• Keine Ergebnisse gefunden

EINIGE ASPEKTE DER WAHLEN FÜR DIE ABGEORDNETENKAMMER UND DEN SENAT AM SONNTAG, DEM 10. JUNI 2007

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "EINIGE ASPEKTE DER WAHLEN FÜR DIE ABGEORDNETENKAMMER UND DEN SENAT AM SONNTAG, DEM 10. JUNI 2007"

Copied!
82
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

SCTA\EL-AH\N:\ELEC\DOSSIER\2007\00362.elc.wpd

EINIGE ASPEKTE DER WAHLEN FÜR DIE ABGEORDNETENKAMMER

UND DEN SENAT

AM SONNTAG, DEM 10. JUNI 2007 ________

Fassung 1. Februar 2007

(2)

2

· Demokratische Struktur Belgiens

· Normales Wahldatum und vorgezogene Wahlen

· Bildung der Abgeordnetenkammer und des Senats

· Automatisierte Wahlen

· Wahlpflicht

· Gültig wählen

· Wahl mittels Vollmacht

· Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier

· Wahlberechtigungsbedingungen (Belgier) für Abgeordnetenkammer und Senat

· Einreichung von Kandidaturen (Belgier) für Abgeordnetenkammer und Senat

· Wählbarkeitsbedingungen für Belgier im Hinblick auf die Wahlen für die Abgeordnetenkammer und den Senat

· Stimmenauszählung, Sitzverteilung und Bestimmung der Gewählten

· Allgemeine Ergebnisse der Wahlen 1999 und 2003 (auf Ebene des Königreichs) für Abgeordnetenkammer und Senat

· Kurze Darstellung der Entwicklung des Stimmrechts und des Wahlsystems in Belgien

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite:

http://www.elections.fgov.be

NB: VORLIEGENDE FASSUNG BERÜCKSICHTIGT DIE NEUEN WAHL- VORSCHRIFTEN, DIE AUF DIE WAHLEN 2007 ANWENDBAR SIND

(3)

DEMOKRATISCHE STRUKTUR BELGIENS 1. Schema:

EUROPA

Europäisches Parlament

14 Abgeordnete des niederländischen Kollegiums 9 Abgeordnete des französischen Kollegiums 1 Abgeordneter des deutschsprachigen Kollegiums _________________________________________________

24 Gewählte für Belgien auf 732 Mitglieder für die gesamte Europäische Union, die seit dem 13. Juni 2004 25 Mitgliedsstaaten zählt

NB: Am 1. Januar 2007 sind der Europäischen Union ebenfalls Bulgarien und Rumänien beigetreten.

FÖDERALSTAAT

Kammer Senat

25 Niederländischsprachige 15 Französischsprachige ____________________

10 Niederländischsprachige 10 Französischsprachige 1 Deutschsprachiger _____________________

6 Niederländischsprachige 4 Französischsprachige ____________________

40 direkt gewählte Senatoren

21 entsandte Senatoren (1) 10 kooptierte Senatoren (2) 150 direkt

gewählte Abgeordnete

Insgesamt: 71 Mitglieder (3)

(1) Sie werden aus dem Flämischen Parlament, dem Parlament der Französischen Gemeinschaft beziehungsweise dem Parlament der Deutschsprachigen Gemein- schaft entsandt.

(2) - Die niederländischsprachigen kooptierten Senatoren werden von den niederländischsprachigen entsandten und direkt gewählten Senatoren bestimmt.

- Die französischsprachigen kooptierten Senatoren werden von den französisch- sprachigen entsandten und direkt gewählten Senatoren bestimmt.

(3) Ferner sind die drei Kinder des Königs Senatoren von Rechts wegen: Prinz Philippe, Prinzessin Astrid und Prinz Laurent.

(4)

4

REGIONAL

6 (1)

Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt 72 Französischsprachige + 17 Niederländischsprachige 89 direkt gewählte Mitglieder

75

Wallonisches Parlament 75 direkt gewählte Mitglieder 19

Flämisches Parlament 118 direkt gewählte Mitglieder + 6 niederländischspr. Brüsseler 124 gewählte Mitglieder

Parlament der Französischen Gemeinschaft (2) 75 Wallonen

+ 19 französischspr. Brüsseler 94 gewählte Mitglieder

Parlament der Deutschsprachigen

Gemeinschaft 25 direkt gewählte Mitglieder

(1) Seit den Wahlen von Juni 2004 werden die 6 niederländischsprachigen Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments von den Wählern, die zuvor ihre Stimme für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt auf einer Liste der niederländischen Sprachgruppe abgegeben haben, direkt gewählt.

(2) Das Parlament der französischen Gemeinschaft wird nicht direkt gewählt, sondern setzt sich aus den 75 gewählten Mitgliedern des Wallonischen Parlaments und 19 gewählten Mitgliedern der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt zusammen.

10 PROVINZEN

mit gewählten Provinzialräten

589 GEMEINDEN

mit gewählten Gemeinderäten

2. Belgien umfasst vier Sprachgebiete:

· das niederländische Sprachgebiet (Flandern) Bevölkerung: ca. 5.970.000 Einwohner

(5)

· das französische Sprachgebiet (Wallonie) Bevölkerung: ca. 3.280.000 Einwohner

· das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt (19 Brüsseler Gemeinden) Bevölkerung: ca. 980.000 Einwohner

· das deutsche Sprachgebiet (9 deutschsprachige Gemeinden) Bevölkerung: ca. 70.000 Einwohner

· Bevölkerung Belgiens: ca. 10.300.000 Einwohner und ca. 7.600.000 Wähler

3. Belgien zählt 3 Gemeinschaften:

· die Flämische Gemeinschaft: Es handelt sich um die Flämische Region, aber auch um die niederländischsprachigen Institutionen auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt,

· die Französische Gemeinschaft: Es handelt sich um die Wallonische Region, mit Ausnahme des deutschen Sprachgebiets, aber auch um die französischsprachigen Institutionen auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt,

· die Deutschsprachige Gemeinschaft: Es handelt sich um das deutsche Sprachgebiet (die 9 deutschsprachigen Gemeinden beziehungsweise die Wahlkantone Eupen und Sankt Vith).

NB: Der Begriff “Gemeinschaft” ist personengebunden: französischsprachig, niederlän- dischsprachig oder deutschsprachig.

4. Belgien zählt 3 Regionen:

· Die Flämische Region (das niederländische Sprachgebiet) umfasst die Provinzen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Limburg, Ost- und Westflandern.

· Die Wallonische Region (das französische und das deutsche Sprachgebiet) umfasst die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und Wallonisch-Brabant.

· Die Region Brüssel-Hauptstadt (das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt) umfasst die 19 Brüsseler Gemeinden.

NB: Der Begriff “Region” ist gebietsgebunden: Wallonien, Flandern oder Brüssel.

5. Provinzen und Gemeinden:

· Belgien setzt sich aus 10 Provinzen und 589 Gemeinden zusammen, 308 Gemeinden in Flandern, 262 Gemeinden in der Wallonie (die 9 deutschsprachigen Gemeinden inbegriffen) und 19 Gemeinden in der Region Brüssel-Hauptstadt.

(6)

6

· In den 10 Provinzen sind 747 Provinzialratsmitglieder zu wählen:

- Provinz Antwerpen - 84 Mitglieder - Provinz Flämisch-Brabant - 84 Mitglieder - Provinz Limburg - 75 Mitglieder

- Provinz Ostflandern - 84 Mitglieder - Provinz Westflandern - 84 Mitglieder - Provinz Hennegau - 84 Mitglieder - Provinz Lüttich - 84 Mitglieder - Provinz Luxemburg - 56 Mitglieder - Provinz Namur - 56 Mitglieder

- Provinz Wallonisch-Brabant - 56 Mitglieder

· In den 589 Gemeinden sind mehr als 13.000 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.

NB: Die 19 Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt bilden keine Provinz, sondern den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.

(7)

NORMALES WAHLDATUM UND VORGEZOGENE WAHLEN 1. Grundsätze

Das normale Datum der nächsten Parlamentswahlen (Kammer und Senat) ist auf Sonntag, 24. Juni 2007 festgelegt. Die letzten Wahlen von Abgeordnetenkammer und Senat haben am 18. Mai 2003 stattgefunden.

Laut Artikel 105 des Wahlgesetzbuches findet die “ordentliche Versammlung der Wahlkollegien, um die ausscheidenden Abgeordneten und Senatoren zu ersetzen, [...] am ersten Sonntag nach Ablauf einer Periode von vier Jahren statt, die mit dem Tag beginnt, an dem die bei der vorangehenden Wahl kooptierten Senatoren bestimmt wurden.” Diese Bestimmung beruht auf Artikel 65 der Verfassung, laut dessen die Mitglieder der Abgeordnetenkammer auf vier Jahre gewählt werden und die Kammern alle vier Jahre erneuert werden. Nach den letzten Wahlen der föderalen Parlamente vom 18. Mai 2003 sind die kooptierten Senatoren am 19. Juni 2003 bestimmt worden.

Bei eventueller vorzeitiger Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern werden die Wahlen binnen 40 Tagen abgehalten (Art. 106 des Wahlgesetzbuches).

Ein Auflösungserlass für die Abgeordnetenkammer muss also verabschiedet werden (die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die Auflösung des Senats mit sich). Der Auflösungserlass enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten (siehe Art. 46 der Verfassung und Art. 106 des Wahlgesetzbuches; dasselbe gilt, wenn die Föderalen Gesetzgebenden Kammern erklären, dass die Verfassung einer Revision bedarf - siehe Art. 195 der Verfassung).

Das Datum der nächsten Parlamentswahlen ist auf den 10. Juni 2007 festgelegt.

2. Wie verläuft ein Regierungsrücktritt?

Um eine Regierungsperiode vorzeitig zu beenden, sind folgende Szenarios möglich:

1. Erstes Szenario: Der Premierminister reicht den Rücktritt der Regierung persönlich beim König ein (neue Wahlen müssen organisiert werden).

Hierbei handelt es sich um ein gängiges Szenario. Wenn unüberbrückbare Differenzen zwischen den politischen Parteien einer Regierungskoalition entstehen und eine politische Krise ausbricht, bleibt dem Premierminister nichts anderes übrig, als beim König den Rücktritt der Föderalregierung einzureichen.

Der König kann den Rücktritt annehmen oder ablehnen. Er kann seine Entscheidung auch hinauszögern und den Regierungsparteien somit die Zeit lassen, einen Kompromiss zu finden.

(8)

8

Nimmt der König den Regierungsrücktritt an, löst Er die Abgeordnetenkammer auf, nachdem Er deren mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder ausgesprochene Zustimmung erhalten hat.

Die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die Auflösung des Senats mit sich. Die Wahlen müssen binnen vierzig Tagen abgehalten werden und das neue Parlament muss binnen zwei Monaten einberufen werden (Art. 46 der Verfassung).

2. Zweites Szenario: Die Kammer entlässt die Regierung

In der Praxis kommt es selten vor, dass eine Regierung gestürzt wird, weil sie nicht mehr über die Mehrheit in der Kammer verfügt. Gewöhnlich sind interne Regierungsprobleme an dem vorzeitigen Regierungsrücktritt der Regierung schuld.

Die Kammer kann auf so genannte “konstruktive” Weise die Regierung zum Rücktritt zwingen und durch eine andere Regierung ersetzen. Das geschieht wie folgt:

Eine Mehrheit der Mitglieder der Kammer (mindestens 76 Mitglieder von 150) nimmt einen Misstrauensantrag an oder lehnt einen Vertrauensantrag in Bezug auf die Regierungspolitik ab und schlägt dem König binnen drei Tagen einen anderen Premierminister vor. Dieser Antrag wird als “konstruktiv” bezeichnet, da neben dem Regierungsrücktritt die Bildung einer neuen Regierung vorgesehen ist. Das Staatsoberhaupt ist verpflichtet, die vorgeschlagene Person mit der Regierungsbildung zu beauftragen. In diesem Szenario kann die Kammer die bestehende Regierung ersetzen, ohne dass Neuwahlen organisiert werden müssen.

Diese Möglichkeit wurde in der neuen Verfassung von 1993 eingeführt und bis heute noch nicht angewandt. Ziel dieser Maßnahme war es, häufige vorzeitige Wahlen zu vermeiden, die die Kontinuität der Politik untergraben.

Die Kammer kann die Regierung ebenfalls stürzen, indem sie einen Misstrauensantrag annimmt oder einen Vertrauensantrag ablehnt, ohne binnen drei Tagen einen anderen Premierminister vorzuschlagen. Obwohl die Regierung von Rechts wegen in einer solchen Situation nicht zurücktreten muss, kann sie in der Praxis nicht weiter regieren. In diesem Fall kann der König (die Regierung) das Parlament auflösen, was zu Neuwahlen führt.

3. Drittes Szenario: Revision der Verfassung

Zu der Erklärung zur Revision der Verfassung (Art. 195 der Verfassung) muss präzisiert werden, dass das Parlament automatisch aufgelöst wird und die Regierung zurücktritt. Dies geschieht nach Veröffentlichung der Erklärung zur Revision der Verfassung im Belgischen Staatsblatt.

Seit den Verfassungsrevisionen der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts wird dieses Verfahren systematisch angewandt, um die Parlamentswahlen zu organisieren und unter der nachfolgenden Regierung die Möglichkeit zu haben, die Verfassung mit einer Zweidrittel- mehrheit im föderalen Parlament zu revidieren.

(9)

Laufende Angelegenheiten

In der Zeitspanne zwischen dem Rücktritt der alten Regierung und der Einsetzung der neuen bleibt die alte Regierung an der Macht. Die Befugnisse der Regierung werden jedoch auf die Erledigung der “laufenden Angelegenheiten” reduziert, das heißt auf die täglichen Verwaltungsaufgaben, wie das Treffen von Dringlichkeitsmaßnahmen und die Abwicklung von Routineangelegenheiten. Der Begriff “laufende Angelegenheiten” ist aus der politischen Praxis entstanden. Diese Angelegenheit wird in keinem formellen Text geregelt.

Die Minister dürfen weiterhin regieren, damit die notwendige Kontinuität der Politik gewährleistet wird. Ihre Befugnisse sind eingeschränkt, weil die Mitglieder der Abgeordnetenkammer keine effektive Kontrolle über die Regierung mehr ausüben können.

3. Wie verläuft die Regierungsbildung?

Konsultierungen des Königs

Nach den Wahlen wird auf Initiative des Königs eine neue Regierung gebildet. Erst konsultiert Er die Präsidenten von Kammer und Senat, anschließend unterhält Er sich mit einigen bedeutenden Personen aus Politik, Wirtschaft und dem sozialen Bereich, um deren Interpretation der Wahlergebnisse zu erfahren und zu ermitteln, welche Akzente die neue Regierung setzen muss. Auf der Grundlage dieser Gespräche bestimmt Er gewöhnlich einen Informator (“informateur”). Geht aus den Wahlergebnissen eine deutliche parlamentarische Mehrheit hervor, kann der König sofort zur Bestimmung eines Regierungsbildners (“formateur”) übergehen.

Bestimmung eines Informators

Ein Informator ist gewöhnlich ein erfahrener Politiker, der sich bei den politischen Parteien informiert und die Möglichkeiten zur Bildung einer Regierungskoalition untersucht. Seine Aufgabe besteht darin zu untersuchen, welche Parteien zusammen über eine Mehrheit der Sitze verfügen und ob sie auf der Grundlage ihrer entsprechenden Parteiprogramme eine Koalition bilden könnten. Er berichtet dem König von diesen Möglichkeiten. Er berät den König in Bezug auf die Bestimmung eines Regierungsbildners.

Bestimmung eines Regierungsbildners

Auf der Grundlage des Berichts des Informators bestimmt der König einen Regierungsbildner.

Dieser hat die Aufgabe ein Regierungsabkommen auszuarbeiten (dabei handelt es sich um die wichtigsten Ziele, die die Regierung während der Legislaturperiode verwirklichen möchte).

Dieses Abkommen wird im Laufe der Verhandlungen des Regierungsbildners mit den zur Bildung einer Koalition ausersuchten Parteichefs festgelegt. In den Verhandlungen wird sich anschließend um die konkrete Zusammenstellung der Regierung bemüht. Die Mehrheitsparteien geben ihre Wünsche bekannt und schlagen ihre Kandidaten für die Minister- und Staatssekretärposten vor. Werden diese Verhandlungen erfolgreich beendet, schlägt der Regierungsbildner dem König die neue Regierungsmannschaft vor. In den meisten Fällen wird der Regierungsbildner der neue Premierminister.

(10)

Ernennung einer neuen Regierung

Der König ernennt die Minister (Art. 96 der Verfassung).

Der König kann jedoch nicht ohne die politische Deckung eines Ministers handeln.

Deshalb wird in der Praxis wie folgt vorgegangen:

· Der ausscheidende Premierminister unterzeichnet zusammen mit dem König den ersten Erlass, in dem der neue Premierminister ernannt wird.

· Der neue Premierminister unterzeichnet zusammen mit dem König den Erlass zur Ernennung der anderen Mitglieder der Regierung.

Die ausersuchten Minister legen den Eid vor dem König ab.

Nach der Eidesleistung treten die Minister im Rat zusammen und verfassen die Regierungs- erklärung.

Regierungserklärung vor der Kammer

Der Premierminister gibt vor der Kammer die Regierungserklärung ab, in der er die Leitlinien des Regierungsabkommens darlegt. Darüber wird in einer Plenarsitzung debattiert.

Amtseinsetzung der Regierung in der Kammer

Die Debatte über die Regierungserklärung wird mit einer Vertrauensabstimmung abgeschlossen. Wenn der Premierminister nach Abschluss der Debatte das Vertrauen der Mehrheit der Kammer (76 von 150 Mitgliedern) durch Annahme des Vertrauensantrags erhält, kann er mit der Ausführung des Regierungsabkommens beginnen. Dieses Verfahren wird als Amtseinsetzung bezeichnet.

Legislaturperiode

Die Föderalregierung bleibt für höchstens vier Jahre an der Macht (was der Dauer entspricht, für die das Parlament gewählt ist). Das Vertrauen, das der Regierung bei der Amtseinsetzung von der Kammer entgegengebracht worden ist, ist jedoch bedingt und kann ihr jederzeit entzogen werden. Mit anderen Worten muss die Regierung immer darauf achten, dass eine Mehrheit der Mitglieder der Kammer ihre Politik unterstützt.

(11)

BILDUNG DER ABGEORDNETENKAMMER UND DES SENATS

1. Zusammensetzung der Abgeordnetenkammer

a) Die Abgeordnetenkammer zählt 150 direkt gewählte Mitglieder (Art. 63 der Verfassung).

Die Sitze werden im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen nach Wahlkreisen aufgeteilt.

Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch 150 ergibt. Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem größten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss.

Ein Wahlkreis besteht aus einem oder mehreren Verwaltungsbezirken. Für die Wahl der Abgeordnetenkammer gibt es 11 Wahlkreise. Die Wahlkreise entsprechen heute den Provinzen; dies gilt jedoch nicht für die Wahlkreise Löwen und Brüssel-Halle-Vilvoorde.

Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch eine Volkszählung festgelegt. Der König veröffentlicht die Ergebnisse binnen einer Frist von sechs Monaten.

Die letzte Volkszählung wurde am 1. Oktober 2001 durchgeführt und ihre Ergebnisse sind im Belgischen Staatsblatt vom 28. Mai 2002 veröffentlicht worden. Nach dieser Veröffentlichung bestimmt der König die Anzahl Sitze, die auf jeden Wahlkreis entfallen (Königlicher Erlass vom 22. Januar 2003 - Belgisches Staatsblatt vom 7. Februar 2003).

(12)

b) Aufteilung der 150 Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach heutigen Wahlkreisen:

Die 11 Wahlkreise für die Abgeordnetenkammer

Neue Provinzial- wahlkreise

Anzahl zu wählender Mitglieder

Anzahl Ersatz- kandidaten

Hauptwahl- vorstand des Wahlkreises

Frühere Wahlkreise (bis 2002)

Frühere Anzahl (bis 2002)

Hennegau 19 11 Mons · Mons - Soignies

· Tournai - Ath - Mouscron

· Charleroi - Thuin

6 4 9

Lüttich 15 9 Lüttich · Lüttich

· Huy - Waremme

· Verviers

9 2 4

Luxemburg 4 6 Arlon · Arlon - Marche-en-

Famenne - Bastogne - Neufchâteau - Virton

3

Namur 6 6 Namur · Namur - Dinant -

Philippeville

6 Wallonisch-

Brabant

Wahlkreis BHV Wahlkreis Löwen (Flämisch-

Brabant)

5 22 7

6 12 6

Nivelles Brüssel Löwen

· Nivelles

· Brüssel - Halle - Vilvoorde

· Löwen

5 22 7

Antwerpen 24 13 Antwerpen · Antwerpen

· Mecheln - Turnhout

14 10

Limburg 12 7 Hasselt · Hasselt - Tongeren -

Maaseik

11

Ostflandern 20 11 Gent · Gent - Eeklo

· Sint-Niklaas - Dendermonde

· Aalst - Oudenaarde

9 6 6

Westflandern 16 9 Brügge · Brügge

· Veurne - Dixmuiden - Ypern - Ostende

· Kortrijk - Roeselare - Tielt

4 5 8

GESAMT 150 150

NB:

- Die Kandidatenlisten müssen am 29. Tag (zwischen 14 und 16 Uhr) oder am 28. Tag (zwischen 9 und 12 Uhr) vor den Wahlen beim Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Kammer und beim Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den Senat eingereicht werden.

(13)

- Der vorläufige Abschluss der Kandidatenlisten in jedem Hauptwahlvorstand erfolgt am 27. Tag vor dem Wahltag.

- Der endgültige Abschluss der Kandidatenlisten in jedem Hauptwahlvorstand erfolgt am 24. Tag vor dem Wahltag (im Falle eines Einspruchs vor der rechtsprechenden Gewalt handelt es sich um den 20. Tag vor dem Wahltag).

- Die Anzahl einzelner Ersatzkandidaten beträgt höchstens die Hälfte der Anzahl zu wählender Kandidaten plus 1 (Dezimalen werden nach oben aufgerundet). Es muss mindestens 6 Ersatzkandidaten geben.

- Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) männlichen und weiblichen Geschlechts nicht größer als eins sein.

Die ersten beiden Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) jeder Liste dürfen nicht gleichen Geschlechts sein.

- Bei der provinzialen Sitzverteilung gewinnt die Provinz Hennegau einen Sitz zum Nachteil der Provinz Namur; dies ist die Folge der Zusammenfügung der Bevölkerungsüberschüsse in den 3 Wahlkreisen der Provinz Hennegau.

c) Aufteilung der Sitze der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen und nach politischer Formation nach den Wahlen 2003:

Wahlkreise (11) CDH MR PS ECOLO FN

1.Wallonisch-Brabant 5 1 3 1 - -

2. Hennegau 19 2 5 10 1 1

3. Lüttich 15 2 6 6 1 -

4. Luxemburg 4 1 2 1 - -

5. Namur 6 1 2 3 - -

6. Brüssel - Halle - Vilvoorde 13 1 6 4 2 -

Französische Sprachgruppe 62 8 24 25 4 1

Gesamt CD&V VLD SP.A- SPIRIT

VLAAMS BELANG

N-VA

6. Brüssel - Halle - Vilvoorde 9 2 3 2 2 -

7. Antwerpen 24 5 6 6 7 -

8. Westflandern 16 5 4 4 2 1

9. Ostflandern 20 4 7 5 4 -

10. Limburg 12 3 3 4 2 -

11. Löwen 7 2 2 2 1 -

Niederländische Sprachgruppe

88 21 25 23 18 1

Gesamt (62+88) 150

(14)

3. Zusammensetzung des Senats

a) Senatoren von Rechts wegen (Art. 72 der Verfassung)

Die Kinder des Königs oder in deren Ermangelung die belgischen Nachkommen des zur Herrschaft berufenen Zweiges der Königlichen Familie sind von Rechts wegen mit achtzehn Jahren Senatoren, insofern sie den Eid als Senator abgelegt haben. Sie sind erst mit einundzwanzig Jahren stimmberechtigt (obwohl sie dieses Recht in der Praxis nicht ausüben). Sie werden für die Festlegung des Quorums nicht berücksichtigt. Momentan sind Prinz Philippe, Prinzessin Astrid und Prinz Laurent Senatoren von Rechts wegen.

b) Direkt gewählte Senatoren

Die 2 Wahlkollegien für den Senat Wahlkollegium 3 Wahlkreise Hauptwahlvorstände

der Kollegien

Anzahl zu wählender Mitglieder

Niederländisch · Flämische Region (außer Bezirk Halle- Vilvoorde)

· Wahlkreis Brüssel- Halle-Vilvoorde

Mecheln 25 (14 Ersatzkandidaten)

Französisch · Wallonische Region

· Wahlkreis Brüssel- Halle-Vilvoorde

Namur 15 (9 Ersatzkandidaten)

GESAMT 40

Der Senat zählt 40 direkt gewählte Senatoren:

· 25 vom niederländischen Wahlkollegium direkt gewählte Senatoren,

· 15 vom französischen Wahlkollegium direkt gewählte Senatoren.

Der flämische Wahlkreis umfasst das Gebiet der Flämischen Region, mit Ausnahme des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde. Dem müssen die stimmberechtigten Einwohner des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde hinzugezählt werden, die ihre Stimme auf einer beim niederländischen Wahlkollegium eingereichten Liste abgeben.

Der wallonische Wahlkreis umfasst das Gebiet der Wallonischen Region, zu dem die stimmberechtigten Einwohner des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde hinzugezählt werden, die ihre Stimme auf einer beim französischen Wahlkollegium eingereichten Liste abgeben.

c) Gemeinschaftssenatoren (Art. 67 der Verfassung)

21 Senatoren werden aus der Mitte der Gemeinschaftsparlamente bestimmt:

· 10 Senatoren werden vom Flämischen Parlament aus seiner Mitte bestimmt,

· 10 Senatoren werden vom Parlament der Französischen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt,

· 1 Senator wird vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt.

d) Kooptierte Senatoren (Art. 67 der Verfassung)

(15)

10 Senatoren werden von den direkt gewählten Senatoren und den Gemeinschaftssenatoren bestimmt. Es handelt sich hierbei um indirekte Wahlen mit verhältnismäßiger Vertretung.

Die Aufteilung ist die folgende:

· 6 Senatoren werden von den 25 vom niederländischen Wahlkollegium direkt gewählten Senatoren und den 10 Senatoren der Flämischen Gemeinschaft bestimmt.

· 4 Senatoren werden von den 15 vom französischen Wahlkollegium direkt gewählten Senatoren und den 10 Senatoren der Französischen Gemeinschaft bestimmt.

e) Aufteilung des Senats nach Wahlkollegien und nach politischer Formation nach den Wahlen 2003:

direkt gewählte Senatoren

Gemeinschafts- senatoren

kooptierte Senatoren

Gesamt

PS 6 3 2 11

MR 5 4 1 10

CDH 2 2 0 4

ECOLO 1 1 0 2

FN 1 0 1 2

Französische Sprachgruppe 15 10 4 29

SP (deutschsprachiger Senator) - 1 - 1

CD&V 6 2 1 9

VLD 7 3 2 12

SP.A-SPIRIT 7 3 2 12

VLAAMS BLOK 5 2 1 8

Niederländische Sprachgruppe 25 10 6 41

GESAMT 40 21 10 71

(16)

AUTOMATISIERTE WAHLEN 1. Einführung

Das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl hat die progressive Einführung der automatisierten Wahl für alle Wahlen ermöglicht.

Jede Wahlkabine eines Wahlbüros ist mit einem Wahlapparat ausgestattet. Der Wähler erhält vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes eine Magnetkarte. Für die Stimmabgabe führt der Wähler erst die Magnetkarte in den Kartenleser des Wahlapparates ein. Auf dem Bildschirm erscheinen dann die laufende Nummer und das Listenkürzel aller Kandidatenlisten. Anhand des Lichtstiftes, den er senkrecht zum Bildschirm hält, gibt der Wähler die Liste seiner Wahl an. Er kann ebenfalls weiß wählen. Er bestätigt seine Wahl oder annulliert sie und wählt eine andere Liste.

Nachdem der Wähler eine Liste gewählt hat, erscheinen für diese Liste die Namen und Vornamen der Kandidaten auf dem Bildschirm. Der Wähler gibt seine Stimme anhand des Lichtstiftes ab.

Danach wird der Wähler um Bestätigung gebeten; solange der Wähler seine Stimmabgabe nicht bestätigt hat, kann er sie noch annullieren und eine andere Kandidatenliste wählen.

Nach der letzten Bestätigung nimmt der Wähler seine Magnetkarte, die der Kartenleser ausgibt, heraus.

Der Wähler kann anschließend in seiner Wahlkabine mit derselben Magnetkarte seine abgegebene Stimme visualisieren.

Dazu führt der Wähler erneut die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des an den Wahlapparat angeschlossenen Kartenlesers ein; er kann jedoch seine abgegebenen Stimmen nicht mehr ändern.

Dann nimmt der Wähler seine Magnetkarte aus dem Kartenleser heraus und führt sie unter Aufsicht des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes in die elektronische Urne ein.

Nach Abschluss der Wahl schließt der Vorsitzende die Urne; er übergibt die Datenträger mit den registrierten Stimmabgaben dem Hauptwahlvorstand des Kantons, der alle Daten sammelt und das Ergebnis ermittelt.

Bei den nächsten Parlamentswahlen erfolgt die Stimmabgabe in mehr als 200 Gemeinden auf elektronische Weise, was ungefähr 44 % der Gesamtanzahl Wähler entspricht.

Belgische Wähler geben ihre Stimme zuerst für die Wahl der Abgeordnetenkammer und anschließend für die Wahl des Senats ab, und zwar mit ein und derselben Magnetkarte.

2. Wie wählen Sie elektronisch?

1. - Führen Sie Ihre Magnetkarte in den Kartenleser ein. Auf dem Bildschirm sehen Sie, für welche Wahl Sie Ihre Stimme abgeben können (Sie wählen zuerst für die Abgeordnetenkammer und anschließend für den Senat).

- Setzen Sie den Lichtstift immer senkrecht auf den Bildschirm und drücken Sie auf das Feld Ihrer Wahl. Treffen Sie Ihre Wahl unter den verschiedenen Listen und Kandidaten.

- Bestätigen Sie nach jeder Verrichtung Ihre Wahl.

(17)

2. - Wählen Sie zunächst die Liste, für die Sie Ihre Stimme abgeben möchten.

- Sie verfügen über zwei Möglichkeiten, um Ihre Stimme auf der von Ihnen gewählten Liste gültig abzugeben:

· entweder durch Listenstimme (drücken Sie dazu mit dem Lichtstift auf den Mittelpunkt des Kopffelds neben dem Namen der Liste)

· oder durch Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten (ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten) (drücken Sie dazu mit dem Lichtstift auf das Feld eines oder mehrerer Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten färbt sich gräulich).

3. - Machen Sie einen Fehler, ist dies kein Problem:

- Annullieren Sie Ihre Wahl und geben Sie Ihre Stimme erneut ab.

- Vergessen Sie also nicht, Ihre Wahl jedesmal zu bestätigen, wenn Sie sich sicher sind.

4. - Nach der letzten Bestätigung nehmen Sie Ihre Magnetkarte heraus. Sie können Ihre abgegebene Stimme sofort visualisieren (überprüfen). Dazu müssen Sie die Magnetkarte erneut in den Kartenleser einführen; Sie können jedoch nichts mehr ändern. Geben Sie Ihre Magnetkarte anschließend dem Vorsitzenden, bevor Sie sie in die elektronische Urne einführen.

Für die Simulation der elektronischen Stimmabgabe siehe föderale Portalsite:

www.belgium.be.

NB:

· In den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt, in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und in einigen Gemeinden mit Sprachenerleichterungen kann der Wähler zuerst die Sprache für den Wahlvorgang wählen. Anschließend muss er die Wahl der Sprache bestätigen.

· Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde muss der Wähler sich für die Wahl des Senats außerdem zuerst für die Listen der französischsprachigen Kandidaten oder die Listen der niederländischsprachigen Kandidaten entscheiden.

Die Wahl der Listen geschieht unabhängig von der Sprachenwahl, die beim Stimm- verfahren nur der praktischen Handhabung dient.

(18)

3. Gemeinden mit automatisierter Wahl, nach Provinzen und Wahlkantonen gegliedert

Wahlkanton Gemeinde ANTWERPEN Antwerpen Antwerpen Zwijndrecht Arendonk Arendonk Dessel Ravels Retie Boom Boom Hemiksem Niel Rumst Schelle Brecht Brecht Essen Kalmthout Malle Wuustwezel Duffel Duffel Bonheiden

Sint-Katelijne-Waver Herentals Herentals

Grobbendonk Herenthout Kasterlee Lille Olen Vorselaar Hoogstraten Hoogstraten Baarle-Hertog Merksplas Rijkevorsel Kapellen Kapellen Brasschaat Schoten Stabroek Kontich Kontich Aartselaar Boechout Borsbeek Edegem

(19)

Hove Lint Mortsel Mecheln Mecheln Willebroek Mol Mol

Balen Geel Meerhout Puurs Puurs Bornem Sint-Amands Turnhout Turnhout Beerse

Oud-Turnhout Vosselaar Westerlo Westerlo Herselt Hulshout Laakdal Zandhoven Zandhoven Ranst Schilde Wijnegem Wommelgem Zoersel

Wahlkanton Gemeinde BRÜSSEL-HAUPTSTADT Anderlecht Anderlecht

Berchem-Sainte-Agathe/Sint-Agatha-Berchem Brüssel Brüssel

Ixelles/Elsene Ixelles/Elsene

Auderghem/Oudergem

Watermael-Boitsfort/Watermaal-Bosvoorde Molenbeek-Saint-Jean/Sint-Jans-

Molenbeek

Molenbeek-Saint-Jean/Sint-Jans-Molenbeek

Ganshoren Jette

Koekelberg

(20)

Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten- Node

Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten-Node Etterbeek

Woluwe-Saint-Lambert/Sint-Lambrechts- Woluwe-Saint-Pierre/Sint-Pieters-Woluwe Schaerbeek/Schaarbeek Schaerbeek/Schaarbeek

Evere Uccle/Ukkel Uccle/Ukkel

Forest/Vorst

Wahlkanton Gemeinde FLÄMISCH-BRABANT Asse Asse

Affligem Dilbeek Liedekerke Merchtem

Opwijk Ternat Glabbeek Glabbeek Lubbeek Haacht Haacht

Boortmeerbeek Holsbeek Keerbergen Rotselaar Tremelo Löwen Löwen Bertem Bierbeek Herent Huldenberg Kortenberg Oud-Heverlee Tervuren Vilvoorde Vilvoorde Kampenhout Machelen Zemst Zaventem Zaventem Hoeilaart Kraainem

(21)

Overijse Steenokkerzeel Wezembeek-Oppem Zoutleeuw Zoutleeuw

Geetbets Linter

Wahlkanton Gemeinde HENNEGAU

Chimay * Chimay *

Momignies *

Frasnes-lez-Anvaing Frasnes-lez-Anvaing Lens Lens

Jurbise

Wahlkanton Gemeinde LIMBURG Beringen Beringen Ham

Heusden-Zolder Leopoldsburg Tessenderlo Genk Genk As

Opglabbeek Zutendaal Hasselt Hasselt Diepenbeek Zonhoven Maasmecheln Maasmecheln Lanaken Neerpelt Neerpelt Hamont-Achel Lommel Overpelt Peer Peer

Hechtel-Eksel

Houthalen-Helchteren Voeren Voeren

(22)

Wahlkanton Gemeinde LÜTTICH Aywaille Aywaille

Comblain-au-Pont Esneux

Sprimont Bassenge Bassenge Juprelle Oupeye Eupen Eupen Kelmis Lontzen Raeren Fléron Fléron

Beyne-Heusay Blégny

Chaudfontaine Soumagne Trooz

Grâce-Hollogne Grâce-Hollogne Awans

Flémalle Herstal Herstal Lüttich Lüttich Saint-Nicolas Saint-Nicolas Ans

Sankt Vith Sankt Vith

Amel Büllingen Burg Reuland Bütgenbach Seraing Seraing Neupré Verlaine Verlaine

Villers-le-Bouillet Visé Visé

Dalhem

Wahlkanton Gemeinde LUXEMBURG Durbuy Durbuy

(23)

Wahlkanton Gemeinde OSTFLANDERN Dendermonde Dendermonde Buggenhout Lebbeke Evergem Evergem Kaprijke Kaprijke Nevele Nevele Aalter Sint-Niklaas Sint-Niklaas Temse Temse Kruibeke Waarschoot Waarschoot Zele Zele

Berlare Zomergem Zomergem Knesselare Lovendegem

Wahlkanton Gemeinde WESTFLANDERN Veurne Veurne Alveringem

De Panne

Koksijde

Zonnebeke * Zonnebeke *

* Gemeinden, in denen die Stimmenauszählung 1999, 2000 und 2003 versuchsweise anhand eines Systems für optisches Lesen erfolgte.

(24)

WAHLPFLICHT Gesetzesbestimmungen

Die Artikel 62 Absatz 3 und 68 § 2 der Verfassung bestimmen, dass die Stimmabgabe obligatorisch und geheim ist. Die Verpflichtung, an der Wahl teilzunehmen, ist außerdem im Wahlgesetzbuch vorgesehen.

Sanktion

Die Verfolgung und die Strafen bei Nichterfüllung der Wahlpflicht sind in den Artikeln 209 und 210 des Wahlgesetzbuches vorgesehen.

Eine erstmalige ungerechtfertigte Abwesenheit wird mit einem Verweis oder einer Geldstrafe von 5 bis zu 10 Euro geahndet (mit 5 zu multiplizieren), das heißt also 25 oder 50 Euro.

Im Wiederholungsfall wird eine Geldstrafe von 10 bis zu 25 Euro verhängt (= 50 bis 125 Euro).

Es wird keine Ersatzgefängnisstrafe ausgesprochen.

Wenn ein Wähler mindestens viermal binnen fünfzehn Jahren ohne Rechtfertigung der Wahl fernbleibt, wird er für zehn Jahre aus den Wählerlisten gestrichen und darf er während dieser Zeit von einer öffentlichen Behörde weder ernannt noch befördert noch ausgezeichnet werden.

Die Nichterfüllung der Wahlpflicht ist nur strafbar, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ob eine Nichterfüllung gerechtfertigt ist oder nicht, liegt im Ermessen des Friedensrichters.

Binnen acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses stellt der Prokurator des Königs die Liste der Wähler auf, die nicht an der Wahl teilgenommen haben und deren Entschuldigungen nicht angenommen wurden. Letztendlich entscheidet die Staatsanwaltschaft, welche Verstöße verfolgt werden.

Wähler, die der Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, werden mittels einfacher Benachrichtigung vor das Polizeigericht geladen, das ohne Berufungsmöglichkeit entscheidet.

Andere Länder, in denen Wählen Pflicht ist

Luxemburg, Griechenland, Australien und die meisten Länder Südamerikas.

GÜLTIG WÄHLEN

Nachdem der Wähler eine Liste ausgewählt hat, kann er auf dieser einen Liste:

„ seine Stimme im Feld am Kopf einer Liste abgeben (Listenstimme),

„ seine Stimme im Feld neben dem Namen eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten der gewählten Liste abgeben (Vorzugsstimmen),

„ seine Stimme im Feld neben dem Namen eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und eines oder mehrerer Ersatzkandidaten der gewählten Liste abgeben (Vorzugsstimmen),

„ seine Stimme im Feld neben dem Namen eines oder mehrerer Ersatzkandidaten der gewählten Liste abgeben (Vorzugsstimmen).

Hat der Wähler gleichzeitig eine oder mehrere Vorzugsstimmen und eine Listenstimme auf ein und derselben Liste abgegeben, wird die Listenstimme als nicht vorhanden betrachtet.

(25)

WAHL MITTELS VOLLMACHT

Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen (Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches). Auf diese Weise kann der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber wählen.

Aufgrund des Gesetzes vom 7. März 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2002, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2002) kann jeder andere Wähler als Bevollmächtigter bestimmt werden (der Bevollmächtigte muss nicht mehr länger ausschließlich der Ehepartner oder ein Verwandter bis zum dritten Grad sein). Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen.

Das neue Vollmachtsformular ist am 24. August 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26. November 2002), und zwar durch den Königlichen Erlass vom 2. August 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1995).

Folgende Personen können von diesem Recht Gebrauch machen:

1) Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt,

2) Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen:

* im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen,

* unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Diese Verhinderung wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers bestätigt,

3) Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarkts- gewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen.

Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4) Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Maßnahme die Freiheit entzogen

ist.

Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt,

5) Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft bestätigt,

6) Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können.

Diese Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Unterrichtsanstalt, die sie besuchen, bestätigt,

7) Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht

(26)

Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde. In letzterem Fall muss der Antrag spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. Stimmt der Bürgermeister dem Antrag zu, stellt er die entsprechende Bescheinigung aus.

Die Vollmacht wird auf einem Formular (= Vollmachtsformular AB/19) ausgestellt, das kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erhältlich ist; die Gemeindeverwaltung erteilt auch zusätzliche Informationen. Das Formular kann auch von der Website Wahlen (www.elections.fgov.be) heruntergeladen werden.

Am Wahltag muss der Bevollmächtigte im Besitz des Vollmachtformulars, der diesbezüglichen Bescheinigung, seiner eigenen Wahlaufforderung und seines Personalausweises sein, um im Wahlbüro von der Vollmacht Gebrauch machen zu können.

STIMMRECHT DER IM AUSLAND ANSÄSSIGEN BELGIER

1. Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen haben, hat unseren im Ausland ansässigen Staatsangehörigen zum ersten Mal das Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern zuerkannt.

Dieses Gesetz war für die im Ausland ansässigen belgischen Wähler umständlich und kostspielig und deshalb nur schwer ausführbar.

- Das Gesetz vom 7. März 2002 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an im Ausland ansässige Belgier und zur Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels Vollmacht (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2002, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2002 - siehe die Artikel 180 bis 180septies des Wahlgesetzbuches) zielt auf die Reformierung und Vereinfachung des Verfahrens ab, aufgrund dessen die im Ausland ansässigen Belgier am politischen Leben ihres Herkunftslandes teilnehmen können, indem sie ihre Stimme bei der Wahl für die Abgeordnetenkammer und den Senat abgeben (nicht bei anderen Wahlen). Sie können künftig zwischen fünf verschiedenen Arten wählen, um ihre Stimme für diese Wahlen abzugeben: der persönlichen Stimmabgabe in Belgien, der Wahl mittels Vollmacht in Belgien, der persönlichen Stimmabgabe in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, der Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder der Briefwahl.

(27)

- Dieses Gesetz zielt ebenfalls auf die Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels Vollmacht ab, und das zugunsten der im Ausland ansässigen belgischen Wähler als auch zugunsten der in Belgien wohnhaften belgischen Wähler. In dem Gesetz wird bei der Wahl mittels Vollmacht in Belgien oder im Ausland die Einschränkung der Wahl des Bevollmächtigten auf den Ehepartner oder einen Verwandten beziehungsweise Verschwägerten bis zum dritten Grad also abgeschafft.

2. In diesem Gesetz, das das Stimmrecht dieser Belgier bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern regelt, ist vorgesehen, dass nur die ausgewanderten Landsleute ihr Stimmrecht ausüben können, die sich in die konsularischen Register haben eintragen lassen und die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Erst dann sind sie automatisch der in Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung vorgesehenen Wahlpflicht unterworfen.

- Gemäß diesem Gesetz wird der im Ausland ansässige Belgier aufgefordert, sich für eine der folgenden fünf Arten der Stimmabgabe zu entscheiden:

1. persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde, 2. Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde,

3. persönliche Stimmabgabe in der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der Betreffende eingetragen ist,

4. Wahl mittels Vollmacht in dieser Vertretung 5. und schließlich Briefwahl.

3. Das Gesetz sieht einen gemeinsamen Teil für die fünf Arten der Stimmabgabe vor (siehe auch nachstehendes Schema).

Zwischen dem ersten Tag des achten Monats und dem fünfzehnten Tag des fünften Monats vor dem für die Wahl der Kammer und des Senats festgelegten Datum übermittelt jede diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular zur Eintragung als Wähler.

Der im Ausland ansässige Belgier füllt dieses Formular aus, wobei er seine Personalien, die Art seiner Stimmabgabe und die Gemeinde des Königreichs angibt, in der er als Wähler eingetragen werden möchte. Die Wahl der Eintragungsgemeinde ist völlig frei. Sie bestimmt den Wahlkreis, in den der Belgier aufgenommen wird.

- Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs oder in der Vertretung, bei der er eingetragen ist, entscheidet, füllt er zudem die Vollmacht aus, deren Muster durch Königlichen Erlass festgelegt und dem Eintragungsformular beigefügt ist. Die Vollmacht umfasst in diesem Fall die Personalien des gewählten Bevollmächtigten.

(28)

28 - Folgende Unterscheidung muss gemacht werden:

1) Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs entscheidet, muss er seinen Bevollmächtigten unter den Wählern der Gemeinde, in der er sich als Wähler hat eintragen lassen, bestimmen.

· Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die Wahl mittels Vollmacht in der Vertretung, bei der er eingetragen ist, entscheidet, muss er seinen Bevollmächtigten unter den Belgiern, die bei derselben Vertretung eingetragen sind und die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, bestimmen.

4. Nachdem der im Ausland ansässige Belgier dieses Eintragungsformular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht ausgefüllt hat, reicht er diese Unterlage(n) persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein oder schickt sie ihr zu.

Die berufskonsularische Vertretung überprüft die Formulare je nach Eingang und kontrolliert, ob die Betreffenden die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Ist das der Fall, übermittelt die berufskonsularische Vertretung das Formular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht über den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten an die Gemeinde, in der der im Ausland ansässige Belgier als Wähler eingetragen werden wollte.

- Bei Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs oder in der berufskonsularischen Vertretung sieht das Gesetz vor, dass, wenn das Gemeindekollegium der Gemeinde, in der der im Ausland ansässige Belgier eingetragen ist, den bevollmächtigten Wähler zur Stimmabgabe auffordert, der Wahlaufforderung ein Auszug aus der Vollmacht beifügt, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen.

- Bei Erhalt der Formulare für den Antrag auf Eintragung als Wähler trägt die belgische Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, Letzteren in ihre Wählerliste ein, wobei sie die gewählte Art der Stimmabgabe darauf vermerkt (Informationstyp 132 im Nationalregister).

5. Sobald die Wählerliste mit den im Ausland ansässigen Belgiern in allen Gemeinden des Königreichs abgeschlossen ist, lässt die Gemeinde dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Kammer, dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine Kopie der Liste der belgischen Wähler im Ausland, die sich für die Briefwahl beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe oder die Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, zukommen.

(29)

6. Das Wahlverfahren ist abhängig vom gewählten Wahlmodus:

· Persönliche Stimmabgabe oder Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs

Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die persönliche Stimmabgabe in der Gemeinde des Königreichs, in der er als Wähler eingetragen ist, entscheidet, begibt er sich am Wahltag dorthin und gibt seine Stimme in dem ihm zugewiesenen Wahlbüro ab. Das Wahlbüro wird auf der Wahlaufforderung angegeben, die die Gemeinde, in der er eingetragen ist, ihm über die diplomatische Vertretung an seinen Wohnort im Ausland zukommen lässt.

Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die Wahl mittels Vollmacht in der belgischen Gemeinde, in der er sich als Wähler hat eintragen lassen, entscheidet, wählt sein Bevollmächtigter am Wahltag in seinem Namen in der betreffenden Gemeinde. Die physische Anwesenheit des Bevollmächtigten am Wahltag gilt als Annahme der von dem im Ausland ansässigen Belgier erteilten Vollmacht.

· Persönliche Stimmabgabe oder Wahl mittels Vollmacht in der diplomatischen Vertretung

Der im Ausland ansässige Belgier wird über die diplomatische Vertretung vom Kollegium der Gemeinde, in der er als Wähler eingetragen ist, zur Wahl aufgefordert.

Die Wahlbüros, die mit dem Drucken der Stimmzettel für die Wahl der Kammer und des Senats beauftragt sind, übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag die für die im Ausland ansässigen Belgier erforderliche Anzahl Stimmzettel.

Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten übermittelt den verschiedenen berufskonsularischen Vertretungen im Ausland diese Stimmzettel zusammen mit einer Kopie der Liste der diese Stimmzettel betreffenden Wähler.

Nach Ablauf der Wahlverrichtungen in der berufskonsularischen Vertretung (persönlich oder mittels Vollmacht) werden die Stimmzettel dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, bei dem ein Sonderzählbürovorstand gebildet wird, auf schnellstem Weg übermittelt. Die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter versiegeltem Umschlag aufbewahrt (das heißt bis Sonntag 14.00 Uhr).

Der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten gebildete Sonderzählbürovorstand zählt die auf diesen Stimmzetteln abgegeben Stimmen und übermittelt den Vorsitzenden der betreffenden Hauptwahlvorstände des Wahlkreises (für die Wahl der Kammer) und des Kollegiums (für die Wahl des Senats) die Tabellen mit den diesbezüglichen Ergebnissen.

Die Ergebnisse dieser Stimmenauszählung werden in das im betreffenden Wahlkreis oder im betreffenden Kollegium erzielte Ergebnis integriert.

(30)

· Briefwahl

Die mit dem Druck der Stimmzettel beauftragten Hauptwahlvorstände, nämlich der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Kammer und der Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des Senats, lassen dem im Ausland ansässigen Belgier über die diplomatische Vertretung unter seiner Anschrift einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt zukommen:

- einem Rückumschlag mit der Anschrift des Hauptwahlvorstandes, - einem neutralen Umschlag mit einem Stimmzettel,

- einem Formular, das der Wähler mit Angabe seiner Erkennungsdaten ausfüllen und unterzeichnen muss,

- den Anweisungen für den Wahlvorgang und für die Rücksendung des Wahlumschlags an den Vorstand.

Die Wahlumschläge müssen dem betreffenden Hauptwahlvorstand vor Schließung der in Belgien eingerichteten Wahlbüros zukommen. Für diese Art der Stimmabgabe erhält der im Ausland ansässige Belgier keine Wahlaufforderung.

Die Hauptwahlvorstände öffnen diese Umschläge je nach Eingang und die neutralen Umschläge mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäß verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung (das heißt bis Sonntag 14.00 Uhr). Die Hauptwahlvorstände übermitteln diese Umschläge mit den Stimmzetteln dem Zählvorstand des Kantons mit traditioneller Stimmabgabe, der in dem betreffenden Wahlkreis bestimmt worden ist.

Die Auszählung dieser Stimmzettel darf erst beginnen, nachdem diese Stimmzettel mit den anderen bei diesem Vorstand zu zählenden Stimmzetteln gemischt worden sind.

Die darauf abgegebenen Stimmen werden zusammen mit den auf den Stimmzetteln der in Belgien wohnhaften Wähler abgegebenen Stimmen ausgezählt.

NB: Für den Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde werden diese Stimmzettel vom Sonderzählbürovorstand beim Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten ausgezählt.

(31)

SCHEMA IN BEZUG AUF DAS STIMMRECHT DER IM AUSLAND ANSÄSSIGEN BELGIER IN BEZUG AUF DIE PARLAMENTSWAHLEN AM SONNTAG, DEM 10. JUNI 2007

1. Oktober 2006

(vom 8. Monat bis zum 15. Tag des 5. Monats vor den Wahlen =

15. Januar 2007)

Zeitraum, während dessen die berufskonsularischen Vertretungen den im Ausland ansässigen Belgiern die Formulare zur Eintragung als Wähler (und Vollmachtsformulare) zuschicken

1. Februar 2007

(1. Tag des 4. Monats vor den

Wahlen)

Letzter Tag für den im Ausland ansässigen Belgier, um der berufskonsularischen Vertretung das ausgefüllte Formular zurückzuschicken

28. Februar 2007

(letzter Tag des 4. Monats vor den

Wahlen)

Letzter Tag für die berufskonsularischen Vertretungen, um die Wahlberechtigungsbedingungen der im Ausland ansässigen Belgier zu überprüfen

1. März 2007

(1. Tag des 3. Monats vor den

Wahlen)

Letzter Tag für die berufskonsularischen Vertretungen, um den betreffenden belgischen Gemeinden die Formulare zur Eintragung als Wähler zuzuschicken

5. April 2007

(80. Tag vor dem normalen

Wahldatum)

Erstellung der Listen der in Belgien bzw. im Ausland ansässigen belgischen Wähler seitens der belgischen Gemeinden (WGB Art. 10 § 1 Abs. 2)

6. April 2007

(79. Tag vor dem normalen

Wahldatum)

Bildung des Sonderzählbürovorstands beim Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten (Zählung der Stimmzettel, die von den konsularischen Vertretungen übermittelt werden) 1. Mai 2007

(40. Tag)

Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums der Wahlen infolge der Auflösung der Kammern

26. Mai 2007 (15. Tag)

Letzter Tag für die Gemeindeverwaltungen, um den Wählern in Belgien über DIE POST und den im Ausland ansässigen belgischen Wählern über die konsularische Vertretung die Wahlaufforderungen (und evtl. Auszüge aus der Vollmacht) zuzuschicken. Im Falle der Briefwahl wird dem Wähler keine Wahlaufforderung zugeschickt.

29. Mai 2007 (12. Tag)

Letzter Tag für die Übermittlung der Stimmzettel seitens der Hauptwahlvorstände entweder an den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten (Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung) oder über die konsularische Vertretung an den belgischen Wähler an seinen Wohnsitz im Ausland (Briefwahl)

8. Juni 2007 (Freitag) 9. Juni 2007 (Samstag)

10. Juni 2007 (Sonntag)

· Stimmabgabe außerhalb der Europäischen Union

· Stimmabgabe innerhalb der Europäischen Union

· Stimmabgabe in Belgien NB:

Im Falle einer Auflösung der Kammern vor dem 5. April 2007 wird die Liste der in Belgien wohnhaften Wähler am 40. Tag vor den Wahlen abgeschlossen (Auflösungserlass) und die Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler wird am 15. Tag vor den Wahlen aufgestellt. Die Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die sich für die persönliche Stimmabgabe oder die Wahl mittels Vollmacht in den berufskonsularischen Vertretungen oder für die Briefwahl entschieden haben, wird den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der Provinzen und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten übermittelt. Der letzte Tag für die Versendung der Wahlaufforderungen ist der 10. Tag vor den Wahlen.

Der in vorliegender Bemerkung erwähnte Fall ist nicht auf die Wahlen vom 10. Juni 2007 anwendbar.

(32)

WAHLBERECHTIGUNGSBEDINGUNGEN (BELGIER) FÜR ABGEORDNETEN- KAMMER UND SENAT

(Art. 1 § 1 des Wahlgesetzbuches)

Um bei diesen Wahlen eine Stimme abzugeben, muss der Wähler vier Bedingungen erfüllen:

1. Belgier sein.

Die Art und Weise, wie die belgische Staatsangehörigkeit erlangt wurde (Geburt, Einbürgerung, Eheschließung, Option), spielt keine Rolle.

Der Wähler muss diese Bedingung am Tag, an dem die Wählerliste abgeschlossen wird, erfüllen,

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Der Wähler muss diese Bedingung am Wahltag erfüllen,

3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein.

Der Wähler muss diese Bedingung am Tag, an dem die Wählerliste abgeschlossen wird, erfüllen,

4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Zu einer Kriminalstrafe (lebenslange Haft, Zwangsarbeit, Haft und Einschließung) Verurteilte sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts:

- wer gerichtlich entmündigt ist und wer unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist (ZGB Art. 489-515),

- wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, vorausgesetzt, dass die Strafe ohne Aufschub verhängt worden ist und gegen diese Strafe keine Berufung mehr eingelegt werden kann,

- wer der Regierung durch Internierung zur Verfügung gestellt wurde.

Der Wähler muss diese Bedingung am Wahltag erfüllen.

Zusammenfassung:

Wahlberechtigungsbedingungen:

· bei Abschluss der Wählerliste Belgier sein

· bei Abschluss der Wählerliste in den Bevölke- rungsregistern eingetragen sein

· am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben

· sich am Wahltag in keinem der Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden

(33)

KANDIDATUREN (BELGIER) FÜR ABGEORDNETENKAMMER UND SENAT 1. KANDIDATUR FÜR DIE ABGEORDNETENKAMMER (WGB Art. 116 § 1)

Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet werden (WGB Art. 116 § 1):

1. - entweder von mindestens 500 Wählern, wenn die Bevölkerung im Wahlkreis bei der letzten Volkszählung mehr als eine Million Einwohner betrug,

- oder von mindestens 400 Wählern, wenn die besagte Bevölkerung zwischen 500.000 und einer Million Einwohnern lag,

- oder von mindestens 200 Wählern in den anderen Fällen 2. - oder von mindestens drei ausscheidenden Mitgliedern.

Wenn die vorschlagenden Wähler nicht auf den Wählerlisten der Gemeinde vorkommen, in der der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises eingerichtet ist, wird dem Wahlvorschlag ein Auszug aus der Wählerliste der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, beigefügt (WGB Art. 116 § 3).

Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Ein ausscheidender Parlamentarier darf im selben Wahlkreis nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen.

Der Wähler und der ausscheidende Parlamentarier dürfen dagegen einen Wahlvorschlag für die Abgeordnetenkammer und einen Wahlvorschlag für den Senat unterzeichnen, sofern es sich um dieselbe politische Formation handelt (WGB Art. 117).

Aushändigung des Wahlvorschlags (WGB Art. 116 § 3)

· an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises

· von einem der drei von den Kandidaten benannten Wählern oder von einem der beiden von den vorschlagenden Parlamentariern benannten Kandidaten.

Zeitpunkt der Aushändigung des Wahlvorschlags (WGB Art. 115 Absatz 1)

Samstag, der 29. Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder Sonntag, der 28. Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr.

Angaben auf dem Wahlvorschlag (WGB Art. 116 § 4)

· Name,

· Vornamen,

· Geburtsdatum,

· Geschlecht,

· Beruf,

· Hauptwohnort der Kandidaten,

· Listenkürzel beziehungsweise Logo, das über der Kandidatenliste stehen soll,

· gegebenenfalls dieselben Angaben für die Wähler, die sie vorschlagen,

· Erkennungsnummer des Kandidaten im Nationalregister (fakultativ).

(34)

34

Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden.

· Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht größer als eins sein (WGB Art. 117bis).

Bei den Wahlen dürfen die beiden ersten Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) jeder Liste nicht gleichen Geschlechts sein. Für die anderen Listenplätze gibt es keine genaue und obligatorische Reihenfolge “Mann - Frau” (ein ständiger Wechsel Mann - Frau ist nicht obligatorisch), aber das 50:50-Verhältnis muss in Bezug auf die ganze Liste eingehalten werden. Unvollständige Listen müssen ebenfalls den neuen Bestimmungen entsprechen.

· Im Vorschlag wird das Listenkürzel beziehungsweise Logo angegeben, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die graphische Darstellung des Listennamens ist, besteht aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen (WGB Art. 116 § 4 Absatz 2).

· Die Erkennungsnummer des Kandidaten (ordentlicher Kandidat oder Ersatzkandidat) im Nationalregister (elfstellige “nationale Nummer” auf dem Personalausweis und dem Sozialversicherungsausweis) vereinfacht den Hauptwahlvorständen die digitale Bearbeitung der Kandidatenlisten und ermöglicht die Vermeidung von Fehlern in den Identitätsangaben. Diese Nummer muss nicht unbedingt bei der Einreichung der Kandidatur mitgeteilt werden, die Mitteilung ist aber anzuraten.

· Im Wahlvorschlag wird die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten vorgeschlagen werden. In dieser Akte müssen die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten in zwei verschiedenen Kategorien angegeben werden (WGB Art. 117).

· Eine Person darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden (WGB Art. 118).

· Ein Kandidat darf nicht auf mehr als einer Liste in einem Wahlkreis vorkommen.

Niemand darf für die Wahl der Kammer in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Ein Kandidat (ausscheidender Parlamentarier) darf nicht eine Akte, mit der der Schutz eines Listenkürzels beantragt wird, unterzeichnen und gleichzeitig Kandidat auf einer Liste sein, die ein anderes geschütztes Listenkürzel benutzt.

· Auf einer Liste darf die Anzahl ordentlicher Kandidaten die Anzahl zu wählender Mitglieder nicht übersteigen.

(35)

· Die Höchstanzahl Ersatzkandidaten auf einer Kandidatenliste ist auf die um eins erhöhte Hälfte der Anzahl ordentlicher Kandidaten festgelegt (enthält das Ergebnis der Division Dezimalzahlen, werden diese nach oben aufgerundet). Es muss aber mindestens sechs Ersatzkandidaten geben.

· Niemand darf gleichzeitig Kandidat für die Kammer und den Senat sein (WGB Art. 118 Absatz 4).

Annahme der Kandidatur (WGB Art. 116 § 4 Absatz 6)

Wahlvorschläge sind nur zulässig, wenn ihnen eine Annahmeerklärung beigefügt ist. Die Annahmeakte besteht aus einer unterzeichneten schriftlichen Erklärung, die dem Vor- sitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises in der Frist, die auch für die Wahlvorschläge vorgeschrieben ist, gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird.

Die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) verpflichten sich in der Annahmeerklärung ihrer Kandidatur dazu, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und die Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und ihre Wahlausgaben binnen 45 Tagen nach der Wahl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anzugeben. Sie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 Euro und mehr gemacht haben, zu registrieren.

Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten), deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige Liste bilden und mit der Reihenfolge des Wahlvorschlags einverstanden sind.

Sie können in derselben Akte einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, um den in den Artikeln 119 und 124 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Sitzungen des Hauptwahlvorstandes und den von diesem Vorstand nach der Wahl durchzuführenden Verrichtungen beizuwohnen, und einen Zeugen und einen Ersatzzeugen für jeden Hauptwahlvorstand des Kantons, um der in Artikel 150 vorgesehenen Sitzung und den von diesem Vorstand nach der Wahl durchzuführenden Verrichtungen beizuwohnen.

NB: Musterformulare für die Einreichung einer Kandidatur finden Sie auf unserer Website.

Zusammenfassung:

Um in Belgien in die Abgeordnetenkammer gewählt werden zu können, muss man:

· bei Abschluss der Wählerliste Belgier sein

· bei Abschluss der Wählerliste in den Bevölke- rungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein

· am Wahltag die zivilen und politischen Rechte

(36)

36 besitzen

· am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben

(37)

2. KANDIDATUR FÜR DEN SENAT (WGB Art. 116 § 2) Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet werden:

1. - entweder von mindestens 5.000 Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums einge- reichten Wahlvorschläge betrifft,

- oder von mindestens 5.000 Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Wahlvorschläge betrifft,

2. - oder von mindestens zwei ausscheidenden Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache ent- spricht.

Wenn die vorschlagenden Wähler nicht auf den Wählerlisten der Gemeinde vorkommen, in der der Hauptwahlvorstand des Kollegiums eingerichtet ist, wird dem Wahlvorschlag ein Auszug aus der Wählerliste der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, beigefügt (WGB Art. 116 § 3).

Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Ein ausscheidender Parlamentarier darf im selben Wahlkreis nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen.

Der Wähler und der ausscheidende Parlamentarier dürfen dagegen einen Wahlvorschlag für die Abgeordnetenkammer und einen Wahlvorschlag für den Senat unterzeichnen, sofern es sich um dieselbe politische Formation handelt (WGB Art. 117).

Aushändigung des Wahlvorschlags (WGB Art. 116 § 3)

· an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums

· von einem der drei von den Kandidaten benannten Wählern oder von einem der beiden von den vorschlagenden Parlamentariern benannten Kandidaten.

Zeitpunkt der Aushändigung des Wahlvorschlags (WGB Art. 115 Absatz 1)

Samstag, der 29. Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder Sonntag, der 28. Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr.

(38)

38

Angaben auf dem Wahlvorschlag (WGB Art. 116 § 4)

· Name,

· Vornamen,

· Geburtsdatum,

· Geschlecht,

· Beruf,

· Hauptwohnort der Kandidaten,

· Listenkürzel beziehungsweise Logo, das über der Kandidatenliste stehen soll,

· gegebenenfalls dieselben Angaben für die Wähler, die sie vorschlagen,

· Erkennungsnummer des Kandidaten im Nationalregister (fakultativ).

Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden.

Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht größer als eins sein (WGB Art. 117bis).

Bei den Wahlen dürfen die beiden ersten Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) jeder Liste nicht gleichen Geschlechts sein. Für die anderen Listenplätze gibt es keine genaue und obligatorische Reihenfolge “Mann - Frau” (ein ständiger Wechsel Mann - Frau ist nicht obligatorisch), aber das 50:50-Verhältnis muss in Bezug auf die ganze Liste eingehalten werden. Unvollständige Listen müssen ebenfalls den neuen Bestimmungen entsprechen.

· Im Vorschlag wird das Listenkürzel beziehungsweise Logo angegeben, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die graphische Darstellung des Listennamens ist, besteht aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen (WGB Art. 116 § 4 Absatz 2).

· Die Erkennungsnummer des Kandidaten (ordentlicher Kandidat oder Ersatzkandidat) im Nationalregister (elfstellige “nationale Nummer” auf dem Personalausweis und dem Sozialversicherungsausweis) vereinfacht den Hauptwahlbürovorständen die digitale Bearbeitung der Kandidatenlisten und ermöglicht die Vermeidung von Fehlern in den Identitätsangaben. Diese Nummer muss nicht unbedingt bei der Einreichung der Kandidatur mitgeteilt werden, die Mitteilung ist aber anzuraten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

>Eine arme Mutter mit 7 Söhnen und einer Tochter läßt sich durch das Geschrei der Knaben nach Brot hinreißen, den Wunsch oder die Verwünschung auszusprechen, sie sollten lieber

Ob es nun das Lieblings- parfum, duftende Cremes oder Duschgels, der Duftanhänger im Auto, das duftende Waschmittel, Reinigungsmittel mit Zitronenduft oder auch der Duft

Beurteilen Sie, ob die nachstehend angeführten Integrale den Flächeninhalt einer der markierten Flächen ergeben, und ordnen Sie

2 x 14 deshalb, da das Material ab jetzt, neben der normalen einseitigen Druckversion, zusätzlich immer eine Version für den doppelseitigen Druck enthält.. Zu folgenden Bereichen

Natürlich war es gut, dass sich jemand von außen um mich kümmerte, aber ich glaube, ich hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Ernst der Lage erkannt.. Irgendwie redete ich mir

wird meist nur angegeben, daß die Vorausströmung 5 bis 15 Prozent des Kolbenweges betragen muß und daß Maschinen mit Konden- sation für den Auslaß nach dem Kondensator die

13: Maskulinum: der Bruder, der Mann, der Apfel; Femininum: die Banane, die Frau, die Schwester; Neutrum: das Brot, das Kind, das Buch, das Mädchen. S.14: der

Welche Faktoren die Luftqualität in der Megametropole be- stimmen, untersuchen Forscher des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) bereits seit zehn Jahren.. In der