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November 2021 wurde im Norden des Kanton Zürich in einem Geflügelbetrieb die hoch pathogene aviäre Influenza HPAI festgestellt

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Medienmitteilung

Vogelgrippe: Kanton Solothurn in Alarmbereitschaft

Solothurn, den 26. November 2021 – Nach einem Vogelgrippe-Fall im Zürcher Unterland werden unter anderem auch im Kanton Solothurn Massnahmen nötig, um Neuansteckungen sowie eine weitere Ausbreitung einzudämmen. Vor allem Geflügelhalter sind angehalten, präventive Massnahmen gegen das Virus zu ergreifen.

Hintergrund: Am 24. November 2021 wurde im Norden des Kanton Zürich in einem Geflügelbetrieb die hoch pathogene aviäre Influenza HPAI festgestellt. Die auch als Geflügelpest oder Vogelgrippe bekannte Seuche befällt Wildvögel und Hausgeflügel, ist hochansteckend und endet für diese Tiere meistens tödlich. Es handelt sich um die Virusvariante H5N1. Hausgeflügel kann sich durch Waren- und Personenverkehr sowie durch Kontakt mit Wildvögel anstecken. Die hier aufgetretene Variante ist hingegen nicht ansteckend für Menschen. Dennoch werden Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit erkranktem Geflügel empfohlen.

Die Seuchenbekämpfung auf diesem Betrieb ist im Gange. In seiner Umgebung sind Zonen ausgeschieden worden, in denen ein eingeschränkter Geflügel- und Warenverkehr gilt.

Weitere Massnahmen nötig

Um die Ausbreitung der Seuche einzudämmen, werden zudem nördlich der Alpen in der Umgebung von grösseren Gewässern Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels ergriffen – dies, weil oftmals Wasservögel auf ihrem allwinterlichen

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Vogelzug das Virus verbreiten. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV verabschiedete Notverordnung tangiert aus diesem Grund auch den Kanton Solothurn. Vorgesehen sind Massnahmen für Hausgeflügel in einem 1-Kilometer-Streifen entlang der Aare und einer Überwachungspflicht in einem 3-Kilometer-Streifen.

Der Kontakt von Hausgeflügel zu Wildvögeln muss unterbunden werden. Nur so lassen sich Tiere von einer Infektion schützen. Für den 1-Kilometer-Streifen entlang der Aare wird Folgendes verfügt:

a) Futter- und Tränkestellen des Hausgeflügels dürfen nicht für Wildvögel zugänglich sein.

b) Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.

c) Wasserbecken, die für gewisse Vogelarten vorgeschrieben sind, müssen vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.

d) Auslaufflächen müssen mit einem Netz mit einer Maschenweite von höchstens vier Zentimetern abgedeckt werden.

e) In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen im Seuchenfall angewendet werden (siehe BLV-Seite: Vogelgrippe beim Tier) Auch Kleinhaltungen wird das Einrichten einer Hygieneschleuse empfohlen.

f) Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind in diesem Gebiet verboten.

Anstelle der Ziffern a bis d können die Tiere auch aufgestallt werden, vorausgesetzt die Tierschutzanforderungen können eingehalten werden.

Weiter müssen Tierhalterinnen und Tierhalter alles Geflügelbetriebe im Streifen von bis zu drei Kilometern entlang der Aare dem Tierarzt entsprechende Auffälligkeiten melden: Dazu zählen Symptome, die die Atemwege betreffen, einen Rückgang der Futter-/Wasseraufnahme, sowie einen Rückgang der Legeleistung. Der Tierarzt meldet es dem Veterinärdienst, wo entschieden wird, ob eine Ausschlussuntersuchung gemacht werden soll oder ob es sich um einen Verdachtsfall handelt.

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Tierhalterinnen und Tierhalter mit über 100 Vögeln müssen zusätzlich Aufzeichnungen über die Todesfälle und besondere Krankheitsanzeichen führen.

Bei Verdacht melden sie sich ebenfalls bei ihrem Tierarzt.

Ferner haben Tierärzte dem Veterinärdienst gegenüber bei gewissen Veränderungen der Legeleistung und der Gesundheit sowie bei Schalenveränderung der Eier eine Meldepflicht wahrzunehmen. Sie werden im Detail per Mail informiert.

Die betroffenen Geflügelhalter sind beim Amt für Landwirtschaft registriert und werden direkt vom Veterinärdienst angeschrieben. Sollten sich im Kanton und insbesondere in den Aare-Ufergebieten nicht registrierte Geflügelbetriebe befinden, so müssen sie sich schnellstmöglich beim Amt für Landwirtschaft nachregistrieren.

Diese Massnahmen treten ab Montag, 29. November 2021 in Kraft und gelten vorerst bis zum 31. Januar 2022

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