Satzung zur Anderung von Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschule München
(Wegfa | | de r Leh rvera nsta lt u n gsa rt,,Vorlesu n g") vom26.07.2006
Aufgrund von Art.13 Abs. rsatzz, Art, 58 Abs. r sowie Art. 61Abs. z und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung:
$ 1 'Die jeweilige Anlage bzw. Anlage r der
Studien- und Prüfungsordnung ftir den Diplomstudiengang Architektur an der Fachhoch- schule München vom 11.o3.2o02 (KWMBI II 2oo3 S. StS) i. d. F. der dritten Anderungssatzung vom 14.O9.2O05
Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an den Fachhoch- schulen München und Augsburg vom zo.oz.zoo6
Studien- und Pnifungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule München vom z4.ot.zooo (KWMBI II S. 6zS) i. d. F. der zweiten Ande- rungssatzung vom o9.o6.zoo6
Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Business Administration and Engineering) an der Fachhochschule München vom 3o.1o.2oo3 (KWMBI ll2oo4 S. r998) i. d. F. der zweiten Anderungssatzung vom o9.o6.zoo6 Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziale Arbeit an der Fachhoch- schule München vom 31.07.1996 (KWMBI II S. rzrr) i. d. F. der vierten Anderungssatzung vom 13.1,2.2OO5
Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Design an der Fachhochschule München vomz3.o3.zoo6
wird dahingehend geändert, dass in der jeweiligen Spalte, welche die Art der Lehrveranstal- tung bezeichnet, die Abkürzung ,,V" für,,Vorlesung" jeweils durch die Abkürzung ,,SU" für ,,seminaristischen Unterricht" ersetzt wird.'Satz r gilt nicht, falls in dieser Spalte als Art der Lehrveranstaltung die Abkürzungen,,V, SU" bzw. ,,V/SU" oder,,V + SU" eingetragen sind. 3ln diesem Falle wird in der Spalte,,Art der Lehrveranstaltungen" durchwegs die Eintragung,,V,"
bzw. ,,Y /" oder,,V+" jeweils ersatzlos gestrichen.
$ 2
Diese Anderungssatzung tritt mit Wirkung vom o1.1o.2oo6 in Kraft.
Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an der
Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München und der Fachhochschule Augsburg
vom 06.12.2007
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 1 sowie Art. 61 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte
Wissenschaften – Fachhochschule München folgende Satzung:
§ 1
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an den Fachhochschulen München und Augsburg vom 20.02.2006 wird wie folgt geändert:
1. Die Einleitungsformel wird wie folgt neu gefasst: „Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München (Hochschule München) gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG folgende Satzung:“
2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „die Absolventin /“ eingefügt.
4. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „dem Studenten“ durch die Worte „den Studierenden“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.
6. § 4 erhält die Überschrift „Module und Prüfungen“.
7. § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Module, ihre Stundenzahl die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS- Kreditpunkte, die Form der Prüfungen und die Bearbeitungszeiten für das
Anfertigen schriftlicher Prüfungen sowie die Notengewichte zur Bildung der Modul- endnoten sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.“
8. In § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie in § 10 Abs. 2 wird das Wort
„Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ ersetzt.
9. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „der Student“ durch die Worte „die Studierende / der Studierende“ ersetzt.
10.§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Darüber hinaus können die Studierenden Fächer und Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der jeweils besuchten Hochschule zusätzlich wählen (Wahlmodule).“
11.In § 5 werden die Worte „den Fachbereichen Allgemeinwissenschaften beider Fachhoch- schulen“ durch die Worte „der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien an der Hochschule München und der Fakultät für Allgemeinwissenschaften der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg (Hochschule Augsburg)“ ersetzt.
2
12.In § 6 Abs. 1 werden die Worte „Der Fachbereich“ und „der Fachbereich“ jeweils durch die Worte „Die Fakultät für“ bzw. „die Fakultät für“ ersetzt.
13.In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.
14.In § 6 Abs. 2 Nummer 2 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“
ersetzt.
15.In § 6 Abs. 2 werden die bisherigen Nummern 4 bis 6 gestrichen.
16.In § 6 Abs. 2 wird nach der Nummer 3 die neue Nummer 4 eingefügt:
„4. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen.“
17.In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Wahlfächer“ durch das Wort „Wahlmodule“ ersetzt.
18.In § 7 wird die Modulbezeichnung „ ‚Entwerfen und Gestalten II’ “ durch die Modul- bezeichnung „Entwerfen und Theorie II“ ersetzt.
19.§ 8 erhält die Überschrift „Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Vorrückensregelungen“.
20.In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer“ die Worte „bis zum Ende des zweiten Fachsemesters“ eingefügt und die Modulbezeichnung „ ‚Entwerfen und Gestalten II’ “ durch die Worte „Entwerfen und Theorie II (Grundlagen- und Orientierungsprüfung)“
ersetzt.
21.§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Zum Eintritt in das vierte Studiensemester ist nur berechtigt, wer in den Studienmodulen der ersten drei Studiensemester mindestens 72 ECTS-Kreditpunkte erworben hat.“
22.In § 9 Abs. 1 werden die Worte „des Fachbereiches“ durch die Worte „der Fakultät für“
ersetzt.
23.§ 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfungskommissionen wählen die jeweilige Vorsitzende bzw. den jeweiligen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
24.In § 10 Abs. 2 werden die Worte „Der Fachbereich“ bzw. „der Fachbereich“ durch die Worte „Die Fakultät für“ bzw. „die Fakultät für“ ersetzt.
25.In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „den“ die Worte „Aufgabenstellerinnen und“
eingefügt.
26.In § 11 werden in der Überschrift das Wort „Prüfungsgesamtnote“ durch das Wort
„Prüfungsgesamtergebnis“ und in Abs. 1 die Worte „der Prüfungsgesamtnote“ durch die Worte „des Prüfungsgesamtergebnisses“ ersetzt.
27.§ 12 erhält die Überschrift „Bachelorprüfungszeugnis“.
28.In § 13 Abs. 1 werden die Worte „Den Absolventen des Bachelorstudiums“ durch die Worte „Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Bachelorprüfung“ ersetzt.
29.In § 14 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.
30.Die bisherige Anlage wird durch die dieser Änderungssatzung beigefügte „Anlage 1:
Übersicht über die Module und Prüfungen im Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg
(Studienbeginn vor dem Wintersemester 2007/2008)“ ersetzt.
3
31.Nach der Anlage 1 wird die „Anlage 2: Übersicht über die Module und Prüfungen im Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg (Studienbeginn nach dem Sommersemester 2007)“ angefügt.
§ 2
(1) Diese Änderungssatzung tritt an der Hochschule München am 1. Oktober 2007 und an der Hochschule Augsburg mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule München nach dem Sommersemester 2007 bzw. an der Hochschule Augsburg nach dem Sommersemester 2008 aufnehmen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2007/2008 (Hochschule München) bzw. vor dem Wintersemester 2008/2009 (Hochschule Augsburg) im
Bachelorstudiengang Architektur aufgenommen haben, gilt weiterhin die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an den Fachhochschulen München und Augsburg vom 20.02.2006, mit der Ausnahme, dass für diese Studierenden nur § 1 Nr. 30 und anstelle von § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 8 Abs. 2 vorstehend zitierter Studien- und Prüfungsordnung § 1 Nummern 5 und 21 dieser Änderungssatzung gelten, im Übrigen tritt sie außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2007/2008 im Bachelorstudiengang Architektur aufgenommen und die Grundlagen- und Orientierungsprüfung (Modul Entwerfen und Gestalten II) noch nicht abgelegt haben, erhalten hierfür von Amts wegen eine Nachfrist bis zum Ende des Sommersemesters 2008.
Anlage 1: Übersicht über die Module und Prüfungen im Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschulen München und der Fachhochschule Augsburg (Studienbeginn vor dem Wintersemester 2007/2008)
1) Lfd. Nr.
2) Module 1
3) SWS
4) ECTS- Kredit- punkte
5)
Art der Lehr- veranstaltung 1
6) Prüfungen:
Prüfungsform und
Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in Minuten 1, 2
7)
Bemerkungen;
Notengewichte zur Bildung der MEN 1
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
12 13 14 15 16 17
1.1 Entwerfen und Konstruktion I 1.2 Entwerfen und Städtebau I 1.3 Entwerfen und Gestalten I 1.4 Konstruktion I
1.5 Geschichte und Theorie I 1.6 Entwerfen und Darstellen 2.1 Entwerfen und Wahrnehmung 2.2 Konstruktion II
2.3 Konstruktion III
2.4 Geschichte und Theorie II
2.5 Entwerfen und Gestalten II (Grundlagen- und
Orientierungsprüfung) 3.1 Entwerfen / CAX 3.2 Konstruktion IV 3.3 Städtebau I
3.4 Entwerfen und Konstruktion II 3.5 Geschichte und Theorie III 3.6 Allgemeinwissenschaften
3 3 3 6 6 6 4 4 6 6 6
4 4 3 6 4 4
4 4 4 6 6 6 6 6 6 6 6
6 6 4 6 4 4
SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU, Ex SU
SU SU SU SU SU
4
1 StA 1 StA 1 StA
schrP 90 – 360 schrP 60; 2 StA schrP 90 – 300 1 StA
1 StA
schrP 90 – 360
1. schrTP 60-90; 2. schrTP 60-90;
1 StA
schrP 90 – 300
1 StA 1 StA
schrP 90 – 180 schrP 90 – 300
1. schrTP 60; 2. schrTP 60
4
schrP: 0,5; 1. StA: 0,3; 2. StA: 0,2 3)
1. schrTP: 0,3; 2. schrTP: 0,3; StA: 0,4 3)
1. TP: 0,5; 2. TP: 0,5 3)
Vgl. § 5. 1. AW-Fach 0,5; 2. AW-Fach 0,5 3)
2
1) Lfd. Nr.
2) Module 1
3) SWS
4) ECTS- Kredit- punkte
5)
Art der Lehr- veranstaltung 1
6) Prüfungen:
Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftliche Prüfungen in Minuten
1, 2
7)
Bemerkungen;
Notengewichte zur Bildung der MEN
18 19 20 21 22 23 24.1 24.2 25.1 25.2 26 27 28 29 30.1 30.2 31 32.1 32.2 32.3 34
4.1 Entwerfen und Gestalten III 4.2 Konstruktion V
4.3 Städtebau II 4.4 Städtebau III
4.5 Entwerfen und Freiflächenplanung 4.6 Ökonomie und Recht
5.1 Entwerfen und Städtebau II 5.1 Entwerfen und Konstruktion III 5.2 Theorie und Gestalten
5.2 Baupraxis und Ökonomie 5.3 Konstruktion VI
5.4 Wahlpflichtmodul I 5.5 Ökologie I
5.6 Ökonomie
6.1 Entwerfen und Städtebau III 6.1 Entwerfen und Konstruktion IV 6.2 Ökologie II
6.3 Wahlpflichtmodul (CAX) 6.4 Wahlpflichtmodul II 6.5 Wahlpflichtmodul III 6.6 Bachelorarbeit
4 4 4 3 3 3 4 4) 4 4) 4 4 3 3 4 4) 3 4 4 4)
6 6 6 4 4 4 6 6) 6 6) 6 4 4 4 6 6) 4 4 4 4) 12
SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU, Ex SU SU SU SU SU SU SU, Ex SU, Ex
1 StA 1 StA 1 StA
schrP 90 – 360 schrP 90 – 360 schrP 90 – 120 1 StA
1 StA 1 StA 1 StA 1 StA 2 LN
schrP 90 – 180 schrP 90 – 180 1 StA
1 StA 1 StA 2 LN 2 LN 2 LN BA
5 5 5 5
Jeder LN 0,5 3, 6
5 5
Jeder LN 0,5 3,6, 7 Jeder LN 0,5 3,6, 7 Jeder LN 0,5 3,6, 7
Summe der SWS und der ECTS-Kreditpunkte: 136 180
3
Anmerkungen:
1 Das Nähere wird von den Fakultätsräten im jeweiligen Studienplan festgelegt.
2 Bei Note nicht ausreichend in einer Prüfungsleistung wird die Modulendnote nicht ausreichend erteilt. Die Modulendnote ausreichend oder besser und die Bewertung der Bachelorarbeit mit der
Note ausreichend oder besser sind Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung.
3 Im Bachelorprüfungszeugnis werden sowohl die Modulendnoten als auch die, in den, dem jeweiligen Modul zugeordneten Fächern erzielten Noten ausgewiesen.
4 Das Nähere wird von der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Fakultät für Allgemeinwissenschaften der Fachhochschule Augsburg geregelt.
5 Die Studierenden müssen aus den Modulen 5.1 Entwerfen und Städtebau II oder 5.1 Entwerfen und Konstruktion III , 5.2 Theorie und Gestalten oder 5.2 Baupraxis und Ökonomie, sowie 6.1 Entwerfen und Städtebau III oder 6.1 Entwerfen und Konstruktion IV jeweils ein Modul wählen.
6 In den Wahlpflichtmodulen 5.4, 6.4 und 6.5 müssen jeweils zwei fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer gewählt werden. Jedes fachwissenschaftliche Wahlpflichtfach wird mit einer Prüfungsleistung (z. B. Studienarbeit, Klausur, Exkursionsbericht, Modell) abgeschlossen.
7 Aus den drei Wahlpflichtmodulen 6.3, 6.4 und 6.5 müssen zwei Wahlpflichtmodule gewählt werden.
Abkürzungen:
BA = Bachelorarbeit schrP = schriftliche Prüfung
ECTS = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System StA = Studienarbeit
Ex = Exkursion SU = seminaristischer Unterricht
SWS = Semesterwochenstunden LN = Leistungsnachweis
MEN = Modulendnote
Anlage 2: Übersicht über die Module und Prüfungen im Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschulen München und der Fachhochschule Augsburg (Studienbeginn nach dem Sommersemester 2007)
1) Lfd. Nr.
2) Module 1
3) SWS
4) ECTS- Kredit- punkte
5)
Art der Lehr- veranstaltung 1
6) Prüfungen:
Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in Minuten 1, 2
7)
Bemerkungen;
Notengewichte zur Bildung der MEN
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19
1.1 Entwerfen und Konstruktion I 1.2 Entwerfen und Städtebau I 1.3 Entwerfen und Gestalten I 1.4 Darstellen und Bauaufnahme 1.5 Konstruktion I
1.6 Geschichte und Theorie I 1.7 Entwerfen und Theorie I 2.1 Entwerfen und Wahrnehmung 2.2 Konstruktion II
2.3 Gestalten und Darstellen 2.4 Konstruktion III
2.5 Geschichte und Theorie II
2.6 Entwerfen und Theorie II (Grundlagen- und Orientierungsprüfung)
3.1 Entwerfen / CAX 3.2 Konstruktion IV 3.3 Städtebau I
3.4 Entwerfen und Konstruktion II 3.5 Geschichte und Theorie III 3.6 Allgemeinwissenschaften
3 3 3 4 6 4 4 4 4 3 6 4 4
4 4 3 6 4 4
4 4 4 4 6 4 4 6 6 4 6 4 4
6 6 4 6 4 4
SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU, Ex SU
SU SU SU SU SU
4
1 StA 1 StA 1 StA 2 StA
schrP 90 – 360
1. schrTP 60; 2. schrTP 60 schrP 90 – 300
1 StA 1 StA 1 StA
schrP 90 – 360 schrP 60 –90; 1 StA schrP 90 – 300
1 StA 1 StA
schrP 90 – 180 schrP 90 – 300
1. schrTP 60; 2. schrTP 60
4
1. StA: 0,5; 2. StA: 0,5.
1. TP: 0,5; 2. TP: 0,5 3)
schrP: 0,5; StA: 0,5 3)
1. TP: 0,5; 2. TP: 0,5 3)
Vgl. § 5. 1. AW-Fach 0,5; 2. AW-Fach 0,5 3)
2
1) Lfd. Nr.
2) Module 1
3) SWS
4) ECTS- Kredit- punkte
5)
Art der Lehr- veranstaltung 1
6) Prüfungen:
Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftliche Prüfungen in Minuten
1, 2
7)
Bemerkungen;
Notengewichte zur Bildung der MEN
20 21 22 23 24 25 26.1 26.2 27.1 27.2 28 29 30 31 32.1 32.2 33 34.1 34.2 34.3 35
4.1 Entwerfen und Gestalten II 4.2 Konstruktion V
4.3 Städtebau II 4.4 Städtebau III
4.5 Entwerfen und Freiflächenplanung 4.6 Ökonomie und Recht
5.1 Entwerfen und Städtebau II 5.1 Entwerfen und Konstruktion III 5.2 Theorie und Gestalten
5.2 Baupraxis und Ökonomie 5.3 Konstruktion VI
5.4 Wahlpflichtmodul I 5.5 Ökologie I
5.6 Ökonomie
6.1 Entwerfen und Städtebau III 6.1 Entwerfen und Konstruktion IV 6.2 Ökologie II
6.3 Wahlpflichtmodul (CAX) 6.4 Wahlpflichtmodul II 6.5 Wahlpflichtmodul III 6.6 Bachelorarbeit
4 4 4 3 3 3 4 4) 4 4) 4 4 3 3 4 4) 3 4 4 4)
6 6 6 4 4 4 6 6) 6 6) 6 4 4 4 6 6) 4 4 4 4) 12
SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU SU, Ex SU SU SU SU SU SU SU, Ex SU, Ex
1 StA 1 StA 1 StA
schrP 90 – 360 schrP 90 – 360 schrP 90 – 120 1 StA
1 StA 1 StA 1 StA 1 StA 2 LN
schrP 90 – 180 schrP 90 – 180 1 StA
1 StA 1 StA 2 LN 2 LN 2 LN BA
5 5 5 5
Jeder LN 0,5 3, 6
5 5
Jeder LN 0,5 3,6, 7 Jeder LN 0,5 3,6, 7 Jeder LN 0,5 3,6, 7
Summe der SWS und der ECTS-Kreditpunkte: 135 180
3
Anmerkungen:
1 Das Nähere wird von den Fakultätsräten im jeweiligen Studienplan festgelegt.
2 Bei Note nicht ausreichend in einer Prüfungsleistung wird die Modulendnote nicht ausreichend erteilt. Die Modulendnote ausreichend oder besser und die Bewertung der Bachelorarbeit mit der
Note ausreichend oder besser sind Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung.
3 Im Bachelorprüfungszeugnis werden sowohl die Modulendnoten als auch die, in den, dem jeweiligen Modul zugeordneten Fächern erzielten Noten ausgewiesen.
4 Das Nähere wird von der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Fakultät für Allgemeinwissenschaften der Fachhochschule Augsburg geregelt.
5 Die Studierenden müssen aus den Modulen 5.1 Entwerfen und Städtebau II oder 5.1 Entwerfen und Konstruktion III , 5.2 Theorie und Gestalten oder 5.2 Baupraxis und Ökonomie, sowie 6.1 Entwerfen und Städtebau III oder 6.1 Entwerfen und Konstruktion IV jeweils ein Modul wählen.
6 In den Wahlpflichtmodulen 5.4, 6.4 und 6.5 müssen jeweils zwei fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer gewählt werden. Jedes fachwissenschaftliche Wahlpflichtfach wird mit einer Prüfungsleistung (z. B. Studienarbeit, Klausur, Exkursionsbericht, Modell) abgeschlossen.
7 Aus den drei Wahlpflichtmodulen 6.3, 6.4 und 6.5 müssen zwei Wahlpflichtmodule gewählt werden.
Abkürzungen:
BA = Bachelorarbeit schrP = schriftliche Prüfung
ECTS = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System StA = Studienarbeit
Ex = Exkursion SU = seminaristischer Unterricht
SWS = Semesterwochenstunden LN = Leistungsnachweis
MEN = Modulendnote
Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur
an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg
vom 24.04.2008
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München folgende Satzung:
§ 1
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Hochschule für ange- wandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg vom 20.02.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.12.2007, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Architektur“ in einem Klammervermerk die englischsprachige Studiengangsbezeichnung „(Architecture)“ eingefügt.
2. In § 1 werden das Datum und der Klammervermerk „29. Oktober 2003 (BayRS 221041.0653-WFK)“ durch das Datum „29. Januar 2008“ sowie das Datum und der Klammervermerk „15. Dezember 1994 (KWMBl II 1995, S. 287)“ durch das Datum
„1. August 2007“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Das Bachelorstudium umfasst ferner ein 12-wöchiges, einschlägiges Vorpraktikum, das vor Studienbeginn und/oder in den vorlesungsfreien Zeiten bis zum Ende des fünften Studiensemesters abzuleisten und nachzuweisen ist. Jede/jeder Studierende muss ihr/sein Vorpraktikum eigenverantwortlich organisieren.“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 15. März 2008 in Kraft.
Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur
an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg
vom 16.07.2008
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München folgende Satzung:
§ 1
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg vom 20.02.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.04.2008, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Vor Beginn des Studiums muss ein 12-wöchiges, einschlägiges Vorpraktikum abgeleistet werden. Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich bis zur Immatrikulation vorzulegen; lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen kann er bis spätestens zum Ende des zweiten Fachsemesters nachgereicht werden. Jede Studienbewerberin/jeder Studienbewerber muss ihr/sein Vorpraktikum eigenverantwortlich organisieren.“
§ 2
(1) Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Architektur nach dem Sommer- semester 2008 aufnehmen.
(2) Für Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Architektur vor dem Wintersemester 2008/2009 aufgenommen, bisher aber noch kein Vorpraktikum bzw. nur Teile davon absolviert haben, gilt weiterhin § 3 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg vom 20.02.2006, in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 24.04.2008; im Übrigen tritt diese Regelung außer Kraft.
Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur (Architecture)
an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg
vom 09.02.2010
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 1 und Art 61 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München folgende Satzung:
§ 1
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur (Architecture) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der
Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg vom 20.02.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.07.2008, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 wird das Wort „bestanden“ durch „angetreten“ ersetzt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 15. März 2010 in Kraft.
Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur (Architecture)
an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg
vom 19.08.2010
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München folgende Satzung:
§ 1
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur (Architecture) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der
Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg vom 20.02.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.02.2010, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur (Architecture) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule München und der Hochschule für angewandte Wissenschaften – Fachhochschule Augsburg i. d. F. vom 06.12.2007 wird durch die dieser Änderungssatzung beigegebenen Anlage ersetzt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.