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Richtlinien zum Asyl- und Integrationsfonds 1)

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Academic year: 2022

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Richtlinien zum Asyl- und Integrationsfonds

1)

Vom 27. Januar 2016 (Stand 10. Februar 2021)

Genehmigt durch den Stadtrat Bischofszell mit Beschluss vom 27.01.2016, Beschluss Nr. 30/2016.

Revidiert durch den Stadtrat Bischofszell mit Beschluss vom 10.02.2021, Beschluss Nr. 23/2021

1 Allgemeines

Art. 1 Entstehung

1 Der Kanton leitet die Globalpauschale, die er vom Bund für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie für Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose, vor- läufig aufgenommene Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbe- willigung erhält, an die für die Betreuung verantwortlichen Gemeinden wei- ter. Mit dieser Globalpauschale sind sämtliche vergütbaren Sozialhilfeleis- tungen abgegolten.

2 Die Globalpauschale an die Gemeinden ist unabhängig vom tatsächlichen Unterstützungsbedarf der asylsuchenden Personen. Das zuständige Gemeinwesen trägt einen allfälligen Aufwandüberschuss oder profitiert von einem möglichen Ertragsüberschuss.

3 Ein Teil der nicht benötigten Globalpauschale soll in Form eines Asyl- und Integrationsfonds zweckgebunden eingesetzt werden können.

Art. 2 Zweck

1 Der Asyl- und Integrationsfonds ist zweckgebunden für Unterstützungsleis- tungen und/oder Integrationsmassnahmen zu Gunsten von Asylbewerbern und der ausländischen Bevölkerung einzusetzen.

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Art. 3 Äufnung

1 Die Sozialhilfebehörde entscheidet anlässlich der letzten Sitzung im Kalen- derjahr über die Höhe der Einlage in Absprache mit dem Finanzchef. Die Einlage darf den Ertragsüberschuss der nicht benötigten Globalpauschale nicht übersteigen.

2 Zuständigkeit und Verwendung der Mittel

Art. 4 Verantwortlichkeit

1 Dem Stadtrat obliegt die Verantwortung zur Verwaltung des Asyl- und Inte- grationsfonds. Die Verantwortung zur Mittelverwendung wird mit den Kom- petenzen gemäss Artikel 6 geregelt.

Art. 5 Mittelverwendung

1 Die finanziellen Mittel sind zweckgebunden für Unterstützungsleistungen ausschliesslich im Asylbereich oder für Integrationsmassnahmen einzuset- zen. Darunter fallen insbesondere:

a) Überbrückungskredite für kurzfristige finanzielle Engpässe;

b) die Unterstützung in ausserordentlichen Situationen;

c) die Finanzierung von medizinischen Wahlbehandlungen;

d) Integrationsprojekte und -Massnahmen.

2 Die Bedingung zur Gewährung von finanziellen Mitteln aus dem Asyl- und Integrationsfonds sind schriftlich festzuhalten und von allen involvierten Par- teien zu unterzeichnen.

Art. 6 Kompetenzen

1 Für die Mittelverwendung gelten folgende Finanzkompetenzen:

a) bis CHF 5‘000.00 pro Fall durch Entscheid der Leitung Soziale Diens- te;

b) ab CHF 5‘001.00 bis CHF 10‘000.00 pro Fall durch Entscheid des Präsidiums der Sozialhilfebehörde und der Leitung Soziale Dienste;

c) ab CHF 10‘000.00 durch Beschluss des Stadtrates.

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Art. 7 Rechnungsführung

1 Die Rechnungsführung erfolgt integral in der Buchhaltung der Finanzver- waltung. Das Kapital wird in der Jahresrechnung der Stadt Bischofszell als Fonds im Eigenkapital ausgewiesen.

2 Die Kontrolle erfolgt durch die Rechnungsprüfungskommission der Stadt Bischofszell.

3 Schlussbestimmungen

Art. 8 Zweckänderung

1 Eine Zweckänderung für die Verwendung des Asyl- und Integrationsfonds ist beim Stadtrat zu beantragen. Der Stadtrat entscheidet über Zweckände- rungen abschliessend.

Art. 9 Inkraftsetzung

1 Diese Richtlinien zum Asyl- und Integrationsfonds treten nach Genehmi- gung durch den Stadtrat auf den 27. Januar 2016 in Kraft.

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle

27.01.2016 10.02.2021 Erlass Erstfassung -

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Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle

Erlass 27.01.2016 10.02.2021 Erstfassung -

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