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dabei geht es nicht darum, die Leistungen der Musikschulen nicht anzuerkennen oder Kindern und Jugendlichen aus Kostengründen den Unterricht eines Instrumentes zu verwehren

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I 078/2001 ERZ 24. Oktober 2001 48C

Interpellation

3386 Müller, Zäziwil (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.04.2001

Beiträge an Musikschulen

Gestützt auf das Musikschuldekret entrichten sowohl angeschlossene wie auch nicht angeschlossene Gemeinden Beiträge an Musikschulen. In den letzten zehn Jahren sind die Kosten der Gemeinden in diesem Bereich teilweise enorm gestiegen, und das in einer Zeit, wo die Gemeinden jeden Franken vor dem ausgeben zweimal umdrehen müssen und der Kanton von den Gemeinden Sparopfer abverlangt.

Die Gemeinde Brenzikofen, eine der Gemeinden, die einen Sanierungsplan vorlegen musste, hat an der Gemeindeversammlung im Herbst 1999 beschlossen, als eine von vielen Massnahmen künftig einen Teil der Beiträge der Musikschule auf die Eltern abzuwälzen.

Prompt bekam sie vom Amt für Kultur den Bescheid, sie dürfe diesen Beschluss nicht vollziehen, da dieser dem Musikschuldekret widerspreche. Ein auf Gemeindestufe gefasster Mehrheitsbeschluss kann also wegen dem Musikschuldekret nicht vollzogen werden.

Brenzikofen ist nicht die erste und nicht die einzige Gemeinde, die sich daran stösst, dass die Beiträge einkommensunabhängig sind und dass die Gemeinden kaum Einfluss auf den Angebotsumfang nehmen können.

Das wirft eine Reihe von Fragen auf; dabei geht es nicht darum, die Leistungen der Musikschulen nicht anzuerkennen oder Kindern und Jugendlichen aus Kostengründen den Unterricht eines Instrumentes zu verwehren. Vielmehr sollen mit diesen Abklärungen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden, um allenfalls an der heutigen Regelung Feinkorrekturen vorzunehmen, die einem zeitgemässen Verständnis von Leistungsauftrag und Finanzierungsgrundsätzen besser entsprechen.

1. Wie haben sich die Kosten der Musikschulen im Kanton Bern in den letzten zehn Jahren entwickelt, wie wurden diese finanziert (Aufteilung Kanton/Gemeinden)?

2. Wer legt den Angebotsumfang (Anzahl und Umfang der angebotenen Insturmente) der Musikschulen fest?

3. Entspricht es noch den Grundsätzen von NPM, wenn die Anbieter der Leistung (Musikschulen) selbst bestimmen, wer sich für den Unterricht mit einem 2. oder 3.

Instrument eignet?

4. Wie wird der Verband Bernischer Musikschulen finanziert?

5. Wie kann der Einfluss der Trägergemeinden auf das Angebot und die Kosten der Musikschulen verbessert werden oder ist der Kanton allenfalls gewillt, die Kosten für dieses Angebot selbst zu übernehmen?

6. Was spricht dagegen, dass sich Eltern nach Einkommen und Vermögen abgestuft an den Kosten für den Musikschulunterricht beteiligen?

7. Was spricht dagegen, dass private Musikschulen, für ein vergleichbares, aber wesentlich kostengünstigeres Angebot nicht auch in den Genuss von Beiträgen kommen.

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Antwort des Regierungsrates

Die Geschichte der Musikschulbewegung im Kanton Bern begann ausserhalb von Bern und Biel vor etwa 30 Jahren. Heute unterrichten hunderte von Lehrkräften an 29 anerkannten Musikschulen (die ausnahmslos aus Initiativen in den Regionen hervorgingen) tausende von Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen. Sie erfüllen damit den im Dekret vom 24.

November 1983 über Musikschulen und Konservatorien (MSD, BSG 423.413) verankerten Auftrag, als Ergänzung zum Musikunterricht an den öffentlichen Schulen einen erweiterten und vertieften Musikunterricht anzubieten mit dem Ziel, eine aktive Teilnahme am Musikleben zu ermöglichen und zu fördern (Art. 2 Abs. 1 MSD). Die Erfahrung zahlloser Instrumentalgruppen, von Orchestern und Musikgesellschaften, aber auch von Chören zeigen, dass dieses Ziel erreicht worden ist. Ganz abgesehen davon, dass die vertiefte Beschäftigung mit der Musik Werte zu vermitteln vermag, die gerade in schwierigen Zeiten besonders wichtig sind.... In vielen Gemeinden ist die Unterstützung der Musikschule denn auch fest verankert, in einigen ist sie mittlerweile sogar als Gemeindeaufgabe in der Gemeindeordnung festgeschrieben.

Die rasche Entwicklung der Musikschulen innerhalb von nur drei Jahrzehnten war verständli- cherweise auch mit einer Zunahme der Kosten verbunden. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen indessen, dass sich die Entwicklung verlangsamt hat und sich die Zahl der beitragsberechtigten Verrechnungseinheiten zu stabilisieren beginnt; in einigen Musikschulen sind die Zahlen sogar leicht rückläufig. Insgesamt werden sich damit unter sonst gleichen Voraussetzungen auch die Kosten stabilisieren.

Zu den gestellten Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Wie haben sich die Kosten der Musikschulen in den letzten zehn Jahren entwickelt, wie wurden diese finanziert (Aufteilung Kanton/Gemeinden)?

Seit dem ersten Geltungsjahr (1985) des MSD haben sich die Kosten der anerkannten Musik- schulen, illustriert am Beispiel von vier Jahren, in gerundeten Zahlen (Angaben in 1000.-) gesamthaft wie folgt entwickelt:

Jahr Schulgelder und Gemeindebeiträge Kantonsbeiträge Gesamtkosten andere Einnahmen

1985 1) 9‘488 (50,37%) 6‘394 (33,94%) 2‘956 (15,69%) 18‘838 1990 2) 15‘020 (40,82%) 14'857 (40,38%) 6'915 (18,79%) 36‘792 1998 3) 4) 22‘977 (42,55%) 22‘476 (41,64%) 8‘549 (15,83%) 54‘002 1999 3) 5) 22'130 (40,63%) 22'949 (42,14%) 9'385 (17,23%) 54‘464 Legende: 1) 27 anerkannte Schulen 2) 28 anerkannte Schulen 3) 29 anerkannte Schulen

4) letztes Jahr vor dem Systemwechsel der Kantonsbeiträge

5) erstes Jahr mit neuem System Kantonsbeiträge nach Revision MSD vom 10.3.1998

Hauptursache der Kostensteigerung ist der „Erfolg“ der Musikschulen, wie er sich an der Ent- wicklung der Gesamtzahl der kantonsseitig als beitragsberechtigt anerkannten Schülereinheiten ablesen lässt: 1985 9042 Einheiten, 1990 12‘470 Einheiten, 1998 14‘545 Einheiten, 1999 14‘795 Einheiten. Daneben spielten vor allem Anpassungen der Besoldungen der Lehrkräfte, die weit-gehend vom Kanton vorgegeben sind und bei allen Musikschulen 80 – 90% der Gesamtkosten ausmachen, eine wichtige Rolle. Beizufügen ist, dass die Finanzierungsanteile bei einzelnen Musikschulen stark vom Durchschnitt der Tabelle abweichen. So variierte der Gemeindeanteil 1999 zwischen 26,16% und 53,64%, der Anteil der Schulgelder und übrigen Einnahmen umge-kehrt zwischen 50,58% und 32,07%, was immerhin erkennen lässt, dass den Gemeinden eine erhebliche Gestaltungsfreiheit zukommt. Auch der Anteil des Kantons ist unterschiedlich, weil die Beiträge heute noch nach dem indirekten Finanzausgleich abgestuft werden. Ausserdem ist zu beachten, dass der Kanton seine Beiträge nur für den

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beitragsberechtigten Unterricht aus-richtet, was seinen Anteil an den Gesamtkosten, in denen jeder Unterricht enthalten ist, zusätz-lich reduziert.

2. Wer legt den Angebotsumfang (Anzahl und Umfang der angebotenen Instrumente) der Musikschulen fest?

Der Angebotsumfang wird durch die jeweilige Trägerschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden festgelegt (Art. 8 Abs. 1 MSD). Die an einer Musikschule beteiligten Gemeinden können mit der Musikschule nach Artikel 17 Absatz 4 MSD eine Leistungsvereinbarung ab- schliessen, in der sie beispielsweise die Zusammenarbeit mit andern Musikschulen fordern.

Nicht jede Musikschule soll das ganze mögliche Angebotsspektrum selber anbieten, vielmehr sollen Musikschulen überregional zusammenarbeiten können, um Angebote abzudecken, die nicht überall auf grosse Nachfrage stossen. Eine Kostentragungspflicht entsteht nach Artikel 15 Absatz 2 MSD trotzdem. Es ist in diesem Zusammenhang eben darauf hinzuweisen, dass ein breites Angebot nicht unbedingt auch mit höheren Kosten verbunden ist (und umgekehrt); weil der beitragsberechtigte Unterricht mehrheitlich aus Einzelunterricht besteht, entstehen für eine Unterrichtslektion unabhängig vom gewählten Instrument grundsätzlich dieselben Kosten. Eine Einschränkung des Angebots ausschliesslich aus Kostengründen ist folglich kaum geeignet, den damit verfolgten Zweck auch wirklich zu erreichen.

3. Entspricht es noch den Grundsätzen von NPM, wenn Anbieter der Leistung (Musikschulen) selbst bestimmen, wer sich für den Unterricht mit einem 2. oder 3. Instrument eignet?

Nach Artikel 8 Absatz 2 MSD werden Schülerinnen und Schüler gestützt auf eine Eignungsab- klärung, die von der Musikschulleitung vorzunehmen ist, zum beitragsberechtigten Unterricht zu-gelassen. Eine gute Eignungsabklärung und eine anschliessende Unterrichtsbegleitung können vermeiden, dass ungeeignete Schülerinnen und Schüler durch die Öffentlichkeit subventioniert werden. Im Weiteren ist im MSD festgehalten, dass die Eignung periodisch abzuklären ist. Die Musikschulleitungen verfügen für diese Aufgabe über die nötige Fachkompetenz und Zeit. Über-dies wird gegenwärtig die Einrichtung einer unabhängigen Rekursinstanz geprüft, die umstritte-ne Entscheide von Musikschulleitungen überprüfen könnte.

Vertiefte Eignungsabklärungen sind selbstverständlich auch nötig, wenn es um ein zweites oder drittes Instrument geht. Dieses Problem bewegt sich allerdings in engen Grenzen: Durchschnitt- lich betrafen im Jahre 1999 nur 2,69% aller beitragsberechtigten Verrechnungseinheiten zweite und dritte Instrumente.

Die im MSD geforderte Eignungsabklärung steht tatsächlich in einem gewissen Widerspruch zum NPM, weil vorgegebene Globalbudgets als Steuergrösse u.U. dazu führen, dass geeignete Schülerinnen und Schüler zurückgestellt werden müssen.

4. Wie wird der Verband Bernischer Musikschulen finanziert?

Dem Verband Bernischer Musikschulen (VBMS) fällt beim Vollzug des MSD eine wichtige Auf- gabe zu. Die Geschäftsstelle erteilt im Sinne einer Dienstleistung für Musikschulen und Gemein- debehörden Auskünfte. Der VBMS erlässt Richtlinien beispielsweise über Schulgelder oder über die Zuweisung von Musikschülerinnen und –schülern sowie Empfehlungen an die Musikschullei-tungen. Im Auftrag des Kantons werden die Beiträge an die einzelnen Musikschulen ermittelt und kontrolliert sowie statistische Daten erfasst. Der VBMS finanziert sich über Mitgliederbeiträ-ge der Musikschulen, mit Beiträgen von Kollektivmitgliedern, Einnahmen aus Dienstleistungen für die Erziehungsdirektion (Art. 5 Abs. 4 MSD) und selbst erwirtschafteten Erträgen, die sich aus der Beratungstätigkeit in Versicherungsgeschäften (Krankenkasse, Personalvorsorge) ergeben.

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5. Wie kann der Einfluss der Trägergemeinden auf das Angebot und die Kosten der

Musikschulen verbessert werden oder ist der Kanton allenfalls gewillt, die Kosten für dieses Angebot selbst zu übernehmen?

Für die Finanzierung der Musikschulen ist der Ausgangspunkt der Gedanke einer Aufgabentei- lung zwischen Kanton und Gemeinden. Allgemeine Musikschulen werden als Schwerpunktauf- gabe der Gemeinden verstanden. Demzufolge sind die Staatsbeiträge verhältnismässig be- scheiden; sie dienen der Durchsetzung minimaler einheitlicher Vorschriften im ganzen Kanton, die wiederum als Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt sein müssen. Das MSD weist der Gemeindeautonomie einen hohen Stellenwert zu. Es hält nur ein Minimum an Regeln fest, die von den Gemeinden einzuhalten sind. Der Einfluss der Trägergemeinden kann in den einzelnen Organen der Musikschulen geltend gemacht werden und durch den Abschluss einer klaren Leistungsvereinbarung mit der Musikschule geregelt werden, wie dies das Dekret in Artikel 17 Absatz 4 festhält. Wie die Zahlen in Ziffer 1 zeigen, nützen die Gemeinden ihren Spielraum allerdings unterschiedlich aus. Aus der Sicht des Regierungsrates besteht kein Anlass zur Über- nahme zusätzlicher Kosten.

6. Was spricht dagegen, dass sich die Eltern nach Einkommen und Vermögen abgestuft an den Kosten für den Musikschulunterricht beteiligen?

Es spricht nichts dagegen; abgestufte Schulgelder sind möglich, solange Kinder und Jugendli- che in Ausbildung gleich behandelt werden. Möglich sind die einkommensabhängige Fest- setzung des Schulgeldes, die Gewährung von Familienrabatten oder die Reduktion des Schulgeldes im Einzelfall (Stipendien). In der Mehrheit der Musikschulen ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern schwächer verdienender Eltern heute geregelt. Es ist aber klar darauf hinzuweisen, dass Abstufungen der Elternbeteiligung in einer der skizzierten Arten zu erfolgen hat. Die zusätzliche teilweise Abwälzung von Gemeindeanteilen gemäss Artikel 15 und 16 MSD auf die Eltern, um die es in dem in der Interpellation erwähnten Fall ging, widerspricht eindeutig kantonalem Recht.

7. Was spricht dagegen, dass private Musikschulen für ein vergleichbares, aber wesentlich kostengünstigeres Angebot nicht auch in den Genuss von Beiträgen kommen?

Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Musikschule ist die Forderung nach diplomierten Lehrkräften. Artikel 9 des MSD hält fest, dass Lehrkräfte wenn immer möglich über ein Diplom eines Konservatoriums, einer Musikhochschule oder des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes verfügen sollen. Daran sollte unbedingt festgehalten werden.

Die Forderung nach diplomierten Lehrkräften bietet einen gewissen Schutz vor manchmal unqualifizierter Konkurrenz und soll verhindern, dass aus rein finanziellen Gründen auf nicht- diplomierte Hilfslehrer/innen ausgewichen wird. Die fachliche Leitung einer Musikschule einer diplomierten Musikerin oder einem diplomierten Musiker zu übertragen, lässt sich vor allem damit begründen, dass dadurch die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Durchführung von Aufnahmegesprächen sowie die Unterrichtsbegleitung gewährleistet ist. Die Musikschulen haben nicht nur marktwirtschaftliche Grundsätzen zu beachten, sondern auch einen Bildungsauftrag zu erfüllen, das heisst, sie bieten ein breites Angebot an und decken die Bedürfnisse einer ganzen Region ab. Ein Verzicht auf bildungspolitisch relevante Grundsätze würde sich durch einen entsprechenden Qualitätsverlust im pädagogischen Bereich auswirken mit dem Resultat, dass die eingesetzten finanziellen Mittel generell in Frage gestellt werden müssten.

An den Grossen Rat

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