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Fragen und Antworten (FAQ)

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Academic year: 2022

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Aufgrund der derzeitigen aktuellen Regelungen in der Umsetzung der DSGVO können wir derzeit nur eine ID Nummer und keine personenbezogenen Daten (wie gefordert Vor- und Zuname) in den Personenprofilen übermitteln.

Die AMA benötigt die personenbezogenen Daten des angeboteten Personals zur Beurteilung des Angebots. Um die

datenschutzrechtliche Zuläsigkeit für die damit erforderliche personbezogene Datenübermittlung muss sich der Überlasser kümmern.

Der nach derzeitigem Wissensstand des Auftraggebers geschätzte gesamte Auftragswert beträgt mehr als EUR 221.000 (Pkt 1.5) erscheint im Zusammenhang mit dem gesamten

Ausschreibungsvolumen und der geplanten laufzeit eher gering.

Dem Bieter ist auch bewusst, dass bei den

Rahmenvereinbarungen keine Abrufverpflichtung des Auftraggebers vorliegt.

Kann der Auftraggeber zur besseren Orientierung des Bieters dennoch konkretere Angaben machen, wie beispielsweise Erfahrungswerte von bisherigen Abruf-Stundenmengen aus der Vergangenheit?

Die Erfahrungen der letzten Jahre ergaben ein Gesamtvolumen von etwa 12.000 Personentage pro Jahr über alle Auftragnehmer.

Kann das unter Punkt 3.3 (Seite 24) erwähnte Excel-Dokument vorab zur Verfügung gestellt werden?

Das Excel wird unter www.ama.at/ausschreibungen ergänzend zur Verfügung gestellt.

Wird für die auf der Seite 16, unter Punkt 2.1. Befugnis genannte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener

Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung für die Bieter und deren

Subunternehmer, nur die Zustimmung zu dieser Abfrage oder noch Weiteres benötigt?

Die schriftliche Zustimmung zur Abfrage genügt.

Die Ausschreibungsunterlage wird in diesem Punkt berichtigt.

Fragen und Antworten zur Ausschreibungsunterlage Überlassung von Softwareentwicklern 2019 - 2022

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Punkt 5.18 der Vertragsbestimmungen: Die fachliche Aufsicht über die vertragsgegenständliche Leistung sowie die Anleitung

hinsichtlich der Art und Weise wie die vertragsgegenständliche Leistung zu erbringen ist, obliegt bei Arbeitskräfteüberlassung ausschließlich dem Beschäftiger. Eine Schadloshaltung bei Verletzung von Schutzrechten Dritter im Rahmen der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung – auf die der Überlasser keinen Einfluss hat - ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt. Kann dieser Punkt entsprechend abgeändert wird, sodass die

Schadloshaltung entfällt?

Die Schad- und Klagloshaltung setzt einen Schadenseintritt voraus, der vom AN rechtswidrig und schuldhaft verurscht sein muss.

Fälle, in denen der Überlasser keinen Einfluss auf die Verletzung von Schutzrechten hat, scheiden hier aus.

Punkt 5.18 der Vertragsbestimmungen: Uns ist nicht klar, wie der AN von der Erfindung erfahren soll, nachdem die überlassenen Arbeitskräfte in den Betrieb des Beschäftigers eingebunden sind und ausschließlich dessen fachlicher Aufsicht unterliegen? Kann dieser Punkt dahingehend abgeändert werden, dass diese Informationspflicht für den AN entfällt?

Punkt 5.18 dient dem Schutz des AG im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten. Auch wenn die Arbeitskräfte im Betrieb des AG eingebunden sind, kann nicht ausgeschlosen werden, dass der AN als Überlasser vor dem AG Kenntnis von Erfindungen der Arbeitskraft erhält.

Die Informationspflicht ist daher begründet.

Punkt 5.19 der Vertragsbestimmungen: Ein Weisungsrecht des Beschäftigers an den Überlasser besteht nicht, dieses richtet sich ausschließlich an die überlassene Arbeitskraft. Können wir davon ausgehen, dass das Weisungsrecht gegenüber dem AN gestrichen wird?

Im Rahmen der schuldrechtlichen Verbindung aus dem

Überlassungs- und Dienstleistungsvertrag zwischen dem AN als Überlasser und und dem AG als Beschäftiger kann auch das Weisungsrecht zw. AG und AN zum Tragen kommen.

Punkt 5.38 der Vertragsbestimmungen: Eine Zurechnung von überlassenen Arbeitskräften gem. § 1313a ABGB widerspricht der geltenden Rechtslage und würde eine massive Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos für den AN bedeuten. Kann dieser Punkt dahingehend abgeändert werden, dass den AN ein reines

Auswahlverschulden für die überlassenen Arbeitskräfte trifft?

Die Ausschreibungsunterlage wird in diesem Punkt berichtigt.

Die Erfüllungsgehilfenhaftung wird gestrichen.

Die Haftung des AN für eigenes Verschulden, insb.

Auswahlverschulden, bleibt aufrecht.

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Punkt 5.39 der Vertragsbestimmungen: Kann in Hinblick auf den Vertragsgegenstand Arbeitskräfteüberlassung die Haftung des AN beschränkt werden? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage, wonach den Überlasser ein reines

Auswahlverschulden trifft.

Mit diesem Punkt wird nur eine versicherungsrechtliche Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.

Die Haftung ist bereits auf das eigene Verschulden des AN beschränkt.

Wir verstehen die Möglichkeit der Legung von Teilangeboten so, dass auch nur die Teilleistung Java angeboten werden kann, ist diese Annahme korrekt?

Ja.

Stand: 25.07.2018

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Referenzen

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