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Archiv "Überarbeitung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix-Uteri" (18.08.2014)

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A 1434 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 33–34

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18. August 2014 Die Partner des Bundesmantelvertrags haben eine Überarbei-

tung der „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri“ (QS-Vereinbarung Zervix-Zytolo- gie) beschlossen. Die überarbeitete Vereinbarung tritt am 1. Ja- nuar 2015 in Kraft. Nachfolgend werden die wesentlichen Ände- rungen gegenüber der noch bis zum 31. Dezember 2014 gelten- den Fassung erläutert.

Seit dem 1. Juli 2014 gilt die neue Münchner Nomenklatur III für die gynäkologische Zytodiagnostik der Cervix uteri. Sie hat die Münchner Nomenklatur II abgelöst, die seit 1990 Grundlage für eine einheitliche Dokumentation der Befunde ist. Hinter- grund der Aktualisierung sind neue wissenschaftliche Erkennt- nisse zur Tumorbiologie des Zervixkarzinoms sowie eine verbes- serte statistische Auswertung und internationale Übersetzbarkeit insbesondere auch in das international gebräuchliche Bethesda System. Die neue Münchner Nomenklatur III unterteilt die Be- funde in eine größere Anzahl zu unterscheidender Befundkatego- rien. Die übergeordnete Gruppeneinteilung der Münchner No- menklatur II bleibt dagegen erhalten. Die Klassifikation der Be- funde nach der Münchener Nomenklatur ist auch laut der QS- Vereinbarung Zervix-Zytologie für Untersuchungen gesetzlich krankenversicherter Frauen vorgeschrieben.

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten QS-Vereinbarung zum 1.

Januar 2015 sind Vertragsärzte verpflichtet, ihre Befunddoku- mentation gemäß § 6 Abs. 4 und ihre Jahresstatistik gemäß § 8 Abs. 1 der QS-Vereinbarung nach der neuen Münchner Nomen- klatur III zu erstellen. Hierzu wurde auch das Formular der Jah-

resstatistik Zervix-Zytologie (Anlage 2 der QS-Vereinbarung) angepasst. Für die Jahresstatistik 2014 kann noch die Münchner Nomenklatur II genutzt werden. Es ist aber möglich, die Münch- ner Nomenklatur III bereits ab dem 1. Juli 2014 praxisintern zu verwenden, da die Gruppeneinteilung der Münchner Nomenkla- tur III problemlos auf die der Münchner Nomenklatur II über- tragbar ist. Die neue Münchner Nomenklatur III ist auf der Inter- netseite der Deutschen Gesellschaft für Zytologie (www.zytolo gie.org/muenchner-nomenklatur) und beim Verband Deutscher zytologisch tätiger Assistenten (www.vdca.de) zu finden.

Die Auswertung der Jahresstatistiken durch die Partner des Bundesmantelvertrages war auch bislang schon grundsätzlich vorgesehen, eine Weiterleitung der einzelnen Jahresstatistiken an die KBV war jedoch nicht geregelt. Aus diesem Grund wurde ein neuer Absatz 5 im § 8 der QS-Vereinbarung aufgenommen.

Demnach sollen die Jahresstatistiken zum Zwecke der Evaluati- on und Weiterentwicklung der QS-Vereinbarung spätestens bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahres durch die Kassen- ärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereini- gung übermittelt werden. Die Daten stehen dann ab dem vierten- Quartal des Folgejahres den Partnern des Bundesmantelvertrages für Auswertungen bei der KBV zur Verfügung. Rückschlüsse auf einzelne Labore sollen dabei nicht möglich sein. Die Jahressta- tistiken werden erstmalig für das Berichtsjahr 2014 durch die KVen an die KBV übermittelt.

Das Inkrafttreten steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Partner des Bundesmantelvertrages, von der jedoch ausgegangen werden kann.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie:

Aktualisierte Fassung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft

Bekanntmachungen

Überarbeitung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix-Uteri

In der Überschrift werden die Wörter „Zervix Uteri“ durch die Wörter „Cervix uteri“ ersetzt.

In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „Zervix Uteri“ durch die Wörter „Cervix uteri“ ersetzt.

In § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 5 Spiegelstrich 1, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1 Satz 1und § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 4 werden die Wörter „Münch- ner Nomenklatur II“ durch die Wörter „Münchner Nomenkla- tur III“ ersetzt.

In § 6 (Präparatebefundung) Abs. 5 werden im ersten Spiegel- strich die Wörter „Gruppe III“ durch die Wörter „Gruppe II“ er- setzt.

In § 6 (Präparatebefundung) Abs. 5 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„– Präparate mit Gruppe 0 gemäß Münchner Nomenklatur III und Präparate mit eingeschränkter Beurteilbarkeit“

In § 8 (Jahresstatistik) Abs. 1 Spiegelstrich 4 wird in der Klam- mer das Wort „ein“ durch die Wörter „der maßgebliche“ ersetzt.

Dem § 8 (Jahresstatistik) wird der folgende Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Jahresstatistiken gemäß Abs. 1 werden zum Zwecke der Überprüfung der Weiterentwicklung bzw. Anpassung dieser Maßnahme spätestens bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahres durch die Kassenärztlichen Verei- nigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung über- mittelt.“

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 33–34

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18. August 2014 A 1435 In § 10 (Interne Praxisorganisation) Abs. 2 werden die Wörter

„negativ (Gruppe I/II)“ durch die Wörter „unverdächtigen mit Gruppe I“ ersetzt.

In § 12 (Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen) erhält der bisherige Absatz die Nummer „(1)“.

In § 12 (Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen) wer- den im Absatz 1 die Wörter „sowie der Jahresstatistik“ gestri- chen.

Dem § 12 (Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen) wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Daten gemäß § 8 Abs. 5 stehen den Partnern des Bundesmantelvertrages ab dem 1. Oktober des Folgejah- res für Auswertungen bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung zur Verfügung. Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung und der GKV-Spitzenverband können jeweils Auswertungen dieser Daten anfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ergebnisse Rück- schlüsse auf die Identität einzelner Praxen nicht möglich sind.“

§ 14 (Übergangsregelung) wird aufgehoben.

§ 15 (Inkrafttreten) wird wie folgt gefasst:

„Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie ersetzt die Zytologie-Vereinbarung vom 1. Oktober 2007.“

Die Protokollnotiz wird wie folgt gefasst:

„Die Pflicht zur Übermittlung der Jahresstatistiken gem. § 8 Abs. 5 gilt erstmalig für das Berichtsjahr 2014 (für das Berichts- jahr 2014 nach der Münchner Nomenklatur II, ab dem Berichts- jahr 2015 nach der Münchner Nomenklatur III).“

In Anlage 1 Nummer 2 wird der erste Klammerausdruck wie folgt gefasst:

„(Gruppen II, III und IVb nach der Münchner Nomenklatur)“

In Anlage 1 Nummer 2 wird der zweite Klammerausdruck wie folgt gefasst:

„(der Gruppen IIID1/2, IVa, V)“

In Anlage 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern „Münchner No- menklatur“ die Nummer „III“ eingefügt.

In Anlage 1 Nummer 4 wird der Klammerausdruck wie folgt ge- fasst:

„(Gruppen I, IIID1/2, IVa, V)“

In Anlage 1 Nummer 6 Satz 2 werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:

„– Gruppe I anstelle der zutreffenden Gruppen IIID1/2, IVa oder V,

– Gruppe IIID1/2 anstelle der zutreffenden Gruppe V.“

In Anlage 1 Nummer 6 Satz 3 werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:

„– Gruppen IIID1/2, IVa oder V anstelle der zutreffenden Gruppe I,

– Gruppe V anstelle der zutreffenden Gruppe IIID1/2.“

In Anlage 1 Nummer 6 wird im letzten Satz der Klammeraus- druck wie folgt gefasst:

„(Gruppen IIID1/2, IVa oder V)“

Der Vereinbarung wird die folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2

Jahresstatistik gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 (Muster)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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