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Sonderbauten im einfachen Genehmigungsverfahren

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Academic year: 2022

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Sonderbauten im einfachen Genehmigungsverfahren

Arbeitshilfe zum Brandschutz als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen gemäß §§ 3 und 4 der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) für Vorhaben nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW

Senden Sie das ausgefüllte Formular an Kreis Steinfurt

Bauamt

Tecklenburger Straße 10 48565 Steinfurt

Nebenstelle Tecklenburg Landrat-Schulz-Str. 1 49545 Tecklenburg

Vorhaben

Bauherrschaft (Name, Vorname)

Gemarkung

Flurstück(e)

Gebäudeklasse 1 2 3 4 5 Anzahl der Nutzungseinheiten 1 2  3+

Flur(en)

Gebäudenutzung

Gebäude mit einer Höhe bis 22 m (Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz BauO NRW) bauliche Anlagen mit einer Höhe bis 30 m Gebäude bis 1.600 m² Grundfläche

des Geschosses mit der größten Ausdehnung Verkaufsstätten (Verkaufsräume, Ladenstraßen) bis 2.000 m² Grundfläche

Büro- und Verwaltungsgebäude bis 3.000 m² Geschossfläche Versammlungsstätten

mit Versammlungsräumen, die bis 200 Besucher- innen und Besucher insgesamt fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben

im Freien mit Szenenflächen oder Freisportan- lagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und bis 1.000 Besucherinnen und Besucher insgesamt fassen

Schank- und Speisegaststätten bis 200 Gastplätzen in Gebäuden oder bis 1.000 Gastplätzen im Freien Beherbergungsstätten bis 30 Betten (Anforderungen siehe auch SBauVO Teil 2 Beherbergungsstätten) Kinder-Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege mit bis zu 10 Kindern

Regallager mit einer Oberkante der Lagerguthöhe von mehr als 7,50 bis 9,00 m

Garagen bis 1.000 m² Nutzfläche (Anforderungen siehe auch SBauVO Teil 5 Garagen)

Sonstige Nutzung

Straße Hausnummer

Ort Postleitzahl

(2)

HINWEIS

Bei Sonderbauten ist zum Nachweis des baulichen Brandschutzes nach der Bauordnung (BauO NRW) im folgen- den Abschnitt A und Abschnitt C auszufüllen. Für Industriebauten nach der Industriebaurichtlinie (IndBauR NRW) müssen Abschnitt B und C ausgefüllt werden.

A Nachweis des baulichen Brandschutzes gemäß BauO NRW Seite 2

B Nachweis des baulichen Brandschutzes gemäß IndBauR NRW Seite 7

C Allgemeine Angaben zum Brandschutz Seite 11

Tragende Wände, Stützen (§ 27 BauO NRW) Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) Ja gesondert begründen

tragende und aussteifende Wände und Stützen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein in Geschossen im Dachraum,

über denen Aufenthaltsräume möglich sind A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein in Geschossen im Dachraum,

über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein offene Gänge, die als notwendige Flure dienen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

in Kellergeschossen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Nachweis des baulichen Brandschutzes

§ 26 BauO NRW - Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Baustoffe

werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden:

A nicht brennbar B1 schwer entflammbar B2 normal entflammbar

Bauteile

werden nach den Anforderungen an ihre Feuer- widerstandsfähigkeit unterschieden:

F90 feuerbeständig F60 hochfeuerhemmend F30 feuerhemmend

Nachweis des baulichen Brandschutzes gemäß BauO NRW

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer

A

(3)

Trennwände (§ 29 BauO NRW) Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen

Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein Abschluss von Räumen mit Explosions-

oder erhöhter Brandgefahr A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten

Räumen im Kellergeschoss A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

zwischen Aufenthaltsräumen und nicht ausgebauten

Räumen im Dachgeschoss A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Zulässigkeit von Öffnungen in Trennwänden T30 DS Ja Nein

Außenwände (§ 28 BauO NRW) Brandverhalten

der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

nicht tragende Außenwände,

sowie nicht tragende Teile von Außenwände A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Oberflächen von Außenwänden A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Außenwandbekleidungen

einschl. der Dämmstoffe und Unterkonstruktion A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Balkonverkleidungen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Solaranlagen an Außenwänden A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Brandwände (§ 30 BauO NRW) Brandverhalten

der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Gebäudeabschusswand A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter

Gebäude (< 40 m) A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlicher

oder vergleichbarer Gebäude (< 10.000 m³ Brutto) A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und

angebauten landwirtschaftlichen Gebäuden A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem

landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Zulässigkeit von Öffnungen bei inneren Brandwänden T90 DS Ja Nein

Zulässigkeit von Verglasungen bei inneren Brandwänden F90 Ja Nein

oberer Abschluss der Brandwände

bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mindestens bis unter die Dachhaut zu führen

0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dach haut abgeschlossen mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brenn- baren Baustoffen

(4)

Decken (§ 31 BauO NRW) Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Decken zwischen den Geschossen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Decken im Dachraum,

über denen Aufenthaltsräume möglich sind A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein Decken im Dachraum,

über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein offene Gänge, die als notwendige Flure dienen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Decke über Kellergeschoss A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

unter und über Räumen

mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein zwischen landwirtschaftlich oder vergleichbar

genutztem Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Zulässigkeit von Öffnungen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Dächer (§ 32 BauO NRW) Abweichung erforderlich

(nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Planung/Einbau einer Photovoltaikanlage Ja Nein

Planung/Einbau einer Solarthermieanlage Ja Nein

Bedachung hart weich Ja Nein

Einzuhaltende Entfernungen zur Außenfläche von Brandwänden und zur Mittellinie gemeinsamer Brandwände

mindestens 1,25 m bei Dachflächenfenstern, Oberlich- tern, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind

mindestens 1,25 m bei Photovoltaikanlagen, Zwerch- häusern, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandüber tragung geschützt sind mindestens 0,50 m bei Photovoltaikanlagen, deren

Außen seiten und Unterkonstruktion aus nichtbrenn- baren Baustoffen bestehen

mindestens 0,50 m bei Solarthermieanlagen

Erster und zweiter Rettungsweg (§ 33 BauO NRW) Abweichung erforderlich

(nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Erster Rettungsweg

(von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder eines Kellergeschosses in höchstens 35 m Entfernung)

notwendige Treppe

Ausgang ins Freie bzw. notwendige Außentreppe

sicherer erreichbarer Treppenraum (Sicherheitstreppenraum)

Ja Nein Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen

(5)

Treppen (§ 34 BauO NRW) Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Geschosstreppen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Außentreppe A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Notwendige Treppenräume, Ausgänge (§ 35 BauO NRW) Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Wände als raumabschließende Bauteile A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Außenwände A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

oberer Abschluss A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken

und Einbauten A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Bodenbeläge A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Öffnungen zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dach-

räumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen T30 RS Ja Nein Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten

mit einer Fläche von mehr als 200 m² T30 RS Ja Nein

Öffnungen zu notwendigen Fluren RS Ja Nein

Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten DS Ja Nein

Öffnungen zu Wohnungen DT Ja Nein

Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittel- baren Ausgang ins Freie haben.

Notwendige Treppen räume müssen zu beleuchten und belüftet sein und zur Unterstützung wirksamer Lösch- arbeiten entraucht werden können.

Öffnung in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m²

Öffnung an der obersten Stelle zur Rauchableitung mit einen freien Querschnitt von mindestens 1 m²

Zweiter Rettungsweg

(für nicht zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten)

weitere notwendige Treppe mit Rettungsgeräten der Feuer-

wehr erreichbare Stelle

Ja Nein

Alternative zum zweiten Rettungsweg

sicherer erreichbarer Treppenraum (Sicherheitstreppenraum)

zu ebener Erde liegende Räume, mit unmittelbarem Ausgang ins Freie, die von jeder Stelle des Raumes, in höchstens 15 m Entfernung erreichbar sind

Ja Nein

(6)

Notwendige Flure, offene Gänge (§ 36 BauO NRW) Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

raumabschließende Wände der Geschosse A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

tragende und aussteifende Kellerwände A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Wände und Brüstungen

als offener Gang vor den Außenwänden A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Türen in diesen Wänden DS Ja Nein

Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss T30 DS Ja Nein

Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Bodenbeläge A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Aufzüge (§ 39 BauO NRW) Brandverhalten

der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

raumabschließende Wände und Decken A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

raumabschließende Wände und Decken

aus brennbaren Baustoffen A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

eigener Fahrschacht

Rauchableitungsöffnung an oberster Stelle mit mind.

2,5 % der Fahrschachtgrundfläche bzw. mind. 0,10 m² Auslösung Rauchableitungsöffnung selbstständig bzw.

von einer geeigneten Stelle Aufzüge bei Gebäuden mit mehr als fünf

oberirdischen Geschossen

mind. ein vorgehaltener Aufzug zur Aufnahme von Krankentragen mit einer nutzbaren Grundfläche von 1,10 x 2,10 m² und ausreichend Bewegungsfläche vor dem Aufzug

Leitungsanlagen; Installationsschächte und -kanäle (§ 40 BauO NRW + LAR NRW + SBauVO Teil 6)

Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Bekleidungen und Dämmstoffe A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Lüftungsanlagen (§ 41 BauO NRW + LüAR NRW) Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Bekleidungen und Dämmstoffe A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Feuerungsanlagen und sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung (§ 42 BauO NRW + Feuerungsverordnung NRW)

Brandverhalten der Baustoffe (§ 26 BauO NRW)

Feuerwiderstands- fähigkeit der Bauteile

(§ 26 BauO NRW)

Abweichung erforderlich (nach § 69 BauO NRW) JA gesondert begründen

Wände, Stützen, Decken A B1 B2 F90 F60 F30 Ja Nein

Öffnungen in Decken und Wänden T30 Ja Nein

Technische Gebäudeausrüstung

(7)

Nachweis des baulichen Brandschutzes gemäß IndBauR NRW

Mindestanforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im Verfahren nach Abschnitt 6 ohne Brandlastermittlung und ohne Geschosse mit Ebenen bis 1.600m² Grundfläche

Gebäudeangaben

Gebäudenutzung Produktion

Herstellung Behandlung Verwertung Verteilung

Sonstiges

Lagerung

Produkte oder Güter

Sonstiges

Gebäudeparameter

Größe des Brandabschnitts gem. Abschnitt 3.2

(Grundfläche aller Geschosse in m²) Größe der Brandabschnittsfläche gem. Abschnitt 3.3 (Größte Grundfläche des Geschosses in m²)

Anzahl der oberirdischen Geschosse gem. Abschnitt 3.7 Größte Grundfläche von Einbauten in m² gem. Abschnitt 3.9

Sicherheitskategorien gem. Abschnitt 3.12 (gem. Abschnitt 3.3 und 3.7)

K 1 K 2 K 3.1 K 3.2

Allgemeine und besondere Anforderungen

Anforderung an die Baustoffe und Bauteile der tragenden und aussteifenden Bauteile

Geschossdecken, Verschlüsse von Öffnungen in Geschossdecken und Haupttragwerk des Daches (z.B. Binder) gem. Tabelle 2 Abschnitt 6

F0/A F30 F60/A F90/A

Unterdecken einschl. ihrer Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen einschl. ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktion

Baustoffklasse A

B

(8)

Besondere Anforderungen an Lagerbereiche

mit selbsttätiger Feuerlöschanlage – Lagerabschnitte bis 1.200 m²

Lagerguthöhe (Oberkante) ab 7,5 m – Freifläche von mind. 5,0 m Breite ohne selbsttätige Feuerlöschanlage – Lagerabschnitte bis 1.200 m² Lagerguthöhe (Oberkante)

bis 4,5 m – Freifläche von mind. 3,5  m Breite bis 7,5 m – Freifläche von mind. 5,0 m Breite

von 4,5 bis 7,5 m Freifäche in m (Mindestbreite durch Interpolation)

Rettungswege gem. Abschnitt 5.6.1 bis 5.6.9

Raum größer 200 m² Grundfläche mit mind. zwei Ausgänge

mindestens ein Hauptgang mit 2 m Breite nach höchstens 15 m Lauflänge von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes erreichbar

Erreichbarkeit eines Ausganges von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes 5 m lichte Höhe

in höchstens 35 m Entfernung

in höchstens 50 m Entfernung mit internen Alarm bei 10 m lichte Höhe

in höchstens 50 m Entfernung

in höchstens 70 m Entfernung mit internen Alarm

Bei mittleren Höhen zwischen 5 m und 10 m darf interpoliert werden

Mittlere Höhe in m Zulässige Entfernung in m

Rettungsbereich

ins Freie zu notwendigen Treppenräumen zu Außentreppen

zu offenen Gängen über begehbare Dächer auf das Grundstück zu anderen Brandabschnitten/Brandbekämpfungsabschnitten

(9)

Treppe und Treppenraum gem. Abschnitt 5.6.10 bis 5.6.12 Notwendige Treppe mit Ausgang ins Freie (Baustoffklasse A)

Raumabschließende Wände notwendigen Treppenraum (F90 A – Bauart Brandwand) Innenliegender Treppenraum (Baustoffklasse A)

Raumabschließende Wände notwendigen Treppenraum (F90 A – Bauart Brandwand)

Bei innenliegenden Treppenräumen muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie Folgendes erfüllen:

• Raumbreite wie Treppenbreite

• Wände F90 A

• RS-Türen zu notwendigen Fluren

• keine weiteren Öffnungen zu anderen Räumen

• Rauchableitung an oberster Stelle mit mind. 1 m² freien Querschnitt mit Öffnungsmöglichkeit im EG und obersten Treppenabsatz

• Sicherheitsbeleuchtung bei Aufenthaltsräumen höher als 13 m über OKFF im Mittel

Rauchableitung gem. Abschnitt 5.7 (Berechnungen gem. gesonderter Aufstellung) keine Anforderungen, weil Produktions- und Lageräume und Ebenen kleiner als 200 m² Rauchableitung aus Produktions- und Lageräume ohne Ebenen

mit höchstens 4x 400 m² Grundfläche gem. 5.7.1.1 mit höchstens 1.600 m² Grundfläche gem. 5.7.1.2 mit maschinelle Rauchabzugsanlagen gem. 5.7.1.3 Art der Rauchableitung

Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitt gem. 5.7.4.1 Fenster, Türen und mit Abschlüssen versehene Öffnungen gem. 5.7.4.2 Rauchabzugsanlagen gem. 5.7.4.3

Wärmeabzug nach Anhang 2 (≥5 % der Brandabschnittsfläche)

vorhandene Brandabschnittsfläche (gem. Abschnitt 3.3) in m² 5 % Wärmeabzugsfläche in m² vorhandene Flächen gem. gesonderten Aufstellung in m²

Zuluftflächen (Berechnungen gem. gesonderter Aufstellung) bei Rauchableitung nach 5.7.1.1

mit mind. 12 m² freiem Querschnitt (im unteren Raumdrittel angeordnet) bei Rauchableitung nach 5.7.1.2

mit Zuluftflächen in gleicher Größe jedoch nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt (im unteren Raumdrittel angeordnet)

bei Rauchableitung nach 5.7.1.3

mit Zuluftflächen die eine max. Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschreitet (im unteren Raumdrittel angeordnet)

(10)

Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten gem. Abschnitt 5.10 und 5.11 Dachbereich – mind. 0,50 m über die Bedachung zu führen

Außenwand

mind. 0,50 m vor der Außenwand vorstehend mit Bekleidung Baustoffklasse A mind. 1,00 m breiter Außenwandabschnitt mit Bekleidung Baustoffklasse A mind. 2x 1,00 m breiter Außenwandabschnitt mit Bekleidung Baustoffklasse B Öffnungen in inneren Brandwänden – mind. T90 DS

Gebäude-/Gebäudeteile – Eck Zusammenstoß < 120° – mind. 5 m innere Wandverlängerung Feuerüberschlagsweg – vertikale Brandübertragung

mind. 1,50 m austragende F90-Bauteile mit Wärmedämmung Baustoffklasse A

mind. 1,50 m hoher F90-Bauteil mit Wärmedämmung Baustoffklasse A zwischen den Öffnungen

Außenwände und Außenwandbekleidungen gem. Abschnitt 5.12 Baustoffklasse A bei nichttragenden Außenwänden

Baustoffklasse B bei raumabschließenden Bauteilen F90

Baustoffklasse B1 bei nichttragenden Außenwänden und erdgeschossigen Industriebauten Baustoffklasse B1 bei Oberflächen von Außenwänden/-bekleidungen

einschl. Dämmstoffe und Unterkonstruktion, sowie nicht brennend abfallend oder tropfend Grenzabstand zur Grundstücksgrenze

≥ 5 m – Außenwand mit Baustoffklasse B

< 5 m – Außenwand mit Baustoffklasse A und mind. die Abstandsflächen ≥ 3 m Abstand bei Lagerung von brennbaren Stoffen außerhalb der Halle

6 m, wenn Außenwand mit Baustoffklasse B1 3 m, wenn Außenwand mit Baustoffklasse A

0 m, wenn Außenwand mit Baustoffklasse A und Feuerwiderstandsfähigkeit F90

Dächer gem. Abschnitt 5.13 (Mindestanforderung nach § 32 Absatz 1 BauO NRW – harte Bedachung) mit Planung/Einbau einer Photovoltaikanlage

mit Planung/Einbau einer Solarthermieanlage

(11)

Allgemeine Angaben zum Brandschutz Löschwasser

Löschwasserversorgung gem. DVGW-Arbeitsblatt W 405

Löschwasserbedarf für mind. 2 Stunden in max. 300 m Umkreis (Laufweg) 48 m³/h entspricht 800 L/Min

96 m³/h entspricht 1.600 L/Min 192 m³/h entspricht 3.200 L/Min

Löschwasserbereitstellung

aus öffentlichen Trinkwasserrohrnetz Literangabe des Wasserversorgers in m³ (Anlage beifügen)

durch andere Maßnahmen (mind. 30 m³ je Objekt) Fassungsvermögen in m³

offenes Gewässer

Löschwasserteich (DIN 14210) Löschwasserbehälter (DIN 14230)

Löschwasserbrunnen (DIN 14220) Ergiebigkeit in m³

Löschwasserrückhaltung

gem. Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) vorgesehen nicht vorgesehen

Brandschutztechnische Einrichtungen

Hinweis

Feuerlöscher bzw. Löschmittel entsprechend der Eignung einer oder mehreren Brandklassen zuordnen.

Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.

In mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindes- tens 6 Löschmitteleinheiten (LE) bereitzustellen.

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar anbringen.

Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren anbringen.

Die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuer- löscher soll nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) betragen.

Die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen sind in den Bauvor- lagen und in den Flucht- und Rettungsplan entsprechend ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“

darzustellen.

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, so sind neben der Grund- ausstattung nach Punkt 5.2 der ASR und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.3 ASR zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen.

C

(12)

Feuerlöscher

Grundfläche in m² LE

Anzahl Feuerlöscher

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 – Ausgabe 2018 – Tabelle 3

Maßnahmen gegen Brände – Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte (geringe Brandgefährdung)

Grundfläche

(bis m²) Löschmittel- einheiten [LE]

50 6

100 9

200 12

300 15

400 18

500 21

600 24

700 27

800 30

900 33

1000 36

je weitere 250 + 6

Blitzschutzanlage

vorgesehen nicht vorgesehen

Feuerlöschanlagen

vorgesehen nicht vorgesehen

in der Bauzeichnung dargestellt

Art der vorgesehenen Feuerlöschanlage

Alarmierungsanlage (intern)

vorgesehen nicht vorgesehen

in der Bauzeichnung dargestellt Art der vorgesehenen Alarmierung

Rauchwarnmelder gem. § 47 (3) BauO NRW

Sonstige

Brandmeldeanlage (DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN EN 54)

vorgesehen nicht vorgesehen

Kat. 1: Vollschutz Kat. 2: Teilschutz

Kat. 3: Schutz v. Fluchtwegen Kat. 4: Einrichtungsschutz

Aufschaltung zur Kreisleitstelle Feuerwehrbedienfeld (Normenkonform) in der Bauzeichnung dargestellt

Art der vorgesehenen Brandmeldeanlage

automatische Melder nicht automatische Melder

Art der vorgesehenen Melder

(13)

Rauch- und Wärmeabführung

vorgesehen nicht vorgesehen

§ 37 BauO NRW – Kellergeschoss ohne Fenster

Industriebau-Richtlinie (s. 5.7 IndBauR NRW) (Berechnung gem. Kapitel B) DIN 18232 (Berechnung gesondert beifügen)

Sicherheitsbeleuchtung

vorgesehen nicht vorgesehen

in Dauerschaltung in Bereitschaftsschaltung

Art der vorgesehenen Beleuchtung

Sicherheitsstromversorgung

vorgesehen nicht vorgesehen

Batterien, Akkus Notstromaggregat

Sonstiges (mit Erläuterung)

zu versorgende Anlage

Flucht- und Rettungswegebeschilderung (ASR A1.3 - DIN EN ISO 7010 und DIN 4844) Hinweis: Fluchtweglängen nach ASR A2.3

nachleuchtend hinterleuchtend

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5 BauO NRW)

Grundstückseinfriedung nicht vorgesehen vorgesehen

Türen und Tore im Ein- und Ausfahrtsbereich nicht vorgesehen vorgesehen Notschlüsseldepot für Feuerwehrschließung nicht vorgesehen vorgesehen

Feuerwehraufstellfläche nicht vorgesehen vorgesehen

Gebäude oder Gebäudeteile mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt

Hier sind Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gem. § 5 BauO NRW 2018 und der Technische Baubestimmung „Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ herzustellen.

(14)

Sonstige Maßnahmen

Feuerwehrplan nach DIN 14095

Alarm-/Evakuierungsplan für den Brandfall (gesondert beifügen)

Brandschutzordnung nach DIN 14096

Teil A Teil B Teil C

Brandschutzbeauftragte/r (fachkundige/r Betriebsangehörige/r)

Name

Straße, Nr. PLZ, Ort

Fachbauleiter/-in für den Brandschutz (während der Bauausführung)

Name

Straße, Nr. PLZ, Ort

Straße, Nr.

Straße, Nr.

Name

Name

PLZ, Ort

PLZ, Ort

Entwurfsverfasser/-in

Fachplaner/-in

Ort, Datum Stempel/Unterschrift

Ort, Datum Stempel/Unterschrift

Referenzen

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