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Archiv "Rechtliche Betreuungen: Eine umfassende Beratung fehlt" (03.10.2008)

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A2088 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 40⏐⏐3. Oktober 2008

S

eit 1992 ist die Zahl der rechtlichen Betreuungen ra- sant gestiegen. Damals löste das Be- treuungsrecht das Vormundschafts- recht ab. Die Hürden bei der Ein- richtung einer rechtlichen Betreu- ung sind deutlich niedriger als bei der Vormundschaft. Mit der neuen Gesetzeslage erweiterte sich das

„Indikationsspektrum“, und immer mehr rechtliche Betreuungen wur- den beantragt. Gleichzeitig scheint die Vorstellung weitverbreitet zu sein, dass es sich bei einer Betreu- ung um eine kostenlose Fürsorge- leistung des Staates handelt. Dabei kommen auf die Betroffenen oft er- hebliche Kosten zu.

Von 1995 bis 2005 ist die Zahl der Betreuungsverfahren in Deutschland von jährlich 624 695 auf 1 198 373 gestiegen. In allen Bundesländern sind die Zuwachsra- ten nahezu identisch (1). Daher kön- nen die folgenden Angaben aus der Region Hannover als repräsentativ angesehen werden. In der Region le- ben circa 1, 1 Millionen Menschen.

Jährlich wird für rund 3 000 Ein- wohner die Einrichtung einer recht- lichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beantragt. Die Gruppe der Antrag- steller setzt sich folgendermaßen zusammen:

>Angehörige: 27 Prozent

>Krankenhäuser: 20 Prozent

>Heime: 15 Prozent

>soziale Dienste: neun Prozent

>Gesundheitsämter: sieben Pro- zent

>Betroffene: sechs Prozent

>soziales Umfeld: vier Prozent.

Regen Angehörige, Betroffene und das soziale Umfeld eine Betreuung an, so hat zuvor häufig eine Bera- tung in einem Krankenhaus oder ei- ner anderen Einrichtung des Ge- sundheitswesens stattgefunden. Al- lerdings informieren die professio- nellen Ratgeber oftmals nicht dar- über, dass eine Betreuung zu erheb- lichen Kosten und zu Einschränkun- gen in den bürgerlichen Rechten führen kann. Eine rechtliche Betreu- ung kostet im ersten Jahr bis zu

3 600 Euro. Hinzu kommen Ausga- ben für das fachärztliche Gutachten, das Gerichtsverfahren und den Ver- fahrenspfleger (2).

Das neue Betreuungsrecht senkte die Hemmschwelle, eine Betreuung anzuregen. Eine Studie der nieder- sächsischen Justiz (3) spricht in diesem Zusammenhang von einem

„Einwerbeeffekt“. So sind im Zeit- raum von 1992 bis 2001 die Verfah- ren bezüglich unterbringungsähnli- cher Maßnahmen von 1 290 auf 7 766 gestiegen. Die Belastung der Landeskasse durch rechtliche Be- treuungen nahm dramatisch zu – ei- ne Entwicklung, die als „unpropor- tionale Kostenexplosion“ bezeich- net wurde. Die Ausgaben stiegen im genannten Zeitraum von einer Mil- lion DM auf circa 80 Millionen DM.

Die durchschnittlichen Kosten für ein Betreuungsverfahren nahmen von 89,05 DM auf 737,99 DM zu.

Die Fallzahlen stiegen in Nieder- sachsen von 55 696 auf 108 036, was einem Zuwachs von 194 Pro- zent entspricht. Es wurden nicht nur RECHTLICHE BETREUUNGEN

Eine umfassende Beratung fehlt

Die Zahl der Betreuungen ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.

Über finanzielle und bürgerrechtliche Konsequenzen sind die Betroffenen und ihre Angehörigen aber häufig kaum informiert.

Uwe Blanke, Bert T. te Wildt, Hinderk M. Emrich

Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Hoch- schule Hannover:

Dipl.-Soz.-Arb. Blanke, Dr. med. te Wildt, Prof. Dr. med.

Dr. phil. Emrich

T H E M E N D E R Z E I T

Foto:Becker & Bredel

(2)

A2090 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 40⏐⏐3. Oktober 2008

T H E M E N D E R Z E I T

neue Personenkreise erschlossen, sondern der veränderte Anspruch der „persönlichen Betreuung“ hatte den Aufwand spürbar erhöht.

Auf diese Veränderungen reagier- te der Gesetzgeber mit dem zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2BtÄndG), das zum 1. Juli 2005 in Kraft trat (4). Das Ziel: Die Kosten sollten eingedämmt werden. Der zu vergütende Zeitrahmen der Berufs- betreuer ist seither pauschaliert und richtet sich nach der Dauer der Be- treuung sowie dem Status des Betrof- fenen. Die Stundensätze sind nun außerdem nach der Qualifikation des Betreuers differenziert (Tabelle 1).

Die Vergütung der Berufsbetreu- er ist im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geregelt (5). Die Stun-

densätze sind in § 3 des VBVG fest- gelegt. Durch den § 5 VBVG wurde der zu vergütende monatliche Zeit- rahmen pauschaliert. Das bedeutet, dass Berufsbetreuer unabhängig da- von, ob sie mehr oder weniger Stun- den als gesetzlich vorgesehen auf- wenden, den gleichen Betrag erhal- ten. Vor der Gesetzesänderung wur- den die Berufsbetreuer nach ihrem Zeitaufwand bezahlt. Der reale Betreuungsaufwand aber orientiert sich auch nach der neuen Rechtsla- ge an den Bedürfnissen der jeweili- gen Person, nicht an der rechneri- schen Richtgröße der Pauschalie- rung. Der Stundensatz des Betreuers multipliziert mit der pauschalen Stundenzahl ergibt den Bruttover- dienst des Betreuers – einschließ- lich Umsatzsteuer und Auslagen (6).

Wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet, so kann dies – je nach Einkommens- und Vermögenssitua- tion der Betroffenen – zu Forderun- gen der Staatskasse beziehungswei- se der Berufsbetreuer gegenüber den Betroffenen führen. Die Kosten des Betreuungsverfahrens setzen sich folgendermaßen zusammen:

>Gutachten (Kosten entspre- chend dem Aufwand)

>Verfahrenspfleger (Kosten ent- sprechend der Qualifikation)

>Gerichtsverfahren (fünf Euro je angefangene 5 000 Euro Ver- mögen, wenn das Vermögen des Betroffenen 25 000 Euro übersteigt).

Der Betroffene trägt dann die Kosten für das Betreuungsverfahren, wenn die Betreuung angeordnet wird und er nicht „mittellos“ im Sin- ne des BGB ist. Zu den einmalig entstehenden Kosten des Verfahrens kommen die laufenden Kosten der Betreuung hinzu (Tabelle 2).

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Vergütung durch die „Ent- nahme aus dem Vermögen“ der Be- treuten erfolgt. Lediglich wenn die Betroffenen „mittellos“ im Sinne des Gesetzgebers sind, übernimmt die Staatskasse die Kosten (6).

§ 1836 c BGB definiert unter Bezug auf § 85 des zwölften Sozial- gesetzbuches (SGB XII – Hilfe in besonderen Lebenslagen) die Gren- ze der „Mittellosigkeit“. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, müssen die Betroffenen die Kosten der rechtlichen Betreuung tragen.

Die Beträge können je nach Bun- desland und Gebietskörperschaft geringfügig schwanken. Für einen allein zur Miete lebenden Men- schen liegt die Einkommensgrenze bei rund 1 140 Euro monatlich.

Lebt der Betreute in Partnerschaft, so erhöht sich der Freibetrag um 242 Euro. Der gleiche Betrag ist auch für weitere im Haushalt leben- de Personen, wie Kinder oder El- tern, anzusetzen.

§ 1836 c BGB (Einzusetzende Mittel des Mündels) legt die Vermö- gensfreigrenzen unter Bezug auf

§ 90 SGB XII fest. Vermögen, das über die dort genannten Beträge hinausgeht, wird zur Finanzierung der Betreuungskosten genutzt. Die TABELLE 1

Vergütung für Berufsbetreuer Stundensätze nach Qualifikation 27,00 Euro Grundvergütung

ohne berufliche Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar sind 33,50 Euro Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar sind

erworben durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung

44,00 Euro Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar sind erworben durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung

Pauschalierter Zeitrahmen

Dauer der Selbstzahler mittellos

Betreuung in der eigenen im Heim in der eigenen im Heim Wohnung lebend lebend Wohnung lebend lebend

1.–3. Monat 8,5 Std. 5,5 Std. 7,0 Std. 4,5 Std.

4.–6. Monat 7,0 Std. 4,5 Std. 5,5 Std. 3,5 Std.

7.–12. Monat 6,0 Std. 4,0 Std. 5,0 Std. 3,0 Std.

danach 4,5 Std. 2,5 Std. 3,5 Std. 2,0 Std.

TABELLE 2

Kosten der rechtlichen Betreuung Vergütung nach pauschaliertem Zeitrahmen

Beispiel: Berufsbetreuer mit Hochschulabschluss; Selbstzahler, in eigener Wohnung lebend

1.–3. Monat 374 Euro mtl. 1 122 Euro

4.–6. Monat 308 Euro mtl. 924 Euro

7.–12. Monat 264 Euro mtl. 1 584 Euro

Insgesamt im ersten Jahr der Betreuung 3 630 Euro

danach 198 Euro mtl.

Insgesamt ab dem zweiten Jahr der Betreuung 2 376 Euro

Quelle:Angaben entsprechend §§ 3 und 4 VBVGQuelle:Angaben entsprechend §§ 3 und 4 VBVG

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 40⏐⏐3. Oktober 2008 A2091

T H E M E N D E R Z E I T

Berufsbetreuer für die Belange des Betroffenen zuständig sein soll oder ob ein Angehöriger infrage kommt.

Es ist davon auszugehen, dass sich Betreuungen vielfach zeitlich straf- fer begrenzen ließen. In der Bera- tung sollten diese Aspekte in jedem Fall diskutiert werden. Die Ein- führung einer Beratungspflicht, zum Beispiel durch Gerichte, wäre zu begrüßen.

❚Zitierweise dieses Beitrags:

Dtsch Arztebl 2008; 105(40): A 2088–91

LITERATUR

1. Deinert H: Betreuungszahlen 2005 – Statis- tische und grafische Auswertungen der Sondererhebungen „Verfahren nach dem Betreuungsgesetz“ seitens des Bundes- ministeriums der Justiz (sowie ergänzende Erhebungen) – mit Änderungen; Bundes- anzeiger Verlag 2007; 1–5.

2. Böhm H, Lerch H, Röslmeier A, Spanl R, Weiß K (Hrsg.): Handbuch für Betreuer. Re- gensburg/Berlin: Walhalla-Fachverlag 2007;

A.8.2–A9.3.

3. Haase D, Witzel A, Achermann A, Medjedo- vic I: Betreuungskosten – Empirische Studie über die Kostenentwicklung in Betreuungs- sachen und die Möglichkeiten ihrer Redu- zierung/Im Auftrag des Niedersächsischen Justizministeriums, Hannover. http://cdl.

niedersachsen.de/blob/images/C2826989_

L20.pdf (15. 7. 2008).

4. Frasch K, Kilian R, Neumann N-U, Falken- bach M: Das neue Betreuungsrecht (2. Be- treuungsrechtsänderungsgesetz) – Stand der Diskussion. Psychiat Prax 2005; 32:

42–7.

5. Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern. BGBl 2005; 1073, 1076.

6. Zimmermann W: Ratgeber Betreuungsrecht – Hilfe für Betreute und Betreuer. München:

Deutscher Taschenbuch Verlag, 2006;

49–71.

7. Maio G: Den Patienten aufklären, aber wie?

Zur Ethik und Theorie des Aufklärungsge- spräches. Anästhesiol. Intensivmed.

Schmerzther. 1999; 34: 396–401.

8. Rieger H-J: Aufklärung des Patienten über Risiken und Nebenwirkungen eines Medika- ments – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. 3. 2005. Dtsch Med Wochenschr 2005;

130: 1656–7.

9. Bundesministerium der Justiz: Betreuungs- recht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Berlin: 2006; 20–4.

Anschrift für die Verfasser Dipl.-Soz.-Arb. Uwe Blanke

Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie

Medizinische Hochschule Hannover Carl-Neuberg-Straße 1 30625 Hannover

E-Mail: Blanke.Uwe@mh-hannover.de

Vermögensfreigrenze von 2 600 Eu- ro für Betroffene und die Freibeträ- ge für weitere Personen, wie dem Ehepartner, entsprechen unter heuti- gen Bedingungen dem traditionel- len Begriff des „Notgroschens“.

Kinder oder getrennt lebende Ehepartner werden für die Betreu- ungskosten nicht herangezogen.

Die rechtlichen Betreuer sind je- doch im Rahmen der Vermögens- sorge verpflichtet, mögliche Unter- haltsansprüche der betreuten Person gegenüber Angehörigen geltend zu machen (§ 1836 e BGB).

Die Kosten für eine rechtliche Betreuung sind immens. Die Be- troffenen werden nach dem ersten Jahr häufig mit Forderungen der Staatskasse von 3 000 bis 4 000 Eu- ro konfrontiert, da die Vorschriften zur Rechnungslegung Verzögerun- gen von bis zu 15 Monaten erlau- ben. Ist ein Betroffener mittellos, erwirbt aber zu einem späteren Zeitpunkt Vermögen, zum Beispiel durch eine Erbschaft, so muss er ebenfalls mit staatlichen Forderun- gen rechnen. Allerdings kann der Staat nur innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seine Ansprüche rückwirkend geltend machen, wie in § 1836 e BGB (Gesetzlicher For- derungsübergang) geregelt.

Eine rechtliche Betreuung verur- sacht aber nicht nur Kosten, sondern wirkt sich auch auf die Bürgerrechte des Betroffenen aus. Werden im Wirkungskreis für die Betreuung

„alle Angelegenheiten des Betroffe- nen“ genannt, führt dies nach § 13 Bundeswahlgesetz zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Paradoxer- weise ist dies nicht der Fall, wenn der Umfang Punkt für Punkt aufge- listet wird – auch wenn das Ergebnis identisch ist.

Der Gesetzgeber hat keine Auf- klärungspflicht vor der Einrichtung einer Betreuung gegenüber den Betroffenen vorgesehen. Dies ent- spricht der Situation bei der ärztli- chen Aufklärungspflicht (7, 8, 9), für die es ebenfalls keine gesetzli- chen Vorgaben gibt. Die Normen für die ärztliche Aufklärung entwickeln sich durch die Rechtsprechung, wenn Patienten vor Gericht ziehen.

Da die Konsequenzen einer rechtli- chen Betreuung erheblich sind, soll- ten die Betroffenen und ihre An- gehörigen dennoch umfassend in- formiert werden. Im Einzelfall soll- te geprüft werden, ob es eine andere Lösung gibt als die Betreuung. Ge- klärt werden sollte außerdem, ob ein

HISTORISCHE WURZELN

Bereits das römische Recht benannte mit den Begriffen „Curatel“ und „Tutel“ die Sorge für Unmündige und Minderjährige. Das germanische Recht nutzte das In- strument der „Munt“ (althochdeutsch: Schirm), und der Sachsenspiegel, die Ver- schriftlichung des traditionellen germanischen Rechts, definierte die Aufgabe der

„Phleger“1. Vor der Einführung des bürgerlichen Rechts fand ein Vergleich mit den Rechtssystemen anderer europäischer Nationen statt2, der die Gemeinsam- keiten in den rechtlichen Strukturen bestätigte. Am 1. Januar 1900 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt und damit die Begriffe „Vormundschaft“ und

„Gebrechlichkeitspflegschaft“. Diese hatten bis 1992 Bestand und wurden durch den Begriff „Betreuung“ ersetzt.

Die europäischen Gemeinwesen hatten das Interesse, das Vermögen und den Besitz derer zu schützen, die für sie in den Krieg zogen. Außerdem sollten die An- sprüche minderjähriger Erben abgesichert werden. Schützen wollte man darüber hinaus Menschen, die nicht dazu in der Lage waren, ihre Handlungen ange- messen zu steuern, etwa aufgrund von Krankheit, zum Beispiel im Sinne einer Verschwendungssucht.

1Meyer J F: Von den Unterschieden zwischen Tutel und Curatel, Unmündigen und Minderjährigen, nach Römischen und Deutschem Recht – Eine Schrift für praktische Juristen. Frankfurt a. M.:

Bernhard Körner 1803; 3–9.

2 Adamkiewicz A: Der Rechtsbegriff der Curatel – die Pflegschaft in systematischer Darstellung mit Bezug auf den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Berlin: Carl Hey- manns Verlag 1892; 9–60.

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