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Institutsordnung des Deutschen Instituts für Europäisches Verwaltungsrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Gem

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5702.

Institutsordnung des Deutschen Instituts für Europäisches Verwaltungsrecht

an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 57 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Deutsche Hoch- schule für Verwaltungswissenschaften Speyer (DHVG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. 2010, 503), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. 2011 S. 455), hat der Senat am 23. Juli 2012 die folgende Institutsordnung des Deutschen Instituts für Europäisches Verwaltungsrecht (DIEuV) an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DIEuVO) erlassen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

§ 1 Rechtsstellung

(1) Das Deutsche Institut für Europäisches Verwaltungsrecht (DIEuV, im Folgenden:

Institut) ist eine wissenschaftliche Einrich- tung der Deutschen Universität für Verwal- tungswissenschaften Speyer (im Folgenden:

Universität) als des Zentrums der Verwal- tungswissenschaften.

(2) Das Institut wird zunächst dem Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung, dem Lehrstuhl für Öf- fentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht, dem Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbe- sondere deutsches und europäisches Verwal- tungsrecht und dem Lehrstuhl für Öffentli- ches Recht, insbesondere Europa- und Völ- kerrecht, dem Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Allgemeines und Beson- deres Verwaltungsrecht (Gründungslehr- stühle), gemeinschaftlich zugeordnet. Eine Zuordnung zu weiteren Lehrstühlen der Universität richtet sich nach § 3 Abs. 2.

(3) Für die Durchführung der Aufgaben (§ 2) gestattet die Universität den ordentlichen Mitgliedern des Instituts (§ 3 Abs. 1 und Abs.

2), dem Institut die ihnen zugeteilten Perso- nal- und Sachmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sofern hierdurch ihre sonstigen Verpflichtungen als Lehrstuhl- inhaber nicht beeinträchtigt werden.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Institut verfolgt das Ziel, durch wis- senschaftliche Forschung und Lehre zur Entwicklung des Europäischen Verwaltungs- rechts und der Europäischen Rechtswissen- schaft beizutragen. Dieses Ziel und die För- derung der Europäischen Rechtswissen- schaft allgemein werden durch Forschungs- projekte, Publikationen und Veranstaltungen des Instituts vorangetrieben.

(2) Die Mitglieder des Instituts wirken an eu- ropaweiten Experten-Netzwerkstrukturen mit, die dem wissenschaftlichen Austausch im Bereich des Europäischen Verwaltungs- rechts dienen.

(3) Die Mitglieder des Instituts fördern den Austausch mit den Bediensteten der Europä- ischen Institutionen und der nationalen Ver- waltungen, insbesondere den Trägern der Universität, namentlich im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen und wissen- schaftlichen Foren.

§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Instituts sind zunächst die Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung Inhaberin oder Inhaber der Gründungslehrstühle (§ 1 Abs. 2) sind.

(2) Auf Antrag einer Inhaberin oder eines In- habers eines Lehrstuhls an der Universität kann der Senat durch Beschluss diese oder diesen zum ordentlichen Mitglied des Insti- tuts ernennen, soweit aufgrund ihrer oder seiner Forschungstätigkeit oder Forschungs- interessen zu erwarten ist, dass sie oder er zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts (§ 2) beitragen kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Mehrheit der ordent- lichen Mitglieder des Instituts den Antrag unterstützt.

(3) Das Direktorium (§ 4) kann durch ein- stimmigen Beschluss Honorarprofessorin- nen und Honorarprofessoren, entpflichtete und außerplanmäßige Professorinnen und Professoren und Privatdozentinnen und Pri- vatdozenten der Universität oder andere Wissenschaftler zu assoziierten Mitgliedern am Institut berufen, soweit aufgrund ihrer oder seiner Forschungstätigkeit oder For- schungsinteressen zu erwarten ist, dass sie oder er zu den Aufgaben des Instituts bei- tragen kann. Die assoziierte Mitgliedschaft berechtigt dazu, als Mitglied und im Namen des Instituts an seinen Aufgaben mitzuwir- ken.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder durch Beschluss des Senats. Die ordent- liche Mitgliedschaft endet auch mit Ende der haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit des Mitglieds an der Universität. Die assoziierte Mitgliedschaft von außerplanmäßigen Pro- fessorinnen und Professoren und von Privat- dozentinnen und Privatdozenten der Univer- sität endet auch mit ihrer Berechtigung, die- sen Titel zu führen.

§ 4 Direktorium

(1) Dem Institut steht geschäftsführend ein Direktorium vor, das zunächst aus den in § 3 Abs. 1 genannten ordentlichen Mitgliedern besteht.

(2) Im Fall einer Neubesetzung der Grün- dungslehrstühle oder bei Aufnahme von weiteren ordentlichen Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 wird das Direktorium spätestens bin- nen eines Jahres durch den Senat im Einver- nehmen mit der Rektorin oder dem Rektor aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder des Instituts neu bestellt.

(3) Das Direktorium ist mindestens einmal jährlich zu einer Direktoriumssitzung einzu- berufen. Die Tagesordnung und der Zeit- punkt der Direktoriumssitzung wird vorbe- haltlich des Absatzes 6 von den Direktorin- nen und Direktoren gemeinschaftlich be- stimmt.

(4) Die Direktorinnen und Direktoren üben die Geschäftsführung grundsätzlich gemein- schaftlich aus und beschließen einstimmig.

Per Beschluss des Direktoriums kann mit Zustimmung des Senats die Geschäfts- führung auf einen der Direktorinnen oder Direktoren als geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführenden Direktor für die Amtszeit von je zwei Jahren allein übertra- gen werden. In diesem Fall sind die weiteren Direktorinnen und Direktoren gleichberech- tigte stellvertretende geschäftsführende Di- rektoren.

(5) Das Direktorium bleibt auch im Fall des Absatzes 4 Satz 2 für die grundsätzlichen

Entscheidungen in Bezug auf das Institut zu- ständig. Insbesondere bleibt es zuständig für:

1. Genehmigung, Organisation und Durch- führung der gemeinschaftlichen For- schungsvorhaben im Rahmen der Aufga- ben des Instituts (§ 2),

2. Durchführung wissenschaftlicher Veran- staltungen, Tagungen und Weiterbil- dungsangebote des Instituts,

3. die - gegebenenfalls gemeinsame - Mit- wirkung in internationalen Experten- Netzwerken,

4. Grundsatzentscheidungen über die Pub- likationen des Instituts,

5. Erstellung von Nutzungsordnungen für Institutseinrichtungen.

(6) Wurde von der Befugnis des Absatzes 4 Satz 2 Gebrauch gemacht, besorgt die ge- schäftsführende Direktorin oder der ge- schäftsführende Direktor die laufenden An- gelegenheiten des Instituts, beruft die Direk- toriumssitzungen ein und bereitet diese vor.

Die Ladung zu den Direktoriumssitzungen und die Sitzungsleitung obliegt der ge- schäftsführenden Direktorin oder dem ge- schäftsführenden Direktor; die Ladung zur Direktoriumssitzung hat mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Nennung der vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.

Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor ist dem Direk- torium auskunfts- und rechenschaftspflich- tig.

(8) Das Direktorium bzw. die geschäfts- führende Direktorin oder der geschäfts- führende Direktor vertritt das Institut nach innen und außen. Die Vertretung wird durch die Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors der Universität, insbesondere in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, be- schränkt.

§ 5 Beirat

(1) Der Senat kann zur Unterstützung und Förderung der wissenschaftlichen Arbeit des Instituts auf Vorschlag des Direktoriums ei- nen Beirat bestellen.

(2) Der Beirat besteht aus Personen, die nicht Mitglieder der Universität sind und auf dem Gebiet der Forschung des Instituts besonders ausgewiesen sind.

§ 6

Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Direktoriums oder zwi- schen dem Direktorium und solchen ordentli- chen Mitgliedern des Instituts, die nicht zu- gleich Mitglieder des Direktoriums sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2), entscheidet auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors der Senat, sofern auf andere Weise keine Einigung erzielt wer- den kann.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Be- kanntmachung durch den Rektor im Staats- anzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft.

Speyer, den 28. September 2012 Der Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften

Speyer Universitätsprofessor Dr. Joachim W i e l a n d

NR. 38 / SEITE 2032 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 15. OKTOBER 2012

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