• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Ungeahnte Rechte und Pflichten" (02.07.2010)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Ungeahnte Rechte und Pflichten" (02.07.2010)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

[102] Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 107

|

Heft 26

|

2. Juli 2010

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BANKEN

Ungeahnte Rechte und Pflichten

Praxisinhaber sollten grob wissen, was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank so alles regeln.

D

a sie „nach sorgfältiger Prü- fung zu einer ungünstigeren Risikoeinschätzung“ gekommen ist, bittet die Hausbank Dr. Hartmut S.

„neben der bereits bestehenden Grundschuld um ein weiteres Grund- pfandrecht zur Absicherung der Pra- xiskredite“. Ob diese Forderung be- rechtigt ist, wird Dr. S. in den kom- menden Wochen in einem Gespräch mit dem für ihn zuständigen Bank- mitarbeiter erst noch hartnäckig ver- handeln. Dazu wird ihm die Bank mitteilen müssen, wie sie zu der von ihr angeführten „ungünstigeren Ri- sikoeinschätzung“ gekommen ist.

Dass sie zu einer solchen Forderung aber berechtigt ist, geht aus den All- gemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hervor, die Dr. S. bei der Kontoeröffnung akzeptiert hat. Vor allem bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ei- nes Kreditnehmers greifen Banken auf eine solche Sicherheitenverstär- kung zurück. Dr. S. war diese AGB- Klausel bisher nicht bekannt.

Auch das Bankgeheimnis hat seine Grenzen

Tatsächlich können viele Praxis - inhaber auch mit anderen Stichwor- ten wie „Bankauskunft“, „Mitwir- kungspflicht“ oder „AGB-Haftung“

meist nur wenig anfangen. Das kann im Einzelfall erhebliche Nachteile mit sich bringen, weil sich die Banken auch auf ihre AGB beziehen, wenn es Differenzen mit Kunden gibt – etwa bei Kontoab- rechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termin- geldkonten oder Wertpapierdepots.

Die AGB regeln im Wesentlichen alles das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden in- dividuell vereinbart worden ist;

sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den Kunden.

Ein wichtiger Punkt der AGB wird im Abschnitt zum „Bankge- heimnis“ beziehungsweise zur Bank- auskunft behandelt. Hier ist zwar geregelt, dass Banken zur Ver- schwiegenheit über alle kunden - bezogenen Tatsachen verpflichtet sind, gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung auf- gezeigt: So können gesetzliche Be- stimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanzbehör- den geht. Darüber hinaus sind Ban- ken berechtigt, Informationen wei- terzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Arzt als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen. Auskünfte werden grund- sätzlich nur erteilt, wenn der jewei- lige Arzt ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen und im Han- delsregister eingetragenen Perso- nen können Banken aber auch In- formationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage ei- nes Lieferanten.

Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben:

Zur Klärung der Verfügungsbe - rechtigung der Erben können Ban- ken die Vorlage eines Erbscheins, ei- nes Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen. Eventuell ist die Ausfertigung eines Testaments oder eines Erbvertrages zur Legiti- mation erforderlich. Kennen die Er- ben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwendige und möglicherwei- se kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers vermieden.

Von großer Bedeutung kann auch die ebenso in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinha- bers sein, beispielsweise Änderun- gen beim Namen, bei der Anschrift

oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mit- teilungen der Bank wie Konto - auszügen, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und an- deren Belegen. Bankunterlagen soll- ten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen etwa bei Fehlbuchungen sofort schriftlich veranlasst werden.

Sogar eine Verrechnung von Konten ist möglich

Das „AGB-Pfandrecht“ hat mit Krediten zu tun. So kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen beim Zahlungsverzug eines Kun- den mit Verweis auf das AGB- Pfandrecht Geldanlagen (Spar- und Termingeldkonten oder ein Wertpa- pierdepot) zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des Kun- den verwenden.

Zur Kündigung der Geschäfts - beziehung sind laut AGB sowohl Bank als auch Kunde unter be- stimmten Voraussetzungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist berechtigt. Die Anforderungen dazu sind vor allem für die Bank aber hoch: Ein wesentlicher Grund kann die Angabe falscher Daten des Kunden über seine Vermögenslage sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristi- gen Kündigung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen: Die Bank muss bei einer Kündigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftsverbindung (etwa der Kündigung des Scheck- vertrags) auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Da- bei ist eine angemessene Kündi- gungsfrist üblich. Auf der anderen Seite muss auch der Kunde Kündi- gungsfristen, beispielsweise in Kre- ditverträgen, einhalten. ■ Michael Vetter

B E R U F

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Kunde und

Unsere Partyzelte sind grundsätzlich mit weißen PVC-Planen ausgestattet. Diese sind feuerhemmend nach DIN-Norm B1. Auf Wunsch können gegen einen geringen Aufpreis

Jeder Kunde ist verpflichtet, uns vor einer Behandlung über bestehende, relevante gesundheitlichen Risiken, Beeinträchtigungen oder Einschränkungen aufgrund von Vorerkrankungen

12.1 Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten,

Es gibt jedoch bestimmte Verträge, die gesetzlich nicht geregelt sind (z. Factoring-, Leasing-, Franchiseverträge) - dann sind AGB unentbehrlich. Zudem können

allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder die darin nicht genannt werden, sind diese für tastea lediglich verbindlich, wenn und soweit diese seitens tastea

Bij het niet verschijnen op dag van aankomst zonder annulering heeft de huurder de komplete huurprijs te betalen2. De verhuurder behoudt zich het recht voor om de vakantiewoning

Wenn der Kunde eine falsche Bestellung (z.B. indem er falsche Kontaktinformationen angibt, indem er nicht bezahlt oder nicht am Lieferungs- oder Abholungsort anwesend ist, um