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Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) (Änderung)

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Einführungsgesetz

zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) wird wie folgt geändert:

5. Anordnung der Ausschaffung und Zwangsmassnahmen

Anordnung Art. 10 Unverändert.

Art. 12 1 und 2Unverändert.

3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich unter Vor- behalt der nachfolgenden Regelungen nach dem VRPG:

a und b Unverändert.

c Aufgehoben.

5a.(neu)Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts

Vollzug Art. 12a(neu) 1Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirek- tion vollzieht die freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Aus- länderrechts in geeigneten Räumlichkeiten.

2 Die inhaftierten Personen sind getrennt von Personen, die sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug von Strafen und Massnahmen befinden, unterzubringen.

3 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen und Familien mit Kindern ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.

Rechte der inhaf-

tierten Personen Art. 12b(neu) 1Die inhaftierten Personen haben Anspruch auf Ach- tung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.

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2 Ihre verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so- weit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechter- haltung des Betriebs der Institution erfordern.

3 Der Vollzug wird so ausgestaltet, dass er den allgemeinen Lebens- verhältnissen so weit als möglich entspricht, die Betreuung der inhaf- tierten Personen gewährleistet und schädlichen Folgen des Freiheits- entzugs entgegenwirkt.

4 Die inhaftierten Personen haben insbesondere Anspruch auf tägli- chen Aufenthalt an der frischen Luft. Sie haben weiter Anspruch auf gemeinschaftliche Unterbringung und soziale Kontakte, auf nicht über- wachte telefonische und briefliche Kontaktaufnahme zur Aussenwelt und nicht überwachten Empfang von Besuch, soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.

5 Dauert die Freiheitsentziehung länger als zwei Monate, wird ihnen eine angemessene Arbeit angeboten.

Pflichten der inhaftierten Personen

Art. 12c(neu) 1Die inhaftierten Personen müssen die Vollzugsvor- schriften einhalten und den Anordnungen der Leitung und des Perso- nals der Institution sowie der zuständigen Stelle der Polizei- und Mili- tärdirektion Folge leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die ge- ordnete Durchführung des Vollzugs und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.

2 Neu inhaftierte Personen müssen sich zur Abklärung allfälliger Be- einträchtigungen ihres Gesundheitszustands einer körperlichen Unter- suchung durch medizinisches Fachpersonal unterziehen.

Sicherheit, Ordnung, unmittelbarer Zwang

Art. 12d(neu) 1Die Bestimmungen über Sicherheit, Ordnung und unmittelbaren Zwang der Artikel 55, 57, 58 und 60 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG)1)sind für den Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Aus- länderrechts anwendbar.

2 Verlegungen gemäss Artikel 58 Absatz 3 SMVG werden durch die Leitung der Institution angeordnet.

Disziplinarrecht Art. 12e (neu) Die Bestimmungen über das Disziplinarrecht nach den Artikeln 75 bis 79 SMVG sind für den Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts anwendbar, soweit sie mit dem Haftzweck vereinbar sind.

1) BSG 341.1

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Rechtsschutz Art. 12f(neu) 1Verfügungen der Leitung der Vollzugsinstitution können mit Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion angefoch- ten werden. Deren Entscheide können mit Beschwerde beim Verwal- tungsgericht angefochten werden.

2 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Rege- lungen nach dem VRPG:

a Die Beschwerdefrist beträgt in disziplinarischen Angelegenheiten drei Tage.

b Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

3 Die Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion ist innert der Beschwerdefrist bei der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdi- rektion einzureichen. Diese versucht nach Durchführung eines einfa- chen Schriftenwechsels eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gelingt ihr dies nicht innerhalb von 30 Tagen seit Beschwerdeeinreichung, leitet sie die Akten zur weiteren Behandlung an die Polizei- und Mili- tärdirektion weiter.

4 Das Einigungsverfahren findet nicht statt, wenn die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

Ausführungs-

bestimmungen Art. 12g(neu) Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Voll- zugs freiheitsentziehender Massnahmen des Ausländerrechts durch Verordnung.

II.

Das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SMVG) wird wie folgt geändert:

Art. 1 1Unverändert.

2 Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist das Gesetz ferner anwendbar auf

a die in Artikel 10 erwähnten Formen des Freiheitsentzugs mit Aus- nahme der Untersuchungs- und Polizeihaft sowie der freiheitsent- ziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts,

b unverändert.

3 Unverändert.

4 Der Vollzug von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Einfüh- rungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)1)dieses als anwendbar erklärt.

1) BSG 122.20

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4 122.20 Art. 10 Die Gefängnisse dienen dem Vollzug

a bis c unverändert,

d von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländer- rechts,

e bis i unverändert.

Art. 80 1 bis 4Unverändert.

5 Die Disziplinarbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder instruierende Stelle der Polizei- und Militär- direktion erteile diese aus wichtigen Gründen.

III.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 20. März 2013 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rufer-Wüthrich Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 20. März 2013 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 59a ff. des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53–59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 17. April 2013 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 18. Juli 2013 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 18. August 2013

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publi- ziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindever- waltung bezogen werden.

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