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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen FöderativenRepublik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

SozSichAbkYUGG

Ausfertigungsdatum: 29.07.1969 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 29. Juli 1969 (BGBl. 1969 II S.

1437), das zuletzt durch Artikel 193 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 193 V v. 25.11.2003 I 2304 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1969 +++)  

Abkommen gem. Bek. v. 14.12.1998; 1999 II 25 außer Kraft bzgl. Republik Kroatien mWv 1.12.1998 Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1   - Art 2  

(weggefallen) Art 3  

Die in Artikel 29 des Abkommens genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.

Art 4  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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1.   Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen

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