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Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen

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Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen

TestG

Ausfertigungsdatum: 31.07.1938 Vollzitat:

"Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)  

Das G ist mit Ausnahme d. § 51 durch II. Teil Art. 1 Nr. 6 G v. 5.3.1953 I 33 aufgehoben, gem. II. Teil Art. 5 sind an seine Stelle die entsprechenden Vorschriften des 5. Buches des BGB getreten

Eingangsformel  

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 51 Übergangsvorschriften

(1) Das Gesetz gilt nicht für Erbfälle, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben.

(2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung eines Testaments oder

Erbvertrags wird nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stirbt.

(3) Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignen, sind an die Gültigkeit eines Testaments keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach diesem Gesetz für ein Testament der betreffenden Art zulässig ist, auch wenn das Testament vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist. Dies gilt entsprechend für Erbverträge.

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