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Finanzkontrolle des Kantons Bern

Schermenweg 5 Postfach, 3001 Bern

Telefon: 031 634 02 00 info fk. be. ch www finanzkontrolle. be. ch

Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung 2017 des Kulturförderungsfonds an den Grossen Rat

Als Finanzaufsichtsorgan gemäss Art. 40 des Lotteriegesetzes haben wir die beiliegende Jah- resrechnung des Kulturförderungsfonds für das am 31. Dezember 2017 abgeschlossene Ge- schäftsjahr geprüft.

Verantwortung des Regierungsrates

Nach Art, 39 des Lotteriegesetzes ist der Regierungsrat für die Aufstellung der Jahresrech- nung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Diese Verantwor- tung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen

falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist der Regie-

rungsrat für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungstegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich.

Verantwortung der Finanzkontrolle

Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahres- rechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Finanzkontrolle (KFKG) und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach die- sen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prü- fungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen An- gaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers.

Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrech- nung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berück- sichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrech- nung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungshandlungen festzu- legen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Existenz und Wirksamkeit des internen Kon- trollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der

angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibitität der vorgenommenen Schätzun-

gen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffas- sung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2017 ab- geschlossene Geschäftsjahr dem Lotteriegesetz.

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Finanzkontrolle des Kantons Bern

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Berichterstattung aufgrund weiterer gesefcclicher Vorschriften

Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss dem Gesetz über die Finanzkontrolle (KFKG) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbaren Sachverhalte vorliegen.

Im Weiteren halten wir gemäss Art. 40 Lotteriegesetz fest, dass wir bei unserer Prüfungs- durchführung keine Feststellungen gemacht haben, wonach die über den Kulturförderungs- fonds verwendeten Lotteriegelder nicht dem Lotteriegesetz und der Verordnung entsprechen.

Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.

Bern, 06, 02. 2018

Finanzkontrolle des Kantons Bern

'(/ ^

L. Benninger

zugelassener Revisionsexperte Leitender Revisor

M. von Gerdtell

Beila en:

- "Kulturförderungsfonds" - Jahresrechnung 2017

- "Kulturförderungsfonds" - Jahresrechnung BernerJura 2017

Referenzen

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