Nationale Profile
Chemikalienmanagement in Deutschland
U. Schlottmann
National Profile
Chemikalienmanagement in Deutschland
Dortmund/Berlin/Dresden 2005
2. aktualisierte Auflage der Sonderschrift 59 der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Telefon: (02 31) 90 71 - 23 19 / 25 16
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Telefon: (0 18 88) 3 05 - 27 40
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Einführung 8
Kapitel 1 Hintergrundinformationen 10
Kapitel 2 Produktion, Export/Import und Verwendung
chemischer Stoffe 16
Kapitel 3 Besondere Umweltprobleme mit chemischen Stoffen 21 Kapitel 4 Rechtsvorschriften und freiwillige Vereinbarungen 28 Kapitel 5 Verfahrensabläufe, beteiligte Ministerien und
Behörden 55
Kapitel 6 Nichtstaatliche Organisationen 79 Kapitel 7 Zusammenarbeit der Bundes- und Länderbehörden
sowie weiterer beteiligter Institutionen 84
Kapitel 8 Datensammlungen und -bestände 94
Kapitel 9 Technische Infrastruktur 101
Kapitel 10 Internationale Beziehungen 103
Anhänge 105
Einführung 8
Kapitel 1 Hintergrundinformationen 10
1.1 Geographische und demographische Rahmenbedingungen 10
1.2 Politisch-geographische Gliederung 12
1.3 Industrie und Landwirtschaft 14
Kapitel 2 Produktion, Export/Import und Verwendung
chemischer Stoffe 16
2.1 Umsatz, Beschäftigungszahlen , Export/Import 16
2.2 Chemikalienverwendung nach Stoffklassen 18
2.3 Chemische Abfälle und Umweltbelastungen 19
Chemische Abfälle 19
Umweltbelastungen 20
Kapitel 3 Besondere Umweltprobleme mit chemischen Stoffen 21
Beispiel Trinkwasser 22
Beispiel Bodenschutz 23
Kapitel 4 Rechtsvorschriften und freiwillige Vereinbarungen 28
4.1 Administrative Rahmenbedingungen 28
4.2 Rechtsvorschriften 28
4.2.1 Chemikalienmanagement im engeren Sinne 29
4.2.1.1 Allgemeines Gefahrstoffrecht 29
EG-Verordnungen, -Richtlinien und -Leitfäden 29
Nationale Gesetze und Leitfäden 32
Nationale Verordnungen 32
Nationale Verwaltungsvorschriften 33
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 34
4.2.1.2 Besonderes Gefahrstoffrecht 35
Biozide 35
Pflanzenschutz- und Düngemittel 36
Arzneimittel 39
4.2.2 Chemikalienmanagment im weiteren Sinne 39
Wasch- und Reinigungsmittel 39
Lebensmittel und Bedarfsgegenstände 40
Abfallrecht 41
Immissionsschutz 43
Gewässerschutz 46
Bodenschutz 47
Tierschutz 47
Chemiewaffen 47
Gefahrguttransport 48
Suchtstoffe und psychotrope Substanzen 49
4.2.3 Zusätzliche Regelungen der Bundesländer 50
Hamburg 54
Niedersachsen 54
Nordrhein-Westfalen 54
Kapitel 5 Verfahrensabläufe, beteiligte Ministerien
und Behörden 55
5.1 Allgemeines Gefahrstoffrecht 55
5.1.1 Neustoffverfahren 55
Allgemeines zur Meldepflicht 55
Stufenverfahren 56
Voranfragepflicht / Verwertung von vorhandenen Prüfnachweisen 56
Gute Laborpraxis (GLP) 56
Einreichen der Meldeunterlagen 57
5.1.2 Europäisches Altstoffverfahren 58
5.1.3 Internationale Altstoffaktivitäten 59
5.1.3.1 OECD High Production Volume (HPV) Chemicals – Programm / Screening Information
Data Sets (SIDS) 61
5.1.3.2. ICCA High Production Volume (HPV) Chemicals-Initiative 62 5.1.4 Inverkehrbringen, Herstellen und Verwenden von Chemikalien 62
Einstufung 63
Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt 63
Verbote und Beschränkungen 63
Arbeitsschutzvorschriften 64
Meldepflicht für neue Erkenntnisse zu krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fortplanzungsgefährdenden Eigenschaften von chemischen Stoffen 64
5.1.5 Export/Import gefährlicher Stoffe, PIC-Verfahren 65
Notifizierungsverfahren bei der Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der EU 65 Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent, PIC) 65
Kennzeichnungsvorschriften 66
Allgemeines Ausfuhrverbot 66
Datenbank "EDEXIM" der Europäischen Kommission 66
Importnotifizierungen durch Drittländer 66
5.1.6 FCKW-Regelungen 68
5.2 Besonderes Gefahrstoffrecht 69
5.2.1 Biozide 70
5.2.1.1 Biozid-Wirkstoff Verfahren 70
5.2.1.2 Biozid-Produkt Verfahren 71
5.2.1.3 weitere Verfahren 72
5.2.1.4 Biozidverfahren bei anderen Behörden 73
5.2.2 Arzneimittel 74
5.2.3 Pflanzenschutzmittel 75
5.3 Gefahrstoffrecht im weiteren Sinne 75
5.3.1 Wasch- und Reinigungsmittel 75
5.3.2 Gefahrguttransport 76
5.3.3 Chemiewaffen 78
Kapitel 6 Nichtstaatliche Organisationen 79
6.1 Industrieverbände 79
6.1.1 Verband der chemischen Industrie (VCI) 79
6.1.2 Industrieverband Agrar (IVA) 80
6.1.3 Verband Chemiehandel (VCH) 80
6.2 Berufsgenossenschaften und Gewerkschaften 80
6.2.1 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) 80
6.3.2 Am Beispiel Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) 82
6.4 Wissenschaftliche Organisationen 83
am Beispiel Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) 83
Kapitel 7 Zusammenarbeit der Bundes- und Länderbehörden
sowie weiterer beteiligter Institutionen 84
7.1 Interministerielle Kommissionen und allgemeine Koordinationsmechanismen 84
Bund/Länder-Ausschuß Chemikaliensicherheit (BLAC) 84
Bund/Länder-Arbeitskreis Umweltinformationssysteme (BLAK-UIS) 84 Bund/Länder-Fachausschuß „Beförderung gefährlicher Güter“ (BLFA-GG) 84 Kommission zur Erkennung und Behandlung von Vergiftungserscheinungen
(Giftinformationszentren, GIZ) 84
Länderausschuß für Immissionsschutz (LAI) 85
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) 85
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 85
Länderausschuß für Bodenschutz (LABO) 85
Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) 85
Abstimmungsgremium Biozidverfahren 85
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) 85
MAK-Kommission 85
Beratergremium für Altstoffe (BUA) 86
7.2 Vollzug auf Länderebene 86
7.2.1 Hamburg 86
Vollzug des Chemikaliengesetzes 86
Vollzug der Vorschriften über den Gefahrguttransport 88
Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 90
7.2.2 Sachsen 91
Vollzug chemikalienrechtlicher Regelungen 91
Vollzug pflanzenschutzrechtlicher Regelungen 92
Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Regelungen 92
Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften 93
Kapitel 8 Datensammlungen und -bestände 94
8.1 Datenbestände der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, FB 5 (eigene und externe) 94
• Admin (Administration zum ChemG) 94
• Neustoffdatenbank NST 94
• Altstoffverzeichnis EINECS 95
• Altstoffdatenbank IUCLID 95
• BUA-Stoffberichte 96
• EDEXIM und nationale Datenbank EPA-Notifizierung 96
8.2 Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder (GSBL) 97
8.3 Die Gefahrstoffdatenbank der Länder (GDL) 98
8.4 Zentraler Stoffdatenpool 98
8.5 Weitere Datenbanken 99
Kapitel 9 Technische Infrastruktur 101
9.1 GLP-Verfahren 101
9.2 Gute fachliche Praxis 102
10.2 Projekte zur technischen Hilfe 103
Anhänge 105
Anhang 1: Abkürzungsverzeichnis 105
Anhang 2: Adressenverzeichnis 108
Bundesbehörden 108
Landesbehörden 110
Internationale Institutionen 111
Nichtstaatliche Organisationen 113
Einführung
1992 fand in Rio de Janeiro eine Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Natio- nen (United Nations Conference on Environment and Development - UNCED) statt, die der Öffentlichkeit als Rio-Konferenz bekannt wurde und die „Nachhaltige Entwicklung“ weltweit zu einem zentralen Leitbild gemacht hat. Die über 170 Teilnehmerstaaten verabschiedeten ein Arbeitsprogramm für das 21. Jahrhundert - die Agenda 21. Die Umsetzung der in der Agenda 21 beschriebenen Ziele werden von der Commission on Sustainable Development (CSD) überwacht.
Kapitel 19 der Agenda 21 enthält Ziele für den umweltverträglichen Umgang mit toxischen Chemikalien einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Han- dels mit toxischen und gefährlichen Produkten. Ein wesentlicher Bestandteil des Kapitels 19 ist die Koordinierung der internationalen und regionalen Aktivitäten sowie die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit
Zur weltweiten Kontrolle und Harmonisierung der Umsetzung des Kapitels 19 wurde auf der vom United Nations Environment Programme (UNEP), der International Labour Organisation (ILO) und der World Health Organisation (WHO) im April 1994 in Stockholm mit 130 Teilneh- merstaaten durchgeführten Chemical-Safety-Konferenz das Intergovernmental Forum on Chemical Safety (IFCS) gegründet. Das IFCS erarbeitet Empfehlungen für Regierungen sowie internationale und zwischenstaatliche Organisationen.
Als einen wesentlichen Baustein zur Verbesserung der globalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit empfiehlt das IFCS den einzelnen Staaten, vordringlich eine Bestandsaufnahme der nationalen Strukturen zum Chemikalienmanagement, ein sogenanntes
„National Profile“ (NP), vorzunehmen. Ziel des NP ist es, Informationen über die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Verfahrensabläufe hinsichtlich chemischer Substanzen zu geben sowie Aussagen zur Wirksamkeit der einzelnen Regelungen zu machen. Weiterhin können die NP der Industriestaaten Modellfunktion für Entwicklungsländer und Länder im wirtschaftlichen Wandel haben. Das United Nations Institute for Training and Research (UNITAR) hat mit dem IFCS-Sekretariat einen Leitfaden herausgegeben, der die Erstellung eines NP durch Gliede- rungsvorgaben und Arbeitshinweise unterstützt und dazu beitragen soll, eine internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Bisher haben fast 50 Staaten ein NP veröffentlicht, z.B.:
Australien, Frankreich, Ghana, Indonesien, Kanada, Mexico, Nicaragua, Schweiz, Slowenien, Ungarn, USA.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die Bundes- anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Fachbereich 5 – Chemikalien, An- meldung und Zulassung - in Dortmund Anfang 1997 gebeten, ein NP für Deutschland zu er- stellen. Dieser Auftrag verstand sich vor dem Hintergrund, daß die BAuA –FB 5 zentraler Ko- ordinator für das Meldeverfahren nach dem Chemikaliengesetz, die jeweils zuständige Behör- de für den Vollzug folgender europäischer Regelungen sowie internationale Vereinbarungen ist: Export-Importverordnung, Rotterdamer Übereinkommen zum Schutz vor gefährlichen Chemikalienimporten, Altstoffverordnung, FCKW-Verordnung und Montrealer Protokoll. Seit Juni 2002 ist der Fachbereich 5 der BAuA zudem Zulassungsstelle für Biozid-Produkte.
Die positiven Erwartungen, die mit der Herausgabe eines NP für Deutschland, erwartet wur- den, wie z.B:
• Effektivitätssteigerung der Regierungs- und Behördenarbeit durch übersichtliche Informa- tionen über den Bereich des Chemikalienmanagements;
• Einführung bzw. Vereinfachung von Informations- und Dialogverfahren zwischen Behörden untereinander sowie zwischen Behörden und nichtstaatlichen Organisationen;
• umfassendere Information der Öffentlichkeit und der Industrie durch überschaubare Zu- ständigkeitsbeschreibungen;
• kritische Analyse der Verfahrenswege zur Vermeidung von Doppelarbeit,
haben sich zum größten Teil mit der Erstauflage 2000 erfüllt. Die Erstauflage des NP hat einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, dass alle beteiligte Kreise sowie jeder Interessierte sich einen Überblick über das Chemikalienmanagement in Deutschland verschaffen können.
Neue und geänderte Regelungen und Behördenstrukturen haben eine Neuauflage dringend erforderlich gemacht. Die vorliegende Überarbeitung konnte nur am bereits bestehenden In- halt der Erstauflage vorgenommen werden. Eine Fortschreibung des NP durch Schließung inhaltlicher Lücken war nicht möglich.
Das National Profile ist ebenfalls in englischer Sprache verfügbar.
Die Redaktion bedankt sich bei allen, die die Fertigstellung des NP unterstützt haben.
Weitere Hinweise, Berichtigungen und Ergänzungen sind willkommen.
Dortmund, Dezember 2004 Redaktion
Kapitel 1 Hintergrundinformationen
1.1 Geographische und demographische Rahmenbedingungen
Von der Nord- und Ostsee bis zu den Alpen im Süden gliedert sich die Bundesrepublik Deutschland geographisch in das Norddeutsche Tiefland, die Mittelgebiergsschwelle, das Südwestdeutsche Mittelgebirgsstufenland, das Süddeutsche Alpenvorland und die Bayeri- schen Alpen. Die Gesamtfläche beträgt 357 022 km².
Die Landwirtschaft hat mit 53,5% der Gesamtfläche den größten Anteil an der Flächennut- zung, Waldgebiete machen 29,5% aus. Verkehrsinfrastrukturen und Besiedlungen nehmen circa 12,3% in Anspruch, der Rest entfällt auf Gewässer, Feuchtgebiete und naturbelasse- nes Land.
Das Klima in Deutschland ist gemäßigt und die Witterung sehr veränderlich. Die monatlichen Durchschnittstemperaturen liegen zwischen -6 °C im Januar und +20°C im Juli, die durch- schnittliche Jahrestemperatur bei +9 °C. Vorherrschende Westwinde sowie über das ganze Jahr verteilte Niederschläge in Jahresmengen von 500 - 700 mm in der norddeutschen Tief- ebene und bis über 2.000 mm in den Alpen sind typisch. Die Klimazonen unterscheiden sich in maritimes Klima im Norden und kontinentales Klima in Mitteldeutschland und im Süden.
Die Amts- und Landessprache ist Deutsch, die Bundeshauptstadt ist Berlin, der Regierungs- sitz wechselte 1999 von Bonn ebenfalls nach Berlin.
Deutschland ist mit rd. 82 Mio. Einwohnern (230 Einwohner je km²) dicht besiedelt. Die größte Bevölkerungsdichte ist im Ruhrgebiet, entlang des Rheins, im Raum Halle-Leipzig
und in einigen städtischen Ballungsgebieten im Süden des Landes. Die bevölkerungsreich- sten Städte sind Berlin (3,4 Mio.), Hamburg (1,7 Mio.) und München (1,2 Mio.).
Bevölkerung nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit im Jahre 2003
Männlich: 40 359 000 Deutsch: 75 183 400 Weiblich: 42 172 600 Andere: 7 348 300
Geburtenrate: 1,35 Kinder je Frau
Bildungsstand (Personen über 15 Jahre)
45,3%
20,1%
19,2%
7,5%
4,6%
2,4% 0,9%
noch in Schulausbildung ohne Abschluß
Volks-/Hauptschule polytechnische Oberschule Realschul- abschluß o.ä. Fachhochschul-/Hochschulreife ohne Angabe
Erwerbstätige: 38,2 Mio.
davon 47,1% Frauen
Arbeitslosenquote: 10,5%
Erw erbstätige nach W irtschaftsbereichen
Land- und Forstwirt-
schaft 2,4%
Dienst- leistungen 44,3%
Handel, Gastge- werbe und
Verkehr 25,5%
produ- zierendes Gewerbe (mit Bauge-
werbe) 27,8%
Erwerbstätige nach der Stellung im Beruf
Beamte 6,4%
Arbeiter 30,2%
Angestellte 51,8%
Selbständige 10,3%
mithelfende Familien- angehörige 1,3%
(Quelle: Statistisches Bundesamt für 2002)
1.2 Politisch-geographische Gliederung
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein förderaler Rechtsstaat, zusammengesetzt aus den 16 Bundesländern:
Land Bevölkerung Fläche | Land Bevölkerung Fläche Baden-Würtemberg 10,6 Mio. 35 751 km²| Bayern 12,3 Mio. 70 554 km² Berlin* 3,4 Mio. 891 km²| Brandenburg 2,5 Mio. 29 476 km² Bremen* 0,6 Mio. 404 km²| Hamburg* 1,7 Mio. 755 km² Hessen 6 Mio. 21 114 km²| Mecklenburg-Vorpommern 1,8 Mio. 23 173 km² Niedersachsen 7,9 Mio. 47 617 km²| Nordrhein-Westfalen 18 Mio. 34 082 km² Rheinland-Pfalz 4 Mio. 19 849 km²| Saarland 1 Mio. 2 570 km² Sachsen 4,3 Mio. 18 413 km²| Sachsen-Anhalt 2,5 Mio. 20 444 km² Schleswig-Holstein 2,8 Mio. 15 762 km²| Thüringen 2,4 Mio. 16 172 km² (* Stadtstaaten)
Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht derzeit aus 601 Abgeordneten, die nach einem gemischten Mehrheits- und Verhältniswahlrecht für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt werden. Durch den Bundesrat wirken die Bundes- länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Der Bundesrat setzt sich aus den Ministerpräsidenten und weiteren Vertretern der Regierungen der Bundesländer zu- sammen.
Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident mit weitgehend repräsentativer Funktion. Das Amt des Bundeskanzlers, der die Richtlinien der Politik vorgibt, bekleidet in der Regel ein Politiker der stärksten Bundestagsfraktion.
Mittels der Gewaltenteilung werden die Staatsaufgaben - Gesetzgebung, - vollziehende Ge- walt und - Rechtsprechung auf die Staatsorgane - Parlament, - Regierungen einschließlich Verwaltungen sowie - Gerichte aufgeteilt. Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die Gesetze, die Gesetzgebung wiederum ist an die verfassungsmäßige Ordnung (Grundgesetz) gebunden.
Die staatlichen Aufgaben sind auf den Bund und die 16 Bundesländer verteilt. Das Grundge- setz der Bundesrepublik Deutschland garantiert die Abgrenzung der Gesetzgebungsbefug- nisse zwischen Bund und den Bundesländern sowie die Ausführung der Bundesgesetze.
Der Bund hat ausschließliche Ge- setzgebungskompetenz u.a. auf den Gebieten Außenpolitik, Ver- teidigung, Währung, Zölle, Luft- verkehr und Post.
Den 16 Bundesländern kommt die Qualität von Staaten zu. Sie haben eigene, auf gewisse Bereiche be- schränkte Hoheitsgewalt, die sie durch eigene Gesetzgebung, Voll- ziehung und Rechtsprechung wahrnehmen.
Der Verwaltungsvollzug der Bun- desgesetze und damit die Aus- übung der staatlichen Befugnisse ist überwiegend Sache der Län- der. In Angelegenheiten, die einen einheitlichen Vollzug auf Bundes- ebene erfordern und eine Präsenz der zuständigen Behörde „vor Ort“
jedoch nicht erforderlich ist, neh- men Bundesbehörden diese Auf- gaben wahr.
1.3 Industrie und Landwirtschaft
2003 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2 129,20 Mrd. Euro.
Der Beitrag der einzelnen Wirtschaftsbereiche zum Bruttoinlandsprodukt läßt sich an ihrer Bruttowertschöpfung messen. Die Bruttowertschöfpung ist die Summe der von inländischen Wirtschaftseinheiten bzw. Wirtschaftsbereichen produzierten Waren und Dienstleistungen ab- züglich der von anderen Wirtschaftseinheiten bzw. von anderen Wirtschaftsbereichen bezoge- nen Vorleistungen (z.B. Rohstoffe, Vorprodukte, Handelswaren, Reparaturleistungen).
Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftskeisen Angaben in %
3 0 , 5 1 , 1
4 , 2
2 1 , 7
2 4 , 5 1 8
L a n d -
F o r s t w i r t s c h a f t , F i s c h e r e i
p r o d . G e w e r b e ( o h n e B a u g e w e r b e )
H a n d e l , V e r k e h r , G a s t g e w e r b e
ö f f e n t l i c h e u . p r i v a t e D i e n s t l e i s t e r
F i n a n z i e r u n g , V e r - m i e t u n g , U n t e r n e h - m e n s d i e n s t l e i s t e r B a u g e w e r b e
Mit nicht-nachwachsenden natürlichen Ressourcen ist Deutschland nur ungenügend ausge- stattet. Bedeutsame Bodenschätze sind u.a. Braun- und Steinkohle, Eisenerz, etwas Erdöl und Erdgas sowie Mineralsalze.
Sowohl bei den Einfuhren als auch bei den Ausfuhren nimmt Deutschland im Welthandel Platz zwei hinter den Vereinigten Staaten und vor Japan ein. 2002 wurden Waren im Wert von 651,3 Mrd. Euro exportiert und für 518,5 Mrd. Euro importiert. Deutschlands wichtigste Absatz- und Beschäftigungsmärkte liegen in Europa, denn ca. 72 % der deutschen Ausfuhren und Ein- fuhren bleiben in Europa oder stammen aus Europa. Mit den Vereinigten Staaten, Japan und China lagen lediglich drei der zehn wichtigsten Handelspartner außerhalb Europas.
Die größten Handelspartner Deutschlands 2002 in Mrd. Euro
69 68
54 47
40 34 31 29 27
16
0 10 20 30 40 50 60 70 80
Frankreich Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Italien Niederlande Österreich Belgien Spanien Schweiz Polen Angaben in
Mrd. EUR
Export
48
41 40
33 33
25 21 21 20 19
0 10 20 30 40 50 60
Frankreich Niederlande Vereinigte Staaten
Italien Vereinigtes Königreich
Belgien China Österreich Japan Schweiz Angaben in
Mrd. EUR
Import
(Quelle: Statistisches Bundesamt)
Kapitel 2 Produktion, Export/Import und Verwendung chemischer Stoffe
2.1 Umsatz, Beschäftigungszahlen, Export/Import
Innerhalb der deutschen Wirtschaft nimmt die chemische Industrie einen bedeutenden Anteil ein. Chemische Erzeugnisse sind aus vielen Lebensbereichen nicht mehr wegzudenken und tragen auf breiter Ebene zu einer Steigerung des Wohlstands bei.
2 0 8 , 6 5 4 , 3
1 2 , 7
4 4 4
8 3 7 4 9 9
2 5 8 1 0 4
1 0 8 , 7 1 4 4 , 3 1 5 1 , 7
1 1 3 , 3
9 5 4
7 7 3
0 2 0 0 4 0 0 6 0 0 8 0 0 1 0 0 0 1 2 0 0
K f z u n d K f z - t e i l e C h e m i e M a s c h i n e n b a u B ü r o m a s c h i n e n , D V -
G e r ä t e
E r n ä h r u n g s g e w e r b e M e t a l l e r z e u g u n g u . -
b e a r b e i t u n g T e x t i l g e w e r b e
U m s a t z 2 0 0 3 i n M r d E U R B e s c h ä f t i g t e 2 0 0 3 i n T a u s e n d
(Quelle: VCI)
Der Umsatz je Beschäftigten lag 2003 bei 293.830 Euro. Im verarbeitenden Gewerbe wurde vergleichsweise ein Umsatz von 221.400 Euro je Beschäftigten erzielt.
Der Weltchemieumsatz betrug im Jahr 2003 über 1.600 Milliarden Euro. Deutschland ist nach den USA und Japan und vor Frankreich, China und Italien der drittgrößte Chemieproduzent der Welt. Innerhalb Europas nimmt die deutsche chemische Industrie eine herausragende Stellung ein: Sie hatte 2003 einen Anteil von über 25% an den Umsätzen in der Europäischen Union mit chemischen Erzeugnissen und stellt mehr als jeden vierten Chemiearbeitsplatz innerhalb der EU.
Im Jahre 2003 wurden aus Deutschland Chemieprodukte im Wert von 87,4 Milliarden Euro ex- portiert. Deutschland ist damit „Exportweltmeister“.
Bei diesen Angaben ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein internationaler Vergleich der Um- satzzahlen im Zuge der Globalisierung zunehmend schwieriger wird. Ein immer größerer Pro- zentsatz des Umsatzes wird von deutschen Tochterunternehmen im Ausland erwirtschaftet, der in dieser Statistik nicht erfaßt ist. Die Bedeutung der ausländischen Niederlassungen erreicht mittlerweile fast die Bedeutung der inländischen Betriebe: 401.000 Mitarbeiter in den ausländi- schen Niederlassungen erwirtschafteten 2002 einen Umsatz von 124,5 Milliarden Euro.
15,5% am weltweiten Chemieexport war Deutschland 1996 vor den USA, Frankreich und Japan Exportweltmeister.
E x p o rt c h e m is c h e r E rz e u g n is s e 2 0 0 3 in M ill. E U R 4 4 .6 9 1
6 .3 4 8
8 .5 2 9 9 .1 6 9
1 8 2 4 ,1
4 8 8 6 ,2
2 5 4 6 ,1
1 2 0 8 ,1 7 1 1 ,3 0
5 .0 0 0 1 0 .0 0 0 1 5 .0 0 0 2 0 .0 0 0 2 5 .0 0 0 3 0 .0 0 0 3 5 .0 0 0 4 0 .0 0 0 4 5 .0 0 0 5 0 .0 0 0
E U -L ä n d e r
s o n s t. W e s te u r o p . L ä n d e r M O E L (e in s c h l. G U S ) N A F T A
L a te in a m e rik a O s ta s ie n o h n e J a p a n s o n s t. L ä n d e r in A s ie n A fr ik a
A u s tra lie n /O z e a n ie n
Import chemischer Erzeugnisse 2003 in Mill. EUR
38.283
4.130 2.214
6.473
301,5 1696,2 779,1 249,6 105,4 0
5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000
EU-Länder
sonst. Westeurop. Länder MOEL (einschl. GUS) NAFTA
Lateinamerika Ostasien ohne Japan sonst. Länder in Asien Afrika
Australien/Ozeanien
EU-Länder: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien
Sonst. Westuerop. Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Türkei
MOEL (einschl. GUS): Kroatien, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Tschech. Republik, Ukraine, Ungarn
NAFTA-Länder: Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten Lateinamerika: Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien
Ostasien ohne Japan: Volksrepublik China, Hongkong, Indonesien, Republik Korea, Malaysia, Philippinen, Singapur, Taiwan,Thailand,
(Quelle: VCI)
2.2 Chemikalienverwendung nach Stoffklassen
Die Produktionspalette der chemischen Industrie ist sehr weitreichend, von Vorpro- dukten für die Herstellung in anderen Industriezweigen bis hin zu Endprodukten in Be- reichen der Umwelt, Gesundheit und Ernährung.
4 8 , 4 7 2 2 , 4 4
7 ,7 3 7 , 8 4 3 , 1 7
0 ,9 3
9 ,4 2
0 1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0
P r o d u k t io n s in d e x 2 0 0 2 in % C h e m is c h e G r u n d s to f f e
P h a r m e z e u tis c h e E r z e u g n is s e S e if e n , W a s c h - , R e in ig u n g s -
u n d K ö r p e r p fle g e m it te l A n s tr ic h m itt e l, D r u c k fa r b e n u n d
K it te
C h e m ie f a s e r n S c h ä d lin g s b e k ä m p f u n g s - u n d
P f la n z e n s c h u t z m it te l s o n s tig e c h e m is c h e
E r z e u g n is s e
Die Absatzstruktur der chemischen Produkte hat sich in den letzten Jahren kaum ver- ändert. Der größte Teil verbleibt in der chemischen Industrie, danach folgen die Berei- che Gesundheitswesen, Kraftfahrzeugindustrie, privater Konsum und Bauwirtschaft.
21,7 9,9
13,8 10,4
6,5 5,9 1,9
2,3 3,1
4,3
11
0 5 10 15 20 25
Absatzstruktur 2002 in % Chemische Industrie
privater Konsum Gesundheitswesen Kraftfahrzeugindustrie Bauwirtschaft Landwirtschaft Textilindustrie Papiergewerbe Elektroindustrie Verpackungsindustrie Sonstige
(Quelle: VCI)
2.3 Chemische Abfälle und Umweltbelastungen
Chemische Abfälle
Generell ist in der chemischen Industrie ein deutlicher Rückgang der zu beseitigenden Abfall- mengen aufgrund von Verfahrensumstellungen und gesteigerter Abfallverwertung festzustellen.
Jahr Abfälle zur Beseitigung
(in Millionen Tonnen)
1995 3,97
1996 2,37
1997 2,55
1998 1999
2,13 2,00 Besonders überwa-
chungsbedürftiger Abfall
Nicht besonders überwachungsbedürf-
tiger Abfall 2000
2001 2002
0,91 0,99 1,10
1,49 1,20 1,10
(Ab dem Jahr 2000 wurden erstmalig die Abfälle zur Beseitugung getrennt erfaßt, nach „besonders überwachungsbe- düftig“ und „nicht besonders überwachungsbedüftig“. Damit wurde sich an die Berichtweise in der EU angepaßt).
(Quelle: VCI)
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Abfällen ist weitestgehend durch europäische Vorgaben geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland befinden sich diesbezüglich Regeln in der EG- Abfallverbringungsverordnung und dem Abfallverbringungsgesetz. Die europäischen wie auch die deutschen Vorschriften setzen das „Baseler Übereinkommen vom 22.03.1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihre Entsor- gung“ um.
Nach der EG-Abfallverbringungsverordnung sind die Ausfuhr, Einfuhr und der Transit von notifi- zierungspflichtigen Abfällen nur nach vorheriger Unterrichtung und Einholung der Zustimmung aller beteiligten Staaten zulässig. Der Export von notifizierungspflichtigen Abfällen in Staaten, die nicht der OECD oder der EU angehören, ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Für die Einhaltung der Anforderungen der EG-Abfallverbringungsverordnung sind der Exporteur und hilfsweise der Herkunftsstaat verantwortlich. Bei gescheiterten oder illegalen Verbringungen besteht die Pflicht zur Abfallrückführung.
Export von notifizierungspflichtigen Abfällen im Jahr 2003
(Quelle: Umweltbundesamt)
Export insgesamt: 907 000 t
- zur Verwertung 843 000 t
- zur Beseitigung 64 000 t
- gefährliche Abfälle 186 000 t
Import von notifizierungspflichtigen Abfällen im Jahr 2003
(Quelle: Umweltbundesamt)
Import insgesamt 4 854 000 t
- zur Verwertung 4 223 000 t
- zur Beseitigung 631 000 t
- gefährliche Abfälle 1 244 000 t
Umweltbelastungen
Die nicht sachgerechte Verwendung chemischer Stoffe und die nicht umweltgerechte Entsor- gung von Abfällen führten in der Vergangenheit zu umfangreichen Bodenverunreinigungen. Hier sind vor allem Bodenbelastungen durch Schwermetalle, Wirkstoffe und Mineralölprodukte zu nennen. Alte Produktionsstandorte wie die des Braunkohleabbaus und des Uranbergbaus in den neuen Bundesländern sowie dortige ehemalige Truppenübungsplätze stellen hierbei be- sondere Probleme dar. In den alten und neuen Bundesländern existieren etwa 362.689 Altla- sten-Verdachtsflächen (Stand 2000).
Die Sanierung von Altlasten sowie die sachgerechte Entsorgung von nicht vermeidbaren Abfäl- len ist ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz. Welches Entsorgungsverfahren im Einzelfall angewendet wird, hängt von Art und Menge des Abfalls ab, insbesondere vom Gefährdungs- potenzial. Es ist zu berücksichtigen, dass bei Luftreinhaltemaßnahmen, der Abwasserreinigung oder der Abfallentsorgung neue, ebenfalls gefährliche Abfälle entstehen können, die ihrerseits umweltgerecht entsorgt werden müssen. Die in der chemischen Industrie bei Nebenreaktionen und Reinigungsschritten anfallenden Abfälle sollten soweit wie möglich als Rohstoffe eingesetzt oder im Werk selbst entsorgt werden.
Die deutsche chemische Industrie wendete in den Jahren 1995-2001 knapp 20 Milliarden Euro für nachsorgenden Umweltschutz auf. Sie investierte in dieser Zeit knapp 2,8 Milliarden Euro in nachsorgende Umweltschutz-Einrichtungen, den so genannten additiven Umweltschutz. Die meisten Investitionen entfielen auf Maßnahmen für den Gewässerschutz und zur Luftreinhal- tung. Statistisch bislang nicht erfasst werden Maßnahmen, durch die Emissionen oder Gewäs- serbelastungen von vornherein vermieden werden, beispielsweise durch Änderungen in der Produktionstechnologie. Diese Maßnahmen gewinnen zunehmend an Bedeutung.
Kapitel 3 Besondere Umweltprobleme mit chemischen Stoffen
Folgende Problemfelder wurden identifiziert:
Problem Ausmaß
des Pro- blems
Grad der Beeinträ- chtigung
Kapazitä- ten zur Bewälti- gung
Verfügbarkeit statistischer Daten
Bestimmte pro- blemträchtige Chemikalien
Einstufung (1=hoch - 5=niedrig)
Meeresver- schmutzung
lokal, re- gional, national, global
abhängig vom Stoff
abhängig vom Stoff
unzureichend 1998: OSPAR &
HELCOM- Konvention Reduzierungsmaß- nahmen für Queck- silber, zinnorga- nische Verbindun- gen, Moschusxylole Für weitere 24 Stoffe (z.B. Lindan, PCBs, Cadmium) werden prioritär Maßnahmen erarbeitet.
1
Verschmutz- ung der Ober- flächen- gewässer
national internatio- nal
hoch mittel unzureichend Pestizide (Schutz- gut: Trink-
wasserversorgung) Landwirtschaft:
Diuron, Isoproturon, Terbutylazin, Dichlorprop, Meco- prop, Atrazin, Chlori- dazon, Chlortoluron, Lindan
Produktion:
Rhein: Chloridazon, Diuron, Meta- benzthiazuron, Melamitron, Thiaza- phos
Elbe/Saale/Mulde:
Ametryn, Dimethoat, Parathionmethyl, Prometryn, Propazin, Lindan, Atrazin, Simazin
Industriechemika- lien:
Dichlormethan, Hexachlorbenzol, Trichlormethan, Nitrobenzol, 1,4- Dichlorbenzol
2
Problem Ausmaß des Pro- blems
Grad der Beeinträ- chtigung
Kapazitä- ten zur Bewälti- gung
Verfügbarkeit statistischer Daten
Bestimmte pro- blemträchtige Chemikalien
Einstufung (1=hoch - 5=niedrig)
Grund- wasser- belastung
lokal, re- gional
mittel, hoch niedrig unzureichend Datenquelle:
Nitrate:
Nitratbericht der LAWA Pestizide:
PSM-Bericht der LAWA (in Druck)
N-beinhaltende Dünger
Pestizide, kritische Pestizide, die weit verbreitet sind, sind im Detail gelistet (PSM-Bericht LAWA, Anh. 9)
N-beinhaltende Dünger:
1 Pestizide:
1-2
Trinkwasser- belastung
lokal niedrig hoch ausreichend Nitrate
Pestizide (Atrazin) Kontamination von Gelände nach Abzug von Militär und Indu- strieproduktionsorten
3
Gefährlicher Abfall Entsor- gung/ Beseiti gung
national hoch hoch
(für AS = mittel)
ausreichend (für AS = unzurei- chend)
PCB, FCKW 2
Lagerung / Entsorgung von veralte- ten Chemika- lien
national hoch mittel unzureichend PCP
PCDD/PCDF
2
Persistente organische Verschmutzer (POP)a)
global/
national einige POPs wie PCB oder PCDD/F verursa- chen lokale Probleme (kontami- nierte Flächen)
niedrige (für Pesti- zid-POPs) mittel (für andere POPs, hauptsäch- lich Vor- kommen als Beipro- dukt
hoch Datenbanken/ Moni- toring zu einzelnen POPs (z.B. PCB, PCDD):
Informationssystem der Umweltproben- bank
Dioxindatenbank (u.a. gehen alle Meldungen der Bundesländer hier ein)
PCB PCDD/PCDF
4
a)die Angaben beziehen sich auf die derzeit von der UNEP als prioritäre POPs identifizierten Stoffe
Beispiel Trinkwasser
Die Ordnung des Wasserhaushalts einschließlich die Sicherung eines nach Menge und Güte ausreichenden Wasserangebotes gehört seit jeher zu den Aufgaben eines Gemeinwesens; sie stellt die älteste Umweltschutzaufgabe überhaupt dar. Gewässerschutz umfaßt daher den Schutz des Umweltmediums Wasser vor Überanspruchung und Verunreinigung.
Hinsichtlich des Trinkwassers existieren nur wenige Probleme, u.a. Blei in alten Trinkwasser- leitungen. Die Überwachung und Kontrolle der Trinkwasserqualität wie auch die Qualität der Quellen und Ressourcen entsprechen im allgemeinen den Europäischen Leitlinien. Bestehende Probleme ergeben sich daraus, daß z.T. ein und dieselbe Region sowohl der Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser für Trinkwasser als auch dem Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (z.B. Wein, Spargel) dient.
duktionsorten wirkt sich auch problematisch bezüglich des Schutzes von Quellen und Ressour- cen aus.
Die Bereiche Gewässerschutzrecht und Gefahrstoffrecht überschneiden sich und greifen mit ihren stoffrechtlichen wie auch medienbezogenen Regelungsansätzen ineinander. Dies gilt so- wohl für die Regelungen zur Begrenzung des Einsatzes von Agrarchemikalien im Interesse des Gewässer- und Bodenschutzes, als auch für den Schutz vor Chemieunfällen.
Das Aufbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ist keine Gewässer- benutzung, auch wenn die ausgewaschenen Düngemittel in die oberirdischen Gewässer gelan- gen können. Der Einsatz von Düngemitteln dient in der Regel der Verbesserung der Boden- fruchtbarkeit. Die Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung, die unter anderem in das Bun- des-Bodenschutzgesetz eingeflossen ist, sieht insoweit eine Verminderung des Eintrages schädlicher Stoffe wie Cadmium, Schwermetalle, Nitrat und persistente-organische- Verbindungen durch Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie Klärschlamm vor.
Beispiel Bodenschutz
Auf dem Gebiet des Umweltschutzes zählt der Bereich Bodenschutz / Altlasten zu den aktuellen Themen.
Der Boden ist eine Schadstoffsenke. Die eingebrachten Schadstoffe bleiben dort in der Regel auf lange Zeit. Gegebenenfalls sickern diese dann langsam in das Grundwasser, werden von den dort wachsenden Pflanzen aufgenommen, werden verweht oder gasen aus.
Altlasten sind selber Schadstoffquellen für den umgebenden Boden, das Grundwasser und die Luft. Altlasten müssen aktiv angegangen und ggf. saniert werden, wenn durch ihre Emissionen Gefahren drohen.
Um nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen wurde das Bun- des-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) erlassen, das am 01.03.1999 vollständig in Kraft trat. Als untergesetzliches Regelwerk trag am 17.07.1999 die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver- ordnung in Kraft. Sie regelt die Anforderungen für die Untersuchung und Bewertung von Bo- denkontaminationen sowie für Sanierungs- und Beschränkungsmaßnahmen und legt Boden- werte fest. Damit wurde die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen verbessert sowie Rechts- und Investitionssicherheit im Altlastenbereich durch bundesweit einheitliche Anforde- rungen an die Gefahrenabwehr hergestellt.
Sanierungstechnologien werden ständig weiterentwickelt bzw. verfeinert, um u.a. die Wirksam- keit der Sanierungen bei vertretbaren Kosten zu erhöhen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz unterscheidet zwischen Altablagerungen und Altstandorten.
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und sonstige Grundstücke, auf de- nen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Altstandorte sind stillgelegte An- lagen und sonstige gewerblich genutzte Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Ausgenommen hiervon sind jedoch Verunreinigungen, die durch landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung hervorgerufen worden sind, sowie Verun- reinigungen durch Kampfmittel oder Kernbrennstoffe. Altlastenverdächtige Flächen sind solche Altablagerungen und Altstandorte, für die die Besorgnis besteht, daß durch sie das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.
Dekontaminationsmaßnahmen und ebenso Sicherungsmaßnahmen zur Anwendung kommen, sofern sie die dauerhafte Gefahrenabwehr sicherstellen. Bei Sicherungsmaßnahmen und ins- besondere sonstigen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen ist deshalb eine Überwachung und nachträgliche Wiederherstellbarkeit der Sicherungswirkung erforderlich. Eine zusätzliche Regelung für sogenannte „Neufälle“ besagt, daß bei Bodenbelastungen oder Altlasten, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes auftreten, die Beseitigung der Schadstoffe (Dekontamination) grundsätzlich Vorrang vor anderen Sanierungsmaßnahmen unter der Berücksichtigung des Umfangs der Vorbelastung hat.
Ablauf der Altlastenbearbeitung
Die erste Stufe der Altlastenbearbeitung dient der systematisch-flächendeckenden Erfassung und geographischen Lokalisierung von altlastverdächtigen Flächen sowie der Sammlung oder ergänzenden Ermittlung aller über sie verfügbaren Informationen. Bei der Informationserhebung stehen insbesondere Fragen zu möglichen kontaminationsrelevanten Einwirkungen und zum möglichen Schadstoffinventar im Vordergrund.
Nach der Erfassung erfolgt eine Entscheidung, ob und mit welcher Intensität eine altlastver- dächtige Fläche weiter bearbeitet, d.h. untersucht und ggf. saniert werden muß. Die gründliche Recherche aller vorhandenen Daten setzt maßgebliche Grundlagen für die weitere rationelle Planung eines Untersuchungsprogramms auf einer altlastverdächtigen Fläche.
Zuständigkeit
Nach dem Grundgesetz sind die Länder für die Erfassung, Gefährdungsabschätzung und Sa- nierung von Altlasten zuständig. Die entsprechend zuständigen Fachbehörden sind aufgrund des Abfallrechts und der allgemeinen polizeirechtlichen und wasserrechtlichen Generalklauseln nach Länderrecht befugt, altlastverdächtige Flächen zu erfassen.
Stand der Erfassung
Die Altlastenkataster in den Bundesländern wurden bereits vor dem Inkrafttreten der Boden- schutzregelungen des Bundes entwickelt und strukturiert. Die dadurch bedingten Unterschiede in der Datenerfassung- und verwaltung hindern an einer unmittelbaren Vergleichbarkeit der sta- tistischen Angaben.
Die Daten, die dem UBA von den Bundesländern zur Verfügung gestellt wurden, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Sie spiegelt den Stand der Erfassung altlastverdächtiger Flächen in den einzelnen Bundesländern wieder.
Auf Initiative des Altlastenausschusses der Bundesländer wird nun an einer Harmonisierung der Daten gearbeitet.
Bundesweite Übersicht zur Altlastenerfassung
Tabelle über die Anzahl der altlastverdächtigen Flächen in der Bundesrepublik Deutschland auf Basis der von den Ländern übermittelten Daten.
(Zusammenstellung des UBA vom Dezember 2000 auf der Grundlage von Angaben aus den Bundesländern)
Bundesländer
Anzahl erfaßterAltablagerungen Altstandorte Flächen gesamt
Baden-Württemberg 6.229 11.567 17.796
Bayern 10.034 3.295 13.329
Berlin 763 6.220 6.983
Brandenburg 8.189 14.447 25.313*
Bremen 173 18.154 18.327
Hamburg 491 1.638 2.129
Hessen 6.630 63.539 70.169
Mecklenburg-Vorpommern 4.078 7.264 11.342
Niedersachsen 8.957 50.000 58.957
Nordrhein-Westfalen 18.116 17.147 35.263
Rheinland-Pfalz 10.578 k. A. 10.578
Saarland 1.686 3.530 5.216
Sachsen 8.590 19.115 27.705
Sachsen-Anhalt 6.296 14.692 20.988
Schleswig-Holstein 3.181 16.451 19.632
Thüringen 6.138 12.824 18.962
Bundesrepublik gesamt 100.129 259.883 362.689
*Die in Brandenburg ertstehende Differenz in der Gesamtflächenzahl ergibt sich aus dort nicht den Altablagerungen oder Altstandorten zuordenbaren Einzelfächen.
Bundesweite Übersicht zum Stand der Bewertung altlastverdächtiger Flächen
(Quelle: Zusammenstellung des UBA vom Dezember 2000 auf Grundlage von Angaben aus den Bundesländern)
Stand der Untersuchungen/Gefährdungsabschätzungen
Land
eingeleitet abgeschlossen
Gesamt
Altablagerung Altstandorte Altablagerung Altstandorte
Baden-Württemberg 5.339 2.660 409 149 8.557
Bayern 670 280 1.085 450 2.575
Berlin 1092 6102 1812 4722 1.3722
Brandenburg 5911 1.4951 2.208
Bremen 771 1.0901 1.167
Hamburg 57 1044 222 4204 803
Hessen 900 866 1.7663
Mecklenburg-Vorpommern k. A. k. A. 519 1.148 1.6673
Niedersachsen 170 k. A. 650 k. A. 820
Nordrhein-Westfalen 844 343 3.733 2.832 7.752
Rheinland-Pfalz k. A. k. A. k. A. k. A.
Saarland k. A. k. A. k. A. k. A.
Sachsen 5.612 10.685 357 826 17.480
Sachsen-Anhalt 552 2.384 309 650 3.895
Schleswig-Holstein 162 341 847 756 2.106
Thüringen zusammen 3.0071
Bundesrepublik gesamt ca.
55.175
1. eingeleitet und abgeschlossen 2. Untersuchung und Sanierung 3. nur abgeschlossene Fälle
4. ohne Tankstellen und Chemischen Reinigungen
In Rheinland-Pfalz werden erst 2001 neue Daten erhoben und dann in diese Übersicht eingefügt.
Bundesweite Übersicht zum Stand der Sanierung von Altlasten
(Quelle: Zusammenstellung des UBA vom Dezember 2000 auf Grundlage von Angaben aus den Bundesländern)
Stand der Sanierung Art der Sanie- rung
Land
Einstweilige Schutz- u. Beschränkungs- bzw. Monitoring- maßnahmen
eingeleitet Abge- schlossen
Siche- rungsmaß- nahmen
Dekontami- nations- maßnahmen
AA AS AA AS
Baden-Württemberg k. A. k. A. k. A. Ca. 500 k. A. k. A.
Bayern 75 130 165 215 115 160
Berlin 1091 6101 1811 4721
Brandenburg k. A. k. A. k. A. 547 442 388 151
Bremen 4 4 64 15 274 49 72
Hamburg 35 504 67 1104 213 1453
Hessen k. A. 35 136 37 273 75 395
Mecklenburg- Vorpommern
k. A. 339 169 1.350 666 k. A. k. A.
Niedersachsen k. A. k. A. k.A. k.A. k. A. k. A.
Nordrhein-Westfalen 4402 1.4662 537 1.7853
Rheinland-Pfalz
Saarland k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Sachsen 186 188 808 251 1.302 k. A. k. A.
Sachsen-Anhalt k. A. 29 32 272 126 k. A. k. A.
Schleswig-Holstein 3204 16 68 40 370 k. A. k. A.
Thüringen 280 7142
Bundesrepublik gesamt
1 Untersuchung und Sanierung 2 Eingeleitet und abgeschlossen 3 Nur abgeschlossene Fälle
4 Ohne Tankstellen und Chemische Reinigungen
In Rheinland-Pfalz werden erst 2001 neue Daten erhoben und dann in diese Übersicht eingefügt.
Legende: AA = Altablagerungen AS = Altstandorte k.A. = keine Angaben
Kapitel 4 Rechtsvorschriften und freiwillige Vereinba- rungen
4.1 Administrative Rahmenbedingungen
Der Umweltschutzgedanke ist im Art. 20a des Grundgesetzes normiert, das deutsche Um- weltrecht ist jedoch in die verschiedensten Rechtsbereiche integriert. Ein einheitliches „Umwelt- gesetzbuch“ ist zwar in Vorbereitung, aber noch nicht verwirklicht.
Die Zuständigkeiten der verschiedenen gesetzgebenden Organe im förderativen System der Bundesrepublik Deutschland werden durch das Grundgesetz geregelt. Gesetzentwürfe können durch die Bundesregierung, den Bundestag oder den Bundesrat eingebracht werden, über die dann der Bundestag entscheidet. Die Durchführung der Rechtsvorschriften obliegt im allgemei- nen den Bundesländern.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der Europäischen Union (EU) und unterliegt somit dem „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)“. Durch Gemeinschaftsvor- schriften wie EG-Richtlinien - die durch nationale Regelungen umzusetzen sind - und direkt geltende EG-Verordnungen werden Bereiche wie Gesundheitswesen, Verbraucher- und Um- weltschutz im europäischen Binnenmarkt einheitlich geregelt.
4.2 Rechtsvorschriften
Die nachfolgende Übersicht (Stand: August 2004) gibt einen Überblick über die wesentlichen Bereiche des Gefahrstoffrechts. Sie ist nicht abschließend.
Das Gefahrstoffrecht im engeren Sinne schützt die Umwelt schlechthin vor Umweltchemikalien und zielt vor allem auf präventive Produktkontrolle, während das Gefahrstoffrecht im weiteren Sinne die Umweltchemikalien jeweils als Gefahrenquelle für ein bestimmtes Umweltmedium erfaßt und hauptsächlich die Gefahrstoffentsorgung regelt.
Innerhalb des Gefahrstoffrechts im engeren Sinne ist zwischen den besonderen gefahr- stoffrechtlichen Regelungen einerseits und den allgemeinen Gefahrstoffvorschriften zu unter- scheiden.
Zum Teil sind die Gesetzestexte im Internet verfügbar (Internet-Adressen siehe Anhang 2).
4.2.1 Chemikalienmanagement im engeren Sinne
4.2.1.1 Allgemeines Gefahrstoffrecht
EG-Verordnungen, -Richtlinien und -Leitfäden
Vorschrift Zuständige
Stelle Fundstelle und
zeitliche Daten Inhalt Verfügbare
Übersetzungen Richtlinie 67/548/EWG vom
27.06.1967 über die Ein- stufung, Verpackung und Kenn-zeichnung gefährlicher Stoffe (Chemikalien - Grund- richtlinie),
BMU ABl. EG L 196 S. 1 vom 16.08.1967, zuletzt geändert am 29.04.2004 (ABl. EG L 152 S. 1)
Anmeldung von Stoffen und Bewertung von deren Gefah- ren für Mensch und Umwelt
EG-
Amtssprachen
Richtlinie 76/769/EWG vom 27.07.1976 für Beschrän- kungen des Inverkehr- bringens und der Ver- wendung gewisser gefährli- cher Stoffe (Chemikalien- Verbotsrichtlinie)
BMU ABl. EG L 262 S.
201 vom 27.09.1976, zuletzt geändert am 16.06.2004 (ABl. EG L 162 S. 3)
Beschränkung des Inver- kehrbringens und der Ver- wendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe
EG-
Amtssprachen
Richtlinie 1999/45/EG vom 31.05.1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwal- tungsvorschriften der Mit- gliedstaaten für die Einstu- fung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (neue Zube- reitungsrichtlinie)
BMWA ABl. EG L 200 S. 1 vom 30.07.1999), zuletzt geändert am 22.08.2001 (ABl. EG L 226 S.5)
Vorschriften über die Ein- stufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zube- reitungen
EG-
Amtssprachen
Richtlinie 91/155/EWG vom 05.03.1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines be- sonderen Informations- systems für gefährliche Zu- bereitungen (Sicher- heitsdatenblatt- Richtlinie)
BMWA ABl. EG L 76 S. 35 vom 22.03.1991, zuletzt geändert am 07.08.2001 (ABl. EG L 212 S. 24)
Erforderliche Angaben im
Sicherheitsdatenblatt EG-
Amtssprachen
Verordnung (EWG) Nr.
793/93 vom 23.03.1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (Altstoff-V)
BMU ABl. EG L 84 S. 1 vom 05.04.1993, zuletzt geändert am 03.09.1993 (ABl. EG L 224 S. 34)
Mitteilungspflichten und Be- wertung von Altstoffen
EG-
Amtssprachen
Verordnung (EG) Nr. 1179/94 vom 25.05.1994 über die erste Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
793/93
BMU ABl. EG L 131 S. 3
vom 26.05.1994 1. Prioritätenliste EG-
Amtssprachen
Vorschrift Zuständige Stelle
Fundstelle und zeitliche Daten
Inhalt Verfügbare
Übersetzungen Verordnung (EG) Nr. 1488/94
vom 28.06.1994 zur Festle- gung von Grundsätzen für die Bewertung der von Alt- stoffen ausgehenden Risi- ken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
BMU ABl. EG L 161 S. 3 vom 29.06.1994
Grundsätze der Bewertung von Altstoffen
EG-
Amtssprachen
Verordnung (EG) Nr. 2268/95 vom 27.09.1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
793/93
BMU ABl. EG L 231 S. 18 vom 28.09.1995
2. Prioritätenliste EG-
Amtssprachen
Verordnung (EG) Nr. 142/97 vom 27.01.1997 über die von der Verordnung (EWG) Nr.
793/93 vorgesehene Über- mittlung von Informationen über bestimmte chemische Stoffe
BMU ABl. EG L 25 S. 11
vom 28.01.1997 Altstoffparallelliste EG-
Amtssprachen
Verordnung (EG) Nr. 143/97 vom 27.01.1997 zur Festle- gung der dritten Prioritäten- liste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
BMU ABl. EG L 25 S. 13
vom 28.01.1997 3. Prioritätenliste EG-
Amtssprachen
Verordnung (EG) Nr.
2364/2000 vom 25.10.2000 zu vierten Prioritätenliste ge- mäß der Verordnung (EWG) Nr. 739/93
BMU ABl. EG L 27 S.5
vom 26.10.2000 4. Prioritätenliste EG-
Amtssprachen
Verordnung (EG) Nr.
2592/2001 der Kommission vom 28.12.2001 über weitere Informations- und Prüfungs- anforderungen an Hersteller und Importeure bestimmter mit Vorrang zu prüfender Stoffe gemäß der Verord- nung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe
BMU ABl. EG L 324 S.25 vom 29.12.2001
EG-
Amtssprachen
Verordnung (EG) Nr.
1217/2002 der Kommission vom 05.07.2002 zur Ver- pflichtung der Importeure und Hersteller bestimmer EINECS-Stoffe zur Vorlage bestimmter Informationen und Durchführung bestimm- ter Prüfungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
793/93 des Rates
BMU ABl. EG L 177 S. 6 vom 06.07.2002
EG-
Amtssprachen
Verordnung (EG)Nr. 304/2003 vom 28.01.2003 betreffend die Aus- und Einfuhr ge-
BMU ABl. EG L 63 S. 1 vom 06.03.2003, zuletzt geändert am
bindet Exporte an vorherige Informationspflichten, Umsetzung des PIC-
EG-
Amtssprachen