!)

Der Maststandort erscheint auch nicht in den Höhenkoten der Abwasserleitung, somit ist die Verlegetiefe in Mastnähe auch unbekannt, bzw. nur schätzbar.

1.2.19 Es muss deshalb mit dem Fachplanungsbüro die genaue Örtlichkeit geklärt werden.

1.2.20 Grundsätzlich ist bei Verlegung im Nahbereich des Mastes mit einer fundamentstati- schen Untersuchung sowie einer vorangehenden Baugrunduntersuchung auf Kosten des Antragstellers zu rechnen.

Möglicherweise sind auch Sicherungsmaßnahmen (Seilanker für den Mast) während der Grabenmaßnahmen erforderlich.

1.2.21 Außerdem ist die Druckleitung aus Berstschutzgründen und Verhinderung der Ausspü- lung des Fundaments im Havariefall mit einem Schutzrohr beiderseits von der Mast- mitte im Abstand von ca. 15 Meter zu verlegen.

1.2.22 Die Druckwasserleitung darf in Fundamentnähe nicht eingepflügt werden. Der Rohr- graben muss im Zuge der Erdwiederverfüllung lagenweise wieder verdichtet werden.

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1.2.23 Da die Druckwasserleitung aus Stahl- oder Stahlbeton verlegt werden soll, sind beson- dere Maßnahmen zur Potentialverschleppung zu treffen:

• Kunststoffisolierung der Rohre im Einflussbereich der Masterdungsanlage

• keine Bandeisen-Verbindung zur Masterdungsanlage herstellen

• Die Potentialsteuerung des Mastes oder Strahlerder dürfen nicht entfernt werden 1.2.24 Der Antragsteller bzw. Fachplaner hat sich so bald wie möglich mit dem zuständigen

Netzmanager der N-ERGIE, Herrn Hans-Peter Ehmann; Rufnummer 0911 802-17251 in Verbindung zu setzen.

1.2.25 Sollte aufgrund der durchgeführten Maßnahmen oder durch Nichtbeachtung der Aufla- gen Abschaltungen bzw. Störungsbehebungen notwendig werden, sind grundsätzlich die hierfür anfallenden Kosten (in vollem Umfang) vom Verursacher zu tragen.

1.2.26 Bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungsanlagen sind die geltenden „Sicherheitsvor- schriften, Technischen Regeln" sowie die Merkblätter für erdv. Anlagen / Freileitungen / Erdungsanlagen 110 kV zu beachten.

Deutsche Bahn

1.2.27 Im Zuge der o.g. Maßnahmen ist die Kreuzung der Bahnstrecke 5910 Fürth - Würzburg mit einer Leitung geplant. Für diese geplante Bahnkreuzung ist der Abschluss eines Leitungskreuzungsvertrages erforderlich.

1.2.28 Eine Bauausführung ist erst nach Abschluss des Kreuzungsvertrages mit der DB Netz AG, vertr. d. DB Immobilien und Erfüllung der dort zu nennenden technischen Bestim- mungen möglich. Die konkrete technische Umsetzbarkeit für die Leitungskreuzung kann abschließend erst im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung beurteilt werden.

1.2.29 Der hierfür notwendige Antrag auf Leitungskreuzung ist rechtzeitig vor Baubeginn bei folgender Stelle einzureichen: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Team Leitungskreu- zungen, Barthstraße 12, 80339 München.

1.2.30 Mit den Bauarbeiten in Bezug auf die Leitungskreuzung auf oder am Bahngelände darf erst begonnen werden darf, wenn der durch den Vorhabenträger gegengezeichnete Kreuzungsvertrag vorliegt.

1.2.31 Darüber hinaus sind bei den geplanten Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zu den Bahnanlagen zusätzlich folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.2.31.1 Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkeh- res auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

1.2.31.2 Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

1.2.31.3 Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonsti- ges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauer- haft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit. Auch das Überschreiten der Bahnanlagen ist grundsätzlich untersagt!

1.2.31.4 Bei allen Arbeiten ist ein Mindestabstand von 3,0 m zur Gleisachse einzuhalten. Dieser Abstand sollte durch eine geeignete Maßnahme vor Ort gekennzeichnet sein z.B. mit Flatterband.

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1.2.31.5 Das Betreten von Bahnanlagen durch Dritte ist ohne Genehmigung nicht gestattet. Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung ist rechtzeitig im Vorfeld eine örtliche Einweisung durchzuführen, die Seite 1 des Sicherungsplanes bei der DB Netz AG, Herr Herkt, Gebhardtstraße 2a, 90762 Fürth, simon.herkt@deutschebahn.com, vorzulegen.

Alle hieraus entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden. Der Bereich der Gleisanlagen darf ohne Sicherungsposten nicht betreten werden. Siche- rungsposten sind bei einem bahnzugelassenen Sicherungsunternehmen zu bestellen.

1.2.31.6 Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau-/Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit ange- hängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auf- lagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

1.2.31.7 Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB über- schwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4-8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranauf- stellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement Süd (I.NFR(M)), Sandstraße 38-40, 90443 Nürn- berg, Herr Willi, Tel. 0911/219-3516, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

1.2.31.8 Die Standsicherheit der Bahnanlagen ist auch während der Baumaßnahmen stets zu gewährleisten. Sollten aufgrund der Bauarbeiten Setzungen des Gleises festgestellt werden sind diese unverzüglich auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen.

1.2.31.9 Notwendige Baugruben usw. sind außerhalb der ideellen Böschungslinie anzuordnen.

Muss der Bereich innerhalb der ideellen Böschungslinie angeschnitten werden ist für den Baugrubenverbau ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorzulegen.

1.2.31.10 Die ideelle Böschungslinie ist wie folgt festgelegt:

Hierzu wird ein Dreieck konstruiert, dessen Spitze sich in der nächstgelegenen Gleis- mitte 1,50 m über Schwellenoberkante befindet; die Dreiecksseiten verlaufen von die- sem Punkt beiderseits in einer Neigung von 1:1,5 in Richtung des Geländes.

1.2.31.11 Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu der Oberleitungsanlage der DB. Es wird hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberlei- tung, die und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen hingewie- sen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets einzuhalten.

1.2.31.12 Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahn- zuerden.

1.2.31.13 Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinem Zeitpunkt in ihrer Verfüg- barkeit beeinträchtigt werden.

1.2.31.14 Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jeder- zeit allseitig zugänglich bleiben.

1.2.31.15 Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Masten (5,00 Metern zur Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenver- hältnisse stattfinden. In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei

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- 7 -

Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen.

1.2.31.16 Die DB Netz AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus Eisabwurf oder andere herabfallende Gegenstände.

1.2.31.17 Einer Einzäunung des Geländes muss von Seiten der DB Netz AG, Fachbereich Ober- leitung, Herr Hackeneis, Tel.: 0911/ 219 - 2491, zugestimmt werden. Sollte ein Zaun entlang der Bahntrasse errichtet werden so ist zusätzlich die DB Richtlinie 997.02 und die DIN EN 50122 zu beachten.

1.2.31.18 Baumaßnahmen in Nähe von Bahnbetriebsanlagen erfordern umfangreiche Vorarbei- ten und Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Kabel, Leitungen und Anlagen der DB AG. Im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vor- handensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden.

1.2.31.19 Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im betroffe- nen Bereich Betriebsanlagen der DB AG liegen. Die Anlage „Betreiberauskunft zu Ka- beltrassen und TK-Anlagen der DB AG incl. Kabellagepläne und den darin genannten Anlagen" vom 06.02.2018 (Zeichen: B 28991 N DB) ist zwingend zu berücksichtigen.

1.2.31.20 Die Kabelanlage/der Kabeltrog der DB Netz AG darf nicht überbaut, überschüttet frei- gegraben oder beschädigt werden. Kabelmerkzeichen dürfen nicht entfernt werden.

Der Schutzabstand zu Kabeltrasse/trog muss feldseitig mindestens 2,0 Meter betra- gen. Die Kabelschächte müssen zum Zwecke der Instandhaltung/Entstörung jederzeit zugänglich bleiben.

1.2.31.21 Es wird darauf hingewiesen, dass Aufträge für Maßnahmen an F-Kabeln und TK-Anla- gen der DB AG, grundsätzlich bei der DB Kommunikationstechnik zu beauftragen sind.

1.2.31.22 Vor Baubeginn ist zwingend eine Kabeleinweisung durch die DB Kommunikationstech- nik GmbH (Ansprechpartner siehe Adressenliste) erforderlich.

1.2.31.23 Aus organisatorischen Gründen wird der Antragsteller gebeten, einen Termin für die örtliche Kabeleinweisung schriftlich (mindestens 7 Arbeitstage vorher und unter An- gabe Streckennummer km von - bis) anzumelden (Ansprechpartner siehe beigefügte Adressenliste).

1.2.31.24 Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren.

1.2.31.25 Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossen- schaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel" sind strikt ein- zuhalten. Die Merkblätter und eine Verpflichtungserklärung werden bei der örtlichen Einweisung übergeben.

1.2.31.26 Die Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig vor Baubeginn und von der bauausführenden Firma unterzeichnet an die DB zurückzusenden. Ohne Vor- liegen der unterzeichneten Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

1.2.31.27 Weiter befinden sich neben dem Gleis in Betontrögen Anlagen der Leit- und Siche- rungstechnik. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Kabeleinweisung vor Ort erforderlich.

Ansprechpartner hierfür ist die DB Netz AG, Arbeitsvorbereitung, Herr Marco Marx, Tel.: 0911/219 - 2333.

1.2.31.28 Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden (Ausnahme geplante Leitungskreuzung) noch als Zugang bzw. Zufahrt zum Baugrundstück ver- wendet werden.

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- 8 -

1.2.31.29 Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.

1.2.31.30 Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vor- zunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe oder Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Bei Aufschüttungen von Baumaterial sind die Schutzabstände zu spannungsführen den Teilen einzuhalten.

1.2.31.31 Grundsätzlich dürfen Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

1.2.31.32 Die Vorflutverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil der Bahnanlagen verändert werden sowie die Bahnkörperentwässerungsanlagen (Durchlässe, Bahngräben, etc.) in ihrer Funktion keinesfalls beeinträchtigt werden.

1.2.31.33 Durch die Maßnahme darf dem Bahngelände kein zusätzliches Oberflächenwasser zu- geführt werden.

1.2.31.34 Von einer Bepflanzung des Baugrundstücks zur Bahnseite hin darf keine Gefahr aus- gehen (u.a. bei Windbruch), sowie keine stark rankenden oder kriechenden Gewächse verwendet werden. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Im Grenzbereich darf keine schnell wachsende Vegetation mit ausladenden Kronen angepflanzt werden, die auf das Bahngelände reichen und die Sicherheit des Bahnbetriebsgeländes oder der Oberleitungsanlage beeinträchtigen könnten. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Ei- senbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese ent- sprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deut- sche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzu- schneiden bzw. zu entfernen.

1.2.31.35 Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhal- tung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deut- schen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

1.2.31.36 Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissio- nen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Ge- meinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnah- men (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.

1.2.31.37 Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.

1.2.31.38 Sollten sich durch das Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt für den Eisenbahnbetrieb sicherheitsrelevante Auswirkungen ergeben bzw. festgestellt werden, behält dich die DB AG weitere Bedingungen und Auflagen vor.

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Wasserwirtschaft

1.2.32 Das Pufferbecken 1 wird vorübergehend zum Absetzteich mit dazugehörigem Auf- stauraumvolumen zur Mischwasserbehandlung umgebaut. Am Zulauf ist eine Prall- wand und am Ablauf eine Tauchwand zu errichten. Beginn und Ende der Maßnahme sind anzuzeigen.

1.2.33 Für die Verlegung der Druckleitung sind Gestattungsverträge abzuschließen.

1.2.34 Die Einleitungsstellen in das Pufferbecken und in die Erlach sind mit Wasserbaustei- nen zu sichern. Die Einleitungsstelle in die Erlach ist strömungsgünstig zu erstellen.

1.2.35 Aus Gewässerschutzgründen ist der Beckenüberlauf des Stauraumkanals mit oben- liegender Entlastung (Sko) mit einer effektiven Schwimmstoffrückhaltung (z. B. Kulis- sentauchwand) zu errichten.

1.2.36 Aus fachlicher Sicht ist die Schwelle des Entlastungsbauwerks zu hoch angesetzt und eine Entlastung kann nicht stattfinden. Vor Baubeginn ist ein hydraulischer Längs- schnitt für den Kanal und Stauraumkanal vorzulegen. Ggf. sind die Entlastungs- schwelle herabzusetzen und der Stauraumkanal zu verlängern. Das erforderliche Stauraumvolumen von 12 m³ ist bei reduzierter Schwelle entsprechend nachzuwei- sen.

1.2.37 Der Bauentwurf für die Mischwasserbehandlung und der Anschlussleitung zur Klär- anlage Hagenbüchach am Standort Pirkach (Markt Emskirchen) ist entsprechend bis spätestens zum 31.12.2021 umzusetzen. Die nicht mehr benötigten Anlagenteile sind zurückzubauen.

1.2.38 Das Absetzbecken ist vor Umbau zum Pufferbecken 1 zu räumen.

1.2.39 Die Pufferbecken sind ohne Dauerstau und Grobstoffspeicher zu betreiben.

1.2.40 Die Absetzbecken und die Abwasserteiche sind zu entleeren und der Klärschlamm ist zu räumen. Das Abwasser aus den Absetzbecken ist auf einer leistungsfähigen Kläranlage zu behandeln. Der anfallende Klärschlamm aus den Absetzbecken und den Abwasserteichen ist fachgerecht zu entsorgen. Das Abwasser aus den Abwas- serteichen ist gedrosselt (max. 5 l/s) in die Erlach einzuleiten. Somit können Ausspü- lungen, Abschwemmungen und Schlammeintrag in das Gewässer und an der Ge- wässersohle verhindert werden. Die Räumung ist dem Landratsamt Neustadt a.d.

Aisch-Bad Windsheim und dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach schriftlich eine Wo- che vorher anzuzeigen. Die fachgerechte Entsorgung von Klärschlamm ist dem Land- ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim nachzuweisen.

1.2.41 Die Drossel im Pufferbecken 2 ist aus Gewässerschutzgründen auf 15 l/s einzustel- len. Das Pufferbecken hat nach DWA A 117 ausreichend Rückhaltevolumen. Das Regenrückhaltebecken ist mit einer Notentlastung und zu errichten. Der Entlastungs- kanal in das Pufferbecken wird eingestaut. Ausfachlicher Sicht ist eine Rückschlag- klappe vorzusehen. Das Pufferbecken ist nicht im Dauerstau zu errichten.

1.2.42 Betrieb und Unterhaltung 1.2.42.1 Personal

Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen.

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- 10 - 1.2.42.2 Eigenüberwachung

Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlagebe- richte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Ab- wasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fas- sung vorzunehmen.

An den Entlastungsbauwerken im Kanalnetz mit kontinuierlicher Wasserstandsmes- sung sind die Entlastungshäufigkeit (Tage pro Jahr), die Entlastungsdauern (Stunden pro Jahr) sowie das Entlastungsvolumen (Kubikmeter pro Jahr) zu dokumentieren.

1.2.42.3 Dienst- und Betriebsanweisungen

Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z. B. Kanalnetz, Pumpwerk, Mischwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszulegen und der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschafts- amt (1-fach) zu übersenden. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen.

Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisa- tion, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weite- ren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen.

In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs und zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörun- gen.

1.2.43 Bestandspläne

Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme dem Wasserwirtschaftsamt und der Kreisverwaltungsbehörde jeweils eine Fertigung der Bestandspläne zu übergeben.

1.2.44 Anzeige- und Informationspflichten

Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu er- forderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entspre- chenden Unterlagen zu beantragen.

Baubeginn und -Vollendung sind der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirt- schaftsamt rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Anlage in mehreren Bauabschnitten aus- geführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzeigen.

1.2.45 Bauabnahme

Vor Inbetriebnahme ist gemäß Art. 61 BayWG der Kreisverwaltungsbehörde eine Be- stätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind.

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- 11 - 1.2.46 Unterhaltung und Ausbau des Gewässers

Der Betreiber hat die Auslaufbauwerke sowie die Flussufer von 5 m oberhalb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstellen im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschafts- amt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zusichern und zu unterhalten.

Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Best- immungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwassereinleitung mittelbar oder unmittelbar entstehen.

1.2.47 Betretungs- und Besichtigungsrecht

Unbeschadet der behördlichen Überwachung und der sich daraus ergebenden Be- fugnisse nach § 101 WHG, Art. 58 BayWG und Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 BayAbwAG sind die Beauftragten der das Gewässer verwaltenden Behörde berechtigt, die Anlagen des Betreibers jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

1.2.48 Vorbehalt

Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als not- wendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.

1.3 Abwasserabgabe

Für das Einleiten von Abwasser ist grundsätzlich Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten.

Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt gegenüber dem Abgabepflichtigen in einem gesonderten Bescheid.

2. Der Bescheid vom 18.02.2019, Az.: 42-6323-0005-2017-st, wird hiermit widerrufen.

3. K O S T E N

3.1 Der Unternehmensträger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 110,00 € festgesetzt, die Auslagen be- tragen insgesamt 360,00 € (Gutachten Wasserwirtschaftsamt Ansbach)

G R Ü N D E : I.

1. Antrag und Sachverhalt

1.1 Antragsteller und beantragte wasserrechtliche Gestattung

Die Gemeinde Hagenbüchach im Folgenden als Betreiber genannt - beantragte mit Schreiben vom 23.10.2017, geändert durch Antrag vom 30.04.2020, die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Mischwasser aus dem Ortsteil Oberfembach.

(12)

- 12 - 1.2 Antragsunterlagen

Dem Antrag liegt der Entwurf des Ingenieurbüros Eichler vom 23.10.2017, geändert durch Tektur vom 30.04.2020, zugrunde. Die wesentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksver- zeichnis (siehe Anlage) zusammengestellt.

1.3 Örtliche Verhältnisse

Der Ortsteil Oberfembach liegt ca. 1 km südöstlich von Hagenbüchach und ist überwie- gend ländlich strukturiert. Oberfembach wird im modifizierten Mischsystem entwässert. Im Rahmen des Vorhabens wird eine Druckleitung zur neu geplanten technischen Kläranlage Hagenbüchach in Pirkach (Markt Emskirchen) erstellt. Nach Abschluss der Arbeiten an der Abwasserüberleitung und der Mischwasserbehandlung wird die Kläranlage Oberfem- bach aufgelassen. Die Versorgung des Ortsteiles Oberfembach mit Trinkwasser erfolgt durch die Fernwasserversorgung Franken FWF.

Angaben zu den benutzten Gewässern

Benutzungsanlage RÜB „Oberfembach" + E1 „Oberfembach"

Benutztes Gewässer Erlbach Gewässerordnung III

Gewässerfolge Fembach - Zenn - Regnitz - Main -Rhein Einzugsgebiet AEO (km²) 11,92

Mittlerer Niedrigwasserab-

fluss MNQ (l/s) 14

Mittelwasserabfluss MQ

(l/s) 75

1-jährlicher Hochwasserab- fluss HQ1 (m³/s) 1,7 1.4 Genehmigungsverfahren

Im Verfahren wurden das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, die untere Naturschutzbe- hörde, die Deutsche Bahn und die Main-Donau-Netzgesellschaft beteiligt.

Die Pläne lagen vom 25.08.-25.09.2020 bei der Verwaltungsgemeinschaft Hagen- büchach-Wilhelmsdorf, dem Markt Emskirchen und im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch- bad Windsheim zur Einsicht aus. Die Auslegung wurde in der Verwaltungsgemeinschaft Hagenbüchach-Wilhelmsdorf und dem Markt Emskirchen ortsüblich bekannt gemacht. Zu- sätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-bad Windsheim veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Bis zum 09.10.2020 konnten Einwände erhoben werden. Innerhalb der Einwendungsfrist sind keine Einwände eingegangen.

Der notwendige Erörterungstermin fand am 17.12.2020 statt. Der Erörterungstermin wurde in der Verwaltungsgemeinschaft Hagenbüchach-Wilhelmsdorf und im Markt Ems- kirchen ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG).

Es sind keine Einwender erschienen.

(13)

- 13 - II.

1. Das Landratsamt ist für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens nach Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig. Im Übrigen wird auf die Verfahrensbestimmungen des Art.

69 BayWG und des BayVwVfG hingewiesen.

2. Die Einleitung von Misch- und Niederschlagswasser stellt eine Benutzung i. S. d. § 9 Abs.

1 Nr. 4 WHG dar. Diese Benutzung ist gemäß § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig.

Die Gemeinde Hagenbüchach hat eine Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt. Da ein öf- fentliches Interesse an der Benutzung des Gewässers besteht, um die öffentliche Abwas- serbeseitigung sicherzustellen, wird eine gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG erteilt.

2.1 Die Antragsunterlagen wurden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auf die beantragte Ge- wässerbenutzung gemäß § 9 WHG geprüft. Gemäß § 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist; die Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen.

Die Abwasseranlagen dürfen gemäß § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein aner- kannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

An die Bemessung und Konstruktion der Entlastungseinrichtungen sind die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen.

Aus gewässergütewirtschaftlichen Gründen müssen an die Bemessung und Konstruk- tion der Entlastungseinrichtungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus Anforderungen für eine weitergehende Mischwasserbehandlung gestellt werden.

2.2 Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzun- gen bei der Bemessung und Konstruktion der Mischwasserkanalisation einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke.

Gegen die beantragten Einleitungen von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken bestehen keine Bedenken, wenn die o. g. Inhalts- und Nebenbestimmungen bei der wei- teren Planung und Bauausführung sowie dem Betrieb der Anlagen berücksichtigt wer- den.

Unter diesen Voraussetzungen besteht mit den gewählten technischen Grundsätzen für die Sammlung, Ableitung und Behandlung des Abwassers Einverständnis. Eine Be- einträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei plangemäßer Errichtung und ord- nungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Durch die Einleitung ist eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit der Gewässereigenschaf- ten nicht zu erwarten. Die Grundsätze gemäß § 6 WHG werden beachtet. Aus wasser- wirtschaftlicher Sicht bestehen unter den genannten Voraussetzungen keine Bedenken.

(14)

- 14 - 2.3 Befristung

Die Befristung der Erlaubnis stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rech- nung getragen wie den in stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.

2.4 Inhalts- und Nebenbestimmungen

Die Inhalts- und Nebenbestimmungen beruhen auf § 13 WHG.

Sie sind erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bei plange- mäßem Betrieb der Entwässerungsanlage und der festgesetzten Inhalt- und Nebenbe- stimmungen auszuschließen.

Die Inhaltsbestimmungen in Zif. 1.2.1 - 1.2.4, 1.2.32 -1.2.48, werden vom Wasser- wirtschaftsamt Ansbach als dem amtlichen Sachverständigen, welchem sich das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim anschließt – für erforderlich ange- sehen. Die in den Ziffern 1.2.5 bis 1.2.31 enthaltenen Nebenbestimmungen werden im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens aufgrund der Stellungnahmen der Träger öf- fentlicher Belange erlassen. Von einer unverhältnismäßigen Belastung des Vorha- bensträgers durch sie ist nicht auszugehen.

2. Der Widerruf des Bescheids beruht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayer. Verwal- tungsverfahrensgesetzes.

Nachdem der Widerruf in dem Bescheid vorbehalten war und die Entwässerung nun ent- sprechend dieser Tekturplanung ausgeführt werden soll, ist es ermessengerecht, die nicht mehr benötigte Erlaubnis zu widerrufen.

3. Abwasserabgabe

Die grundsätzliche Pflicht, eine Abwasserabgabe für Niederschlagswasser im Mischsys- tem zu bezahlen beruht auf §§ 1, 7 Abs. 1 AbwAG. Soweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG bezogen auf die gesamte hydraulische Einheit vorliegen, fällt keine Abwasserabgabe an. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt gegenüber dem Abgabepflichtigen in einem gesonderten Bescheid.

4. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 4 Satz 2 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Kosten stützt sich auf Art. 6, 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KG i. V. m. 8.IV.0/ 1.1.4.5 i. V. m. 1.2.3 und 4.2 des Kostenverzeichnisses (KVz).

Für die Einleitung des Niederschlagswassers aus der ersten Einleitungsstelle wird die Mindestgebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt. Für die zweite Einleitung wird eine er- mäßigte Gebühr von 10,00 € festgesetzt.

Zusätzlich sind die Auslagen, die dem Landratsamt durch die Begutachtung des Was- serwirtschaftsamtes entstanden sind (360,00 €) vom Antragsteller zu tragen.

(15)

- 15 -

Die Gemeinde Hagenbüchach ist gemäß Art. 4 Satz 2 KG nicht von der Zahlung der Ge- bühr befreit.

Hinweise:

Main-Donau-Netzgesellschaft

1. Die Stellungnahme der Main-Donau-Netzgesellschaft und die von ihr überlassenen Pläne beinhalten keine Einweisung und ersetzen diese auch nicht. Im Rahmen der Einweisung werden der Antragstellerin bzw. den im Zuge des von ihr geplanten Vorhabens tätigen Unternehmen die konkret zum Schutz der Anlagen der N-ERGIE erforderlichen Auflagen, Maßnahmen und Pflichten bekannt gegeben, die zwingend einzuhalten sind. Diese die- nen zugleich auch der Sicherheit der auf der Baustelle tätigen Personen und dem Schutz der Kunden der N-ERGIE vor Versorgungsstörungen. Die Nichteinholung einer Einwei- sung bzw. die Nichtbeachtung der vorgegebenen Auflagen, Maßnahmen und Pflichten führen nach ständiger Rechtsprechung zu einer Haftung des jeweils Verpflichteten, sollte es bei Durchführung der Arbeiten zu Schäden an unseren Versorgungsanlagen kommen.

Bei Personenschäden ist zudem mit polizeilichen Ermittlungen gegen den Verantwortli- chen zu rechnen.

2. Die Antragstellerin sollte deshalb auch im eigenen Interesse sicherstellen, dass von ihr bzw. den ausführenden Unternehmen und Personen die Einweisungen unbedingt und rechtzeitig eingeholt und die festgelegten Auflagen, Maßnahmen und Pflichten zwingend erfüllt und eingehalten werden.

3. Für die Planungen bzw. Kostenermittlung haben wir oben auf weitere wesentliche Pflich- ten und Auflagen bei Durchführung der geplanten Maßnahmen aufmerksam. Diese wer- den im Zuge der Einweisung konkretisiert und können über die Auflistung hinausgehen.

4. Netzerneuerungen oder Neuverlegungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.

5. Die geplante Druckabwasserleitung kreuzt den Maststandort Mast Nr. 15 (Tragmast T+0) der 110-kV Leitung Diespeck - Kriegenbrunn / Langenzenn nach den vorliegenden Plänen unmittelbar. (Detailpläne mit dem eingezeichneten Mast und seinen Fundamentköpfen lie- gen in der Planung nicht vor!)

Der Maststandort erscheint auch nicht in den Höhenkoten der Abwasserleitung, somit ist die Verlegetiefe in Mastnähe auch unbekannt, bzw. nur schätzbar.

Deutsche Bahn

6. Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im Rah- men der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.

7. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir den Antragsteller sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Bücherl, Telefon: 089 1308-3270, daniela.buecherl@deutschebahn.com, zu wenden Wasserwirtschaft

8. Im wasserrechtlichen Verfahren werden ausschließlich die wasserwirtschaftlichen Be- lange der Mischwasserbehandlung (RÜB und die Einleitung von Mischwasser) sowie die Einleitung von Niederschlagswasser begutachtet. Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, ei- nen SKo mit einem Volumen von ≥ 15 m³ zu errichten.

(16)

- 16 - 9. Fremdwassersanierung

Der Fremdwasseranteil bei Trockenwetter liegt im Jahresmittel in einem Bereich unter 25% v.H. Aus fachlicher Sicht sind keine Sanierungsmaßnahmen notwendig.

10. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, vor Baubeginn ein Beweissicherungs- verfahren durchzuführen

11. Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften

Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Was- ser-Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern - eingerichteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilnehmen zu las- sen.

12. Mit der Ausführung der auf Standsicherheit zu prüfenden Bauteile darf erst begonnen wer- den, wenn die geprüften Nachweise der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen.

13. Es ist darauf zu achten, dass die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere die „Sicher- heitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen - Bau und Ausrüstung", die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 eingehalten werden.

14. Auf die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit, für alle auf Privatgrundstücken verlegten Leitun- gen und Kanäle, für Zufahrten und Zugänge Grunddienstbarkeiten eintragen zu lassen, wird hingewiesen.

15. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme können Dränagen vorhanden sein. Sammler und Leitungen von angrenzenden (Drainagen-) Flächen sind funktionstüchtig zu erhalten.

(17)

- 17 -

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erho- ben werden beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des

Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfal- tet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungs- gerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

 Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt)

W u s t

Oberregierungsrat

(18)

- 18 -

Bauwerksverzeichnis Anlage zum Bescheid vom 13.01.2021

Mischwasser

RÜB „Oberfembach" Einzugsgebiet AEK= 1,57 ha, undurchlässige Fläche AU= 1,142 ha

Niederschlagswasser

Einzugsgebiet AEK= 4,51 ha, undurchlässige Fläche AU= 1,44 ha Sonderbauwerk:

Anzahl Art des Bauwerks Kenndaten Rechtswert Hochwert 1 Sko „Oberfembach" Vges= 15 m³ 4411590 5487222

1 Pufferbecken Vges= 175 m³ 4411581 5487235

Einleitungsbauwerk (Einleitungsstelle):

Einleitung Ort Rechtswert Hochwert

RÜB „Oberfembach" Oberfembach 4411557 5487222

E1 „Oberfembach" Oberfembach 4411619 5487191

Anlagedaten:

undurchlässige Fläche ha 1,142

Art der Drosseleinrichtung mm Pumpwerk

Bemessungsverfahren einfaches Aufteilungs-

verfahren

vorhandener MW-Zufluss l/s 161

Drosselabfluss (QDr) l/s 1,5

Entlastungsabfluss (QAb) l/s 159

Pufferbecken ohne Dauerstau l/s V = 180 m³

Zulaufkanal mm 400

Entlastungkanal BÜ mm 400

Beckenvolumen m³ 12,5

Schwellenlänge BÜ m 1,5

Schwellenhöhe BÜ m ü NN 329,50

weiterführender Kanal mm 200

Anrechenbares Kanalvolumen m³ -

Täglicher mittlerer Trockenwetterabfluss QTaM l/s 0,2 maximaler Trockenwetterabfluss QTx l/s 0,5

Regenabflussspende qr l/s · ha 1,13

Kritischer Abfluss (Qkrit) l/s -

Fremdwasserabfluss Qf l/s 0,04

Zulässige Entlastungsrate e0 % 51

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