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Förderentscheidung zum Antrag der RTS Regionalfernsehen GmbH auf Förderung eines Projekts durch den Digitalisierungsfonds

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Academic year: 2022

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GZ DFSON0002-0006/2019

Förderentscheidung zu GZ DFSON0002-0001/2019; Antrag der RTS Regionalfernsehen GmbH auf Förderung eines Projekts durch den Digitalisierungsfonds

Am 09.07.2019, ergänzt am 31.07.2019, 01.08.2019 sowie 07.08.2019, brachte die RTS Regionalfernsehen GmbH einen Antrag auf Förderung eines Projektes durch den Digitalisierungsfonds gemäß den „Richtlinien über die Förderung von Projekten durch den Digitalisierungsfonds“ (im Folgenden: die Richtlinien) ein. Als Projektlaufzeit wurde 01.05.2019-31.12.2020 angegeben.

Gegenstand des Projekts ist ein nationales HbbTV-Portal, das die Bündelung der bundeslandspezifischen Programme von neun Regionalsendern, die allesamt der R9 Regional TV Austria GmbH zuzurechnen sind, sowie eine jederzeitige Abrufbarkeit dieser Programme technisch ermöglichen soll. Darüber hinaus soll in diesem Zusammenhang ein Messsystem installiert werden, mittels dessen erfasst werden kann, welche Programme des der R9 Regional TV Austria GmbH zurechenbaren regionalen Fernsehens über welchen Zeitraum hinweg konsumiert werden.

Gemäß § 23 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG) erfolgt die Gewährung der Mittel durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der von ihr erstellten Richtlinien und im Einklang mit dem Digitalisierungskonzept (§ 21 AMD-G).

§ 22 Z 3 KOG definiert den Zweck der Verwendung der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds wie folgt: „Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;“.

Als förderbare Projektkosten gab die Förderwerberin die Kosten für die Hardwareinfrastruktur, die Software (inkl. Nebenkosten), die laufende Betreuung der Plattform sowie der Mitglieder, das Projektmanagement, die statistische Erfassung des RED Button und die laufenden Gebühren bzgl. der Serverinfrastruktur an und beantragte den Zuspruch einer Förderung im Ausmaß von gesamt EUR 77.726,00 (50

% der gesamten Netto-Projektkosten). Mit E-Mail vom 31.07.2019 wurde eine adaptierte Kostenkalkulation vorgelegt, was von Seiten der RTR als Abänderung der beantragten Fördersumme auf EUR 75.410,00 (50 % der gesamten Netto- Projektkosten) gedeutet wurde.

Die KommAustria wurde von der RTR-GmbH gemäß § 23 Abs. 2 KOG zur Stellungnahme zum gegenständlichen Förderantrag aufgefordert. Die KommAustria befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2019 die Förderung des Projektes.

Begründet wurde dies damit, dass das Projekt vom Anwendungsbereich der Richtlinien über die Förderung von Projekten durch den Digitalisierungsfonds sowie des KOG umfasst sei, da gemäß Pkt. 1. der Richtlinien Mittel zur Förderung digitaler

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Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen vergeben werden könnten. Pkt. 4.2 der Richtlinien führt als förderbaren Zweck die Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen, an; förderbar sind in diesem Zusammenhang lediglich die einschlägigen Entwicklungskosten.

Laut glaubhaften Angaben der Förderungsnehmerin ist die Finanzierung des zu fördernden Projektes unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt. Die rechtliche Prüfung des Antrags ergab daher, dass das beantragte Projekt den Richtlinien entspricht und die Voraussetzungen zur Förderung des Projektes durch den Digitalisierungsfonds vorliegen.

Für die Kosten des eingereichten geförderten Projekts wurden keine anderen Förderungen aus Bundesmitteln, keine sonstigen staatlichen Förderungen Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten und ebenso keine anderen De-minimis-Beihilfen im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren bezogen.

Die Auszahlung erfolgt gemäß Pkt. 12.1 der Richtlinien in drei Raten, nämlich 50 Prozent nach In-Kraft-Treten des Förderungsvertrags, 30 Prozent 6 Monate nach In- Kraft-Treten des Förderungsvertrags sowie 20 Prozent nach Vorlage des Projektberichts nach Pkt. 9.1 einschließlich der Überprüfung nach Pkt. 13.1 der Richtlinien.

Die Förderungsnehmerin beantragte eine Förderung in der Höhe von 50 % der förderbaren Gesamtprojektkosten. Mit Rücksicht darauf, dass es sich beim beantragten Projekt um ein „innovatives Angebot“ gemäß Pkt. 4.2 der Richtlinien handelt, war das gegenständliche Projekt mit 50 % – dem maximalen Anteil – zu fördern. Damit beträgt die Fördersumme EUR 75.410,00.

Mag. Oliver Stribl Wien, am 15.10.2019

Geschäftsführer (FB Medien)

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