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III A/5. Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess. I. Allgemeine Bestimmungen

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Academic year: 2022

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Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess

(Vom 12. Februar 1992)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1990 über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus1),

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Geltungsbereich

1Die Vermittler, die Strafuntersuchungs- und die gerichtlichen Behörden erheben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gebühren für die amtli- chen Kosten des Verfahrens.

2Die vorliegende Verordnung findet auch Anwendung bei Tätigkeiten der staatlichen Gerichte im Rahmen des Konkordates vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit2).

3Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die ein kostenloses Ver- fahren vorschreiben.

Art. 2

Amtliche Kosten

1Die amtlichen Kosten umfassen:

a. eine Spruchgebühr;

b. die Barauslagen;

c. die Kanzleigebühren.

2Die Strafuntersuchungs- und die gerichtlichen Behörden sind berechtigt, die Kanzleigebühren in pauschalierter Form in die Spruchgebühr einzubezie- hen.

Art. 3

Kostenvorschuss

Die Erhebung von Kostenvorschüssen und Einschreibgebühren richtet sich nach den Verfahrensordnungen.

1)GS III A/2

2)GS III C/11

(2)

II. Spruchgebühren Art. 4 *

Allgemeines

1Die Spruchgebühr richtet sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit.

2Innerhalb der Gebührenrahmen richtet sich die Gebühr nach der Zahl der Verhandlungen und Beratungen, dem Umfang der Akten und sonstigen Beweiserhebungen, der beanspruchten Zeit und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.

Art. 5 *

Bekräftigung von Vergleichen

Im Verfahren betreffend Bekräftigung von aussergerichtlichen Vergleichen nach Artikel 162 der Zivilprozessordnung beträgt die Gebühr 100 Franken bis maximal 1000 Franken.

Art. 6 *

Klageschein/Vermittlungsvergleich

1Für die Ausstellung eines Klagescheines beträgt die Gebühr 50 Franken.

2Für einen Vermittlungsvergleich wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

Art. 7*

Spruchgebühr in Zivilsachen

1Unabhängig vom Streitwert:

a. In Verfahren ohne bzw. ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Spruch- gebühr für einen schriftlich begründeten Sachentscheid 50 Franken bis 10 000 Franken.

b. Bei Verfahren in Erbschaftsangelegenheiten kann die Gebühr bis zu 1 Prozent des Nettonachlasses vor Abzug der Steuern erhöht werden.

c. Die Gebühr für ein allgemeines Verbot (Rechtbot) beträgt 100 Franken bis 250 Franken.

2Abhängig vom Streitwert:

Die Spruchgebühr für einen schriftlich begründeten Sachentscheid beträgt bei einem Streitwert oder Interessenwert:

Fr.: Fr. Fr. Fr.

1. Klasse über 1:bis 20 000: 100 bis 2 000 2. Klasse über 20 000:bis 50 000: 750 bis 3 500 3. Klasse über 50 000:bis 100 000: 1 500 bis 5 000 4. Klasse über 100 000:bis 500 000: 3 500 bis 15 000 5. Klasse über 500 000:bis 1000 000: 5 000 bis 20 000

6. Klasse über 1000 000: 10 000 bis 2 % des Streitwertes

(3)

3Besondere Fälle:

a. Es kann die ordentliche Spruchgebühr bis um die Hälfte unter- oder über- schritten werden.

b. Vaterschaftsprozesse einschliesslich Unterhaltsklagen sind der ersten bis dritten Klasse zuzuteilen.

c. Ehescheidungs- und -trennungsprozesse sind der zweiten oder dritten Klasse zuzuordnen. Muss strittig über Güterrechtsforderungen oder Ehe- gattenrenten mit einem Streitwert von mehr als 250 000 Franken ent- schieden werden, so kommt die betreffende Streitwertklasse zur Anwen- dung. Hat der Prozess aus anderen Gründen einen besonders grossen Umfang angenommen, so kann die vierte Klasse angewendet werden.

d. In Kollokationsstreitigkeiten ist bei der Klassierung für die Spruchgebühr vom Mittel zwischen der mutmasslichen Konkursdividende und der noch umstrittenen Forderung auszugehen. Ist lediglich die Rangordnung der Forderung streitig, so ist in der Regel die erste Streitwertklasse anzuwen- den.

e. Bei ausserordentlichen Rechtsmitteln beträgt die Spruchgebühr des Obergerichtes 250 Franken bis 8000 Franken.

4Soweit in prozessleitenden Entscheiden eine Spruchgebühr festgesetzt wird, beträgt diese höchstens 50 Prozent der ordentlichen Spruchgebühr.

5Bei Entscheiden, die nur im Dispositiv versandt werden, wird eine einfache Spruchgebühr erhoben, die für den Fall gilt, dass keine schriftliche Begrün- dung des Entscheides verlangt wird. Die gleichzeitig festzusetzende volle Spruchgebühr für den schriftlich begründeten Entscheid darf höchstens das Doppelte der einfachen Spruchgebühr betragen.

Art. 8 *

Entscheide nach Artikel 31 Absatz 2 GOG

Für Vor-, Teil- und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird, werden 20 bis 70 Prozent der ordentlichen Spruchgebühr berechnet.

Art. 9 *

Spruchgebühr in Strafsachen

1Vor dem Einzelrichter:

Die Spruchgebühr im Uebertretungsstrafverfahren beträgt 30 Franken bis 500 Franken, im Beschwerdeverfahren 100 Franken bis 3000 Franken.

2Vor einem Plenargericht:

a. Im Verfahren vor einem Plenargericht beträgt die Spruchgebühr:

– bei Vergehen und Verbrechen 300 Franken bis 10 000 Franken; weist ein Fall einen aussergewöhnlichen Umfang auf, so ist das Gericht an diese Bemessungsgrenze nicht gebunden;

– bei Rekursen 80 Franken bis 800 Franken;

(4)

– bei Ehrverletzungsprozessen 400 Franken bis 5000 Franken, sofern die geltend gemachten Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen nicht in eine höhere Klasse (Art. 7 Abs. 2) verweisen.

b. Bei ausserordentlichen Rechtsmitteln beträgt die Spruchgebühr 250 Franken bis 8000 Franken.

3Vor dem Jugendgericht:

Im Verfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Spruchgebühr, sofern eine solche überhaupt erhoben wird, 50 Franken bis 500 Franken.

4Bei Fallenlassen des Prozesses:

Wird Fallenlassen des Prozesses beschlossen, so beträgt der Ansatz 20 bis 70 Prozent der ordentlichen Spruchgebühr.

5Vor Verhöramt:

Für Einstellungsbeschlüsse und -verfügungen sowie für Strafmandate beträgt der Ansatz 20 bis 70 Prozent der ordentlichen Spruchgebühr.

Art. 10 *

Gebühren in Schuldbetreibung und Konkurs

1Massgebend ist die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs.

2Die Wechselprotestgebühren betragen das Zweifache der Zahlungsbe- fehlsgebühren, zuzüglich der Wegentschädigung nach Artikel 14 der Gebüh- renverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

3Im Uebrigen richten sich die Gebühren der richterlichen Behörden und der Aufsichtsbehörde nach Artikel 7 dieser Verordnung.

III. Barauslagen

Art. 11

1Die Barauslagen umfassen die Kosten für die Uebersetzung fremdsprachi- ger Eingaben an die und von den hiesigen Behörden, von Dolmetschern, Sachverständigen, Zeugen, auswärtigen Behörden und anderen Baraufwen- dungen wie Publikationen, Kosten im Zusammenhang mit Verhandlungen, Einvernahmen, Augenscheinen oder sonstigen Abklärungen ausser Landes.

2Die einem Zeugen zukommende Entschädigung wird durch ein Reglement der Verwaltungskommission der Gerichte festgesetzt. Der Zeuge hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für einen allfälligen Verdienst- ausfall sowie auf die Reisespesen, wobei sich letztere in der Regel nach den Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels zu richten haben.

3Die Entschädigung an Sachverständige und Uebersetzer wird von der Behörde unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarrechnungen nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

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IV. Kanzleigebühren

Art. 12 * Allgemein

1Die Kanzleigebühren betragen:

a. für eine Vorladung oder das Absagen einer Vorladung pro Partei, Anwalt oder Zeuge: 4 Franken;

erfolgt die Absage auf Veranlassung einer Partei, so können ihr die dadurch entstehenden Kosten direkt auferlegt werden;

b. für Ausfertigungen und Einvernahmen pro Seite: 5 Franken;

c. für Briefe pro Seite: 8 Franken;

d. für Fotokopien pro Kopie: 1 Franken;

e. für Reinschriften von Protokollen pro Arbeitsstunde: 50 Franken;

f. für die Einsicht der Parteien oder der Versicherer in die Akten rechtskräf- tig erledigter Verfahren: 30 Franken bis 100 Franken;

g. für die Einsicht von Versicherern in die Akten hängiger Verfahren, soweit zulässig: 30 Franken bis 100 Franken.

2Zusätzlich verrechnet werden können die effektiven Kosten für alle Porti, Telefongespräche und Telegramme.

Art. 13 * Vermittler

Das Vermittleramt bezieht zusätzlich zu den allgemeinen Kanzleigebühren die folgenden:

a. für die Abhaltung einer Vermittlung im Amtslokal, einschliesslich der Wartezeit beim Ausbleiben einer Partei: 50 Franken;

b. für die Abhaltung einer Vermittlung ausserhalb des Amtslokals, ein- schliesslich allfälliger Fahrspesen und der Wartezeit beim Ausbleiben einer Partei: 85 Franken;

c. bei prozessualer Erledigung eines Vermittlungsbegehrens: 50 Franken;

d. in Fällen, in denen ein Vermittler einer anderen Gemeinde amten muss, beträgt der Zuschlag zu der Gebühr gemäss Buchstabe a oder b, ein- schliesslich allfälliger Fahrspesen: 25 Franken;

e. für Vermittlungsbegehren mit einem bezifferten Streitwert ab 50 000 Fran- ken zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren einen pauschalen Zu- schlag von 50 Franken, bei beziffertem Streitwert ab 100 000 Franken einen solchen von 100 Franken.

Art. 14 *

Besondere Bemühungen

Besondere Bemühungen der Kanzlei werden mit 50 Franken pro Stunde ver- rechnet.

(6)

Art. 15 Strafverfahren

Im Strafverfahren werden zusätzlich zu den allgemeinen Kanzleigebühren die folgenden erhoben:

a. für Ausschreibungen: 10 Franken;

b. für einen Strafregisterauszug: 10 Franken.

V. Kostenbezug und Verjährung Art. 16

Vollstreckung

1Die pflichtige Partei hat die Kosten binnen 30 Tagen nach Rechnungsstel- lung zu bezahlen.

2Erfolgt innert dieser Frist keine Zahlung, so setzt die Behörde der säumigen Partei eine Nachfrist von 14 Tagen an, nach deren Ablauf ein Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten ist.

Art. 17 Verjährung

Kostenforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren seit Rechtskraft des Entscheides.

VI. Schlussbestimmungen Art. 18

Aufhebung des bisherigen Rechts

Diese Verordnung hebt die widersprechenden Bestimmungen früherer Erlasse auf.

Art. 19

Inkrafttreten; Uebergangsrecht

1Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1992 in Kraft.

2Sie gilt für alle Verfahren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigt sind.

Aenderung der Verordnung:

LR 7. Nov. 2001 (SBE 8. Bd. Heft 3 S. 148)

Art. 4 Abs. 2, 5, 6, 7, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 Abs. 1 Bst.fund g,13 Bst. a – c und e(n), 14 in Kraft ab 1. Januar 2002

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